VG Kassel 7. Kammer, 2001-09-27, 7 E 2735/98

7 E 2735/98Verwaltungsgericht / Chamber 727.09.2001

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 7. Kammer — 7 E 2735/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-09-27

Aktenzeichen: 7 E 2735/98

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0927.7E2735.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Erstattung von ihm entstandenen Fahrtkosten zu einer amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt Kassel.

2 Anlässlich eines Umzuges beantragte der Kläger mit Schreiben vom 27.06.1997 die Übernahme von verschiedenen Umzugskosten, darunter auch die Personalkosten für einen Möbelpacker. In der Begründung heißt es insoweit, der Kläger und seine Ehefrau seien nicht in der Lage, den Umzug zu bewältigen. Mit Bescheid vom 01.07.1997 wurde Beihilfe für den Umzug gewährt, jedoch lediglich Kosten für eine Hilfskraft für 10 Stunden á 15,00 DM. In dem Bescheid heißt es, für eine zweite Hilfskraft werde keine Beihilfe gewährt, da der Kläger selbst beim Umzug mit anpacken müsse. In seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid, datiert auf den 10.07.1997 führte der Kläger aus, aufgrund einer chronischen Wirbelsäulenerkrankung sowie einer Instabilität des Sprunggelenkes und des rechten Daumengrundgelenkes sei er nicht in der Lage, Gegenstände zu transportieren, deren Gewicht 10 kg überschreite. Mit Schreiben vom 14.07.1997 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit zunächst eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. In der Folgezeit übersandte der Kläger dann ein ärztliches Attest, datiert auf den 30.05.1997 (Bl. 2 der Gerichtsakte). In diesem ärztlichen Attest wird ausgeführt, der Kläger sei nicht in der Lage, mehr als 10 kg zu tragen oder zu heben.

3 Nachdem er von dem Beklagten aufgefordert worden war, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wurde der Kläger am 29.07.1997 amtsärztlich in Kassel untersucht. In der Bescheinigung der Amtsärztin heißt es, Heben und Tragen über 20 kg seien dem Kläger nicht zuzumuten. Es bestehe jedoch keine Erwerbsunfähigkeit.

4 Mit Schreiben, datiert auf den 23.09.1997, das ausweislich des Eingangsstempels bereits am Tag davor bei der Kreisverwaltung Kassel einging, beantragte der Kläger die Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrt vom Wohnort bis zur amtsärztlichen Untersuchung in Höhe von 8,60 DM. Mit Bescheid vom 23.09.1997 wurde dieser Antrag abgelehnt. In der Begründung führte die Behörde aus, die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel seien durch die Gewährung der Regelsätze abgegolten. Der Bescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Er wurde dem Kläger am 30.09.1997 bekannt gegeben.

5 Am 31.10.1997 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.1997 ein. Er trug vor, von dem Regelsatz seien lediglich private Fahrten abgegolten. Nicht jedoch erfasse der Regelsatz auch Fahrtkosten, die durch Auferlegung eines Amtes für notwendig erachtet würden. Vielmehr gelte vorliegend § 65 a SGB, wonach derjenige Anspruch auf Aufwendungsersatz in angemessenem Umfange habe, der einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 SGB nachkomme.

6 In der Folgezeit kam es zu weiterem Schriftwechsel, insbesondere auch über die Frage, ob die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 23.09.1997 gewahrt worden war. Mit Anlage zum Sozialhilfebescheid vom 28.11.1997 vertrat die Behörde die Auffassung, die Widerspruchsfrist sei abgelaufen.

7 Mit Schreiben vom 12.02.1998 erneuerte der Kläger seinen Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Anhang zum Sozialhilfebescheid vom 24.03.1998 ein weiteres Mal mit, dass § 65 a SGB nicht anwendbar sei, da die Untersuchung im Interesse des Klägers erfolgt sei. Ursächlich für die Untersuchung sei der Kläger und nicht der Sozialleistungsträger gewesen.

8 Am 20.04.1998 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.03.1998 Widerspruch ein und trug in der Begründung vor, die Untersuchung bei dem Gesundheitsamt sei überflüssig gewesen, da er bereits ein ärztliches Attest vorgelegt habe.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.03.1998 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Kläger sei durch sein Verhalten ursächlich für die Untersuchung gewesen. Außerdem seien die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Regelsatz enthalten.

10 Am 25.08.1998 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, die Untersuchung durch das Gesundheitsamt sei nach Übersendung des ärztlichen Attests nicht mehr nötig gewesen. Außerdem vertrete er die Meinung, dass ein Facharzt für Orthopädie die treffendere Prognose über das Ausmaß seiner körperlichen Fähigkeiten geben könne.

