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6 G 3031/99•VG Kassel 6. Kammer, 2000-10-26, 6 G 3031/99
6 G 3031/99Verwaltungsgericht / Chamber 626.10.2000
Entscheidungsdatum: 2000-10-26
Aktenzeichen: 6 G 3031/99
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:1026.6G3031.99.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 127 Abs 3 BauGB, § 133 Abs 3 S 1 BauGB, § 80 Abs 5 VwGO
1 Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig und begründet.
2 Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches oder einer Klage gegen einen Abgabenbescheid nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. dem im gerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an, wenn sich bei summarischer Prüfung ergibt, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind gegeben, wenn der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird.
3 Das Gericht hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Erhebung einer Vorausleistung auf einen künftigen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der St.-Georg-Straße im Stadtteil Mengeringhausen der Antragsgegnerin und damit an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheides.
4 Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.08.1997 (BauGB) können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.
5 Hier fehlt es an der letzteren Voraussetzung. Die endgültige Herstellung der St.-Georg-Straße innerhalb von vier Jahren war weder im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung absehbar noch ist dies im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall. Die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung, z. B. einer Anbaustraße, erfordert eine Prognose der Gemeinde anhand von Anhaltspunkten, die ihr im Zeitpunkt des Abschlusses des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens vorliegen und nachweisbar sind. Dabei ist die endgültige Herstellung absehbar, wenn die Durchführung der nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmalsregelung und des einschlägigen Bauprogramms für die endgültige Herstellung der gesamten Anlage erforderlichen Maßnahmen innerhalb des genannten Zeitraums von vier Jahren zu erwarten ist. Gegenstand der Absehbarkeit ist mithin nicht das Entstehen sachlicher Beitragspflichten, maßgebend ist allein der Abschluß der kostenverursachenden Erschließungsmaßnahmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl., § 21 Rdnr. 19, 20 m. w. N.).
6 In Anwendung dieser Vorgaben war die endgültige Herstellung der St.-Georg-Straße innerhalb von vier Jahren nach dem Abschluß des Vorausleistungserhebungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen die Heranziehung zu weiteren Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsbeitrag für die Herstellung der St.-Georg-Straße abgewiesen wurde, also bis zum September 2003, nicht absehbar.
7 Zum einen beinhalten die Ausbauplanungen, die sich im wesentlichen aus dem Hefter 1 der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergeben, keinerlei Vorgaben über den zeitlichen Rahmen, in dem die Herstellung der St.-Georg-Straße realisiert werden soll. Insoweit stellte und stellt sich die Situation der St.-Georg-Straße wie folgt dar: Nach dem Bebauungsplan Nr. 3 der ehemaligen Stadt Mengeringhausen in der Fassung der Bebauungsplanänderungen, zuletzt mit Beschluß der Antragsgegnerin vom 30.04.1998, erstreckt sich die St.-Georg-Straße von ihrer Einmündung in die Dr.-Ohlendorf-Straße im Norden bis zur Einmündung in die Dr.-Böttcher-Straße in südwestlicher Richtung über eine Länge von ca. 400 m und soll eine Gesamtbreite von 10 m erreichen. Nach dem Ausbauprogramm und insbesondere der Herstellungsmerkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin soll die St.-Georg-Straße aus den Teileinrichtungen Fahrbahn, beidseitige Gehwege, Beleuchtungsanlagen und Entwässerungseinrichtungen bestehen. In den Jahren 1963 bis 1973 wurden vom Norden her im Zusammenhang mit der Bebauung anliegender Grundstücke Herstellungsmaßnahmen durchgeführt. Auf einer Länge von ca. 160 m bis zum Ende des Grundstückes St.-Georg-Straße 20 wurden die Fahrbahn, Beleuchtungsanlagen, Gehweg auf der westlichen Seite sowie Entwässerungseinrichtungen hergestellt. Im Jahre 1996 ließ die Antragsgegnerin auf der östlichen Seite der St.-Georg-Straße vor dem Grundstück St.-Georg-Straße 1 den Gehweg auf einer Länge von ca. 30 m herstellen. Mit Beschluß vom 23.09.1997 beschloß der Magistrat der Antragsgegnerin die Weiterführung der bereits begonnenen Erschließungsanlage St.-Georg-Straße dergestalt, daß diese im Anschluß an die bisherige Ausbaustrecke ab dem Grundstück St.-Georg-Straße 20 bis zur Einmündung in die Dr.-Böttcher-Straße als Baustraße ausgebaut werden solle. Grund für diese Entscheidung war die Bebauung dreier weiterer Grundstücke auf der westlichen Seite der St.