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7 E 1345/97•VG Kassel 7. Kammer, 2000-08-10, 7 E 1345/97
7 E 1345/97Verwaltungsgericht / Chamber 710.08.2000
Entscheidungsdatum: 2000-08-10
Aktenzeichen: 7 E 1345/97
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0810.7E1345.97.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Der Kläger steht in Diensten der Beklagten, und zwar bis zu seiner Beförderung am 22.10.1998 zum Polizeioberkommissar im Bundesgrenzschutz im Dienstgrad eines Polizeihauptmeisters im Bundesgrenzschutz. Am 20.07.2000 wurde der Kläger ein weiteres Mal befördert. Nunmehr ist er Polizeihauptkommissar im Bundesgrenzschutz.
2 Mit dienstlicher Regelbeurteilung vom 20.07.1994 wurde der Kläger für den Beurteilungszeitraum bis zum 01.04.1994 periodisch beurteilt. Ab wann der Beurteilungszeitraum beginnt, ist in der Beurteilung nicht vermerkt. Die davor erstellte Beurteilung umfasste den Zeitraum bis zum 31.12.1991. In der Beurteilung vom 20.07.1994 erhielt der Kläger sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeurteiler die Note 3+. Mit Schreiben vom 15.02.1995 beantragte er die Änderung seiner dienstlichen Beurteilung und beantragte die Anhebung auf die Gesamtnote “2-". Mit Bescheid vom 21.11.1995 (Blatt 3 der Widerspruchsakte) wurde der Abänderungsantrag abgelehnt. Dieser Bescheid ging dem Kläger am 06.12.1995 zu. Am 05.01.1996 legte er Widerspruch ein. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 03.09.1996 die Beurteilung vom 20.07.1994 aufgehoben. In der Folgezeit wurde für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung gefertigt. In dieser wurde ebenfalls sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeurteiler die Gesamtnote 3+ vergeben (Blatt 56 ff. der Widerspruchsakte).
3 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 12.02.1997 wandte sich der Kläger auch gegen diese Beurteilung. In der Begründung trug er vor (Blatt 63 ff. der Widerspruchsakte), die Beurteilung werde von ihm nicht akzeptiert, weil gegenüber der ersten - mittlerweile aufgehobenen - Beurteilung nur auf wenige Einwände eingegangen worden sei. So sei die “Arbeitsmenge” nur mit einer 3+ bewertet worden. Dies stehe im Widerspruch zu der geleisteten Arbeitsmenge und den Überstunden des Klägers. Auch vor dem Hintergrund der Benotung seiner Kollegen sei die Beurteilung rechtswidrig. Auch in der Rubrik “Einsatz und Leistungsbereitschaft” habe der Kläger nur eine 3+ bekommen. Er habe aber tatsächlich erheblich über dem Durchschnitt der vergleichbaren Kollegen Dienste geleistet. Diese Kollegen seien jedoch besser beurteilt worden. Auch in der Rubrik “Arbeitsweise” liege eine fehlerhafte Beurteilung vor. Hier harmoniere die Einschätzung nicht mit der zeitlich vorangegangenen Beurteilung aus 1992. Eine gesunkene Leistung sei nicht festgestellt worden.
4 Mit Stellungnahme vom 11.03.1997 ging die Grenzschutz-Fliegerstaffel Mitte auf die Einwände des Klägers ein. Auf den Inhalt der Stellungnahme (Blatt 84 ff. der Widerspruchsakte) wird verwiesen.
5 Nachdem sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.04.1997 nochmals an die Beklagte gewandt hatte, erhob er am 13.05.1997 die hier vorliegende Klage. In der Begründung trägt er u. a. vor, die bisherigen Fehler der Beurteilung seien durch die neuerliche Beurteilung nicht behoben worden. Kurz darauf, unter dem 14.05.1997, wurde der Antrag auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Bescheides (Blatt 39 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen.
6 Nachdem das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 26.08.1997 das Verfahren gemäß § 94 Satz 1 VwGO bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ausgesetzt hatte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.1997 der Widerspruch zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides (Blatt 76 ff. der Gerichtsakte) wird verwiesen.
7 Der Kläger wendet sich nunmehr auch gegen den Bescheid und den Widerspruchsbescheid. Er trägt vor, es stimme nicht, dass seine im Ergebnis messbare und damit zu beurteilende Leistung hinter seiner Befähigung geringfügig zurückgeblieben sei. Er sei stets leistungsbereit gewesen. Es stimme auch nicht, wenn die Beklagte argumentiere, dass Bereitschaftsdienste keine besonders hohe Leistungsbereitschaft dokumentierten, weil dies keine Arbeitsleistung, sondern lediglich eine Einschränkung der freien Wahl des Aufenthaltsortes darstelle. Tatsächlich sei es vielmehr so, dass Beamte, die Rufbereitschaft hätten, bei außerplanmäßigen Flügen als erste eingesetzt würden. Rufbereitschaft sei deshalb dann eine qualifizierte Dienstleistung und damit Arbeitsleistung, wenn ein außerplanmäßiger Flug durchgeführt werde.
