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4 G 1599/03•VG Kassel 4. Kammer, 2003-08-08, 4 G 1599/03
4 G 1599/03Verwaltungsgericht / 4. Kammer08.08.2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-08
Aktenzeichen: 4 G 1599/03
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0808.4G1599.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 AuslG, § 8 Abs 1 AuslG, § 30 Abs 2 AuslG, § 30 Abs 3 AuslG, § 9 Abs 2 AuslGDV ... mehr
1 I.
Die Antragstellerin, eine rumänische Staatsangehörige, begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung.
2 Die Antragstellerin reiste mit einem rumänischen Reisepass am 01.12.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zweck ihres Aufenthaltes war vor allem die Anmeldung und Durchführung der Eheschließung mit ihrem Verlobten, einem in der Türkei gebürtigen deutschen Staatsangehörigen. Nachdem es ihr nicht gelungen war, bis zum Ablauf ihres visumsfreien Besuchsaufenthaltes die erforderlichen Unterlagen für die Eheschließung zu beschaffen, beantragte ihr Prozessbevollmächtigter unter dem 10.04.2003, der Antragstellerin eine Duldung ihres Aufenthaltes gemäß § 55 Abs. 2 AuslG zu erteilen. Zur Begründung gab er an, ihre Eheschließung stehe unmittelbar bevor, auch wenn noch kein konkreter Termin bestimmt sei. Sie lebe mit ihrem künftigen Ehemann bereits in einer Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt sei und die den Schutz des Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention genieße.
3 Die Antragsgegnerin legte dieses Schreiben als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung aus - Bewilligung nach § 9 Abs. 4 DVAuslG -, wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.04.2003 zurück und drohte der Antragstellerin unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 07.05.2003 die Abschiebung nach Rumänien an. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung nach § 9 Abs. 4 DVAuslG für einen weiteren Aufenthalt von längstens 3 Monaten lägen deshalb nicht vor, weil nicht alle Voraussetzungen für die beabsichtigte Eheschließung erfüllt seien und die Eheschließung nicht innerhalb von 4 Wochen stattfinden solle. Für die Auslegung des Begriffs Ausnahmefall seien nämlich die gleichen Kriterien anzulegen wie an die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 SDÜ, unter denen ein Schengenvisum für Drittstaater für längstens 3 Monate verlängert werden kann.
4 Mit einem am 16.05.2003 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 15.05.2003 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erneut eine Duldung für diese und legte die Bestätigung des Standesamtes Kassel vor, wonach Termin für die Eheschließung auf den 26.06.2003 bestimmt sei. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin teilte der Prozessbevollmächtigte mit einem am 02.06.2003 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 30.05.2003 mit, dass sein Schreiben vom 15.05.2003 einen förmlichen Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.04.2003 darstellt. Er vertrat ferner die Auffassung, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung werde die Antragsgegnerin zu dem Schluss kommen müssen, dass nach Eheschließung die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung unangemessen, unverhältnismäßig und ungeeignet sei. Bis zur Durchführung der Eheschließung sei der Antragstellerin der Aufenthalt zu gestatten, und anschließend sei ihr eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu erteilen, ohne dass die Antragstellerin vorher ausreisen müsse.
5 Die Antragsgegnerin, die innerhalb des von der Antragstellerin zunächst angestrengten Verfahren VG Kassel 4 G 834/03 die Ausreisefrist der Verfügung vom 14.04.2003 bis zum 27.06.2003, dem Tag nach der Eheschließung, verlängert hatte, verlängerte diese nochmals mit Verfügung vom 01.07.2003 bis zum 24.07.2003.
6 Mit einem am 04.07.2003 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.06.2003 beantragte die Antragstellerin unter Beifügung der Heiratsurkunde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Zur Begründung trug sie u.a. vor, eine Ausreise zum Zwecke der Visumerteilung könne ihr u.a. deshalb nicht angesonnen werden, weil gegen sie in Rumänien eine Ausreisesperre verhängt werden würde, weil sie sich länger als 3 Monate außerhalb von Rumänien aufgehalten habe.
