projekte
6 G 2578/00•VG Kassel 6. Kammer, 2001-04-19, 6 G 2578/00
6 G 2578/00Verwaltungsgericht / Chamber 619.04.2001
Entscheidungsdatum: 2001-04-19
Aktenzeichen: 6 G 2578/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0419.6G2578.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 2 Nr 1 BauGB, § 129 Abs 1 S 1 BauGB
1 Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO analog einzustellen, soweit die Beteiligten nach Reduzierung der Erschließungsbeitragsforderung durch die Antragsgegnerin in Höhe eines Betrages von 297,92 DM den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
2 Im übrigen ist der Antrag des Antragstellers nur zu einem ganz geringen Teil begründet.
3 Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit dem im gerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn sich bei summarischer Prüfung ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
4 Die Rügen des Antragstellers gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag vermögen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag nur hinsichtlich eines geringen Erschließungsbeitragsbetrages von 159,60 DM ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Antragsgegnerin und ihres Widerspruchsbescheides zu begründen. Dies betrifft zum einen die Kosten für die Herstellung des Wendehammers im Bereich des Bebauungsplanes Nr. I/6, soweit Herstellungsaufwand für eine 14 Meter übersteigende Breite des Wendehammers in die Abrechnung des N.-Weges eingestellt worden sind. Zum anderen betrifft dies die Einstellung von Stundenlohnarbeiten der Firma Friedrich Kleine GmbH vom 14.09.1998 in Höhe von 2.790,79 DM brutto für Rückbauarbeiten auf dem Grundstück N.-Weg 9 zur Herstellung des ursprünglichen Wendehammers im Bereich des Bebauungsplanes I/6. Im übrigen unterliegt die Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des N.-Weges keinen ernstlichen Zweifeln. Im einzelnen:
5 Der Antragsteller macht zum einen geltend, die Antragsgegnerin habe den der Erschließungsbeitragserhebung zugrunde liegenden Ermittlungsraum fehlerhaft festgesetzt. Sein Grundstück Flur 2, Flurstück 58/9 grenze an den N.-Weg im Bereich des Bebauungsplanes ”Im R.”, Nr. I/6. Nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanesende der N.-Weg in einem Wendehammer in Höhe der Grundstücke Flur 2, Flurstücke 58/24 und 58/25. Erst zu einem späteren Zeitpunkt habe die Antragsgegnerin unmittelbar im Anschluss an das Bebauungsplangebiet ein weiteres Baugebiet ausgewiesen und den Bebauungsplan ”Im R.”, Nr. I/8, beschlossen. In der Folge habe sie den N.-Weg unter Öffnung des ursprünglichen Wendehammers im Bereich des Bebauungsplanes Nr. I/8 weitergebaut. Allerdings habe der Gemeindevorstand der Antragsgegnerin im Aufstellungsverfahren im Anschluss an eine Anhörung der Anwohner des N.-Weges im Bereich des Bebauungsplanes Nr. I/6 in einem Schreiben an diese vom 09.12.1994 in Ziff. 4 ausgeführt, die dortigen Anlieger hätten bei der Beitragsbemessung nichts mit den zukünftigen Anliegern des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ”Im R.” zu tun, da das Baugebiet am N.-Weg als eigenes Abrechnungsgebiet behandelt werde. Damit habe die Antragsgegnerin eine Abschnittsbildungsentscheidung getroffen, an der sie sich festhalten lassen müsse, da die im Bereich des Bebauungsplanes Nr. I/6 verlaufende Strecke des N.-Weges in diesem Zeitpunkt bereits fertiggestellt gewesen sei und mit dem Abschnittsbildungsbeschluss für diesen Bereich die sachlichen Beitragspflichten entstanden seien.
6 Die Kammer vermag dem indes nicht zu folgen. Sie geht jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass der N.-Weg eine Anbaustraße i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB ist, die von der östlichen Grenze des Bebauungsplangebietes Nr. I/6 im Bereich des Grundstückes Flur 2, Flurstück 58/3, bis zum Wendehammer in der Höhe der Grundstücke Flur 2, Flurstücke 59/18 und 59/5 im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/8 reicht. Diese Erstreckung des N.-Weges ergibt sich bei natürlicher Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten aufgrund der von der Antragsgegnerin vorgelegten Pläne.
7 Die in den Bebauungsplangebieten verlaufenden Teilstrecken des N.-Weges sind auch nicht aus Rechtsgründen jeweils selbständige Erschließungsanlagen.
