VG Kassel 7. Kammer, 2004-01-23, 7 G 108/04

7 G 108/04Verwaltungsgericht / Chamber 723.01.2004

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 G 108/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-23

Aktenzeichen: 7 G 108/04

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2004:0123.7G108.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 Der mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.01.2004 gestellte Antrag,

2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin mit Wirkung zum 01.01.2004 Leistungen nach dem BSHG und Wohngeld nach dem 5. Teil des WoGG in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

3 hat keinen Erfolg.

4 Nach § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv-öffentliches Recht des betreffenden Antragstellers, für das letzterer einstweiligen Rechtsschutz durch eine gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell-rechtlichen Anspruch.

5 Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein solcher ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss dem Antragsteller unzumutbar sein.

6 Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und -grundes glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn deren Vorliegen für das erkennende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

7 Wegen der in Verfahren wie der vorliegenden Art gleichsam erfolgenden (vorläufigen) Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache durch die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach einem stattgebenden Beschluss sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs besonders hoch anzusetzen (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 123 Rn. 14 und 24; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage, Rn. 241; BVerwG, Beschluss vom 16.08.1978, Az.: 1 WB 112.78, E 63, S. 112 ff.).

8 Soweit die Antragstellerin Leistungen für die Zeit vor Eingang des Antrags bei Gericht (13.01.2004) begehrt, hat sie schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung dient als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein der Behebung einer gegenwärtigen Notlage, so dass eine vorläufige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit prinzipiell ausscheidet (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.11.19983 - 7 TG 145/82 -, FEVS 33, 108f.; Beschluss vom 23.1995 - 9 TG 2173/95). Die Antragstellerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, weshalb eine Entscheidung über die Gewährung von Leistungen für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden müsste.

9 Für die Zeit ab Antragstellung scheitert der Antrag daran, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, denn der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragstellerin deshalb kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, weil diese ihre eheliche Lebensgemeinschaft mit Herrn Peter A. wieder aufgenommen hat und deshalb eine Leistungsgewährung ohne Berücksichtigung seines Einkommens und Vermögens nicht erfolgen konnte.

10 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Nach Satz 2 Halbsatz 1 der genannten Bestimmung sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.

11 Zu Recht ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht getrennt leben und die genannte Vorschrift deshalb Anwendung findet.

12 Der sozialhilferechtliche Begriff des "Nicht-Getrenntlebens" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG ist nicht deckungsgleich mit der gesetzlichen Definition des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB. Er bestimmt sich vielmehr eigenständig nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG und seinem Zusammenhang mit § 2 BSHG mit der Folge, dass die strengen Trennungsregeln des § 1567 Abs. 1 BGB nicht zu beachten sind und es damit auch nicht darauf ankommt, ob familienrechtlich ein Getrenntleben anzunehmen ist.

13 Die Kammer hat insoweit bereits mit Beschluss vom14.08.2003 in dem Verfahren 7 G 1654/03 unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Neustadt vom 15.03.2002 - 4 K 939/01 NW - bereits folgendes ausgeführt:

14 "In der Zusammenfassung des in § 11 Abs.1 Satz 2 BSHG genannten Personenkreises drückt sich die Erfahrung des täglichen Lebens aus, dass die eng miteinander lebenden Familienmitglieder "aus einem Topf" wirtschaften. Deshalb ist es geboten, in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen (BVerwG FEVS 21, 1, 3). Was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, muss daher faktisch eine ihre Beziehung prägende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorhanden sein (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 : "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft"). Solange diese Gemeinschaft tatsächlich besteht, leben Ehegatten i.S. des § 11 Abs.1 Satz 2 BSHG nicht getrennt. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (BVerwG FEVS 45, 447, 449; Niedersächsisches OVG FEVS 37, 324; OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 48, 352). In einem solchen Fall leben die Ehegatten getrennt. Dagegen bedeuten vorübergehende Abwesenheit oder getrennte Haushaltsführung noch kein Getrenntleben (Mergler/Zink, a.a.O., § 11 Rdnr.28). Aus den kennzeichnenden Gesamtumständen des Einzelfalles muss sich ergeben, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebens "gemeinschaft" fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen (BVerwG FEVS 45, 447). Dieser Wille, mit dem Ehepartner nicht mehr zusammenleben zu wollen, auch wenn es die Verhältnisse zulassen, muss nach außen erkennbar werden (vgl. Niedersächsisches OVG FEVS 37, 324; vgl. auch Palandt-Brudermüller, Kommentar zum BGB, 61. Auflage 2002, § 1567 Rdnr.3)."

15 Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung des Getrenntlebens kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, das die Antragstellerin dauerhaft von ihrem Ehemann getrennt lebt, so dass es auf dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ankommt, die jedoch nach dem Vorbringen der Antragstellerin und den Ermittlungen des Außendienstes des Antragsgegners derzeit offen geblieben sind.