-Georg-Straße in südlicher Richtung sowie der bevorstehende Verkauf eines weiteren Baugrundstückes durch die Antragsgegnerin und die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses im Einmündungsbereich zur Dr.-Böttcher-Straße am südlichen Ende der St.-Georg-Straße. Mit einem weiteren Magistratsbeschluß vom 29.09.1998 wurde die Firma J. mit dem Bau der Baustraße beauftragt. Die Bauarbeiten wurden in der Folgezeit durchgeführt, die Unter-nehmerschlußrechnung der Firma J. wurde am 15.07.1999 erstellt. Über den Zeitplan bis zur endgültigen Herstellung der St.-Georg-Straße mit allen erforderlichen Teilein-richtungen wurden jedoch weder im Zeitpunkt des Beschlusses des Weiterbaues der St.-Georg-Straße im September 1997 noch in der Folgezeit bis zum Abschluß des Vorausleistungsverfahrens Überlegungen angestellt. Insbesondere wurden keinerlei Planungen oder auch nur Prognosen erstellt, wann überhaupt nach Fertigstellung der Baustraße auf der Reststrecke der St.-Georg-Straße von 240 m bis 280 m mit der Herstellung der übrigen Teileinrichtungen, nämlich beidseitiger Gehweg, Straßenentwässerung und -beleuchtung sowie endgültige Fertigstellung der Teileinrichtung Fahrbahn begonnen werden sollte. Dies hat offenbar seinen Grund in der Ungewißheit der Nutzung der östlich der St.-Georg-Straße anliegenden Grundstücke, die mit einer Gesamtfläche von 6400 qm im Eigentum der Evangelischen Kirche stehen.
8 Die endgültige Fertigstellung der St.-Georg-Straße bis zum September 2003 ist auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht absehbar. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin vortragen lassen, der Magistrat habe am 05.09.2000 einen Beschlußgefaßt, demzufolge die St.-Georg-Straße mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg auf der Westseite und Beleuchtungsanlagen fertigzustellen und die fertiggestellten Teile im Wege der Kostenspaltung abzurechnen seien, so daß davon auszugehen sei, daß endgültige Beiträge vermutlich im Jahre 2002 entstünden. Die Herstellung des Gehweges auf der Ostseite der Straße sei zurückgestellt worden, da an dieser Straßenseite bislang lediglich zwei Grundstücke bebaut seien.
9 Zwar mag der Mangel der Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage im Zeitpunkt der Vorausleistungserhebung insbesondere durch eine nachträgliche Änderung der Ausbauplanung der Gemeinde “heilbar” sein (vgl. dazu Driehaus, a. a. O., § 21 Rdnr. 21). Indessen führen die aus dem vorgelegten Magistratsbeschluß sich ergebenden Planungen der Antragsgegnerin betreffend die Herstellung der St.-Georg-Straße nicht zur Absehbarkeit der endgültigen Herstellung bis zum September 2003. Die Antragsgegnerin will zunächst nur die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg auf der westlichen Seite der St.-Georg-Straße und Beleuchtungsanlagen fertigstellen und diese sodann im Wege der Kostenspaltung abrechnen. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage i. S. d. § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gemeint ist damit nämlich die endgültige Herstellung der gesamten Erschließungsanlage einschließlich aller vorgesehenen Teileinrichtungen (vgl. Driehaus, a. a. O., § 21 Rdnr. 18, 19, 21). Für eine Absehbarkeit der endgültigen Herstellung der St.-Georg-Straße unter Einschluß auch des Gehweges auf der Ostseite bis zum September 2003 gibt das Vorbringen der Antragsgegnerin nichts her.
10 Durch die Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch ausgeschlossen, Vorausleistungen auf einen künftigen Erschließungsteilbeitrag für die Herstellung abspaltbarer Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage, der im Wege der Kostenspaltung geltend gemacht werden soll, zu erheben. Sowohl die Vorausleistungserhebung als auch die Kostenspaltung dienen der Vorfinanzierung der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen noch vor ihrer endgültigen Herstellung. Die Gemeinde hat insoweit ein Wahlrecht zwischen einer Vorfinanzierung ihres Aufwandes für die Herstellung von Erschließungsanlagen entweder im Wege der Kostenspaltung oder der Vorausleistungserhebung (vgl. Driehaus a. a. O., § 20 Rdnr. 6). Die Erhebung von Vorausleistungen auf künftig im Wege der Kostenspaltung geltend zu machende Erschließungsteilbe-träge kommt dagegen nicht in Betracht.
11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 b, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 3 GKG. Dabei geht das Gericht, wie regelmäßig im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, von 1/3 des Streitwertes aus, der im Hauptsacheverfahren festzusetzen wäre; das wäre vorliegend der im Bescheid vom 15.06.1999 festgesetzte Betrag von 8.340,00 DM.
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