VG Kassel 4. Kammer, 2003-11-03, 4 E 2974/02

4 E 2974/02Verwaltungsgericht / 4. Kammer03.11.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 4. Kammer — 4 E 2974/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-11-03

Aktenzeichen: 4 E 2974/02

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:1103.4E2974.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 47 Abs 2 Nr 1 AuslG, § 47 Abs 3 S 2 AuslG

Tatbestand

1 Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten erlassene Ausweisungsverfügung.

2 Der Kläger wurde am 01.10.1963 in Rize/Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger.

3 Der Kläger reiste mit seiner Mutter und seinen zwei Geschwistern am 01.05.1974 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Familie ließ sich in A-Stadt nieder, wo der Vater des Klägers bereits seit 1970 lebte. Der Kläger besuchte zunächst keine Schule und ging auch keiner Beschäftigung nach. Am 01.09.1977 war er dann Schüler einer Berufsschule, die er im Sommer 1980 abschloss. Im Mai 1979 nahm er zunächst eine Tätigkeit als Bandarbeiter bei VW auf. Von August 1979 bis Herbst 1981 war er dann als Schlosserhelfer bei einem Betrieb in Schauenburg tätig. In der Folgezeit war er arbeitslos, bis er im Juni 1987 als Fahrer in einer türkischen Bäckerei in A-Stadt eingestellt wurde. Im August 1987 verlor er diese Beschäftigung jedoch wieder. Von Mitte August bis Mitte November 1988 konnte er eine befristete Tätigkeit in einer Dachdeckerei in A-Stadt finden. Dort war er später ab August 1989 bis August 1990 erneut beschäftigt.

4 Der Kläger hatte zwischenzeitlich am 22.07.1986 die Ehe mit der jugoslawischen Staatsangehörigen G. A. geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich der am 09.08.1986 in A-Stadt geborene Sohn Erdogan, der am 02.01.1989 in A-Stadt geborene Sohn Ismail sowie der am 31.01.1990 ebenfalls in A-Stadt geborene Sohn Ümit.

5 Im Zeitraum 1991/1992 leistete der Kläger seinen Militärdienst in der Türkei ab. Im März 1992 kehrte er zu seiner Familie nach A-Stadt zurück. Er konnte dann vorübergehend eine Beschäftigung als Maschinenführer finden. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte er im Frühjahr 1993. Er war später ab Mitte Juni 1999 bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2000 noch einmal bei der Dachdeckerei in A-Stadt beschäftigt.

6 Der Kläger ist während seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

7 1. Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 20.10.1978: Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, wobei die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde

8 2. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.06.1983: Verurteilung wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten

9 3. Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 01.09.1987: Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde

10 4. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 24.11.1987: Verurteilung wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Mit Beschluss vom 05.09.1988 zog das Amtsgericht A-Stadt die Verurteilung vom 01.09.1987 in seine Entscheidung mit ein und bildete nachträglich eine Gesamtstrafe durch Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. 5. Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.1992: Verurteilung zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen Führens eines nichtversicherten Kraftfahrzeuges

11 6. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 07.07.1993: Verurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde

12 7. Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 03.07.1996: Verurteilung wegen Diebstahls im besonders schweren Fall, eines versuchten schweren Diebstahls und des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

13 8. Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 12.03.2001: Verurteilung wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen

14 9. Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 20.03.2001: Verurteilung wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

15 Der Kläger befand sich wegen seiner Straftaten mehrfach in Haft. Zunächst wurde er vom 11.05.1978 bis zu seiner ersten Verurteilung am 20.10.1978 in Untersuchungshaft genommen. Vom 28.12.1983 bis 23.10.1984 und vom 28.03.1985 bis 05.09.1987 verbüßte er jeweils Haftstrafen. Vom 26.12.2000 bis 20.03.2001 befand er sich erneut in Untersuchungshaft. Die zuletzt ausgesprochene Freiheitsstrafe trat er am 19.02.2002 an.

16 Der Kläger erhielt ab dem 01.10.1979 mehrfach befristete Aufenthaltserlaubnisse. Auch nach Rückkehr aus der Türkei im März 1992 wurden dem Kläger ab 10.01.1994 im Hinblick auf seine vielfachen Straftaten zunächst mehrfach nur befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Mit Verfügung vom 12.10.1999 erhielt der Kläger dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

17 Mit Verfügung vom 28.08.2002 wies die Beklagte den Kläger gem. § 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete an, dass die Wirkungen der Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AuslG unbefristet gelten. Des Weiteren wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung gem. § 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO angeordnet und dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensausweisung vorlägen. Hier seien sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Gründe für eine Ausweisung gegeben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.09.2002 zugestellt.