11 Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 24.03.1998 hinsichtlich der Übernahme der Fahrtkosten zur amtsärztlichen Untersuchung sowie den Widerspruchsbescheid vom 10.08.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm DM 8,60 zu zahlen.

12 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13 Er vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, bei der Ermessensentscheidung über die Tragung der Kosten sei auch zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um einen Besuch beim Kreisgesundheitsamt gehandelt habe. Der Kläger sei nicht durch größere Kosten belastet worden. Außerdem habe dem Kläger der volle Regelsatz zur Verfügung gestanden. Damit sei es ihm möglich gewesen, die geringen Kosten einer einmaligen Fahrt zu tragen.

14 Die Kammer hat mit Beschluss vom 06.08.2001 den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte.

Entscheidungsgründe

16 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere steht ihr nicht entgegen, dass bereits mit Bescheid vom 23.09.1997 ein gleichlautender Antrag abgelehnt worden war und dieser Bescheid, da gegen ihn nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt wurde, mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Durch die neue, wenn auch inhaltsgleiche, Entscheidung in derselben Sache durch Bescheid vom 24.03.1998 hat der Beklagte die Bestandskraft durchbrochen. Bei diesem Bescheid handelt es sich um einen sog. ”Zweitbescheid”, denn es wurde in eine neue Sachprüfung eingetreten. Ein Zweitbescheid eröffnet grundsätzlich neue Rechtsschutzmöglichkeiten, auch wenn diese gegen den Erstbescheid nicht mehr möglich gewesen wären (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7.A., § 35 Rn. 55 m.w.N.).

17 Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Bescheid vom 24.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.1998 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten in Höhe von 8,60 DM.

18 Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend § 65a SGB I, der auch in Sozialhilfeverfahren Anwendung findet (vgl. Grüner, Sozialgesetzbuch, Loseblatt, Stand: 01.03.2001, § 65a SGB I S. 2), in Betracht. Die Voraussetzungen des § 65a SGB I liegen vor, denn der Kläger wurde von dem Beklagten aufgefordert, sich einer ärztlichen Untersuchung i.S.d. § 62 SGB I zu unterziehen.

19 Anders als dies der Beklagte meint, kann diesem Anspruch auch nicht entgegengehalten werden, dass grundsätzlich Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus dem Regelsatz zu decken sind. Zwar enthalten die Regelsätze jeweils auch einen Posten ”Verkehrsleistungen (Fahrtkosten)” als Bestandteil der Untergruppe ”Persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens”. Dieser Betrag deckt jedoch – wie der Kläger zutreffend vorgetragen hat – nur die Kosten für private bzw. privat veranlasste Fahrten ab. Für Kosten, die im Zusammenhang mit behördlicherseits veranlassten ärztlichen Untersuchungen stehen, bildet § 65 a SGB I eine (vorrangige, weil speziellere) Anspruchsgrundlage.

20 Jedoch gibt § 65a SGB I keinen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz der Auslagen, sondern stellt diesen ins Ermessen der Behörde. Das Gericht kann das ausgeübte Ermessen nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 S. 1 VwGO). Die Behörde darf ihre Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, soweit im Ursprungsbescheid bzw. dem Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich gemacht wurde, dass die Behörde sich über die Rechtsnatur der Entscheidung als Ermessensentscheidung bewusst war (vgl. § 114 S. 2 VwGO).

21 Ausgehend hiervon lassen sich Ermessensfehler nicht feststellen. Bereits in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er sich darüber im klaren war, dass die Entscheidung über die Erstattung der Fahrtkosten nach Ermessen zu fällen war, seinerzeit wurde jedoch die – insoweit nicht zutreffende – Auffassung vertreten, der Betrag sei aus dem Regelsatz zu bestreiten. Im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte die Ermessenserwägungen ergänzt und jetzt auch ausgeführt, dass die Kosten für den Kläger nur gering waren und es daher dem Kläger zuzumuten war, sie aus den laufenden Mitteln zu bestreiten. Bei der Ermessensentscheidung im Rahmen des § 65 a SGB I ist u.a. auch zu berücksichtigen, inwieweit der Anspruchsteller durch die geforderte Mitwirkung finanziell übermäßig belastet wird (vgl. Peters, Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, Loseblatt, Stand: Juni 1995, § 65a Anm. 2d), so dass diese Erwägung zulässigerweise dem Begehren des Klägers entgegengehalten wurde. Ebenso durfte der Beklagte in die Ermessenserwägungen einbeziehen, dass es der Kläger war, der durch seine Angaben Anlass zur amtsärztlichen Begutachtung gegeben hat.

22 Zusammenfassend lassen sich Ermessensfehler damit nicht feststellen, so dass der Beklagte zu Recht den Antrag des Klägers abgelehnt hat. Die Klage war damit mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gemäß § 188 Satz 2 VwGO werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

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