VG Kassel 2. Kammer, 2003-11-26, 2 E 2635/01

2 E 2635/01Verwaltungsgericht / 2. Kammer26.11.2003

Regest

Wer vor der Neuregelung des Hessischen Fischereigesetzes im Jahre 1990 (nur) eine Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. abgelegt hat, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Fischereischeins

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 2635/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-26

Aktenzeichen: 2 E 2635/01

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:1126.2E2635.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 Abs 1 FischG HE 1990, § 28 Abs 2 FischG HE 1990, § 28 Abs 4 FischG HE 1990

Leitsatz

Wer vor der Neuregelung des Hessischen Fischereigesetzes im Jahre 1990 (nur) eine Sportfischerprüfung des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. abgelegt hat, hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Fischereischeins

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung eines Fischereischeins.

2 Der Kläger beantragte am 07.11.2000 und am 28.02.2001 bei der Beklagten die Ausstellung eines Fischereischeins. Dabei wies er auf die von ihm 1966 abgelegte Sportfischerprüfung hin und er legte einen entsprechenden Sportfischerprüfungsausweis sowie eine Bestätigung des Landes-Fischerei-Verbandes vor, in der erklärt wird, dass die 1966 bestandene Sportfischerprüfung den Anforderungen von § 28 Abs. 1 Satz 2 HFischG entspreche. Zudem erhielt die Beklagte am 23.02.2001 eine Mitteilung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten, in dem mitgeteilt wurde, dass die formal-rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fischereischeines an den Kläger gegeben seien und dieser dem Kläger zu erteilen sei.

3 Mit Bescheid vom 03.05.2001, dem Kläger zugestellt am 09.05.2001, lehnte die Beklagte die Erteilung eines Fischereischeins an den Kläger ab. Der Kläger sei in den Jahren zwischen 1985 und 1990 nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins gewesen und die Fischerprüfung nach § 28 Abs. 1 HFischG i. V. mit der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe habe er nicht abgelegt. Ein Anspruch auf Erteilung des Fischereischeins könne auch nicht aus dem Erlass des Hessischen Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 01.06.1992 hergeleitet werden, da der Erlass auf den Kläger nicht anwendbar sei. Die in den sechziger Jahren erfolgte Ausbildung und Prüfung des Klägers könne nicht das nach dem Hessischen Fischereigesetz erforderliche Wissen nachweisen.

4 Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2001, bei der Beklagten eingegangen am 05.06.2001, Widerspruch ein.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2001 wies das Regierungspräsidium A-Stadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen die von der Beklagten im ablehnenden Bescheid aufgeführten Gründe an.

6 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2001, bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben. Auf Grund der 1996 abgelegten Fischerprüfung habe er einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Fischereischeins. Eine Beschränkung der Anerkennung von Fischerprüfungen auf staatliche Prüfungen bzw. auf kurz vor dem In-Kraft-Treten des Hessischen Fischereigesetzes abgelegte Verbandsprüfungen sei weder aus dem Hessischen Fischereigesetz selbst noch aus dem Erlass des Hessischen Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 01.06.1992 herzuleiten. Aus der von ihm vorgelegten Stellungnahme des Landes-Fischerei-Verbandes Hessen vom 23.05.2001 werde deutlich, dass bereits zum Zeitpunkt, zu dem er seinerseits eine Fischerprüfung abgelegt habe, im Wesentlichen dieselben Prüfungsinhalte bestanden hätten wie zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. seit 1990. Die Tatsache, dass einzelne Gesetze, die Inhalt der heutigen Fischerprüfungen sind, erst in Kraft getreten sind, nachdem er die Fischerprüfung im Jahre 1966 abgelegt habe, rechtfertige keine erneute Ablegung einer Fischerprüfung; dies sei unverhältnismäßig. Er werde insbesondere zur Ausübung der Sportfischerei nach den geltenden Natur- und Tierschutzgesetzen angehalten , indem bei etwaigen Verstößen ein Ahndung als Ordnungswidrigkeit bzw. als Straftat drohe. Von Führerscheininhabern, die ihre Führerscheinprüfung in den sechziger Jahren abgelegt haben, verlange man auch keine erneute Prüfung bezüglich der geänderten Straßenverkehrsgesetze trotz anwachsender Verkehrsdichte, obwohl die Gefährdung für die Allgemeinheit ungleich größer sei. Die Beklagte habe die Entscheidung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten unter dem 23.06.2001, dem Antrag des Klägers nachzukommen, aus nicht nachvollziehbaren Gründen ignoriert.