8 Der im Oktober 1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. I/8 erfasst ein Teilstück des Wendehammers im Gebiet des im September 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. I/6 und ändert dadurch diesen Bebauungsplan insoweit ab. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. I/8 waren für die im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/6 verlaufende Teilstrecke des N.-Weges die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten noch nicht entstanden. Die Antragsgegnerin hat nämlich den heutigen N.-Weg auf der gesamte Länge nur mit einem einseitigen Gehweg auf der nördlichen Straße hergestellt. Indes verlangt die Herstellungsmerkmalsregelung in § 12 der einschlägigen Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 06.11.1987 für die endgültige Herstellung von Anbaustraßen, dass diese über einen beidseitigen Gehweg verfügen. Eine Herstellung einer Anbaustraße unter Abweichung von der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung führt erst dann zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für diese Erschließungsanlage, wenn die Gemeinde dies durch Erlass einer entsprechenden Abweichungssatzung sanktioniert. Mithin konnten sachliche Beitragspflichten für die Herstellung auch der Teilstrecke des N.-Weges im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/6 frühestens mit Erlass der Abweichungssatzung vom 30.07.1999 durch die Gemeindevertretung, die ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist, entstehen. Der Bebauungsplan Nr. I/8 stellt daher - wie im einzelnen noch auszuführen sein wird - eine zulässige Änderung des ursprünglichen Bauprogramms des Bebauungsplanes Nr. I/6 für die Herstellung des N.-Weges vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die im Gebiet des letztgenannten Plans verlaufende Teilstrecke dar mit der Folge, dass es sich bei dem N.-Weg auf seiner gesamten oben beschriebenen Länge auch rechtlich um eine ”programmgemäß hergestellte” Anbaustraße handelt.
9 Konnten danach sachliche Beitragspflichten für die Herstellung des N.-Weges nicht vor dem Inkrafttreten der Abweichungssatzung vom 30.07.1999 entstehen, durfte die Antragsgegnerin eine etwaige Abschnittsbildungsentscheidung, soweit eine solche dem Schreiben vom 09.12.1994 überhaupt entnommen werden kann, bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflichten für die gesamte Anlage zurücknehmen und den N.-Weg insgesamt abrechnen. Die Entscheidung über die Aufgabe einer abschnittsweisen Abrechnung des N.-Weges ist spätestens mit der Feststellung seiner Fertigstellung in der Abweichungssatzung vom 30.07.1999 und damit rechtzeitig vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die Herstellung des N.-Weges erfolgt.
10 Die weitere Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Kosten für die Herstellung des Wendehammers im Bereich des Bebauungsplanes Nr. I/6 in den Aufwand für die Herstellung des N.-Weges eingestellt, weil er nach seiner Öffnung keinen für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erforderlichen Sondervorteil gewähre, sondern in seiner jetzigen Form lediglich auf die geänderten Planungen der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, vermag ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides nur insoweit zu begründen, als anteilige Herstellungskosten in Höhe eines Betrages von 1.117,16 DM brutto nicht erschließungsbeitragsfähig sind.
11 Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB können Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die abzurechnende Erschließungsanlage zur ordnungsgemäßen Nutzung der erschlossenen Grundstücke erforderlich ist. Für die Beurteilung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage überhaupt und ob sie nach Art und Umfang erforderlich ist, ist den Gemeinden ein weiter, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zugebilligt. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Anlegung einer bestimmten Erschließungsanlage überhaupt, seien es Umfang und Art ihres Ausbaues, sachlich schlechthin unvertretbar ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1979 – 4 C 28/76 -, DVBl. 1980, 754; Beschluss vom 01.09.1997 – 8 B 144/97 -, DVBl. 1998, 54).
12 Die Kammer vermag nach summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Öffnung des ursprünglichen Wendehammers im Bereich des Bebauungsplanes I/6 und gegen einen Rückbau des N.-Weges in diesem Bereich sachlich schlechthin unvertretbar ist. Dabei ist nach Auffassung der Kammer für die Beantwortung der Frage, was die Antragsgegnerin an Erschließungsanlagen überhaupt sowie hinsichtlich Umfang und Art ihres Ausbaus für erforderlich halten durfte, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Aufstellung des der Herstellung der Erschließungsanlage zugrunde liegenden Bauprogrammes und seiner nachfolgenden tatsächlichen Ausführung abzustellen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung des Baugebietes ”Im R.” und insbesondere der zeitlichen Dimensionen folgendes:
13 Bei Verabschiedung des Bebauungsplanes I/6 im September 1988 als dem maßgeblichen Bauprogramm durfte die Antragsgegnerin die Herstellung des N.-Weges mit dem streitgegenständlichen Wendehammer für erforderlich halten. Insbesondere ist die damalige Entscheidung der Antragsgegnerin, den N.-Weg als eine verkehrsberuhigte, in einem Wendehammer endende Anliegerstraße auszubauen, von den ihr eingeräumten Planungsermessen gedeckt. Es erscheint nicht als sachlich schlechthin unvertretbar, insbesondere im Interesse der Anlieger eine zum Anbau bestimmte Straße verkehrsberuhigt und als Sackgasse auszubauen. Die Größe des Bebauungsplangebietes entsprach offenbar dem seinerzeitigen Bedarf und der erkennbaren städtebaulichen Entwicklung. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich und auch nichts dafür dargetan, dass die spätere tatsächliche Entwicklung des Baugebietes ”Im R.”, die zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. I/8 im August 1994 führte, bereits im September 1988 voraussehbar war. Insgesamt erwies sich mithin die bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. I/8 erfolgte technische Herstellung des N.-Weges im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/6 mit dem streitgegenständlichen Wendehammer auch und gerade für die Erschließung des in diesem Bebauungsplangebiet liegenden Grundstückes des Antragstellers als erforderlich.