7 Mit Verfügung vom 07.07.2003 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, wegen des Aufenthaltszwecks der Familienzusammenführung hätte die Antragstellerin der Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Sichtvermerks bedurft, weshalb der zwingende Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung entgegen stehe. Die Voraussetzungen, unter denen die Antragstellerin nach § 9 Abs. 1 bis 5 DVAuslG die Aufenthaltsgenehmigung nach Einreise beantragen könne, lägen nicht vor. Insbesondere greife § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG nicht; denn die Antragstellerin habe sich nach Ablauf des erlaubnisfreien Aufenthaltes am 01.03.2003 bis zur Antragstellung am 09.04.2003 illegal im Bundesgebiet aufgehalten, und sie halte sich seit Ablehnung ihres Antrages vom 09.04.2003 wiederum illegal in der Bundesrepublik auf. Deshalb habe sie mit ihrer Eheschließung keinen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben. Auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG könne der Antragstellerin nicht erteilt werden; denn ihrer freiwilligen Ausreise und einer Abschiebung stünden keine Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten habe.
8 Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.07.2003 Widerspruch, über den - ebenso wie über den Widerspruch gegen die Verfügung vom 16.04.2003 - noch nicht entschieden ist.
9 Am 21.07.2003 hat die Antragstellerin das vorliegende Verfahren auf Erteilung einstweiligen Rechtsschutz eingeleitet. Sie beruft sich u.a. wiederum auf die angeblich jahrelange Ausreisesperre, die in ihrem Heimatland gegen sie verhängt werden würde. Ihr und ihrem Ehemann wäre eine so lange Trennung nicht zumutbar.
10 Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ausreiseverfügung der Antragsgegnerin vom 16.04.2003 wiederherzustellen;
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2003 (Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) anzuordnen;
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 I 2 VwGO zu verpflichten, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
hilfsweise
11 Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Anträge.
12 Sie trägt u. a. vor, der Vortrag über die angeblich nicht mögliche Wiedereinreise in das Bundesgebiet sei weder belegt noch nachgewiesen. Eine Rückfrage bei der Deutschen Botschaft in Bukarest habe ergeben, dass das von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hierzu Vorgetragene nicht den Tatsachen entspreche.
13 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten der Antragsgegnerin und der Akten VG Kassel 4 G 834/03 verwiesen.
14 II.
Der Antrag Nr. 1 ist statthaft und auch im übrigen zulässig; denn der von der Antragsgegnerin in vertretbarer Weise als Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 9 Abs. 4 DVAuslG ausgelegte Antrag vom 10.04.2003 entfaltete die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG steht hier der Fiktion nicht entgegen; denn die Antragstellerin ist sogenannte Positivstaaterin.
15 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn angesichts des in § 72 Abs. 1 AuslG normierten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung muss das private der Antragstellerin dahinter zurücktreten. Denn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung mit Bescheid vom 16.04.2003 erweist sich jedenfalls nach der jetzigen Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Auf die jetzige Rechtslage kommt es deshalb an, weil es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt.
16 Zunächst hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine vergleichbare Rechtslage bei der Verlängerung eines sogenannten Schengenvisums ohne Ermessensfehler die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach § 9 Abs. 4 DVAuslG abgelehnt. Heute scheitert eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung nach § 9 Abs. 4 DVAuslG bereits daran, dass die Dreimonatsfrist nach Ablauf des visumsfreien Aufenthaltes der Antragstellerin abgelaufen ist.
