VG Kassel 6. Kammer, 2001-02-20, 6 E 1701/98

6 E 1701/98Verwaltungsgericht / Chamber 620.02.2001

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 6. Kammer — 6 E 1701/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-02-20

Aktenzeichen: 6 E 1701/98

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2001:0220.6E1701.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 19 GemO HE, § 4 AGfKlärV, § 2 KrW-/AGfKlärV, § 51 WasG HE

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, sein Grundstück vom Anschluss und Benutzungszwang der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu befreien.

2 Der Kläger ist der Eigentümer des Grundstückes K.-Straße 16, im Ortsteil A., der beklagten Gemeinde. Das Grundstück ist mit wohn- und landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut. Am 07.10.1986 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Beseitigung der auf dem Grundstück anfallenden Fäkalschlämme. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid vom 11.12.1986 eine befristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Fäkalschlammbeseitigung für die Jahre 1986 und 1987 bewilligt. Mit einem Schreiben vom 11.06.1987 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens zum 30.06.1987 einen Bauantrag zum Einbau einer Klärgrube nach DIN 4261 auf seinem Grundstück zu stellen. Daraufhin beantragte der Kläger mit einem Schreiben vom 25.06.1987 die Befreiung seines Grundstückes vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwassereinrichtung ab 01.01.1988. Mit Schreiben vom 30.06.1987 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr zur Bearbeitung des Antrages auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang anzugeben, worin nach seiner Auffassung das erheblich überwiegend begründete Interesse an der privaten Beseitigung oder Verwertung seiner Abwässer bestehe, aus welchen Gründen der vorhandene Anschluss eine unbillige oder unzumutbare Härte bedeute, wo und wie die eigene den Zweck der gemeindlichen Abwasserbeseitigung gleichwertige Entwässerungsmöglichkeit ständig ordnungsgemäß betrieben werde und Voll- oder Teilbefreiung vom Benutzungszwang beantragt werde.

3 Mit Bescheid vom 17.11.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst führe, sondern seit 1986 ein landwirtschaftliches Altersruhegeld beziehe und nur noch 2 Morgen seines Grundbesitzes bewirtschafte. Damit seien die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nr. 4 des Hess. Wassergesetzes für ein Entfallen der gemeindlichen Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung und damit für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht gegeben, da nach dieser Vorschrift die gemeindlichen Pflicht zur Abwasserbeseitigung für Abwässer aus landwirtschaftlichen Betrieben nur entfalle, wenn das Abwasser in dem Betrieb, in dem es angefallen sei, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung finde.

4 Der Kläger legte den am 18.11.1997 durch Niederlegung zugestellten Bescheid am 15.12.1997 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er habe einen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, da er einen landwirtschaftliche Betrieb von 0,5 ha führe.

5 Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.1998 den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung erneut darauf, dass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz nicht vorlägen.

6 Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 17.11.1997 in der Gestalt des am 07.05.1998 zugestellten Widerspruchsbescheides am 25.05.1998 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus, er verwerte die auf dem Grundstück anfallenden Abwässer selbst, wie es auch das Hessische Wassergesetz vorschreibe.

7 Der Kläger beantragt – sinngemäß -,

den Bescheid der Beklagten vom 17.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Grundstück vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zu befreien.

8 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge und das mit diesen vorgelegte Satzungsrecht der Beklagten (3 Hefte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

10 Der Bescheid der Beklagten vom 17.11.1997 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 05.05.1998 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwasserbeseitigungsanlage.

11 Maßgeblich für die Entscheidung über das Begehren des Klägers ist, auch wenn der Befreiungsantrag aus dem Jahre 1987 datiert, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, da der Kläger die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten auch für die Zukunft begehrt. Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind mithin die Entwässerungssatzung der Beklagten vom 23.07.1997 und das Hessische Wassergesetz vom 22.01.1990 (GVBl. I 1990, 232) in der Fassung der letzten Änderung vom 15.07.1997 (GVBl. I 1997, 332).

