projekte
6 E 2450/00•VG Kassel 6. Kammer, 2001-05-16, 6 E 2450/00
6 E 2450/00Verwaltungsgericht / Chamber 616.05.2001
Entscheidungsdatum: 2001-05-16
Aktenzeichen: 6 E 2450/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0516.6E2450.00.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 4 Abs 1 StVG, § 4 Abs 3 StVG, § 6a Abs 1 StVG, § 6a Abs 2 StVG
1 Der Kläger ist Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2. Am 22.05.2000 verwarnte der Bürgermeister der Stadt Kassel als zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Kläger, weil er wegen verschiedener Verkehrszuwiderhandlungen mit insgesamt 10 Punkten im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen war. Hierfür setzte der Oberbürgermeister der Stadt Kassel im gleichen Bescheid eine Gebühr in Höhe von 35,00 DM sowie Zustellungskosten in Höhe von 11,00 DM fest.
2 Der Kläger legte gegen die Gebührenfestsetzung in dem am 25.05.2000 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 06.06.2000, bei der Beklagten eingegangen am gleichen Tag, Widerspruch ein. Zur Begründung ist ausgeführt, er habe keinerlei Veranlassung, die Gebührenforderung zu bezahlen. Er bitte um Angabe der Rechtsgrundlage, nach der eine Verpflichtung der Behörde bestehe, einen Führerscheininhaber auf seine Verstöße hinzuweisen.
3 Das Regierungspräsidium in Kassel wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2000 den Widerspruch des Klägers gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000 zurück und setzte für die Widerspruchsentscheidung eine Gebühr in Höhe von 50,00 DM fest. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu der Gebühr in Höhe von 35,00 DM sei § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nebst dem einschlägigen Gebührenverzeichnis, das in der Gebührenziffer 209 festlege, daß für eine Verwarnung nach den Regeln der Fahrerlaubnis auf Probe, nach dem Punktsystem oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung eine Gebühr in Höhe von 35,00 DM zu erheben sei. Gemäß § 4 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr sei zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlaßt habe, was unzweifelhaft der Kläger sei. Die Gebühr für den Widerspruchsbescheid ergebe sich aus Nr. 400 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der derzeit gültigen Fassung. Danach sei für erfolglose Widerspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch in Höhe von 50,00 DM zu erheben. Da die Gesamtsumme der Gebühr für die angefochtene Amtshandlung 35,00 DM betrage, sei die Gebühr für den erfolglosen Widerspruch auf 50,00 DM festzusetzen.
4 Der Kläger hat gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000 und den am 05.09.2000 zugestellten Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums in Kassel vom 04.09.2000 mit Schriftsatz vom 14.09.2000, bei Gericht eingegangen am 15.09.2000, Klage erhoben, die er bislang nicht begründet hat.
5 Er beantragt - sinngemäß -,
die Gebührenfestsetzung im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in Kassel vom 04.09.2000 aufzuheben.
6 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Sie führt zur Begründung aus, sie sei nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz gehalten gewesen, den Kläger zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar hinzuweisen. Diese Maßnahme sei gem. § 6 a Straßenverkehrsgesetz eine kostenpflichtige Amtshandlung, für die nach Gebührenziffer Nr. 209 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine Gebühr in Höhe von 35,00 DM zu erheben sei. Darüber hinaus seien als weitere Kosten die angefallenen Zustellungskosten festzusetzen gewesen.
8 Die Kammer hat durch Beschluß vom 13.02.2001 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten wurden durch Verfügung vom 06.03.2001, den Beteiligten zugestellt am 09.03. bzw. 12.03.2001, zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gem. § 84 Abs. 1 VwGO angehört.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Hefte) verwiesen.