16 Zwar verfügt die Antragstellerin über eine eigene Wohnung in A-Stadt. Nach den Ermittlungen des Außendienstes lebt sie jedoch nicht dort, sondern wieder bei ihrem Ehemann in dem in seinem Eigentum stehenden Haus in J. in der Kstr.. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass sie seit September 2002 von ihrem Ehemann ständig getrennt lebe, die Ehe gescheitert sei und sie auch nicht die Absicht habe, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Ermittlungen des Außendienstes haben jedoch genau das Gegenteil ergeben. Wie sich aus der Behördenakte ergibt, hält sich die Antragstellerin in der Wohnung in A-Stadt überwiegend nicht auf. So ist erfolglos versucht worden, die Antragstellerin in der Zeit vom 17.11.2003 bis zum 08.12.2003 zu verschiedensten Uhrzeiten, auch am frühen Morgen und am späten Abend telefonisch dort zu erreichen. Ein Nachbar teilte der Außendienstmitarbeiterin mit, dass sich die Antragstellerin bereits seit Monaten dort nicht aufhalte, sondern lediglich ab und zu für ganz kurze Zeit in Begleitung eines Mannes erscheine. Seit August/September sei abends kein Licht mehr in der Wohnung zu sehen. Am 08.12.2003 erfolgte bei dem Ehemann der Antragstellerin ein unangemeldeter Haubesuch. Der Ehemann der Antragstellerin behauptete zunächst, dass seine Frau in A-Stadt wohnhaft sei. Erst auf Vorhalt, dass sie dort nicht anzutreffen sei, räumte er ein, dass sie zurzeit gerade bei ihm sei und gab den Mitarbeitern des Antragsgegners die Möglichkeit, mit ihr zu sprechen. Ein Gespräch mit der Antragstellerin war jedoch auf Grund des aufbrausenden und ungehaltenen Verhaltens des Ehemannes der Antragstellerin kaum möglich, da er sie nicht zu Wort kommen ließ. Eine nähere Besichtigung der Wohnverhältnisse war unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht möglich.

17 Nach längerem Zureden zeigten sich die Antragstellerin und ihr Ehemann jedoch bereit, in die Wohnung nach A-Stadt zu fahren. Als die Mitarbeiter des Antragsgegners zeitgleich mit den Eheleuten A. die Wohnung betraten, war die Wohnung auf 14 Grad abgekühlt und die Antragstellerin stellte zunächst die Heizungen an. Zwar war die Wohnung vollständig eingerichtet, jedoch waren keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sie auch von der Antragstellerin bewohnt wird. Zum einen war der Kühlschrank abgestellt und abgetaut. Zum anderen befanden sich in der Wohnung keinerlei Lebensmittel. Das Bad machte einen seit längerer Zeit unbenutzten Eindruck; in der Wanne befanden sich vertrocknete Pflanzen in Blumenkästen. Die von der Antragstellerin vorgelegten Telefonrechnungen der letzten Monate von dem zu der Wohnung gehörenden Telefonanschluss wiesen sämtlich nur die Grundgebühren, nicht jedoch Gesprächsgebühren auf. Der Hausbesuch musste sodann abgebrochen werden, weil der Ehemann der Antragstellerin aggressiv wurde und die Mitarbeiter bedrohte und beschimpfte. Die Antragstellerin verblieb nach Ende des Besuches nicht in ihrer Wohnung, sondern verließ A-Stadt gemeinsam mit ihrem Ehemann in dessen Fahrzeug.

18 Aufgrund dieser Feststellungen geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin tatsächlich ihre eigene Wohnung nicht bewohnt, sondern vielmehr wieder in J. bei ihrem Ehemann lebt und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen hat. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin im November 2003 beim Amtsgericht in A-Stadt einen Scheidungsantrag gestellt hat, ändert an dieser Bewertung nichts. Den gegenteiligen Angaben der Antragstellerin in ihrer dem vorliegenden Antrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung kommt vor dem Hintergrund der geschilderten Feststellungen, ebenso wenig wie den Angaben ihres Ehemannes in einem von ihm an den Antragsgegner verfassten "Brief" beleidigenden und bedrohlichen Inhalts (Bl. 177 Behördenakte), kein Gehalt zu. So hat die Antragstellerin noch nicht einmal den Versuch unternommen, über ihren Bevollmächtigten die getroffenen Feststellungen zu widerlegen oder zu erklären. Vielmehr behauptet sie lediglich, dass es ihr völlig "schleierhaft" sei, wie der Antragsgegner darauf komme, dass sie die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen habe, obwohl sie anlässlich des Hausbesuchs die Mitarbeiter ängstlich dahin gehend befragte, ob die Leistungen für sie jetzt eingestellt würden. Dies zeigt, dass ihr sehr wohl bewusst ist, auf welche Umstände es ankommt. Auch der Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin nach ihren Behauptungen ihr gegenüber keine Leistungen für ihren Lebensunterhalt finanzieller oder tatsächlicher Art erbringe, ändert an der Bewertung nichts. Solange die Antragstellerin nicht tatsächlich von ihrem Ehemann getrennt lebt, greift die Vermutung der ehelichen Einstandsgemeinschaft ein. Dass die Antragstellerin weder mit ihrem Ehemann wieder zusammenlebt, noch mit ihm gemeinsam "aus einem Topf wirtschaftet", hat sie jedoch nicht glaubhaft gemacht.

19 Das Verhalten der Antragstellerin anlässlich des Hausbesuchs lässt auch im Übrigen nicht darauf schließen, dass zumindest einer der Eheleute A. den Willen hat, die Lebensgemeinschaft auf Dauer aufzugeben. Vielmehr war erkennbar, dass Herr A. einen starken Einfluss auf die Antragstellerin ausübt und sie nicht in der Lage war, sich in Gegenwart ihres Mannes eigenständig zu äußern.

20 Da auch die finanziellen Verhältnisse des Ehemannes der Antragstellerin nicht hinreichend aufgeklärt sind und sich aufgrund des Umstandes, dass die Eheleute ein Haus gehobenen Standards bewohnen und Herr A. einen BMW neueren Baujahrs fährt, auch Zweifel daran ergeben, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht ausreichen, war der Antrag abzulehnen. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, allein oder mit ihrem Ehemann zusammen Hilfeleistungen erneut zu beantragen und die finanziellen Verhältnisse aufzuklären.

21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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