14 Hieran hat der im Oktober 1995 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. I/8, der ein Teilstück des Wendehammers im Bebauungsplan Nr. I/6 erfasst und dadurch diesen Bebauungsplan insoweit abändert, nichts geändert. Die Gemeinden dürfen ihr Bauprogramm - auch zu Lasten der Beitragspflichtigen - solange jederzeit ändern, als die Straße insgesamt noch nicht endgültig i. S. d. § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt worden ist (BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66/84 -, DVBl. 1986, 349; Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14/89 -, DVBl. 1991, 449; Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13/94 -, DVBl. 1996, 379). Der Bebauungsplan Nr. I/8 stellt eine derartige Änderung des ursprünglichen Bauprogrammes im Sinne einer Erweiterung der Erschließungsanlage N.-Weg dar, indem er die Öffnung des ursprünglichen Wendehammers im Bebauungsplangebiet Nr. I/6 in dem nunmehr von ihm erfassten Bereich und die Fortführung des N.-Weges bis zu den Grundstücken Flur 2, Flurstücke 59/18 und 59/9 mit dem dortigen Wendehammer festsetzt. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplanes Nr. I/8 waren, wie bereits ausgeführt, die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/6 verlaufende Teilstrecke des N.-Weges noch nicht entstanden.
15 Auch diese Entscheidung der Antragsgegnerin für eine Öffnung des Wendehammers im Bebauungsplangebiet Nr. I/6 und die Fortführung des N.-Weges im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. I/8 und gegen eine technisch offenbar mögliche Anbindung des Bebauungsplangebietes Nr. I/8 an die 250 m entfernt verlaufende Kreisstraße ist von dem der Antragsgegnerin eingeräumten planerischen Entscheidungsspielraum gedeckt. Es erscheint nicht sachlich schlechthin unvertretbar, dass sich die Antragsgegnerin, wie sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergibt, zur Vermeidung erheblicher finanzieller Aufwendungen und Eingriffe in die Natur und Landschaft durch entsprechende Versiegelungen gegen einen separaten Anschluss des Bebauungsplangebietes I/8 an das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde über die Kreisstraße und für die Verlängerung des N.-Weges im Anschluss an den Wendehammer im Bebauungsplangebiet I/6 entschieden hat.
16 Insgesamt vermag daher die spätere Änderung des ursprünglichen, vom planerischen Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin gedeckten Bauprogramms an der Erforderlichkeit der zu seiner Realisierung bis dahin angefallenen Aufwendungen nichts zu ändern.
17 Allerdings erfährt die Beitragsfähigkeit des Aufwandes für die Herstellung von Erschließungsanlagen eine Einschränkung, soweit die Beitragsfähigkeit von Erschließungsaufwand durch zulässige satzungsrechtliche Regelungen beschränkt ist. Eine derartige Regelung enthält hier die Vorschrift des § 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin, der Art und Umfang der Erschließungsanlagen regelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1.3 a der Erschließungsbeitragssatzung ist der Erschließungsaufwand für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze i. S. d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Dorf-, Wohn- und Mischgebieten mit einer Geschoßflächenzahl bis 0,8 bei beidseitiger Bebaubarkeit bis zu einer Breite von 14 m beitragsfähig. Diese Regelung findet auf den mit Unterbau, Fahrbahn, Pflasterrinne und Gehweg hergestelltem ursprünglichen Wendehammer im Bebauungsplangebiet I/6 Anwendung, da dieses Bauwerk nach seiner Öffnung durch den Bebauungsplan I/8 nicht mehr als Wendehammer angesehen werden kann mit der Folge, dass die Kosten für die Herstellung dieser Teilstrecke des N.-Weges nur bis zu einer Breite von 14 m beitragsfähig sind. Der Wendehammer wurde jedoch in einer Breite bzw. einem Durchmesser von 18 m angelegt. Ausweislich der mit Verfügung vom 24.11.2000 angeforderten und mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 02.01.2001 vorgelegten Vergleichsberechnung des Ingenieurbüros G. vom 18.12.2000 (Bl. 33 der Akte), gegen deren Richtigkeit die Kammer nach erfolgter summarischer Prüfung keine Bedenken hat, sind unter Berücksichtigung des im Jahre 1992 durchgeführten Vorstufenausbaus insgesamt 1.117,16 DM von dem in die Abrechnung des N.-Weges eingestellten Herstellungsaufwand abzuziehen.
