VG Kassel 5. Kammer, 2002-07-22, 5 G 1724/02

5 G 1724/02Verwaltungsgericht / 5. Kammer22.07.2002

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 5. Kammer — 5 G 1724/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-07-22

Aktenzeichen: 5 G 1724/02

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2002:0722.5G1724.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 SOG HE, § 42 SOG HE, § 94 StPO

Gründe

1 Der am 15.07.2002 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2002 betreffend die Sicherstellung und Anordnung der Veräußerung von 19 am 13.06.2002 bei der Antragstellerin beschlagnahmter Hunde wiederherzustellen, ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Aussetzungsantrag folgt daraus, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 10.07.2002 infolge behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

2 Der Aussetzungsantrag ist auch begründet.

3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 VwGO - d.h. beim Wegfall der aufschiebenden Wirkung infolge behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung - ganz oder teilweise wiederherstellen. Die aufschiebende Wirkung wird dabei im Rahmen der gerichtlichen Ermessensentscheidung wiederhergestellt, wenn das Aufschubinteresse des Bürgers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Staates vorrangig ist. Ein solcher Vorgang des privaten Aufschubinteresses ist anzunehmen, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde fehlerhaft erfolgt ist oder sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der summarischen Prüfung des Eilverfahrens als offensichtlich rechtswidrig erweist oder die Vollziehung des Verwaltungsakts - ungeachtet seiner Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit - nicht eilbedürftig ist.

4 Der Aussetzungsantrag der Antragstellerin hat Erfolg, weil die verfügte Sicherstellung und angeordnete Veräußerung der Hunde im Bescheid vom 10.07.2002 rechtswidrig ist.

5 Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG kann die Gefahrenabwehrbehörde eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Sicherstellung der Hunde konnte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass sie zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 Tierschutzgesetz - TierSchG - gebraucht werden sollten. Die Hunde befanden sich im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr im Herrschaftsbereich der Antragstellerin, sondern waren bereits seit dem 13.06.2002 gemäß § 94 StPO beschlagnahmt und im Tierheim untergebracht, so dass die Begehung einer Ordnungswidrigkeit mittels der Hunde durch die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen war.

6 Auch genügt die Sicherstellung nicht dem in § 4 Abs. 1 HSOG ausdrücklich niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entfaltet Wirkung in dreierlei Hinsicht: Die Maßnahme muss zur Erreichung des Gesetzeszweckes geeignet sein. Sie muss zudem erforderlich (notwendig) sein. Endlich muss sie für den Betroffenen zumutbar sein (Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung -HSOG-, Kommentar, § 4, Rdnr. 5). Die Sicherstellung war vorliegend nicht notwendig in diesem Sinne, da die Tiere im Zeitpunkt des Eingriffs beschlagnahmt, d.h. in behördlicher Verwahrung waren und ihre Sicherstellung zur Erreichung des Gesetzeszweckes, nämlich der Vermeidung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, nicht erforderlich war.

7 Dass die Beschlagnahme mit Verfügung vom 19.07.2002 aufgehoben wurde, ändert an der Rechtswidrigkeit der Sicherstellung nichts, denn ein rechtswidrig erlassener Verwaltungsakt wird durch eine spätere Veränderung der Sach- oder Rechtslage regelmäßig nicht rechtmäßig (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 113, Rdnr. 47). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung ist auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine polizeirechtliche Gefahr vorliegt, hat der handelnde Amtsträger regelmäßig eine Prognoseentscheidung zu treffen. Diese ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen zu treffen und ex ante und nicht ex post zu beurteilen (Hornmann, a.a.O., § 11 Rdnr. 28). Dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist, folgt auch aus der Rechtsnatur der Sicherstellung: Die Sicherstellung ist die Verfügung, eine Sache herauszugeben, damit sie in amtliche Verwahrung genommen werden kann. Die Verfügung lautet also: "Gib die Sache her!" (Pausch/Prillwitz, Polizei- und Ordnungsrecht in Hessen, 2. Aufl., S. 214). Die Durchführung der Sicherstellung erfolgt dann durch freiwillige Herausgabe oder durch Wegnahme im Wege des unmittelbaren Zwangs (Hornmann, a.a.O., § 40 Rdnr. 8). Sie stellt also nicht etwa einen Dauerverwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit sich zeitabschnittsweise unterschiedlich beurteilen kann.

8 Eine Umdeutung der Sicherstellung gemäß § 47 VwVfG in eine Fortnahme nach § 16 a Nr. 2 TierSchG kommt nicht in Betracht, da eine Fortnahme im Sinne des § 16 a Nr. 2 TierSchG der erkennbaren Absicht des Antragsgegners widerspräche und deshalb gemäß § 47 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen wäre. Abzustellen ist nicht auf den inneren Willen der Behörde bzw. auf die subjektiven Auffassungen und Erwartungen der für diese handelnden Amtsträger, sondern darauf, was bei objektiver Betrachtungsweise nach Treu und Glauben aus dem Verwaltungsakt selbst, der damit verbundenen Begründung und nach den Umständen des Erlasses als der im konkreten Fall von der Be-hörde mit dem Erlass des Verwaltungsakts verfolgte Sinn und Zweck der Regelung dar-stellt (Kopp, VwVfG, 7. Aufl., § 47, Rdnr. 24). Der Antragsgegner wollte nach der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes die Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG unterbinden, d.h. präventiv tätig werden. Zweck des § 16 a TierSchG ist aber nicht die Vermeidung von Ordnungswidrigkeiten, sondern der Schutz von Tieren, die entgegen den Anforderungen des § 2 TierSchG gehalten werden. Außerdem kann die Kammer aufgrund des zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhaltes eine erhebliche Vernachlässigung im Sinne des § 16 a TierSchG derzeit nicht erkennen.

9 Demzufolge ist auch die Anordnung der Veräußerung der Hunde rechtswidrig. Zwar können gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 HSOG grundsätzlich sichergestellte Sachen freihändig verkauft werden, wenn ihre Verwahrung, Pflege oder Erhal-tung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist und eine Versteigerung erfolglos bleibt, von vornherein erfolglos erscheint oder die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen. Voraussetzung für eine Verwertung nach § 42 HSOG ist allerdings die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung, da durch sie der Eingriff in bestehendes Eigentum gerechtfertigt wird. Ist hiernach die Sicherstellung rechtswidrig, folgt zwangsläufig auch die Rechtswidrigkeit der Verwertung.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen, da dies der Billigkeit entsprach. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich daher gemäß § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko beteiligt.

11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte hat die Kammer den sogenannten Auffangstreitwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt. Im Aussetzungsverfahren als Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren.

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