12 Die Entwässerungssatzung der Beklagten selbst sieht keine Befreiungstatbestände vor.

13 Allerdings kann ein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 52 HWG in Betracht kommen. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 HWG sind grundsätzlich die Gemeinden für das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigungspflichtig. Dieser Beseitigungspflicht korrespondiert gemäß § 52 Abs. 2 HWG die Pflicht derjenigen, bei denen an Abwasser anfällt, dies den abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinden zu überlassen.

14 Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden gemäß § 52 Abs. 1 HWG und die Überlassungspflicht nach § 52 Abs. 2 HWG entfällt indes gemäß § 52 Abs. 3 HWG bei Vorliegen der dort unter Ziffern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen.

15 Der vorliegend streitgegenständliche Antrag des Klägers auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vom 25.06.1987 bezog sich auf die Beseitigung der auf seinem Grundstück anfallenden Fäkalschlämme. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Ziffer 4 HWG für das Entfallen der Abwasserbeseitigungspflicht indes nicht vor. Danach entfällt die Pflicht der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet. Das Gericht vermag nicht der Auffassung des Klägers zu folgen, aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 51 Abs. 3 HWG und § 52 Abs. 3 Ziffer 4 erste Alternative HWG sei jedermann ohne weiteres berechtigt, seine Abwasser selbst in welcher Form auch immer zu verwerten und bestehe deshalb keine Abwasserüberlassungspflicht. Gemäß § 51 Abs. 3 HWG soll Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden. Mithin folgt bereits aus der gesetzlichen Regelung, dass eine Abwasserverwertung durch denjenigen, bei dem es anfällt, nicht uneingeschränkt zulässig sein soll, sondern wasserwirtschaftliche und insbesondere gesundheitliche Belange einer solchen Verwertung entgegenstehen. Mithin sind mit Abwässern im Sinne des § 51 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Ziffer 4 nur gering verschmutzte Abwasser gemeint, dies durch technisch mögliche Maßnahmen nochmals Verwendung finden können (vgl. die Begründung zu dem § 51 Abs. 3 entsprechenden § 45 a Abs. 3 des Gesetzesentwurfs der Hessischen Landesregierung zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 22.01.1990, Landtagsdrucksache 12/4199). Bei häuslichen Fäkalien und Schmutzwasser handelt es sich bereits nicht um nur gering verschmutztes Abwasser abgesehen davon , dass der Kläger keinerlei technische Maßnahmen zur nochmaligen Verwendung derartiger Abwässer auf seinem Grundstück getroffen hat. Die auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Gruben stellen jedenfalls keine technischen Einrichtungen zur Aufbereitung von Abwasser zum Zwecke der Wiederverwendung dar.

16 Der Kläger erfüllt auch nicht die zweite Alternative des § 52 Abs. 3 Ziffer 4 HWG für ein Entfallen der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten und dem korrespondierend der Abwasserüberlassungspflicht des Klägers. Diese Regelung schreibt vor, das die Pflicht zur Überlassung des Abwassers an die Gemeinde nur entfällt für Abwasser, dass in dem unter anderem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem es angefallen ist, zur Bodenbehandlung Verwendung findet. Das bedeutet, die Verwendung darf nur im Betrieb des Betroffenen erfolgen. Der Abwasserproduzent muss das Abwasser selbst verwerten. Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 45 b HWG, Landtagsdrucksache 12/4199, Seite 45). Der Kläger hat bereits keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr. Er bezieht nach seinen eigenen Angaben bereits seit 1986 ein landwirtschaftliches Altersruhegeld. Die bis dahin von ihm bewirtschafteten Flächen hat er verpachtet. Nach seinen weiteren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung grenzt an sein Anwesen eine ihm gehörende Fläche mit Obstbaumbestand an. Des weiteren will er auf einer von seinem Bruder gepachteten Fläche von ca. 6500 m² Grünland 15 Schafe zum Eigenbedarf halten. Dies stellt jedoch keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 52 Abs. 3 Ziffer 4 HWG dar. Vielmehr ist eine Abgrenzung des landwirtschaftlichen Betriebs zur bloßen hobbymäßigen Bewirtschaftung von Flächen zum Eigenbedarf erforderlich, wie bereits der Vergleich mit den ebenfalls in dieser Vorschrift aufgeführten forstwirtschaftlichen und Gärtnereibetrieben zeigt. Anderenfalls würde jede Gartennutzung oder Bewirtschaftung kleiner oder kleinster Flächen die gemeindliche Abwasserbeseitigungspflicht ausschließen, was wiederum zur Gefährdung der ordnungsgemäßen den Anforderungen des HWG genügenden Abwasserbeseitigung und damit von Natur und Umwelt führte. Unter die Regelung des § 52 Abs. 3 Ziffer 4 HWG fallen daher nur Vollerwerbs- oder Nebenerwerbsbetriebe, nicht jedoch die Bewirtschaftung von Flächen aus Liebhaberei oder Eigenbedarfsdeckung. Vorliegend nutzt der Kläger die von ihm angepachteten Grünflächen nach seinem eigenen Vorbringen ausschließlich zu Eigenbedarfszwecken und führt mithin keinen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 52 Abs. 3 Ziffer 4 HWG.

