VG Kassel 2. Kammer, 2003-10-01, 2 E 1296/01

2 E 1296/01Verwaltungsgericht / 2. Kammer01.10.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 2. Kammer — 2 E 1296/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-01

Aktenzeichen: 2 E 1296/01

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:1001.2E1296.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 3 VwGOAG HE, § 68 VwGO

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Beseitigung einer Fichtenpflanzung und eine Ersatzpflanzung auf seinem Grundstück in A-Stadt aufgegeben wird.

2 Der Beklagte forderte den Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 19.04.2000 auf, eine Fichtenanpflanzung auf seinem Grundstück in A-Stadt, bis spätestens zum 30.10.2000 zu beseitigen und für den mit der ungenehmigten Fällung von Pappeln und Weiden auf seinem Grundstück verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft an geeigneter Stelle eine Ersatzanpflanzung von 7 Eschen vorzunehmen. Gleichzeitig drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme an.

3 Mit Schreiben vom 17.05.2000 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Bei der Anhörung vor dem Anhörungsausschuss am 22.09.2000 erledigten die Beteiligten auf Anregung des Vorsitzenden den Widerspruch durch Abschluss eines Vergleichs zu Protokoll, wonach der Kläger seinen Widerspruch zurücknimmt, er die Beseitigung der Fichtenanpflanzung sowie die Ersatzpflanzung der Eschen bis zum 30.04.2001 durchführt und die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufgehoben werden.

4 Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er den Widerspruch nicht zurücknehme. Die bei der Anhörung von dem Beklagten gemachten Angaben bezüglich des Tatbestandes Garten und Außenbereich seien so nicht in § 25 HNatSchG enthalten.

5 Der Beklagte legte daraufhin den Widerspruch dem Regierungspräsidium B-Stadt zur Bescheidung vor.

6 Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 wies das Regierungspräsidium B-Stadt den Widerspruch zurück und setzte als Frist für den Vollzug der Anordnungen den 15.06.2001 fest. Der angefochtene Bescheid sei im Inhalt und im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7 Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Bescheid in §§ 6 und 25 HNatSchG keine Rechtsgrundlage finde.

8 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.04.2000 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 26.04.2001 aufzuheben.

9 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10 Die Kammer hat den Rechtstreit mit Beschluss vom 01.09.2003 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage ist unzulässig.

13 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist nach § 68 Abs. 1 VwGO - von den Fällen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO abgesehen - die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens mit abschließender Entscheidung durch Widerspruchsbescheid. Hieran fehlt es vorliegend, weil das Widerspruchsverfahren durch den vor dem Anhörungsausschuss am 22.09.2000 geschlossenen Vergleich seine Erledigung gefunden hat.

14 Nach § 12 Abs. 3 AGVwGO können die Beteiligten zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens einen Vergleich zur Aufnahme in die über die Sitzung zu fertigende Niederschrift schließen, soweit sie über den Gegenstand und die Kosten verfügen können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zum einen konnte der Kläger, der seinerzeit noch Eigentümer des betroffenen Grundstücks war - der Eigentumsübergang auf seinen Sohn ist nach seinen Angaben erst im Frühjahr 2003 erfolgt - ohnehin, aber auch der Beklagte über die Anordnungen im Bescheid vom 19.04.2000 verfügen (§ 54 HVwVfG). Der Vergleich beseitigte auch die bestehenden Ungewissheiten durch gegenseitiges Nachgeben (§ 55 HVwVfG). Anhaltspunkte für Nichtigkeitsgründe (§ 59 HVwVfG) gibt es nicht.

15 Auch in formeller Hinsicht sind die Voraussetzungen für einen Vergleichsabschluss in der Sitzung des Anhörungsausschusses erfüllt. Aus dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen Protokoll vom 22.09.2000 ergibt sich, dass der Vergleich protokolliert und - wie sich aus der Abkürzung "v.u.g." ergibt - vorgelesen und genehmigt worden ist. Dieses Vorgehen entspricht § 12 Abs. 3 S. 2 und 4 AGVwGO.

16 Dieser Vergleich konnte durch den Kläger nicht widerrufen werden, da ein Widerruf des Vergleichs nicht vereinbart war. Und die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs entfällt selbst dann nicht, wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 28.09.2000 an den Beklagten eine Anfechtung seiner auf den Abschluss des Vergleichs gerichteten Erklärung sieht. Denn als das Verfahren betreffende Erklärung ist diese - insoweit sind die Regelungen und Grundsätze der Verwaltungsgerichtsordnung auf das Widerspruchsverfahrens entsprechend anwendbar (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2003, Vorb. § 68 Rdnr. 16; § 73 Rdnr. 2) - unanfechtbar. Die Voraussetzungen dafür, dass ausnahmsweise eine Anfechtbarkeit einer solchen das Verfahren betreffenden Erklärung angenommen werden kann - Drohung, sittenwidrige Täuschung oder unzutreffende Belehrung oder Empfehlung durch den Entscheider (Kopp/Schenke, a. a. O., Vorb. § 40 Rdnr. 15) - sind weder den vorliegenden Unterlagen noch dem Vortrag des Klägers zu entnehmen. Soweit der Kläger im Schreiben vom 28.09.2000 an den Beklagten erklärt hat, die von diesem bei der Anhörung gemachten Angaben bezüglich des Tatbestandes Garten und Außenbereich seien so nicht in § 25 HENatSchG enthalten, stellt dies keine zur Anfechtung berechtigende Ausnahme dar, da die Erklärung keine Täuschung des Klägers, sondern allenfalls unterschiedliche Rechtsauffassungen zu § 25 HENatSchG feststellt.

