VG Kassel 7. Kammer, 2002-10-16, 7 E 2650/01

7 E 2650/01Verwaltungsgericht / Chamber 716.10.2002

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2650/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-10-16

Aktenzeichen: 7 E 2650/01

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2002:1016.7E2650.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der am … 1983 geborene Kläger wurde durch Musterungsbescheid vom 31.07.2001 für wehrdienstfähig befunden.

2 Am Tage der Musterung, dem 31.07.2001, beantragte der Kläger seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Schreiben vom 28.08.2001 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger darauf hin, dass er die nach § 2 Abs. 2 KDVG vorzulegenden Unterlagen, nämlich einen ausführlichen Lebenslauf, eine persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung sowie ein Führungszeugnis, bisher nicht vorgelegt habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen nach Empfang dieser Aufforderung die Unterlagen vorzulegen. Er wurde weiter darauf hingewiesen, dass sein Antrag abgelehnt werden müsse, wenn er jene Unterlagen nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist vorlege.

3 Mit Bescheid vom 19.10.2001 lehnte das Bundesamt für den Zivildienst sodann den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG ab, da der Kläger bis zum diesem Zeitpunkt die mit Schreiben vom 28.08.2001 angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte. Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2001 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Er trägt u. a. vor, dass er seit Schulabschluss im Juni 2001 mit seinen Eltern, welche im Schaustellergewerbe tätig seien (Fahrgeschäfte, Süßwarenstand, Verlosung) ständig unterwegs gewesen sei. Seine Mutter habe während dieser Zeit etwa einmal im Monat die Post von zu Hause abgeholt. Ob und wann er das Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 20.08.2001 bekommen habe, könne er deshalb nicht mehr genau sagen. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er bei verspätetem Erhalt dieses Schreibens sich an das Bundesamt wenden und um Fristverlängerung nachsuchen könne. Auch sei er der Auffassung gewesen, dass er die vollständigen Unterlagen auf einmal einreichen müsse. Aufgrund eines Umzugs seiner Familie von Sch. nach D. Anfang Oktober habe er jedoch das zuvor beantragte Führungszeugnis nicht rechtzeitig erhalten. Dieses sei durch die Post nicht nachgesendet, sondern an den Absender zurückgeschickt worden.

4 Nachdem der Kläger mit Verfügung des Gerichts vom 04.02.2002 darauf hingewiesen worden war, dass er die in § 2 Abs. 2 KDVG genannten Unterlagen auch im Verwaltungsstreitverfahren vorzulegen habe, hat der Kläger am 18.02.2002 beim Verwaltungsgericht ein Führungszeugnis, einen tabellarischen Lebenslauf und eine schriftliche Darlegung der Beweggründe für seine Gewissensentscheidung vorgelegt.

5 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 19.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Mit Beschluss vom 10.09.2002 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, und es wurde beschlossen, dass der Kläger als Beteiligter zu seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vernommen werden soll.

8 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftstücke sowie die Akte des Bundesamtes für den Zivildienst (1 Hefter, 9 Blatt und 4 Blatt), die zum Verfahren beigezogen wurde und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, und die Verhandlungsniederschrift vom 16.10.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9 Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 16.10.2002 einen Anspruch auf die Feststellung hat, dass er gemäß Art. 4 Abs. 3 GG berechtigt ist, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

10 Zwar musste das Bundesamt für den Zivildienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit Bescheid vom 19.10.2001 ablehnen, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG für das Verfahren beim Bundesamt für den Zivildienst zu fordernden Unterlagen trotz des im Schreiben vom 20.08.2001 enthaltenen Hinweises nicht vorgelegt hat. Zu einer sachlichen Prüfung des Antrages des Klägers war das Bundesamt bei dieser Sachlage nicht berechtigt.

11 Im Verwaltungsstreitverfahren hat der Kläger sodann aber die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG geforderten Unterlagen vorgelegt, so dass § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einer Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer nicht mehr entgegensteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 19.08.1992 - 6 C 25.90 -, NVwZ-RR 1993, S. 88 ff.; ebenso: Beschluss v. 18.02.1994 - 6 B 41.93 -, Leitsatz in NVwZ-RR 1995, S. 45) hat das Verwaltungsgericht daraufhin das Begehren des Klägers zunächst anhand der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KDVG zu prüfen. Hiernach ist der Antragsteller (d. h. der Kläger) ohne persönliche Anhörung als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn 1. der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2 KDVG), 2. die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und 3. das tatsächliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die dem Bundesamt (d. h. im Verwaltungsstreitverfahren: dem Gericht) bekannten sonstigen äußeren Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragstellers begründen.

