projekte
1 G 894/00•VG Kassel 1. Kammer, 2000-08-16, 1 G 894/00
1 G 894/00Verwaltungsgericht / 1. Kammer16.08.2000
Entscheidungsdatum: 2000-08-16
Aktenzeichen: 1 G 894/00
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0816.1G894.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
1 I.
Der Antragsteller war Kläger des Verfahrens 1 E 5129/93(1) bei dem Verwaltungsgericht Kassel. Mit dieser Klage wandte er sich gegen die dienstlichen Beurteilungen für die Beurteilungszeiträume 01.07.1987 bis 31.12.1989 und 01.01.1990 bis 31.10.1992.
2 Nach dem rechtskräftigen Urteil vom 24.11.1999 wurde der Beklagte unter Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 28.04.1994 und 11.01.1995 verurteilt, den Kläger für die vorgenannten Beurteilungszeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Diese Entscheidung beruht auf der Verletzung der nach den Grundsätzen für die Beurteilung der Beamten der Hessischen Finanzverwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 16.06.1988 und 03.07.1990 wortgleich vorgeschriebenen Erörterungspflicht des Erstbeurteilers, wenn dieser in Beurteilungen und Beurteilungsbeiträgen von (zum Beispiel Sachgebietsleitern bzw. Sachbereichsleitern gefertigten) Beurteilungsvorschlägen abweichen will. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Kläger des Ausgangsverfahrens nicht beantragt.
3 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 28.03.2000 – bei dem Verwaltungsgericht Kassel am 31.03.2000 eingegangen, den vorliegenden Vollstreckungsantrag gestellt und vertritt dazu die Auffassung, der Antragsgegner sei der ihm durch Urteil vom 24.11.1999 auferlegten Pflicht, den Antragsteller für die beschriebenen Beurteilungszeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen, nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen. Dies gelte auch, nachdem der Erstbeurteiler und der Zweitbeurteiler am 03.04./18.04.2000 neue Beurteilungen erstellt und zuvor am 23.04.2000 die vom Verwaltungsgericht als fehlend bemängelte Erörterung formal nachgeholt hätten, die jedoch inhaltlich nicht den Anordnungen des Gerichts entsprächen. So trage auch der geänderte (neue) Wortlaut der Beurteilungen nicht die vergebene Punktzahl, es sei nicht ersichtlich, wie die tatsächlichen Feststellungen und Einschätzungen des früheren Sachgebietsleiters bewertet und gewichtet worden seien und es werde an Ausführungen über quantitative Defizite festgehalten, obwohl diese durch Schriftsätze des Antragstellers widerlegt worden seien.
4 Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Zwangsgeld bis zu 2.000,-- DM zur Vollstreckung des Urteilstenors festzusetzen.
5 Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
6 Er ist der Auffassung, dass er den durch Urteil vom 24.11.1999 ausgesprochenen Verpflichtungen innerhalb angemessener Zeit nachgekommen sei, indem er am 23.03.2000 die erforderlichen Erörterungsgespräche mit dem ehemaligen Finanzamtsvorsteher und dem ehemaligen SGL II unter Beteiligung des amtierenden Finanzamtsvorstehers durchgeführt, Erst- und Zweitbeurteiler die Beurteilung am 03.04. bzw. 18.04.2000 gefertigt hätten und die Beurteilungen dem Antragsteller zeitnah bekanntgegeben worden seien.
7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Ausgangsverfahren 1 E 5129/93(1) sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Heftstreifen ohne Paginierung) Bezug genommen, die auch Gegenstand der Beratung waren.
8 II.
Der statthafte Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
9 Nach der Vorschrift des § 172 VwGO– die die Kammer als eine abschließende Sonderregelung für die Erzwingung hoheitlicher, nicht auf eine Geldleistung gerichtete Amtshandlungen ansieht (Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 1999, § 172 Rdnr. 14 ff. <18> m. w. N. über den Streitstand) - erfolgen Androhung und Festsetzung des Zwangsgeldes gegen die Behörde auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers durch Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges. Die Androhung ist jedoch erst zulässig, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen - insbesondere ein vollstreckbarer Titel – vorliegen und seit der Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen. § 172 Satz 1 VwGO setzt also eine grundlose Säumnis der Behörde in der Erfüllung der ihr vom Gericht auferlegten Pflicht voraus (so bereits BVerwG, Beschluss vom 30.12.1968 – 1 WB 31.68 –BVerwGE 33, 230<232>).