18 Am 07.10.2000 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Verfügung der Beklagten. Diesen wies das Regierungspräsidium A-Stadt mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2002 zurück. Darin wird ausgeführt, dass die Ausländerbehörde die Ausweisung zutreffend auf Gründe der Spezialprävention gestützt habe. Im Hinblick auf die Regelung des Beschlusses Nr. 1/80 ARB sei die Berücksichtigung generalpräventiver Gründe hier ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 05.12.2002 zugestellt.

19 Am 07.01.2003 suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht A-Stadt um vorläufigen Rechtsschutz nach. Seinen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 10.01.2003 ab (Az.: 4 G 42/03).

20 Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 01.11.2002 von der Vollstreckung der Reststrafe gem. § 456 a StPO abgesehen hatte, wurde der Kläger am 13.01.2003 in die Türkei abgeschoben.

21 Der Kläger hat am 24.12.2002 die vorliegende Klage erhoben.

22 Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, die Ausweisungsverfügung der Stadt A-Stadt vom 28.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und

  2. festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG vorliegen und dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren.

23 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

24 Die Beklage nimmt zur Begründung ihres Antrages Bezug auf die angegriffenen Entscheidungen.

25 Am 07.01.2003 hat der Kläger eine weitere Klage gegen seine Ausweisung erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 4 E 37/03).

26 Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 29.08.2003 und der Kläger mit Schreiben vom 18.09.2003 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte), die Gefangenen-Personalakte (1 Heft) und die Prozessakten der weiteren Verfahren des Klägers mit den Aktenzeichen 4 G 42/03 und 4 E 35/03 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

28 Die vorliegende Klage hat keinen Erfolg.

29 Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei Auslegung des vom Kläger erhobenen Klageantrages nach dem von ihm begehrten Ziel seines Rechtsschutzes (§ 88 VwGO) ergibt sich, dass dieser allein die Aufhebung der im Bescheid der Beklagten vom 28.08.2002 getroffenen und mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 04.12.2002 bestätigten Entscheidungen begehrt. Bei den gleichfalls gestellten Anträgen auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen gem. §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Denn derartige Klageanträge können erst nach erfolgloser Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und auch nur gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden. Die vom Kläger mit der vorliegenden Klage somit erstrebte Aufhebung der Ausweisung und der zugleich ausgesprochenen Abschiebungsandrohung hat jedoch keinen Erfolg, weil die getroffenen Entscheidungen rechtmäßig sind. Der Kläger ist demzufolge nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierbei legt das Gericht für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zugrunde.

30 Die Voraussetzungen für die von der Beklagen gem. § 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG vorgenommene Ermessensausweisung des Klägers liegen vor.

31 Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Denn er wurde zuletzt am 20.03.2001 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zu Recht hat die Beklagte bei ihrer Ausweisung nicht auf die Regelungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgestellt. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer u. a. dann ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheitsstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt wurde. Zwar wurde der Kläger vor der Verurteilung des Landgerichts A-Stadt vom 20.03.2001 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten durch das Amtsgericht A-Stadt am 03.07.1996 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Auf diese zurückliegende Verurteilung kann die Ausweisung des Klägers jedoch nicht mehr gestützt werden, weil die Beklagte diesen in Kenntnis des Sachverhalts am 12.10.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte.

32 Die Ausweisung des Klägers nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG hat nicht bereits wegen des ihm zustehenden Ausweisungsschutzes zu unterbleiben. Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Denn er besaß bei Erlass der Ausweisungsverfügung der Beklagten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und war als minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nur auch schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe sind hier jedoch zu bejahen.

33 Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen vor, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, welches sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität können einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen, nicht jedoch Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und sonstige minder bedeutsame Verstöße gegen Strafgesetze (Hailbronner, AuslR, § 48 Rdnr. 40). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Ausweisung entweder zur Vermeidung erneuter von dem Ausländer ausgehender Gefahren (spezialpräventive Gründe) oder aus Gründen der Abschreckung (generalpräventive Gründe) geboten erscheint. Erfolgt eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, so ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn für die ernsthafte Gefahr erneuter Verfehlungen konkrete Anhaltspunkte bestehen und damit vom Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (Hailbronner, a. a. O., § 48 Rdnr. 27, 28). Hierzu bedarf es einer auf die individuellen Umstände des Ausländers bezogene Sicherheitsprognose. Im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 AuslG ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen dann möglich, wenn die begangene Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, dass über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung des Täters andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, Az.: 1 C 24/94 in BVerwGE 101, 247; Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 G 17/94 in InfAuslR 1997, S. 296 ff. ). Die Beklagte hat unter Beachtung dieser Vorgaben jedenfalls zu Recht angenommen, dass spezialpräventive Gesichtspunkte vorliegen, die eine Ausweisung des Klägers trotz des bestehenden Ausweisungsschutzes ermöglichen.