12 Im Zuge dieser Prüfung ist das Gericht jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass die relativ kurz gehaltene Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung des Klägers nicht ausreicht, um den Kläger bereits nach Lage der Akten anzuerkennen, sondern vielmehr der Ergänzung durch eine mündliche Anhörung des Klägers bedarf. Deshalb wurde mit Beweisbeschluss vom 10.09.2002 die Vernehmung des Klägers als Beteiligter zu seinen Beweggründen für die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe angeordnet.

13 Aufgrund des Ergebnisses dieser Anhörung und des dabei von der Person des Klägers gewonnenen Eindrucks, ergänzt durch die schriftliche Darlegung seiner Beweggründe, ist der erkennende Einzelrichter zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.

14 Der Kläger hatte schriftlich vorgetragen, er sei Pazifist und lehne jede Form von Gewalt ab. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu ergänzt, dass er im Zuge der Schaustellertätigkeit seiner Familie immer wieder Zeuge von tätlichen Auseinandersetzungen auf Festplätzen werde, die sich zwar niemals gegen ihn und seine Familie als Schausteller richteten, sondern zwischen Festgästen stattfänden. Die Art und Weise, wie diese Auseinandersetzungen geführt würden, sowie insbesondere die Nichtigkeit und Sinnlosigkeit der Anlässe hierfür, würden seine Abneigung gegen Gewaltanwendung sowie seine Erkenntnis, dass Gewaltanwendung moralisch verwerflich sei, vertiefen. Hinzu komme, dass vor einiger Zeit bei einem Diskothekenbesuch ein Freund von ihm, der sich unmittelbar an seiner Seite befunden habe, viermal angestochen worden sei. Die Verletzungen hätten sich zwar glücklicherweise als nicht schwerwiegend erwiesen; jedoch habe auch dieses Ereignis bei ihm einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen und seine Überzeugung, dass Konfliktlösung durch Gewalt verwerflich sei, vertieft.

15 Er halte es auch für verwerflich, Konflikte mit Waffengewalt zu lösen. Zwar habe z. B. Israel die Existenzbedrohung des Volkes und des Staatswesens durch zweimalige erfolgreiche militärische Verteidigung verhindern können, jedoch auf diese Weise keinen dauerhaften Frieden geschaffen, wie der bis heute dort andauernde Konflikt zeige. Dasselbe sei jüngst in Afghanistan geschehen, wo das herrschende Regime zwar mit Waffengewalt beseitigt worden, deshalb aber trotzdem bis heute noch kein Frieden eingekehrt sei.

16 Er habe eine tiefe Abneigung gegen Waffen und gegen deren Anwendung. Auf den Vorhalt, dass im Falle eines verbrecherischen Mordanschlags der Besitz und die Anwendung einer Waffe möglicherweise das eigene Leben bzw. das Leben eines anderen unschuldigen Opfers retten könnte, führte der Kläger aus: Er könne nicht voraussagen, wie er sich in einer solchen Situation verhalten würde. Er könne sich eigentlich nicht vorstellen, einen anderen Menschen so einfach zu erschießen. Selbst wenn er dadurch Leben gerettet haben würde, so würde ihm diese Situation ein Leben lang verfolgen und er wisse nicht, wie er damit fertig werden könnte. Auf die Frage, wie er einerseits damit fertig würde, wenn er durch fahrlässiges Verhalten den Unfalltod eines anderen Menschen verursacht hätte, und andererseits damit, dass er im Falle der Notwehr oder Nothilfe bzw. als Soldat im Kriege einen Menschen getötet hätte, führte der Kläger aus: Beim Unfall verursache er den Tod eines Menschen nicht bewusst oder gewollt. Selbst wenn er den Tod hier durch nachlässiges, fahrlässiges Verhalten verschuldet haben würde, so sei es doch letztlich ein schicksalhaftes, tragisches Ereignis, und es sei sein Handeln in einer solchen Situation jedenfalls nicht gezielt darauf gerichtet gewesen, einen anderen Menschen anzugreifen und zu verletzen. Wenn er dagegen - sei es in Notwehr oder Nothilfe oder auch als Soldat im Krieg - einen Menschen töte, so setze dies ein bewusstes Handeln voraus, welches sich gezielt gegen einen anderen Menschen richte. Die Besonderheit des Handels als Soldat im Kriegsfalle bestehe dabei darin, dass er mit einem solchen Verhalten von vornherein rechnen und es in Kauf nehmen müsse, sobald er bewaffneten Dienst in einer Armee leiste.