7 Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 03.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 14.09.2001 zu verpflichten, ihm einen Fischereischein unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung bezieht sie sich Wesentlichen auf den angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 03.05.2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt.

11 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.10.2003 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und des Regierungspräsidiums A-Stadt (1 Heft) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der Monatsfrist von § 74 Abs. 1 VwGO eingereicht worden. Der Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2001 ist den dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, so dass nicht angenommen werden kann, dass die Klagefrist zu laufen begonnen hat.

14 Die Klage ist aber unbegründet; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung des begehrten Fischereischeins.

15 Nach § 28 Abs. 1 des Fischereigesetzes für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz -HFischG-) vom 19.12.1990 (GVBl I S. 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2002 (GVBl I S. 614) kann ein Fischereischein erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In § 28 Abs.1 S. 2 HFischG sind die Gegenstände der in der Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse geregelt. Nach § 28 Abs. 4 Fischereigesetz erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der zuständige Minister durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und -anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, die Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Da nach der Gesetzeslage bis zum In-Kraft-Treten der Neuregelung durch das Hessische Fischereigesetz vom 19.12.1990 am 29.12.1990 die Fischerprüfung nicht Voraussetzung für die Erteilung des Fischereischeins war (vgl. §§ 44 ff. des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11.11.1950, GVBl I S. 255), ist Fischerprüfung im Sinne von § 28 Abs. 1 HFischG die Fischerprüfung, die nach dem In-Kraft-Treten der nach § 28 Abs. 4 HFischG erlassenen und am 15.01.1992 in Kraft getretenen Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19.12.1991 (GVBl I 1992, S 12) und nach den darin gestellten Anforderungen und Verfahren abgelegt worden ist.

16 Eine solche Prüfung hat der Kläger- das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig- nicht abgelegt.

17 In der Person des Klägers liegt auch kein Befreiungsgrund nach § 28 Abs. 2 HFischG vor. Insbesondere liegen die Vorraussetzungen von § 28 Abs. 2 Nr. 4 HFischG nicht vor, wonach Personen, die bei In-Kraft-Treten des Hessischen Fischereigesetzes im Jahre 1990 im Besitz eines nach der zuvor geltenden Gesetzeslage gültigen Fischereischeins gewesen sind oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor In-Kraft-Treten des Gesetzes besessen haben, von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nämlich nicht, da er einen Fischereischein zu keinem Zeitpunkt besessen hat; auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

18 Der Umstand, dass der Kläger im Jahre 1966 eine Fischereiprüfung abgelegt hat, führt zu keiner anderen Entscheidung. Denn bei dieser Prüfung handelt es sich nicht um eine nach In-Kraft-Treten der Verordnung über die Fischereiprüfung und über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe am 15.01.1992 abgelegte Fischerprüfung. Ob die von ihm abgelegte Prüfung - wie der Kläger behauptet - den inhaltlichen Anforderungen an eine solche Prüfung entsprochen hat, ist insoweit ohne Belang.