8 Der Kläger liege bei den Bereitschaftsdienststunden um ca. 36,5 % über dem Durchschnitt der Kollegen. Bei dem Rettungsdienst liege er mit knapp 50 % über dem Durch-schnitt und bei den Wochenenddiensten bei ca. 34 %. Dies ergebe sich aus den beigefügten Tabellen (Blatt 102 und 103 der Gerichtsakte).
9 Auch der Hinweis auf eine Nebentätigkeit führe nicht weiter. Zwar habe der Kläger vor ca. 4 bis 5 Jahren eine Nebentätigkeit genehmigen lassen, sie werde jedoch seit 3 bis 3 ½ Jahren nicht mehr ausgeübt. Er habe diese Nebentätigkeit im Übrigen nur deshalb ausgeübt, um mit seiner Familie Rundflüge unternehmen zu können.
10 Es stimme auch nicht, wenn der Kläger sich vor außerplanmäßigen kurzfristigen Inanspruchnahmen im Beurteilungszeitraum erfolgreich “gedrückt” habe. Diese Behauptung sei diskriminierend und unwahr. Richtig sei vielmehr, dass der Kläger sich nicht zur Übernahme jeder abgefragten Tätigkeit dränge. Wenn er jedoch darauf angesprochen werde, drücke er sich nicht. Der Kläger sei gerne nach wie vor für seine Dienststelle tätig und hätte es auch gerne, wenn sein Verhalten so beurteilt werde, wie es zu beurteilen sei.
11 Der Kläger beantragt nunmehr,
den Kläger unter Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 29.10.1996 für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis zum 01.04.1994 mit “2” zu beurteilen,
hilfsweise,
die dienstliche Beurteilung vom 29.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,
hilfsweise,
den Rechtsstreit für erledigt zu erklären.
12 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
13 Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.06.2000 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Behördenakten (1 Hefter, 1 Ordner).
15 Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger für den Fall des Obsiegens in diesem Verwaltungsstreitverfahren aus der dann geänderten dienstlichen Beurteilung keinen rechtlichen Vorteil mehr ziehen könnte.
16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ZBR 1987, 44 ) entfällt das Rechtsschutzinteresse dann, wenn ein Beamter mit Rücksicht auf § 12 Abs. 4 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) nicht mehr befördert werden darf, weil er die Altersgrenze überschritten hat. Ob diese Rechtsprechung auch für den Fall übertragbar ist, in dem der Beamte das höchste Beförderungsamt seiner Laufbahn erreicht hat, kann vorliegend dahingestellt bleiben, denn - wenigstens theoretisch - kommt für den Kläger, anders als dies die Beklagte meint, noch die Beförderung zum 1. Polizeihauptkommissar in Betracht. Ist mithin nicht gänzlich auszuschließen, dass für den Fall einer weiteren Beförderung die dienstliche Beurteilung noch von Belang sein könnte, so fehlt jedenfalls deshalb nicht das Rechtsschutzinteresse.
17 Das Rechtsschutzinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil die hier angefochtene dienstliche Beurteilung in einem weiteren Beförderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden dürfte. Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Beförderungsrichtlinien der Beklagten kommt es auch auf die vorletzte dienstliche Beurteilung an. Da der Kläger inzwischen erst ein weiteres Mal beurteilt wurde, ist es zumindest denkbar, dass auch die hier angefochtene dienstliche Beurteilung in einem weiteren Beförderungsverfahren eine Rolle spielen könnte.
18 Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Beurteilung vom 29.10.1996 in der Fassung des Bescheides vom 14.05.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1997 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Demzufolge hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung bzw. auf Neubescheidung.
19 Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile jeweils vom 26.06.1980, - 2 C 13.79 -, ZBR 1981, S. 197 ff.; - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, S. 245 ff.) verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Deshalb hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien für die Aufstellung von Beurteilungen erlassen, dann sind die Beurteilenden an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem Gleichheitsgrundsatz gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. Der in diesem Sinne begrenzten Nachprüfung hält die dienstliche Beurteilung des Klägers stand.
