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4 E 2534/01•VG Kassel 4. Kammer, 2003-07-30, 4 E 2534/01
4 E 2534/01Verwaltungsgericht / 4. Kammer30.07.2003
Entscheidungsdatum: 2003-07-30
Aktenzeichen: 4 E 2534/01
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0730.4E2534.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Der Kläger begehrt seine Einbürgerung.
2 Der am ... in N./Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste erstmals am 03.11.1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragte. Mit Bescheid vom 13.11.1989 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Asylantrag ab. Am 02.11.1990 wurde der Kläger sodann aufgrund der Ausreiseaufforderung unter Abschiebungsandrohung des ... vom 08.05.1990 in die Türkei abgeschoben. Am 08.01.1991 reiste der Kläger erneut in das Bundesgebiet ein, wo er am 14.01.1991 einen weiteren Asylantrag stellte. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.07.1992 erneut abgelehnt. Auf die dagegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 16.10.1997 - 7 E 11120/92.A(3) - die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des genannten Bescheides vom 06.07.1992, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieser Verpflichtung kam das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.04.1998 nach. Seit dem 28.05.1998 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 10.01.2000 stellte der Kläger einen Antrag auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG. Diesen Antrag lehnte das ... nach vorheriger Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 28.09.2001 ab, der dem Kläger am 02.10.2001 zugestellt wurde. Zur Begründung wurde angeführt, der Kläger habe Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet seien. So sei er Anmelder der Kundgebung "Gedenkfeier zum Newroz-Fest" am 20.03.1999 in ... gewesen, die aufgrund befürchteter Solidaritätsbekundungen für den kurdischen Befreiungskampf nach der Verhaftung des PKK-Führers Öcalan verboten worden sei. Auch habe er bei einer Veranstaltung am 10.04.1999 in der Richthalle in ... teilgenommen, bei der es sich nach gesicherten Erkenntnissen um eine Veranstaltung der PKK gehandelt habe, welche überwiegend von PKK-Anhängern und Aktivisten besucht worden sei.
3 Am 18.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
4 Zur Begründung trägt er vor, die Annahme, er unterstütze die Ziele der PKK, sei unzutreffend. Der Kläger sei Vorsitzender der kurdischen Gemeinde in ... e. V. und habe in dieser Eigenschaft eine Veranstaltung am 20.03.1999 zum Zwecke des traditionellen Newroz-Festes beantragt. Das Newroz-Fest sei das Neujahrsfest der Kurden, habe also keinerlei politischen Inhalt und Bedeutung. Zwar gebe es Gruppen, die diese Feier für ihre Zwecke instrumentalisieren wollten, dies gelte jedoch nicht für die kurdische Gemeinde, der der Kläger vorstehe. Das Verbot der Veranstaltung habe der Kläger zusammen mit der kurdischen Gemeinde ... akzeptiert und das Fest sei demzufolge auch nicht durchgeführt worden. Der Umstand, dass der Kläger kein Rechtsmittel gegen das Veranstaltungsverbot eingelegt habe, spreche nicht für eine PKK-Nähe der geplanten Veranstaltung sondern die Bereitschaft des Klägers, sich der hiesigen Rechtsordnung zu beugen. Der Kläger habe im Zusammenhang mit dieser Veranstaltung für die kurdische Gemeinde versichern können, dass keine PKK-Abzeichen getragen würden. Der weitere Anmelder, Herr B., habe dies für den von ihm vertretenen kurdischen Elternrat e. V. jedoch nicht tun können, was zum Verbot der Versammlung geführt habe. Die Veranstaltung vom 10.04.1999 in der Richthalle in ... sei nicht vom Kläger, sondern von Herrn B., vom kurdischen Elternrat e. V. veranstaltet worden. Herr B. gehöre nicht der kurdischen Gemeinde des Klägers an. Dass der Kläger an dieser Veranstaltung teilgenommen habe, könne man ihm nicht zur Last legen, zumal auch der damalige Oberbürgermeister der Stadt ... als Redner an dieser Veranstaltung teilgenommen habe. Gleiches gelte für den Leiter des Rechtsamtes der Stadt ... und andere Politiker. Dass bei dieser Veranstaltung ein Portrait Öcalans gezeigt worden sei, habe der Kläger nicht zu vertreten. Ihm wurde auch nicht vorgeworfen, irgendeine PKK-Parole gerufen zu haben. Darüber hinaus handele es sich bei der Veranstaltung vom 10.04.1999 gerade nicht um eine von der PKK organisierte Veranstaltung. Es werde auch bestritten, dass der kurdische Elternrat eine Organisation darstelle, die der PKK-Süd nahe stehe. Der kurdische Verein, dem der Kläger nahe stehe, verfüge über ein Programm, in dem er sich klar zur demokratischen Grundordnung bekenne. Die kurdische Gemeinde stelle damit geradezu eine Opposition zur PKK in Deutschland dar. Es sei wiederholt dazu gekommen, dass PKK-Anhänger Mitglieder der kurdischen Gemeinde zusammengeschlagen hätten.
