VG Kassel 6. Kammer, 2000-08-14, 6 G 2160/00.A

6 G 2160/00.AVerwaltungsgericht / Chamber 614.08.2000

Gesamter Gesetzestext

VG Kassel 6. Kammer — 6 G 2160/00.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-08-14

Aktenzeichen: 6 G 2160/00.A

ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0814.6G2160.00.A.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 71 Abs 5 AsylVfG

Gründe

1 Der Antrag des Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung über die Abschiebefähigkeit des Antragstellers an die zuständige Ausländerbehörde zurückzunehmen bzw. zu stornieren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren T. Y. ./. BRD - Az.: 6 E 2162/00.A (4) -,

2 ist wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig und daher abzulehnen.

3 Lehnt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Falle der Stellung eines Asylfolgeantrages die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und wird gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG - wie im vorliegenden Verfahren - eine Abschiebungsandrohung nicht erlassen, kann der Ausländer nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer sein Ziel, bis zum Abschluss eines weiteren Asylverfahrens nicht abgeschoben zu werden, nur durch einen gegen die für ihn zuständige Ausländerbehörde gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Hierbei handelt es sich um ein besonderes, vom materiellem Recht losgelöstes prozessuales Sicherungsmittel, zu dessen Anordnung das Gericht in Verfahren nach § 123 VwGO befugt ist. Der Antrag ist - obwohl das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen, zuständig ist - aus Gründen der Effektivität stets gegen den Rechtsträger der jeweils zuständigen Ausländerbehörde zu richten, da die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung zuständig ist und nur mit einer ihr gegenüber erlassenen einstweiligen Anordnung hinreichend sicher gewährleistet ist, dass die drohende Abschiebung tatsächlich und ggf. auch aus Gründen unterbleibt , für deren Prüfung das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht zuständig ist.

4 Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil der Antrag keinen Erfolg gehabt hat. Die Gerichtkostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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