19 Die vom Kläger behauptete Entsprechung der inhaltlichen Anforderungen an die von ihm im Jahre 1966 abgelegte Prüfung mit denen einer unter Geltung der Verordnung über die Fischerprüfung und über die Fischereiabgabe vom 19.12.1991 abgelegten Prüfung - unterstellt, sie trifft zu - zwingt auch nicht zu einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften scheitert schon daran, dass es insoweit an einer Gesetzeslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat sich 1990 veranlasst gesehen, dass Fischereirecht umfassend neu zu regeln und in Konsequenz aus der im Tierschutzrecht geforderten Sachkunde und geänderter Bedingungen der Fischhege und Gewässerpflege die Erteilung des Fischerscheins von dem zuvor nicht erforderlichen Nachweis der Sachkunde abhängig zu machen (siehe dazu die Begründung zum Gesetzentwurf vom 26.06.1990, LT-Drs 12/6922, S. 23 und 27 f sowie die Präambel des Gesetzes). Für den Personenkreis, der zuvor ohne Sachkundenachweis einen Fischerschein erhalten und gefischt hatte, hat er in § 28 Abs. 2 Nr. 4 HFischG eine Besitzstandsregelung aufgenommen, wonach Personen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes einen noch gültigen Inlandsfischereischein besaßen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes besessen haben, von der Verpflichtung zur Ablegung der Fischerprüfung befreit hat. Daraus ergibt sich, dass es für alle übrigen bei der Ablegung der Fischereiprüfung nach § 28 HFischG und der Verordnung über die Fischerprüfung und die Fischereiabgabe bleiben sollte.

20 Die Einbeziehung eines weiteren Personenkreises, und dabei insbesondere von Personen wie dem Kläger, die zu einem früheren Zeitpunkt eine von den Fischereiverbänden abgenommene Prüfung abgelegt und insoweit Sachkunde nachgewiesen haben, ist auch von Verfassungswegen nicht erforderlich. Denn für die mit der Neuregelung des Hessischen Fischereigesetzes und die Einführung des Sachkundenachweises verbundene Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG und die Begrenzung des Personenkreises, der den Fischereischein aus Gründen des Bestandschutzes und bei vermuteter Sachkunde ohne die Ablegung der Staatlichen Fischerprüfung erhält, kann der Gesetzgeber gute Gründe in Anspruch nehmen. Das er insbesondere die Ablegung von durch private Fischereiverbände in weit zurückliegender Zeit nicht von der erneuten Ablegung der Fischerprüfung in staatlicher Regie nach dem von ihm und dem Verordnungsgeber geregelten inhaltlichen Anforderungen befreit hat, ist mit der ihm insoweit zustehenden Einschätzungsprärogative zur Frage, unter welchen Vorraussetzungen noch die jetzt für erforderlich gehaltene Sachkunde anzunehmen ist, vereinbar. Dementsprechend gibt es auch hinreichend sachliche Gründe, den Personenkreis, der in zeitlicher Nähe zum In-Kraft-Treten der Neuregelung des Hessischen Fischereigesetzes in Besitz eines Fischereischeins war, und den Personenkreis, der in länger zurückliegender Zeit eine den seinerzeitigen Anforderungen an die Sachkunde gegebenenfalls entsprechenden Nachweis erbracht hat, unterschiedlich zu behandeln.

21 Auf den Erlass des Hessischen Ministerium für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 01.05.1992 kann der Kläger seinen Anspruch ebenfalls nicht stützen. Denn eine Verwaltungsvorschrift kann den gesetzlich festgelegten Kreis der Anspruchsberechtigten nicht erweitern; das kann nur der Gesetzes- oder Verordnungsgeber. Entsprechendes gilt für die Anweisung des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 23.02.2001. Auf die Frage, ob die Vorraussetzungen des Erlasses vom 1.06.2001 durch den Kläger überhaupt erfüllt werden und dass es sich bei dem Erlass vom 23.02 2001 nicht um eine an die Beklagte gerichtete Anordnung handelt und ob eine solche Vorgehensweise im Übrigen rechtmäßig wäre, kommt es demnach nicht mehr an.

22 Die Kostenentscheidung ergibt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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