5 Der Kläger beantragt,
6 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.09.2001 zu verpflichten, ihn gemäß § 85 Abs. 1 AuslG einzubürgern.
7 Der Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
9 Zur Begründung trägt er vor, ein Anspruch auf Einbürgerung bestehe nach § 86 Nr. 2 AuslG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt und unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien. Ermittlungen im Rahmen der Prüfung des Einbürgerungsantrages hätten ergeben, dass bei dem Kläger entsprechende Anhaltspunkte vorlägen. Der Kläger sei einer der Anmelder der Kundgebung "Gedenkfeier zum Newroz-Fest" am 20.03.1999 gewesen, die am Bahnhofsvorplatz in ... habe stattfinden sollen. Newroz-Veranstaltungen seien jedoch keine rein kulturellen Versammlungen anlässlich des kurdischen Neujahrsfestes, sondern würden auch regelmäßig als Solidaritätskundgebung für den kurdischen Befreiungskampf genutzt, besonders im Jahre 1999, da die Verhaftung von PKK-Führer Abdullah Öcalan eine große Protestwelle unter den in Europa lebenden Kurden ausgelöst habe. Der Kläger habe damals, neben dem weiteren Anmelder, Herrn A. B., nicht dafür garantieren können, dass solche Sympathiebekundungen unterbleiben würden. Es habe die Befürchtung bestanden, dass die Veranstaltung in ... als Ersatzveranstaltung für bereits verbotene Kundgebungen genutzt werden würde und somit mit der Anreise von Kurden und vermutlichen PKK-Anhängern gerechnet werden müsse. Die Behauptung des Klägers, dass er versichert habe, dass keine Abzeichen der PKK gezeigt würden, stehe im Widerspruch zur Verbotsverfügung des Magistrats der Stadt ... vom 19.03.1999. Gegen diesen Bescheid sei kein Rechtsmittel eingelegt worden. Die Veranstaltung vom 10.04.1999, bei der der Kläger anwesend gewesen sei, sei nach gesicherten Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen eine Veranstaltung der PKK gewesen. Unter der PKK-Anhängerschaft sei im Vorfeld intensiv für diese Veranstaltung geworben worden. Auch in der türkischsprachigen Zeitung "Özgür Politika" sei in einem Artikel auf die Veranstaltung hingewiesen worden. Die Überschrift habe gelautet: "Wir sehen uns auf dem dem Vorsitzenden APO gewidmeten Newroz 99!" Während der Veranstaltung seien von Besuchern vereinzelt Bilder von Öcalan gezeigt worden. Auf der Bühne habe sich ebenfalls ein größeres Portrait Öcalans befunden. Des Weiteren seien häufig PKK-Parolen gerufen worden. Auch wenn der Kläger an keiner solchen Handlung beteiligt gewesen sein sollte, so sei die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung, die überwiegend von PKK-Anhängern und Aktivisten besucht werde, Grund genug dafür anzunehmen, dass er mit den Zielen der PKK sympathisiere. Durch den Besuch einer solchen Kundgebung sei eine eindeutige Ablehnung zur PKK nicht zu erkennen und die Aussage des Klägers sei als reines Lippenbekenntnis zu werten. Zudem lägen dem Landesamt für Verfassungsschutz Erkenntnisse vor, dass der Kläger auch Mitorganisator bzw. Mitverantwortlicher der genannten Veranstaltung gewesen sein solle. Dies sei jedoch nicht zu beweisen. Als Versammlungsleiterin sei Frau Nurkan Ö. aufgetreten. Der Stadt ... lägen Erkenntnisse vor, dass die Veranstaltung aber tatsächlich von Herrn Aslan B., vom kurdischen Elternrat, durchgeführt worden sei, eine Organisation, die der "PKK-Süd" nahe stehe. Soweit vorgetragen werde, dass die kurdische Gemeinde eine Opposition zur PKK darstelle und dass Mitglieder der kurdischen Gemeinden durch PKK-Anhänger zusammengeschlagen würden, sei festzustellen, dass örtliche kurdische Gemeinden