VG Kassel 7. Kammer, 2003-08-14, 7 G 1654/03

7 G 1654/03Verwaltungsgericht / Chamber 714.08.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 G 1654/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-14

Aktenzeichen: 7 G 1654/03

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0814.7G1654.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Gründe

1 Der am 28.07.2003 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin jeweils gesondert Einzelsozialhilfebescheide zu erteilen,

2 hat keinen Erfolg.

3 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist sonach ein Anordnungsanspruch, d. h. ein subjektiv öffentliches Recht der Antragstellerin, für das sie einstweiligen Rechtsschutz durch eine vorläufige gerichtliche Regelung begehrt. Der Anordnungsanspruch ist dabei identisch mit dem im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden materiell rechtlichen Anspruch. Neben dem Anordnungsanspruch setzt § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO einen Anordnungsgrund voraus. Ein Anordnungsgrund ist bei Dringlichkeit der begehrten Entscheidung gegeben, d. h. das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung muss der Antragstellerin unzumutbar sein. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO muss die Antragstellerin den Anordnungsanspruch und den Anordnungsgrund glaubhaft machen. Die einen Anordnungsanspruch oder Anordnungsgrund begründenden Tatsachen sind glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen für das beschließende Gericht überwiegend wahrscheinlich ist.

4 Im Streitfall fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 BSHG demjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Nach Satz 2 Halbsatz 1 der genannten Bestimmung sind bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen. Der Antragsgegner ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann nicht getrennt leben und die genannte Vorschrift deshalb Anwendung findet. Zu Recht wurde daher für Antragstellerin und ihren Ehemann eine gemeinsame Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt vorgenommen.

5 Der sozialhilferechtliche Begriff des "Nicht-Getrenntlebens" im Sinne von § 11 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG ist nicht deckungsgleich mit der gesetzlichen Definition des § 1567 Abs.1 Satz 1 BGB (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 15.03.2002, - 4 K 939/012.NW; LPK-BSHG, 6. A., § 11 Rn. 12; beide m.w.N.). Er bestimmt sich vielmehr eigenständig nach Sinn und Zweck des § 11 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG und seinem Zusammenhang mit § 2 BSHG mit der Folge, dass die strengen Trennungsregeln des § 1567 Abs.1 Satz 1 BGB nicht zu beachten sind und es damit auch nicht darauf ankommt, ob familienrechtlich ein Getrenntleben anzunehmen ist. Das Gericht folgt der Auffassung des VG Neustadt a.a.O., das in dem Urteil vom 15.03.2002 wie folgt argumentiert hat:

6 "In der Zusammenfassung des in § 11 Abs.1 Satz 2 BSHG genannten Personenkreises drückt sich die Erfahrung des täglichen Lebens aus, dass die eng miteinander lebenden Familienmitglieder "aus einem Topf" wirtschaften. Deshalb ist es geboten, in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen (BVerwG FEVS 21, 1, 3). Was das Verhältnis des Hilfesuchenden zu seinem Ehegatten angeht, muss daher faktisch eine ihre Beziehung prägende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft vorhanden sein (vgl. BVerfGE 87, 234, 264 : "Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft"). Solange diese Gemeinschaft tatsächlich besteht, leben Ehegatten i.S. des § 11 Abs.1 Satz 2 BSHG nicht getrennt.

7 Anders verhält es sich nur dann, wenn die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehepartner nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist (BVerwG FEVS 45, 447, 449; Niedersächsisches OVG FEVS 37, 324; OVG Nordrhein-Westfalen, FEVS 48, 352). In einem solchen Fall leben die Ehegatten getrennt. Dagegen bedeuten vorübergehende Abwesenheit oder getrennte Haushaltsführung noch kein Getrenntleben (Mergler/Zink, a.a.O., § 11 Rdnr.28). Aus den kennzeichnenden Gesamtumständen des Einzelfalles muss sich ergeben, dass mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung einer Lebens"gemeinschaft" fehlt, er vielmehr den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe dieser Gemeinschaft auf Dauer zu trennen (BVerwG FEVS 45, 447). Dieser Wille, mit dem Ehepartner nicht mehr zusammenleben zu wollen, auch wenn es die Verhältnisse zulassen, muss nach außen erkennbar werden (vgl. Niedersächsisches OVG FEVS 37, 324; vgl. auch Palandt-Bruder-Müller, Kommentar zum BGB, 61. Auflage 2002, § 1567 Rdnr.3). "

8 Ausgehend von dieser Definition kann im Falle der Antragstellerin nicht von einem Getrenntleben im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 BSHG gesprochen werden.