17 Abgesehen davon finden die auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Fäkalien keine Verwendung unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung. Danach können Fäkalschlämme nur unter den Voraussetzungen des § 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes i. V. m. der Kläranlagenverordnung vom 15.04.1992 (BGBl. I 1992, 912) in der Fassung der Änderung vom 06.03.1997 (BGBl. 1997, 446) durch Aufbringung auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden verwertet werden. Dies setzt gemäß § 2 Klärschlammverordnung zunächst voraus, dass Fäkalien und häusliche Schmutzwässer in einer den bauordnungsrechtlichen und technischen Anforderungen genügenden Mehrkammerkleinkläranlage vorbehandelt werden. Nur die in solchen Kläranlagen anfallenden Schlämme können auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht werden. Über eine solche DIN - gerechte Mehrkammerkleinkläranlage verfügt der Kläger nach den getroffenen Feststellungen indes zweifelsfrei nicht. Darüber hinaus verfügt der Kläger über keinerlei Flächen, auf denen er Fäkalschlämme aufbringen könnte. Wie oben festgestellt, befindet sich direkt am klägerischen Anwesen eine Obstgartenfläche und hat der Kläger Grünland angepachtet, auf dem er auf Dauer Schafe hält. Gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 Klärschlammverordnung ist indes das Aufbringen von Klärschlamm auf Obstanbauflächen sowie auf Dauergrünland verboten.

18 Soweit der Kläger nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen auf seinem Grundstück Niederschlagswasser sammelt, liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Ziffer 2 HWG für ein Entfallen der Abwasserüberlassungspflicht an die Beklagte ebenfalls nicht vor. Danach entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht und damit die Überlassungspflicht für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird. Nach den im Termin zur mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen sammelt der Kläger auf seinem Grundstück von den Dachflächen anfallendes Niederschlagswasser und verwertet die aufgefangenen Mengen als Brauchwasser im Haushalt. Indes verfügt der Kläger nach den übereinstimmenden Schilderungen der Beteiligten nicht über die Kapazitäten, sämtliches auf dem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser aufzufangen. Das Gericht vermochte aufgrund der Schilderung des Klägers und der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass der Kläger sämtliche überschüssigen Niederschlagswässer auf seinem Grundstück versickert. Vielmehr wird das überschüssige Niederschlagswasser nach den Schilderungen der Beklagten, an deren Richtigkeit das Gericht aufgrund der von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung eingesehenen Lichtbilder, die die Situation auf dem Hof des klägerischen Anwesens wiedergeben, keine Zweifel hat, infolge der bestehenden Anlage der Hoffläche zur Grundstücksgrenze abgeleitet, wo es in einen kleinen Einlaufschacht läuft, der jedoch über keinerlei weitere Ableitungen verfügt mit der Folge, dass das Niederschlagswasser auf die in diesem Bereich angrenzende Fahrbahn läuft und dort der gemeindlichen Kanalisation zugeführt wird. Da somit die auf dem klägerischen Grundstück anfallenden Niederschlagswasser nicht vollständig verwertet oder versickert werden, unterliegen sie insoweit der Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten und dem korrespondierend der Überlassungspflicht des Klägers mit der Folge, dass der Kläger auch hinsichtlich des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlagswasser keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der gemeindlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung hat.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO.

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