oder ähnliche Organisationen häufig Unterorganisation der PKK seien, da diese als eingetragene Kulturvereine legal bestehen könnten. Auch sei bekannt, dass Mitglieder kurdischer Gemeinden zusammengeschlagen würden, wenn diese nicht bereit seien, Spenden für die PKK zu leisten. Für die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages sei es ausreichend, dass ein Verdacht bestehe, dass der Einbürgerungsbewerber sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekenne. Ein Nachweis entsprechender Betätigungen oder Bestrebungen sei nicht erforderlich. Die vorliegenden Anhaltspunkte seien ausreichend, um ei nen Verdacht zu begründen. Die Ziele der PKK seien mit den elementaren Verfassungsgrundsätzen nicht zu vereinbaren. Daher sei die Teilnahme an einer von der PKK organisierten Veranstaltung ausreichend, um Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung aufkommen zu lassen. Auch die zahlreichen strafrechtlichen Ermittlungen ließen den Schluss zu, dass der Kläger nicht bereit sei, eine bestehende Rechtsordnung zu akzeptieren.
10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Einbürgerungsakte (1 Aktenheft) und die beigezogene Ausländerakte (2 Aktenhefte) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
11 Die zulässige Klage ist begründet.
12 Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 AuslG. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 AuslG liegen unstreitig vor. Auf die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit des Klägers nach § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da er politisch Verfolgter im Sinne des § 51 AuslG ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 AuslG). Die Straftaten, wegen der der Kläger verurteilt worden ist, bleiben nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Rahmen des § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG außer Betracht, da die entsprechenden Verurteilungen allesamt unter der Schwelle einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen liegen.
13 Es liegt auch kein Ausschlussgrund im Sinne des § 86 AuslG, insbesondere des § 86 Nr. 2 AuslG vor. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
14 Durch die Schutzklausel des § 86 Nr. 2 AuslG, die auch im Zusammenhang mit § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG und der geforderten "Verfassungstreueerklärung" zu sehen ist, soll die Einbürgerung etwa von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn solche Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (Hailbronner, AuslR, § 86 AuslG, Rdnr. 7 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 14/533 S. 18 f.). Nach § 86 Nr. 2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d. h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare konkrete Tatsachen gestützt werden, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für diese erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig (Berlit in GK-StaR, § 86 AuslG, Rdnr. 70). Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle (Berlit, a. a. O., Rdnr. 80). Allerdings müssen weder Betätigungen noch Bestrebungen nachgewiesen werden (Renner, AuslR, Nachtrag "Staatsangehörigkeitsrecht" zur 7. Aufl., Juni 2000, § 87 AuslG, Rdnr. 22). Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Anders als bei § 86 Nr. 3 AuslG bzw. § 85 Abs. 5 AuslG a. F. i. V. m. § 46 Nr. 1 AuslG a. F. trifft daher die Einbürgerungsbehörde nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihre Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG herangezogen werden (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -).