34 Zunächst ist ein ausreichend gewichtiger Ausweisungsanlass gegeben. Denn die vom Kläger am 25.12.2000 begangenen Straftaten wiegen besonders schwer. Der Kläger hatte nämlich seine Schwägerin B. A. unter dem Vorwand, er könne ihr eine bezahlte Tätigkeit verschaffen, gezwungen, eine sexuelle Handlung an sich zu dulden. Damit hat er in erheblicher Weise in die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten A. eingegriffen. Bei dem Versuch, ihren Widerstand zu brechen, misshandelte er sie schwer, indem er mehrfach mit beiden Fäusten gegen ihren Kopf schlug und ihren Kopf auch gegen den Türrahmen stieß. Diese Intensität der Gewaltanwendung und die zielgerichtete Täuschung der arglosen Schwägerin hat das Landgericht A-Stadt strafschärfend berücksichtigt und den Kläger dementsprechend auch zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Die somit vom Kläger in Tateinheit begangene sexuelle Nötigung und Körperverletzung sind nach der konkreten Art und Weise ihrer Begehung im Bereich schwerster Kriminalität zuzuordnen.

35 Des Weiteren war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides die Prognose gerechtfertigt, dass auch in Zukunft schwere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit durch erneute Straftaten des Klägers ernsthaft drohen. Der bei Würdigung der Gesamtumstände der abgeurteilten Straftaten und der bisherigen Lebensverhältnisse bestand im Dezember 2002 die begründete Gefahr, dass der Kläger erneut schwere Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, begehen wird. Der Kläger hat durch sein strafrechtliches Verhalten erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Dies hat sich insbesondere in der Brutalität der Vorgehensweise gegenüber seinem Opfer bei der Tat am 25.12.2000 gezeigt. Auch drückt sich gerade in dieser Tat die Lebenseinstellung des Klägers aus, sich zum Zwecke der eigenen Bedürfnisbefriedigung über die Rechte anderer hinwegzusetzen. Dass das Verhalten des Klägers in diesem Sinne zu verstehen ist und damit von ihm die Gefahr erneuter Straffälligkeit ausgeht, hat auch Herr Kneifel vom psychologischen Dienst in seiner Stellungnahme vom 20.03.2002 an die Leitung der JVA Weiterstadt ausgeführt. Des Weiteren hat die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der Kläger schon zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Insbesondere war der Kläger schon einmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden, nämlich durch Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 12.03.2001 zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen. Gegenstand dieser Verurteilung war ein Angriff des Klägers am 07.09.2000 auf den geschädigten Be., der nach einer Körperverletzung zum Nachteil des Sohnes des Klägers, Ismail A., auf dem Schulgelände anwesend war. Der Kläger würgte den Geschädigten und fügte ihm eine Kehlkopfverletzung zu. Der Kläger ist aber auch in anderer Weise massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits im Alter von 15 Jahren beging er einen gemeinschaftlichen schweren Raub. Später folgten weitere Eigentumsdelikte sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zu Recht hat die Beklagte in ihrer Verfügung vom 28.08.2002 darauf hingewiesen, dass der Kläger auch während laufender Bewährungszeiten erneut straffällig wurde. So musste die mit Urteil vom 07.07.1993 ausgesprochene Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ebenso wie die nach Teilverbüßung der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.06.1983 ausgesprochene Strafrestaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Auch der Umstand, dass der Kläger sich im Vollzug zumeist ohne Beanstandung geführt hat und zuletzt hausintern als Friseur eingesetzt wurde, kann die Gefahr weiterer Straftaten und Verurteilungen nicht beseitigen. Denn dieser Sachverhalt spricht allein dafür, dass der Kläger während der Zeiten seiner Haft und unter dem Druck drohender Aufenthaltsbeendigung versucht hat, sich als resozialisiert darzustellen. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er entgegen seinem früheren Verhalten nach der Haftentlassung tatsächlich nicht erneut straffällig werden wird, sind dem vorliegenden Sachverhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es in der Stellungnahme des psychologischen Dienstes vom 20.03.2002, dass die Straftat des Klägers vom 25.12.2000 seine ausgeprägte dissoziale Einstellung offenbare. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger alsbald wieder in den Drogenkonsum einsteige, wenn sich ihm eine günstige Gelegenheit biete. Angesichts seiner konsequenten delinquenten Entwicklung mit wiederholten Straffälligkeiten in der Vergangenheit und dem festgestellten Hang zum Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln in erheblichem Umfang könne eine erneute Straffälligkeit des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Für eine Unterbringung im offenen Vollzug sei er daher nicht geeignet. Auch in der im Zusammenhang mit der Erstellung eines Vollzugsplanes am 21.06.2000 angefertigten Stellungnahme wird dem Kläger keine günstige Sozialprognose zuteil. Vielmehr heißt es dort, dass der Kläger im Hinblick auf seinen Suchtmittelkonsum zu einem straffreien Leben nicht mehr in der Lage sei und voraussichtlich weiterhin Straftaten verüben werde. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts um so mehr, als aus den zitierten Stellungnahmen ersichtlich ist, dass der Kläger in Gesprächen behauptete, er sei zu Unrecht verurteilt worden und seine gesamte Familie habe aus Rache gegen ihn ausgesagt, um ihn möglichst lange im Vollzug zu halten. Dies lässt in keiner Weise die Einsicht in das Unrecht der begangenen Taten erkennen. Der Kläger hat ferner weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides am 04.12.2002 seine Sucht überwunden hat und drogenfrei leben kann. Der Kläger hat im Strafverfahren vor dem Landgericht A-Stadt sich selbst als "starken Trinker" bezeichnet und angegeben, täglich Hasch konsumiert zu haben. Eine Therapie konnte in der Haft aufgrund der Kürze der bis zur Abschiebung zur Verfügung stehenden Zeit ausweislich der Gefangenen-Personalakte nicht durchgeführt werden. Auch im Übrigen waren im Dezember 2002 keine Umstände erkennbar, die eine günstige Prognose für das weitere Verhalten des Klägers rechtfertigten. Der Kläger lebte zwar seit seinem 11. Lebensjahr überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl hat er sich hier offensichtlich nicht integriert. In A-Stadt schloss er im Alter von 17 Jahren zunächst die Berufsschule ab. Eine Berufsausbildung absolvierte er dann jedoch nicht. Die von ihm angetretenen Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern endeten jeweils nach relativ kurzer Zeit. Dazwischen lagen immer wieder lange Zeiten mit Arbeitslosigkeit. Selbst wenn der Kläger wieder Arbeit gefunden hatte, hielt ihn dies nicht von der Begehung erneuter Straftaten ab. Insbesondere die beiden letzten, besonders schwerwiegenden Straftaten beging der Kläger, nachdem er bei dem Dachdeckerbetrieb Horch GmbH im Juni 1999 wieder eine Anstellung gefunden hatte. Schließlich vermochte auch die Familie des Klägers ihn nicht von seinen Straftaten abzuhalten. Einen Rückgang der Straffälligkeit konnte auch nicht nach seiner Eheschließung und der Geburt seiner Kinder beobachtet werden.

36 Im Hinblick auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Verfügung vom 28.08.2000 und des Regierungspräsidiums A-Stadt im Widerspruchsbescheid vom 04.12.2000 zu der Gefahr erneuter erheblicher Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Kläger kann dahinstehen, ob seine Ausweisung entsprechend den Ausführungen in der Verfügung vom 28.08.2002 auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt erscheint.