17 Auf die Frage, ob die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 29.09.2000 geeignet ist, die auf den Abschluss eines materiell-rechtlichen Vergleichs zielende Erklärung des Klägers im Termin am 22.09.2000 - soweit der Vergleich nicht aufgrund seines Inhalts ohnehin nur formell-rechtlicher Art ist - anzufechten, kommt es demgegenüber nicht an, da selbst die erfolgreiche Beseitigung des materiell-rechtlichen Vergleichs durch Anfechtung der auf seinen Abschluss zielenden Erklärung die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs nicht berührt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 73 Rdnr. 2; § 106 Rdnr. 7). Im Übrigen liegen bereits die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Erklärung des Klägers nicht vor. Der vom Kläger genannte Grund, warum er an dem Vergleich nicht festhalten möchte, nämlich eine andere Auffassung vom Regelungsgehalt des § 25 HNatSchG als die vom Beklagten vertretene, ist kein Irrtum über den Inhalt seiner Erklärung (§ 119 Abs. 1 BGB) oder über Eigenschaften (§ 119 Abs. 2 BGB). Eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB) kommt, wie ausgeführt, ebenfalls nicht in Betracht.

18 Dementsprechend ist auch von der verfahrensbeendenden Wirkung des vor dem Anhörungsausschuss geschlossenen Vergleichs auszugehen (Pietzner u. a., Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 2001, § 27 Rdnr. 20). Einer ausdrücklich gesonderten Erklärung der Rücknahme des Widerspruchs bedurfte es dazu im Übrigen nicht (Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1993, § 24 III).

19 Dass das Regierungspräsidium B-Stadt den Widerspruch des Klägers gleichwohl in der Sache beschieden hat, ändert daran nichts. Denn das Regierungspräsidium B-Stadt war zu einer solchen Entscheidung nach Beendigung des Verfahrens durch den abgeschlossenen Vergleich nicht befugt. Es hätte, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 28.09.2000 in der Sache an dem Vergleich und der dadurch erfolgten Beendigung des Widerspruchverfahrens nicht hat festhalten wollen und deshalb der Beklagte den Widerspruch des Klägers zur Bescheidung vorgelegt hat, feststellen müssen, dass das Verfahren beendet ist. Dass es gleichwohl in der Sache entschieden hat, führt nicht dazu, dass dem Kläger die Möglichkeit zur Anfechtungsklage eröffnet wird. Denn die ordnungsgemäße Durchführung eines Widerspruchsverfahren ist zwingende Prozessvoraussetzung für die Anfechtungsklage. Die gesetzeswidrige Bescheidung des Widerspruchs in der Sache durch das Regierungspräsidium erfüllt diese Voraussetzung nicht (Kopp u. a., a. a. O., Vorb. § 68 Rdnr. 7). Auch die Einlassung des Beklagten im Prozess ändert hieran nichts (Kopp u.a., a. a. O., Vorb. § 68 Rdnr. 11).

20 In dem Umstand, dass der Beklagte auf das Schreiben des Klägers vom 28.09.2000 den Widerspruch dem Regierungspräsidium B-Stadt zur Bescheidung vorgelegt und dieses in der Sache entschieden hat, ist auch keine einverständliche Aufhebung des am 22.09.2000 abgeschlossenen Vergleichs zu sehen, wie der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.10.2003 vorgetragen hat. Abgesehen davon, dass auch die einverständliche Aufhebung eines Prozessvergleichs - und entsprechend auch eines im Widerspruchsverfahren abgeschlossenen Vergleichs - die verfahrensbeendigende Wirkung des Vergleichs nicht entfallen lässt (Kopp/Schenke, a. a. O., § 106 Rdnr. 7), kann schon der Annahme einer einverständlichen Aufhebung des Vergleichs nicht gefolgt werden. Denn der Vergleich ist zwischen den Beteiligten geschlossen worden. Wenn das Regierungspräsidium B-Stadt auf den ihm vorgelegten Widerspruch in der Sache entscheidet und man diesem Umstand eine implizite Erklärung über die einverständliche Aufhebung des Vergleichs vom 22.09.2000 sehen wollte, hätte eine solche Erklärung keine weitere Wirkung, da das Regierungspräsidium B-Stadt an dem Vergleich nicht beteiligt war und deshalb hierüber nicht verfügen konnte. Und da der Beklagte nicht mit dem Rechtsträger des Regierungspräsidiums B-Stadt - dem Land Hessen - identisch ist, wäre die Erklärung des Regierungspräsidiums B-Stadt dem Beklagten auch nicht zuzurechnen. Und in dem Umstand, dass der Beklagte den Widerspruch des Klägers dem Regierungspräsidium B-Stadt zur Bescheidung vorgelegt hat, kann ein Einverständnis des Beklagten mit der Aufhebung des Vergleichs nicht gesehen werden; vielmehr war der Beklagte aufgrund der Erklärung des Beklagten im Schreiben vom 28.09.2000, dem die Auffassung des Klägers zu entnehmen war, dass das Verfahren nicht beendet und über den Widerspruch deshalb zu entscheiden ist, verpflichtet, das Verfahren dem Regierungspräsidium B-Stadt zur Entscheidung vorzulegen.

21 Und auch wenn man in dem Schreiben des Klägers vom 28.09.2000 einen erneuten Widerspruch sehen würde, änderte das an der Unzulässigkeit der Klage nichts; dieser Widerspruch wäre nämlich nicht innerhalb der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingelegt. Und auch insoweit würde die Entscheidung des Regierungspräsidiums B-Stadt in der Sache die Zulässigkeit der Klage nicht herbeiführen (Kopp u.a., a. a. O., § 70 Rdnr. 9).

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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