15 Die vorliegenden Tatsachen rechtfertigen den Verdacht der PKK-Unterstützung und damit die Annahme eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG weder jeweils für sich genommen noch in der gebotenen Gesamtschau.
16 So kann dem Auftreten des Klägers als Anmelder und Organisator der verbotenen Kundgebung "Gedenkfeier zum Newroz-Fest" am 20.03.1999 in ... keine Unterstützungstätigkeit für die PKK oder bewusste Nähe des Klägers zu dieser Organisation entnommen werden. Der Kläger hat diese Veranstaltung in seiner damaligen Eigenschaft als Vorsitzender der kurdischen Gemeinde ... e.V. angemeldet. Anhaltspunkte für eine PKK-Nähe dieser Organisation sind seitens des Beklagten nicht vorgetragen worden und auch aus den Erkenntnissen in der beigezogenen Einwanderungsakte nicht ersichtlich. Der bloße Umstand, dass die PKK in Deutschland zahlreiche äußerlich harmlos erscheinende Tarnorganisationen gegründet hat, reicht nicht aus, jede kurdische Organisation per se auch ohne das Vorliegen konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte als Tarnorganisation der PKK zu verdächtigen. Die Betätigung in einer derartigen unverdächtigen Organisation und das Eintreten für die legitimen Interessen der kurdischen Volksgruppe als solches ist nicht geeignet, einen Verdacht im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu begründen.
17 Das Verbot der Veranstaltung vom 20.03.1999 führt zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Verbotsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt ... vom 19.03.1999 ist die Veranstaltung verboten worden, da der Kläger im Rahmen der Anhörung nicht garantieren konnte, dass bei der geplanten Kundgebung keine strafbaren Handlungen stattfänden, insbesondere keine Fahnen und Symbole der verbotenen PKK oder deren Unterorganisationen gezeigt würden. Er gab an, er werde, wenn solches zu beobachten sei, mit den Betreffenden sprechen und auf Unterlassung hinwirken. Eine Zusicherung, dass strafbare Handlungen generell unterblieben, konnte der Kläger nicht abgeben. Dieses Verhalten lässt erkennen, dass sich der Kläger der damaligen durch die kurz zuvor erfolgte Verhaftung des PKK-Führers Öcalan aufgeheizten Stimmung bewusst war und gegenüber den Behörden damit offen umgegangen ist. Eine Billigung der angesprochenen Aktivitäten von PKK-Anhängern auf der von ihm beabsichtigten Veranstaltung lässt sich diesem Verhalten nicht einmal ansatzweise entnehmen. Vielmehr hat der Kläger sich durch die Hinnahme des Versammlungsverbotes und die im Anschluss daran erfolgte öffentliche Aufforderung an seine Landsleute, nicht zu der geplanten Veranstaltung zu erscheinen und das Versammlungsverbot zu beachten, ein hohes Maß an Rechtstreue bewiesen. Allein aus dem Bemühen, im Rahmen einer Veranstaltung zum Newroz-Fest auf die Interessen der Volksgruppe der Kurden aufmerksam zu machen kann nicht auf die Nähe zur PKK geschlossen werden, will man nicht dieser Organisation einen Alleinvertretungsanspruch für die Sache der Kurden zubilligen. Angesichts der Aussagen des Klägers im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Verbotsverfügung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Aktivisten der PKK auf der von ihm angemeldeten Veranstaltung eine Plattform einräumen wollte. Dies wird auch durch seine Aktivitäten gegen eine illegale Durchführung der Veranstaltung nach Erlass der Verbotsverfügung belegt.