17 Der Antragstellerin kann aber auch keine andere Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
18 Wie die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 07.07.2003 zutreffend ausführt, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann bereits an § 8 Abs. 1 AuslG; denn die Antragstellerin, die von Anfang an die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen beabsichtigt hat, hätte für ihre Einreise am 01.12.2002 eines mit Zustimmung der Antragsgegnerin erteilten Visums einer deutschen Auslandsvertretung bedurft (§ 3 Abs. 3 AuslG). Die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft vom Inland aus zu beantragen, besteht für die Antragstellerin, wie die Antragsgegnerin ebenfalls in ihrem Bescheid vom 07.07.2003 ausführt, rechtlich nicht. Die Voraussetzungen für einen solchen Antrag vom Inland aus nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG liegen nicht vor. Nr. 2 dieser Vorschrift scheidet schon deshalb aus, da die Antragstellerin nicht während eines rechtmäßigen Aufenthaltes geheiratet hat. Nr. 1 und Nr. 4 des § 9 Abs. 2 DVAuslG scheitert daran, dass durch die Eheschließung die Antragstellerin keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AuslG erworben hat. Denn, wie die Antragsgegnerin in ihrer Verfügung vom 07.07.2003 zutreffend ausführt, hat die Antragstellerin lediglich einen Anspruch auf Ausübung eines entsprechenden Ermessens erworben. Denn die Antragstellerin hat durch ihren illegalen Aufenthalt zwischen dem 01.03. und 10.04.2003 und nach dem 16.04.2003 einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, was nach § 23 Abs. 3 i.V.m. §17 Abs. 5 AuslG dazu führt, dass die Aufenthaltserlaubnis auch versagt werden kann. Ob bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung die Aufenthaltserlaubnis tatsächlich versagt werden könnte oder müsste, ist dabei unerheblich. Auch insoweit treffen die Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.07.2003 zu.
19 Der Antragstellerin kann auch nicht eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 AuslG liegen schon deshalb nicht vor, weil sich die Antragstellerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG scheitert einmal daran, dass die Antragstellerin, die beide Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 16.04.2003 und 07.07.2003 angreift, nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist. Darüber hinaus stehen ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung keine Hindernisse entgegen, die sie nicht zu vertreten habe. Insbesondere begründet die angebliche Ausreisesperre durch den rumänischen Staat kein solches Hindernis. Die Antragstellerin hat ihren entsprechenden Vortrag nicht glaubhaft gemacht, wozu sie spätestens dann Veranlassung gehabt hätte, als die Antragsgegnerin auf eine von ihr bei der Deutschen Botschaft in Bukarest eingeholte gegenteilige Auskunft verwies.
20 Auch die Abschiebeandrohung im Bescheid vom 16.04.2003 ist rechtens. Mit der Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung musste die Antragsgegnerin die Abschiebeandrohung gemäß § 50 Abs. 1 AuslG verbinden. Mit Rumänien ist der Zielstaat der Abschiebung ordnungsgemäß bezeichnet. Gründe, deretwegen Rumänien als Zielstaat einer Abschiebung der Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ausgenommen werden müsste, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
21 Der Antrag Nr. 2 ist nicht statthaft; denn der der Verfügung vom 07.07.2003 zugrundeliegende Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat weder die Duldungs- noch die Erlaubnisfunktion des § 69 Abs. 2 und Abs. 3 AuslG auslösen können. Dies scheitert an § 69 Abs. 2 Nr. 3 AuslG; denn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde nach Ablehnung ihres ersten Antrages auf Aufenthaltsgenehmigung und vor der Ausreise der Antragstellerin gestellt.
22 Der Antrag Nr. 3 und der Hilfsantrag sind unzulässig; denn sie zielen auf die Vorwegnahme der Hauptsache. Dies ist nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig, die hier nicht vorliegen. Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit der Anträge nach § 123 VwGO auch an § 123 Abs. 5 VwGO; denn die Antragstellerin kann Rechtschutz in Bezug auf ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 10.04.1003 im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangen.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 ff. GKG. Dabei setzt das Gericht für die beiden Verweigerungen der Aufenthaltsgenehmigung und die beiden Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jeweils den halben Auffangstreitwert und in Bezug auf die in der Verfügung vom 16.04.2003 ausgesprochene Abschiebeandrohung weitere 1.000,- Euro in Ansatz.
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