VG Kassel 6. Kammer, 2001-05-22, 6 G 780/01

6 G 780/01Verwaltungsgericht / Chamber 622.05.2001

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 6. Kammer — 6 G 780/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-05-22

Aktenzeichen: 6 G 780/01

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0522.6G780.01.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 6 VwGO, § 133 Abs 1 BauGB

Gründe

1 Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 05.04.2001 - 6 E 789/01 - gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.11.2000 in der Gestalt ihres Widerspruchbescheides vom 13.03.2001 anzuordnen,

2 ist unzulässig. Die Antragstellerin hat es versäumt, vor Anrufung des Gerichts einen sogenannten Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin zu stellen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO - ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, d.h. - wie hier - bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei ist die Ablehnung dieses Antrages Zugangsvoraussetzung für den gerichtlichen Eilantrag. Das bedeutet, daß die Ablehnung im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts erfolgt sein muß und nicht während des Verfahrens nachgeholt werden kann.

3 Die in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO genannten Ausnahmetatbestände liegen ebenfalls nicht vor. Insbesondere droht der Antragstellerin nicht die Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Mit Vollstreckung im Sinne dieser Regelung ist die Verwaltungsvollstreckung gemeint. Es müssen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung für einen unmittelbar bevorstehenden Termin behördlich angekündigt sein. Zumindest muß die Behörde konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Vollstreckung getroffen haben ( Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rdnr. 186 m. w. N.). Sowohl die allgemeine Möglichkeit der Vollziehung von Abgabenbescheiden, wie sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben ist, als auch die Tatsache, daß die Behörde zu erkennen gegeben hat, die Vollziehung eines Abgabebescheides nicht von sich aus aussetzen zu wollen, reichen hierzu nicht aus. Ebensowenig genügen in diesem Zusammenhang Maßnahmen, die zur Vorbereitung der noch nicht konkret geplanten Vollstreckung bestimmt sind. Bei der gegenteiligen Betrachtungsweise würde nämlich das vom Gesetzgeber mit dieser Regelung verfolgte Ziel, den Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle zu stärken und die Verwaltungsgerichte zu entlasten, verfehlt. Im übrigen ist die Regelung des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen.

4 Eine Zahlungsaufforderung oder eine Mahnung stellt keine drohende Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie entfalteten keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern verweisen lediglich auf die Durchsetzbarkeit eines bereits erlassenen Leistungsbescheides. Auch lassen sich aus daraus keine konkreten Schlußfolgerungen darüber ziehen, ob und wann konkret aus dem Abgabebescheid vollstreckt wird.

5 Ungeachtet dessen hätten auch die von der Antragstellerin gegen den angefochtenen Bescheid vorgebrachten Einwendungen dem Eilantrag auch in der Sache nicht zum Erfolg verhelfen können.

6 Soweit sie sich dadurch benachteiligt fühlt, daß auf der ihrem Grundstück zugewandten Straßenseite kein Bürgersteig vorhanden sei, ist darauf hinzuweisen, daß der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage zur Grundlage der Beitragserhebung zu machende Erschließungsvorteil gemäß § 127 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - i.V.m. § 11 Abs. 1 Hess. Kommunalabgabengesetz - KAG - auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Gesamtanlage als öffentliche Einrichtung beruht, und es nicht darauf ankommt, ob gerade vor dem beitragspflichtigen Grundstück eine Straßenbeleuchtung, eine Bürgersteig oder ein Wasserablauf (Gully) vorhanden ist (vgl. Hess.VGH, Urteil v. 07.05.1997 - 5 UE 2042/92 -).

7 Auch der Umstand, daß das Grundstück bisher nicht bebaut ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Gemäß § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen die Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Nach dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit hängt dabei die Höhe der Beitragserhebung von der Höhe des vermittelten Erschließungsvorteils ab, der sich nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück zu erwartenden wahrscheinlichen Inanspruchnahme richtet und dies ist wiederum abhängig von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (vgl. Bundesverwaltungsgericht -BVerwG - Urteil v. 18.04.1986, BVerwGE 74, 149<157>).

8 Die zugelassene Ausnutzbarkeit des herangezogenen Grundstücks der Antragstellerin ergibt sich aus dem für das Gebiet maßgeblichen Bebauungsplan Nr. 6.4 ”Kurfürstenstraße” der Antragsgegnerin, der eine zweistöckige Bebauung unter Einhaltung einer Grundflächenzahl von 0,2 und einer Geschoßflächenzahl von 0,4 zuläßt. Der Umstand, daß die Antragstellerin ihr Grundstück bisher nicht bebaut hat, ist mithin sowohl für den Grund als auch für die Höhe der Beitragserhebung bedeutungslos.

9 Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil ihr Antrag erfolglos geblieben ist ( § 154 Abs. 1 VwGO ).

10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, in Eilverfahren vorliegender Art ein Drittel des für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwerts festzusetzen. Da die Antragstellerin den Beitragsbescheid in voller Höhe angefochten hat beträgt der Streitwert im Eilverfahren ein Drittel von 18.102,68 DM und damit 6034,23 DM.

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