18 Die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung am 10.04.1999 in der Richthalle in ... bildet trotz der dort offen zutrage getretenen Sympathie verschiedener Teilnehmer für die PKK und deren Führer Öcalan keinen hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für eine Unterstützung der PKK durch den Kläger. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger nicht Mitorganisator bzw. Mitverantwortlicher dieser Veranstaltung war. Diese Anknüpfungstatsache ist, wie aus der Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz Hessen vom 17.11.2000 (Blatt 102 f. der Einwanderungsakte) selber angibt, nicht beweisbar und stellt mithin keinen tatsächlichen Anhaltspunkt im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG dar. Auch dem Schreiben des Magistrats der Stadt ... vom 22.06.2001 (Blatt 145 der Einwanderungsakte) ist lediglich zu entnehmen, dass die kurdische Gemeinde ... e.V. bei dieser Veranstaltung offiziell nicht in Erscheinung getreten ist. Allerdings dürfte es sich nach der genannten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz und dem angeführten Schreiben des Magistrats der Stadt ... bei dieser Veranstaltung um eine von der PKK im Hintergrund organisierte Versammlung gehandelt haben. Die einmalige Teilnahme des Klägers an einer derartigen Veranstaltung reicht jedoch noch nicht aus, um ihm gegenüber den Verdacht der Unterstützung der PKK zu erheben. Zum einen sind hinsichtlich des Klägers selber keinerlei optische oder verbale Sympathiebekundungen für die PKK oder deren Führer Öcalan beobachtet worden, zum anderen belegt die Teilnahme von Vertretern aus Politik und Verwaltung der Stadt ..., insbesondere die Haltung eines Grußwortes durch den damaligen Oberbürgermeister, dass nicht jeder Teilnehmer dieser Veranstaltung zwingend dem Verdacht auch nur der Sympathie für die PKK unterliegen muss. Die Sympathiebekundungen für die PKK fallen weder in deren Verantwortungsbereich noch in den des Klägers.
19 Weitere Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK durch den Kläger sind nicht ersichtlich. Zwar war der Kläger offensichtlich Gegenstand verdeckter Ermittlungen, die jedoch kein konkretes Ergebnis im Sinne eines strafbaren Verhaltens erbracht haben und ausweislich der Mitteilung der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 30.04.2001 (Blatt 143 der Einbürgerungsakte) eingestellt wurden. Die nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG außer Betracht bleibenden Verurteilungen des Klägers stehen nicht im Zusammenhang mit einem möglichen Verdacht im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG.
20 Die Angaben des Klägers in seinem Asylverfahren ergeben ebenfalls keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK durch den Kläger. Bei seiner Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens am 07.11.1989 gab der Kläger lediglich an, wegen Unterstützung "der Studenten" in seinem Heimatland festgenommen worden zu sein. Im Rahmen des zweiten, zu seiner Anerkennung führenden, Asylverfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger die Organisation der KAWA unterstützt hat. Schon mit Auskunft vom 17.01.1996 an das VG Wiesbaden zum Aktenzeichen 3/3 E 30408/95 erklärte das Bundesamt für Verfassungsschutz, ihm lägen keine aktuellen Erkenntnisse über die türkisch kurdische Organisation KAWA vor, da sie seit 1987 nicht mehr beobachtet werde. Mit Stellungnahme vom 12.08.1998 an das VG Gelsenkirchen zu dem Aktenzeichen 14 a K 912/96.A erklärte das Ministerium für Inneres und Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die sozialistisch orientierten türkisch-kurdischen Kleinstgruppen KAWA, KUK-RNK, TSK, TS und YEKBAN hätten sich am 27.04.1996 zur sozialistischen Bündnispartei Kurdistans (PYSK) zusammengeschlossen. Weder die PYSK noch die vorgenannten Gründungsvereine unterlägen der Beobachtung durch die Verfassungsschutzbehörde Nordrhein-Westfalens. Ziel der Organisation sei die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaft in einer unabhängigen demokratischen Republik Kurdistan. Das Verhalten der PYSK lasse derzeit eine Nähe zur PKK bzw. anderen Organisationen nicht erkennen. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vortrag des Klägers, seine politische Betätigung habe jeweils in Konkurrenz zur PKK gestanden, nachvollziehbar und glaubhaft.
21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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