18 Des weiteren sind von dem eingestellten Herstellungsaufwand Stundenlohnarbeiten in Höhe von 2.790,79 DM brutto abzusetzen. Diese Kosten sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin am 14.09.1998 im Zuge von Rückbauarbeiten im Bereich des Wendehammers im Bebauungsplangebiet I/6 im Bereich des Grundstückes N.-Weg 9 erforderlich geworden, weil der Eigentümer des Grundstückes offenbar bei der Herstellung der Grundstückseinfahrt entgegen den Vorgaben des Bebauungsplanes auf für den Wendehammer vorgesehenen Flächen gebaut hat. Die Antragsgegnerin ist nach ihrem Vorbringen offenbar dem Grundstückseigentümer entgegen gekommen und hat diese Kosten übernommen. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers, einen von ihm verursachten baurechtswidrigen Zustand auf seine Kosten wieder zu beseitigen. Lässt eine Gemeinde im Zuge erforderlicher Erschließungsmaßnahmen die zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes erforderlichen Arbeiten anstelle des Grundstückseigentümers durchführen, kann sie die hierfür entstandenen Kosten nicht auf die Erschließungsbeitragspflichtigen abwälzen. Diese Kosten sind daher als anderweitig gedeckt i. S. d. § 129 Abs. 1 Satz 2 BauGB aus dem Herstellungsaufwand für die Erschließungsanlage auszuscheiden.
19 Insgesamt ergibt sich über den Betrag, hinsichtlich dessen die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hinaus eine weitere Reduzierung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes für die Herstellung des N.-Weges um 3.907,95 DM auf 405.253,60 DM. Der umlegungsfähige Erschließungsaufwand beläuft sich nach Abzug des 10%-igen Gemeindeanteils auf 364.728,24 DM. Daraus errechnet sich unter Zugrundelegung der von der Antragsgegnerin ermittelten Gesamtverteilungsfläche von 22.286 m² Grundstücksfläche ein Kostenfaktor von 16,37 DM je Quadratmeter Grundstücksfläche. Für das Grundstück des Antragstellers mit einer Größe von 1064 m² beträgt mithin der Erschließungsbeitrag 17.417,68 DM gegenüber den mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.1999 ursprünglich festgesetzten 17.875,20 DM. Das im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin nach Abzug der vom Antragsteller bereits erbrachten Vorausleistung in Höhe von 8.512,00 DM ergangene Leistungsgebot ist daher nur in Höhe eines Betrages von 8.905,68 DM rechtmäßig.
20 Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 161 Abs. 2 VwGO. Zwar hat die übereinstimmende Erledigungserklärung in Höhe eines Erschließungsbeitragsbetrages von 297,92 DM ihren Grund darin, dass die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 06.08.1999 in dieser Höhe aufgehoben und dadurch dem Begehren des Antragstellers insoweit Rechnung getragen hat und bestehen in Höhe eines weiteren Betrages von 159,60 DM ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Antragstellers zu Erschließungsbeiträgen der Höhe nach. Indessen hat die Kostenentscheidung einheitlich zu ergehen. Die Kammer hat daher in Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO die Kosten dem Antragsteller insgesamt auferlegt, weil die Antragsgegnerin nur zu einem ganz geringen Teil von 5/100 des vorliegend auch für die Berechnung des Streitwertes maßgeblichen Leistungsgebotes im angefochtenen Bescheid vom 06.08.1999 unterlegen ist.
21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 b, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei hat die Kammer für die Festsetzung des Streitwertes das Leistungsgebot über 9.363,20 DM im angefochtenen Bescheid vom 06.08.1999 für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zugrunde gelegt, weil Ziel des vorläufigen Rechtsschutzantrages die Verhinderung von Vollziehungsmaßnahmen durch die Antragsgegnerin ist, die nur hinsichtlich des ergangenen Leistungsgebotes, nicht aber hinsichtlich des insgesamt festgesetzten Erschließungsbeitrages ergehen können. Das Leistungsgebot im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin beläuft sich auf 9.363,20 DM. Hiervon hat die Kammer nach ihrer ständigen Rechtsprechung für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren 1/3, das sind 3.121,10 DM, zugrunde gelegt.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.