17 Durch diese Ausführungen hat der Kläger den erkennenden Einzelrichter davon überzeugt, dass er sich - gemessen an seinem bisherigen Werdegang, seinem sozialen Hintergrund und seinem Bildungsstand - hinreichend Gedanken über die Problematik der Kriegsdienstverweigerung gemacht und sein Gewissen hinreichend geprüft hat und dass für ihn die unbedingte Achtung des menschlichen Lebens als höchstes Gut in seiner inneren Wertordnung einen so hohen Stellenwert hat, dass er durch den Kriegsdienst mit der Waffe und die damit verbundene Inkaufnahme der Tötung im Zuge von Kriegshandlungen in schwere Gewissensnot geraten würde. Die Beklagte ist daher aufgrund der Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides - zu verpflichten, den Kläger als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen.

18 Obwohl der Kläger somit in der Sache obsiegt, werden ihm gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Nach dieser Bestimmung können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. In Anwendung dieser Bestimmung lastet das Bundesverwaltungsgericht in Verwaltungsstreitverfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer demjenigen Kläger, der durch das Gericht anerkannt wird, die Kosten des Verfahrens dann an, wenn die vorangegangene Ablehnung seines Antrags durch die Behörden auf der fehlenden Mitwirkung des Klägers im dortigen Verfahren beruhte - etwa weil der Kläger in den Verfahren vor den Kammern und Ausschlüssen für Kriegsdienstverweigerung zum dortigen Termin nicht erschienen war (Urteil v. 13.05.1987 - 6 C 6.86 -, BVerwGE S. 240 ff., 242 und 16.09.1988 - 6 C 22.86 -) bzw. wenn er dem Bundesamt für den Zivildienst die in § 2 Abs. 2 KDVG geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig vorgelegt hatte (Urteil v. 06.03.1989 - 6 C 16.86 -). Ob dies auch dann gilt, wenn der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren seine Beweggründe derart ausführlich und überzeugend darlegt, dass hier eine Anerkennung nach Aktenlage erfolgen kann (in diesem Falle hätte das Bundesamt für den Zivildienst auch die Möglichkeit, den Kläger noch nachträglich anzuerkennen und damit eine streitige Entscheidung zu vermeiden) kann dahinstehen, weil im vorliegenden Fall das Gericht eine Anerkennung des Klägers allein aufgrund der schriftlichen Ausführungen nicht ausgesprochen hat, sondern eine weitere mündliche Anhörung des Klägers für notwendig hielt. In einem solchen Fall, wo eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 5 Abs. 1 KDVG nicht in Betracht kommt, ist das Bundesamt für den Zivildienst nicht mehr befugt, selbst über die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer zu entscheiden. Vielmehr müsste im Verwaltungsverfahren in diesem Falle die Entscheidung gemäß § 7 KDVG durch den Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung getroffen werden. Deshalb hat das Bundesamt für den Zivildienst bei einer Anerkennung, die erst aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht erfolgt, keine Möglichkeit mehr, auf das Ergebnis der Anhörung zu reagieren und auf diese Weise eine streitige Entscheidung zu vermeiden. Der Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung kann jedoch dann, wenn das Verfahren bereits beim Verwaltungsgericht anhängig ist, nicht mehr tätig werden. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, in einem solchen Fall dem Kläger auch dann, wenn er in der Sache obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 VwGO die Kosten aufzuerlegen. Vorliegend hat der Kläger den Umstand, dass das Bundesamt seinen Antrag nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ablehnen musste und deshalb ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht notwendig wurde, um über seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer in der Sache entscheiden zu können, auch verschuldet. Wenn er aus beruflichen bzw. geschäftlichen Gründen mit seiner Familie im Schaustellergeschäft unterwegs ist und deshalb die an die Familie gerichtete Post nur einmal monatlich abgeholt wird, dann muss er damit rechnen, dass Fristen, die zwischenzeitlich in Gang gesetzt wurden, nicht eingehalten werden können. Derjenige, der längere Zeit abwesend ist, sei es beruflich oder privat (z. B. auf Reisen) muss jedoch Vorkehrungen dafür treffen, dass Schreiben und Verfügungen von Gerichten oder Behörden, durch die Fristen in Lauf gesetzt werden können, ihn rechtzeitig erreichen. Gegebenenfalls muss er andere Personen damit bevollmächtigen, während seiner Abwesenheit seine Interessen wahrzunehmen und die eventuell notwendigen Verfahrenshandlungen einzuleiten. Abgesehen von Fällen, wo jemand unvorhergesehen verunglückt oder erkrankt, ist die Abwesenheit vom Wohnort als solche jedenfalls kein Grund, der ein dadurch verursachtes Fristversäumnis entschuldigt.

19 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

20 Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 19 Abs. 2 KDVG ausgeschlossen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (vgl. § 135 i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO).

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