10 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
11 Vorliegend fehlt es bereits an einer nach §§ 172, 168, 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 724 ff. ZPO erforderlichen vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Gemäß § 724 Satz 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel (zum Inhalt der Klausel vgl. § 725 ZPO) versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Diese Ausfertigung wird auf formlosen Antrag dem zur Vollstreckung berechtigten Beteiligten von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges (§ 725 Abs. 2 ZPO) erteilt.
12 Der Vollstreckungsantrag hat aber auch in der Sache keinen Erfolg.
13 Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 24.11.1999 (1 E 5129/93(1)) war der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Ziffer 12.1 der Grundsätze für die Beurteilung der Beamten der hessischen Finanzverwaltung des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 16.06.1988 und 03.07.1990 für die jeweiligen Beurteilungszeiträume neu zu beurteilen.
14 Die festgestellte Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt nach Auffassung des Gerichts zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Beurteilung, da sie – wie im Urteil vom 24.11.1999 näher dargelegt worden ist – unmittelbar Einfluss auf die Einschätzung des Leistungsstandes des zu Beurteilenden haben kann. Dementsprechend hat das Gericht in der Entscheidung vom 24.11.1999 keine weiteren Ausführungen zur materiellen Rechtmäßigkeit der Beurteilungen gemacht. Vor diesem Hintergrund entsprechen die neuen Beurteilungen den Vorgaben der Entscheidung im Verfahren 1 E 5129/93(1). Ausweislich des Aktenvermerks des Finanzamts Fulda vom 23.03.2000 haben der amtierende Finanzamtsvorsteher und der ehemalige Finanzamtsvorsteher mit dem ehemals zuständigen Sachgebietsleiter II dessen Beurteilungsvorschläge vom 26.07.1990 und 17.12.1992 inhaltlich erörtert. Diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Die auf der Grundlage dieser Erörterungen abgefassten neuen Beurteilungen des Antragstellers für die streitgegenständlichen Beurteilungszeiträume sind deshalb unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erstellt worden. Soweit der Antragsteller nunmehr rügt, dass dem Vermerk über die Erörterung nicht zu entnehmen sei, wie die tatsächlichen Feststellungen und Einschätzungen des damaligen Sachgebietsleiters II bewertet und gewichtet worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Ziffer 12.1 der Beurteilungsrichtlinien keine näheren Anforderungen an die Erörterungspflicht formuliert und die Kammer in ihrer Entscheidung ausgeführt hat: “Sinn und Zweck der Verfahrensregelung der Ziffer 12.1 ist aber, zu verhindern, dass sich der Erstbeurteiler ohne Argumentationsaufwand und/oder ohne Kenntnisnahme entsprechender vorbereitender Äußerungen über die (sachnähere) Einschätzung des Sachgebietsleiters hinwegsetzt.” Ziffer 3 des Vermerks des Finanzamts Fulda vom 23.03.2000 stellt dar, dass der Sachgebietsleiter II Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Beurteilungsvorschlag darzustellen, und dass der ehemalige Finanzamtsvorsteher eine andere Auffassung geäußert hat. Danach sind dem Sinn und Zweck der Verfahrensregelung der Ziffer 12.1 der Beurteilungsrichtlinien entsprechend die vorbereitenden Äußerungen zur Kenntnis gebracht und zur Kenntnis genommen worden. Eine weitgehende Einflussmöglichkeit ist über die Verfahrensvorschrift der Ziffer 12.1 nicht eröffnet und anderes hat die Kammer in ihrem Urteil vom 24.11.1999 im Verfahren 1 E 5129/93(1) auch nicht zum Ausdruck gebracht.
15 Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass die geänderten (neuen) Beurteilungen ihrem Wortlaut nach nicht die vorgegebene Punktzahl trügen und dass an der Behauptung eines quantitativen Defizits festgehalten werde, obwohl er – der Antragsteller – dies mit verschiedenen Schriftsätzen widerlegt habe, handelt es sich um materielle Fragen der Beurteilungen, zu denen das Gericht in seiner Entscheidung vom 24.11.1999 nicht Stellung genommen – also keine Rechtsauffassung vertreten – hat und auch nicht Stellung nehmen konnte.
16 Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
17 Die Streitwertfestsetzung beruft auf §§ 1 Abs. 1 b, 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostenge-setz – GKG -. Dabei bewertet die Kammer das Erzwingungsinteresse mit einem Viertel des Auffangstreitwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, so dass der Streitwert auf 2.000,-- DM festzusetzen war.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.