37 Der dem Kläger gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zustehende Ausweisungsschutz hat weiter zur Folge, dass die in § 47 Abs. 2 Nr. 1 vorgesehene Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Ermessensausweisung herabgestuft ist. Bei der somit erforderlichen Ermessensentscheidung haben in die Abwägung alle für und gegen die Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte einzufließen. Insbesondere sind bei der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausweisung gem. § 45 Abs. 2 AuslG die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Ausländers im Bundesgebiet (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) zu berücksichtigen. Dieses Ermessen hat das Regierungspräsidium A-Stadt in seinem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2002 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Ausweisung des Klägers beruht in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, nicht auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung. Es kann dahinstehen, ob die Ausländerbehörde der Beklagten in der Verfügung vom 28.08.2002 möglicherweise zu Unrecht von der Begehung mehrerer Sexualdelikte ausgegangen ist. Das Regierungspräsidium A-Stadt hat in seinem Widerspruchsbescheid erkennbar eine neue Ermessensentscheidung getroffen und die Ausführungen im Ausgangsbescheid der Beklagten insoweit nicht aufgegriffen. Zutreffend hat das Regierungspräsidium A-Stadt zudem in seinen Ermessenserwägungen ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Ausweisung des Klägers sprechenden Gründe generalpräventive Gesichtspunkte unberücksichtigt bleiben müssen. Denn der Kläger erfüllt möglicherweise die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluss EG/Türkei (ARB 1/80), so dass sein Aufenthalt dann gem. Art. 14 ARB 1/80 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beschränkt werden darf. Ferner hat das Regierungspräsidium A-Stadt in seinem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2002 auch die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten Belange in ausreichender Weise gewürdigt. Es hat gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG bei der Abwägung berücksichtigt, dass der Kläger seit seiner Jugend im Bundesgebiet lebt, hier verheiratet ist und aus der Ehe drei Kinder hervorgegangen sind. Die Behörde ist indes in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts der schwerwiegenden Straftaten das Interesse des Klägers und seiner Familie an der Fortführung der familiären Bindungen im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK zurückstehen muss. Denn das Regierungspräsidium A-Stadt ist zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger angesichts des bei den Straftaten gezeigten rücksichtslosen Verhaltens, der zur Tage getretenen erheblichen kriminellen Energie und der verbrecherischen Intensität eine scherwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die in § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG genannten Duldungsgründe brauchte das Regierungspräsidium A-Stadt in seinem Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich in die Abwägung einzustellen, weil entsprechend den Feststellungen der Beklagten in der Verfügung vom 28.08.2002 Duldungsgründe nicht ersichtlich waren.

38 Die Ausweisung des Klägers verstößt angesichts der Nachhaltigkeit seines strafrechtlichen Verhaltens auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es stehen ferner keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Denn die Ausweisung wurde maßgeblich auf die beiden nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 12.10.1999 begangenen Straftaten gestützt.

39 Der Ausweisung des Klägers steht auch nicht Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) vom 03.12.1995 entgegen. Hierbei ist rechtlich unerheblich, ob der Kläger seit mehr als zehn Jahren seinen ordnungsgemäßen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Denn selbst dann kann eine Ausweisung aus Gründen der Sicherheit des ausweisenden Staates oder dann erfolgen, wenn die übrigen Gründe des Art. 3 Abs. 1 ENA, zu denen auch die Sittlichkeit und Ordnung gehören, besonders schwerwiegend sind. Dies ist hier der Fall. Denn es liegen besonders schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vor, da zwischen den schwerwiegenden Gründen i. S. d. § 48 Abs. 1 AuslG, die - wie oben ausgeführt - anzunehmen sind, und in besonders schwerwiegenden Gründen des Art. 3 Abs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht und der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nach den obigen Ausführungen auch bei Anlegung strenger Maßstäbe nicht länger hingenommen werden muss.

40 Ferner steht auch Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) der Ausweisung des Klägers nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der die Voraussetzungen nach Art. 6 ARB 1/80 oder Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, nur dann möglich, wenn sein persönliches Verhalten auf die konkrete Gefahr von weiteren schweren Störungen der öffentlichen Ordnung hindeutet. Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt. Denn auch in diesem Fall stünde seiner Ausweisung nicht die Regelung des Art. 14 ARB 1/80 entgegen, da sie aus spezialpräventiven Gründen gerechtfertigt ist.

41 Schließlich hindert auch das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und der türkischen Republik vom 12.01.1927 die Ausweisung des Klägers nicht, da die vertragsschließenden Parteien sich in Art. 7 des Abkommens das Recht zur Ausweisung vorbehalten haben.

42 Auch die von der Beklagten gem. § 50 Abs. 1 AuslG verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte durfte als Zielstaat der Abschiebung die Türkei benennen, Abschiebungshindernisse, die gem. § 50 Abs. 3 AuslG bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Schließlich bedurfte es bei Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 50 Abs. 5 AuslG keiner Bestimmung einer Ausreisefrist, da der Kläger sich gem. § 49 Abs. 2 Satz 1 AuslG in Strafhaft befand.

43 Mithin ist die Klage abzuweisen.

44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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