10 Das Gericht entscheidet den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch der Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
11 Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums in Kassel vom 04.09.2000 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
12 Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 19.12.1952 (BGBl. I 1959, 837) i. d. F. der Änderung vom 24.04.1998 (BGBl. I 1998, 747) i. V. m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.06.1970 (BGBl. I 1970, 865, 1298) i. d. F. der Änderung vom 18.08.1998 (BGBl. I 1998, 2301). Gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG werden Gebühren und Auslagen erhoben für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen i. S. d. Ordnungswidrigkeitsgesetzes - und Registerauskünften nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften. § 6 a Abs. 2 StVG ermächtigt das Bundesministerium für Verkehr, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen i. S. d. Ordnungswidrigkeitsgesetzes - und Registerauskünften i. S. d. Abs. 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium für Verkehr mit der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 1 GebOSt werden für Amtshandlungen einschließlich der Prüfungen und Untersuchungen i. S. d. § 6 a StVG, des § 34 a Fahrlehrergesetzes und des § 18 des Kfz-Sachverständigengesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben und ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr als Anlage zu dieser Verordnung.
13 Gebührenpflichtige Amtshandlung i. S. d. § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a StVG und der GebOSt ist hier die Verwarnung des Klägers und der Hinweis auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch Teilnahme an einem Aufbauseminar in der Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel als Fahrerlaubnisbehörde vom 22.05.2000. Diese Amtshandlung findet wiederum ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG, § 41 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV) vom 18.08.1998 (BGBl. I 1998, 2214). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die in Abs. 3 genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen. Im einzelnen hat die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG, wenn sich für den Inhaber einer Fahrerlaubnis 8 aber nicht mehr als 13 Punkte ergeben, diesen schriftlich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 8 StVG hinzuweisen. Gemäß § 41 FeV ist der Betroffene über den Punktestand, die Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar schriftlich unter Angabe der begangenen Verkehrszuwiderhandlungen zu unterrichten. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Regelung in § 4 StVG und der Regelung in § 41 der FeV um eine gebundene Entscheidung, die den Fahrerlaubnisbehörden keine Ermessensspielräume hinsichtlich der Unterrichtung, Verwarnung und des Hinweises auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar beläßt.
14 Anlaß für die Unterrichtung des Klägers über seinen Punktestand, die erfolgte Verwarnung und den Hinweis auf die Teilnahme an einem Aufbauseminar im Bescheid vom 22.05.2000 war die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes über die im einzelnen im Bescheid aufgeführten Entscheidungen gegen den Kläger wegen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften mit den angegebenen Punktzahlen, wonach sich aus insgesamt vier Verstößen in der Zeit vom 22.09.1997 bis 17.11.1999 insgesamt 10 Punkte ergeben. Insgesamt ist daher die im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000 erfolgte Unterrichtung des Klägers über seinen Punktestand sowie die Verwarnung und der Hinweis auf ein Aufbauseminar rechtmäßig.
15 Auch die gebührenrechtlichen Regelungen des § 6 a Abs. 1, Abs. 3 StVG und des § 1 GebOSt eröffnen den Fahrerlaubnisbehörden keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Erhebung der Gebühr und ihrer Höhe. Vielmehr lösen die in § 6 a StVG genannten Amtshandlungen nach dem StVG die Kosten- und Gebührenpflicht unmittelbar aus.
16 Der Kläger ist auch Schuldner der Kostenforderung im Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Kassel vom 22.05.2000. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlaßt hat oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Vorliegend wurde die Unterrichtung des Klägers über seinen Punktestand, die Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar zweifelsfrei vom Kläger durch die von ihm begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften und die aufgrund dessen angesammelten Punkte im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamtes veranlaßt.
17 Die festgesetzte Gebühr von 35,00 DM ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Ziff. 209 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr als Anlage zur GebOSt ist für Verwarnungen nach dem Punktesystem gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG kein Gebührenrahmen vorgesehen sondern ein fester Satz von 35,00 DM, der mithin von den Fahrerlaubnisbehörden für die Amtshandlung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG zu erheben ist.
18 Auch die Festsetzung der Kosten für die Zustellung des Bescheides vom 22.05.2000 in Höhe von 11,00 DM ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist insoweit § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Danach hat der Gebührenschuldner unter anderem die Postgebühren im Einschreibe-, Zustell- und Nachnahmeverfahren zu tragen. Die Kosten für Zustellungen mit Postzustellungsurkunde beliefen sich im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides vom 22.05.2000 auf 11,00 DM.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Gerichtsbescheides beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.