9 Zwar behauptet die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, von ihrem Ehemann in einer gemeinsamen Wohnung getrennt zu leben. Die Feststellungen des Außendienstes des Antragsgegners (Bl. 96 f der Behördenakte) haben jedoch genau das Gegenteil erwiesen. So liegt schon eine räumliche Trennung der Wohnbereiche nicht vor, denn der Ehemann der Antragstellerin muss, um in das angeblich von ihm gemietete Zimmer zu gelangen, das Wohnzimmer und das Kinderzimmer durchqueren. Auch nur über diesen Weg kann er in die Küche und das Bad gelangen. Der Antragstellerin wiederum, die angeblich im Wohnzimmer übernachtet, steht überhaupt kein eigener Wohnbereich zur Verfügung, denn nach Angaben der Eheleute darf auch der Ehemann das Wohnzimmer mitbenutzen.

10 Dass tatsächlich nahezu alle Räume der Wohnung von den Eheleuten gemeinsam benutzt werden, haben die Ermittlungen des Außendienstes ergeben. So fanden sich Kleidungsstücke des Ehemannes auch im Wohnzimmer. Ferner benutzen die Eheleute die Küche gemeinsam, denn jegliche Elektrogeräte und auch die Waschmaschine sind nur einmal vorhanden. Damit bleibt lediglich das Schlafzimmer, das angeblich dem Ehemann zur alleinigen Benutzung überlassen wurde. Dies allein kann jedoch ein Getrenntleben nicht begründen, denn bei vielen ehelichen Lebensgemeinschaften ist es üblich, dass einzelne Zimmer einem Ehepartner zur alleinigen Nutzung überlassen werden.

11 Hinzu kommt, dass die derzeitige Nutzung der Wohnung offensichtlich zeitlich unbegrenzt angelegt ist. Bemühungen des Ehemannes, eine eigene Wohnung zu finden, sind nicht ersichtlich; ausweislich des Mietvertrages (Bl. 73 f. der Behördenakte) wurde das Untermietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies ist ebenfalls ein deutliches Indiz dafür, dass die Eheleute gemeinsam und auf Dauer zusammen leben und wirtschaften, denn ein Getrenntleben kann nach der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1995, - 5 C 8/93 -, BVerwGE 97, 344, m.w.N.) nur angenommen werden, wenn mindestens einer der Ehepartner den Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen. Ein unbegrenzt abgeschlossener Untermietvertrag, verbunden mit einer monatelangen Untätigkeit bei der Wohnungssuche (mittlerweile wohnen die Eheleute 6 Monate wieder zusammen) belegt, dass eine Trennung auf Dauer weder von der Antragstellerin noch von ihrem Ehemann gewollt ist.

12 Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin, die erstmals in diesem gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, sie und ihr Ehemann würden getrennt kochen, einkaufen und Wäsche waschen, ist nach Auffassung der Kammer eine Schutzbehauptung. Es ist kaum erklärlich, wie mit lediglich einem Kühlschrank, einer Waschmaschine und einem Herd getrennt gewirtschaftet werden kann. Dagegen sprechen auch die eindeutigen Feststellungen des Außendienstes des Antragsgegners.

13 Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Antragsgegner bei seiner Berechnung der Hilfebedürftigkeit der Eheleute zu Recht erstmals mit Bescheid vom 05.05.2003 (Bl. 113 ff. der Behördenakte) vom Vorliegen einer Einsatzgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs.1 Satz 2 BSHG ausgegangen ist. Weitere Einwände gegen die Berechnung in dem angefochtenen Bescheid wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich, so dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Hilfe zum Lebensunterhalt hat.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.