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4 E 2126/02•VG Kassel 4. Kammer, 2003-05-16, 4 E 2126/02
4 E 2126/02Verwaltungsgericht / 4. Kammer16.05.2003
Entscheidungsdatum: 2003-05-16
Aktenzeichen: 4 E 2126/02
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2003:0516.4E2126.02.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Die Kläger, ein 1944 bzw. 1952 geborenes Ehepaar mit sowjetischer Staatsangehörigkeit, begehren ihre Umverteilung aus dem Werra-Meißner-Kreis nach Düsseldorf oder Hannover.
2 Die Kläger kamen im März 1999 als sogenannte jüdische Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland. Sie waren im Besitz eines Visums, das mit der Auflage der Wohnsitznahme im Werra-Meißner-Kreis versehen war. Zuvor waren sie mit Verfügung des Bundesverwaltungsamtes vom 20.04.1998 auf das Land Hessen verteilt worden. Dieses erteilte eine entsprechende Aufnahmezusage unter Zuweisung in den Werra-Meißner-Kreis.
3 Die Kläger, die Sozialhilfe beziehen, sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die mit der Auflage versehen ist "Wohnsitznahme im Werra-Meißner-Kreis".
4 Mit Schreiben vom 28.09.2001 an den Beklagten beantragten die Kläger ihre Umverteilung in die Stadt Frankfurt am Main mit der Begründung, die klimatischen Bedingungen und territorialen Besonderheiten des Werra-Meißner- Kreises würden sich negativ auf ihren Gesundheitszustand auswirken; die sozial ökonomische Umgebung im Werra-Meißner-Kreis erlaube es ihnen nicht, sich in der Bundesrepublik einzuleben und zu integrieren; durch Fehlen einer jüdischen Gemeinde im Werra-Meißner-Kreis sei es nicht möglich, ihre religiösen Gefühle vollständig auszuleben.
5 Nach dem der Beklagte telefonische Auskünfte der jüdischen Gemeinden in Kassel und Frankfurt über die möglichen Bindungen der Kläger an diese Gemeinden eingeholt hatte, wies der Beklagte den Antrag auf Umverteilung mit Schreiben vom 28.09.2001 mit der Begründung zurück, vor dem Hintergrund der erheblichen Übererfüllung der Aufnahmepflicht der Stadt Frankfurt am Main könne dem Umverteilungswunsch nicht zugestimmt werden. Die Umverteilungskriterien der Stadt Frankfurt am Main, z. B. familiäre Bindungen ersten Grades seien nicht erfüllt; auch sei ein Härtefall nicht ersichtlich. Die angegebenen religiösen Gründe könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, da diese weder durch die jüdische Gemeinde Kassel noch durch die jüdische Gemeinde Frankfurt am Main bestätigt worden seien. Das Schreiben des Beklagten vom 28.09.2001 enthält keine Rechtsmittelbelehrung.
6 Die Kläger haben am 09.09.2002 zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten einen umfangreichen Brief in russischer Sprache verfasst, in dem die Unmöglichkeit des Aufenthalts im Werra-Meißner-Kreis begründet werde. Sie hätten aber bislang keine Möglichkeit finden können, diesen Brief ins Deutsche zu übersetzen. Sie seien mehr als dreieinhalb Jahre der Hetze und den Bedrohungen ausgesetzt. Die Familie sei auch Verfolgungen ausgesetzt. Man habe sie zur Verzweiflung und zur nervlichen Erschöpfung gebracht. Der Gesundheitszustand verschlimmere sich und über ihre Probleme werde nicht entschieden.
7 Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.04.1998 den Beklagten zu verpflichten, sie der Stadt Düsseldorf oder der Stadt Hannover zuzuweisen.
8 Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
9 Zur Begründung führt er aus, bei dem Bescheid vom 20.04.1998 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Die Verteilung des Bundesverwaltungsamtes von jüdischen Zuwanderern aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjetunion in ein Bundesland und auch die Aufnahmezusage dieses Bundeslandes stellten nur behördeninterne Maßnahmen ohne Außenwirkung dar. Nur die eigentliche Entscheidung über den Visumsantrag durch die deutsche Auslandsvertretung sei ein Verwaltungsakt mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen.
10 Da die Verteilung nach Hessen durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt sei, müsste sich eine Klage allenfalls gegen diese Behörde richten. Den Klägern werde empfohlen, sich an die zuständigen Landesbehörden für Düsseldorf und Hannover zu wenden und einen Antrag auf Umverteilung zu stellen.
11 Zur Ergänzung des Tatbestandes wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Behördenakten des Beklagten und der Ausländerakten der Kläger verwiesen.
12 Die Klage, über die gem. § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann, ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob die Verteilungsentscheidung des Beklagten vom 08.05.1998 oder das Schreiben vom 28.09.2001 einen Verwaltungsakt darstellt. Anders als die Zuweisungsentscheidung für Asylbewerber nach § 50 Abs. 5 AsylVfG bindet die Verteilungsentscheidung des Beklagten vom 08.05.1998 die betreffenden Flüchtlinge nämlich nicht unmittelbar. Dass die Kläger rechtlich verpflichtet sind, ihren Wohnsitz im Werra-Meißner-Kreis zu nehmen, folgt vielmehr aus der Auflage, mit der ihre Aufenthaltserlaubnisse versehen sind (§ 14 Abs. 2 AuslG). Mit der Aufhebung der Verteilungsentscheidung des Beklagten können sie deshalb rechtlich nicht das erreichen, was sie wollen, nämlich eine Wohnsitznahme in Düsseldorf oder Hannover. Der Beklagte könnte die Kläger, die ursprünglich vom Bundesverwaltungsamt dem Lande Hessen zur Aufnahme zugewiesen worden sind, nicht nach Düsseldorf oder Hannover zuweisen.
13 Da die Kläger mit der vorliegenden Klage ihr Ziel, in Hannover oder Düsseldorf Wohnsitz nehmen zu können, nicht erreichen können, fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse.
14 Um ihr Ziel, sich in Düsseldorf oder Hannover oder in einer sonstigen deutschen Großstadt niederlassen zu dürfen, erreichen zu können, müssten die Kläger bei der zuständigen Ausländerbehörde des Landrats des Werra-Meißner-Kreises beantragen, die Wohnsitzauflage ihrer Aufenthaltserlaubnisse aufzuheben. Sollte ein solcher Antrag keinen Erfolg haben, müssten die Kläger gegebenenfalls gegen eine negative Entscheidung der Ausländerbehörde Rechtsbehelfe einlegen (Widerspruch bzw. Klage zum Verwaltungsgericht).
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
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