20 Keinen Bedenken begegnet zunächst das von dem Kläger gerügte sogenannte “Eckmannprinzip”. Hiernach ist es Aufgabe der Beurteiler, die Beamten in ihrer konkreten Funktion und dem jeweiligen statusrechtlichen Amt in einer Vergleichsgruppe in eine Rangfolge zu bringen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.06.1980 (ZBR 1981, S. 197 ff.) ausgeführt und durch Urteil vom 13.11.1997 (2 A 1.97 - dokumentarische Berichte, Ausgabe B: Nr. 8/1998, S. 103 ff.) bekräftigt hat, ist es zulässig, im Rahmen von Beurteilungsrichtlinien allgemein gültige Maßstäbe vorzugeben, nach denen eine Gewichtung der Beamten untereinander möglich ist. So ist es nach o. a. zitierter Rechtsprechung etwa möglich, mittels Richtsätzen für das anteilige Verhältnis der Gesamtnoten eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Um nichts anderes handelt es sich auch bei dem von der Beklagten angewandten sogenannten Eckmannprinzip. Auch diese Vorgehensweise dient dazu, die dienstlichen Beurteilungen derjenigen Beamten, deren Tätigkeit miteinander vergleichbar ist, für den Fall zukünftiger Beförderungsentscheidungen einheitlich zu bewerten. Dass eine so erstellte dienstliche Beurteilung für den Fall, dass sich der Beamte auf einen anderen Dienstposten außerhalb seines bisherigen Bereichs bewirbt, nur eingeschränkt vergleichbar ist, mag zutreffen. In diesem Fall ist es jedoch Aufgabe des Dienstherrn, bei der Auswahlentscheidung diese Unterschiede zu berücksichtigen. Eine Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlicher Beurteilungen unabhängig von dem ausgeübten Dienstposten lässt sich ohnehin niemals herstellen.
21 Ausgehend von diesen Überlegungen kann das Gericht Rechtsfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung nicht feststellen. Da sich gegenüber der vorangegangenen dienstlichen Beurteilung die Beurteilungsrichtlinien - wie die Beklagte zutreffend ausführt - sogar ganz erheblich verändert haben, kann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit sämtlichen Einwänden, die auf einen Vergleich zwischen der angefochtenen Beurteilung und derjenigen aus dem Jahr 1992 abzielen, nicht gehört werden. Zu der Frage der “Verschlechterung” der Note trotz unverändertem Leistungsstand hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.08.1980 (a.a.O.) ausgeführt:
22 “Der Dienstherr ist aber befugt, nach seinem Ermessen, die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern ... Der Aussagegehalt der Noten ist dann zwar für die verschiedenen Beurteilungszeiträume unterschiedlich. Ausschlaggebend ist jedoch die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, so dass er möglicherweise bei gleichbleibender Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt. Eine solche Veränderung des Aussagegehalts der Noten bedeutet aber nicht .... eine gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßende rückwirkende Verschärfung der Leistungsanforderungen. Welche Leistungen der Dienstherr vom Beamten fordert, legt er nicht durch etwaige Beurteilungsrichtlinien oder gar erst durch die dienstliche Beurteilung fest, sondern - soweit nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung geschehen - durch die Gesamtheit allgemeiner und einzelner Weisungen für die dienstliche Tätigkeit des Beamten. Der Beamte ist verpflichtet, diesen Anforderungen nach besten Kräften soweit nachzukommen, wie es ihm bei der gebotenen vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) möglich ist, unabhängig davon, welche Gesamtnote der dienstlichen Beurteilung er für einen bestimmten Leistungsstand möglicherweise erwarten kann”.
23 Diesen Ausführungen ist vorliegend nichts hinzuzufügen.
24 Wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers weiterhin rügt, dass die Bewertung des Merkmals “Arbeitsgüte” mit der Note “3+” nicht mit der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers zu vereinbaren sei, so greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Mit der Note “3” wird eine Leistung bewertet, die den Anforderungen entspricht. Auch mit einer solchen Benotung stellt der Kläger nicht etwa - wie sein Prozessbevollmächtigter meint - ein “Sicherheitsrisiko” dar, sondern ist sehr wohl geeignet, seine verantwortungsvolle Tätigkeit wie etwa die Beförderung von Politikern fehlerfrei durchzuführen. Dass andere Beamte, die die gleiche Tätigkeit durchführen wie der Kläger, besser beurteilt werden, ändert nichts daran, dass die Leistungen des Klägers jedenfalls den Anforderungen entsprechen, sogar noch etwas besser einzustufen sind.
25 Ebenso wenig kann das Gericht einen Rechtsfehler darin erkennen, dass bei der dienstlichen Beurteilung negativ berücksichtigt wurde, dass der Kläger sich überdurchschnittlich für Bereitschaftsdienste hat eintragen lassen. Ein Rechtsfehler, der allein zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilungen führen kann, wäre hierin nur zu sehen, wenn diese von der Beklagten vorgenommene Einschätzung der Arbeitsmenge und des Arbeitseinsatzes des Klägers unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu vertreten und damit willkürlich wäre. Dem Dienstherrn steht es frei, die Anforderungen an den dienstlichen Einsatz eines Beamten selbst festzuschreiben und damit auch festzulegen, welchen dienstlichen Einsatz er für besonders vorzugswürdig hält. Das Gericht ist im Rahmen der Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung nur dann zur Aufhebung verpflichtet, wenn sich diese Einschätzung mit allgemein gültigen Denkgesetzen und Wertmaßstäben nicht verbinden lässt. Ausgehend hiervon lassen sich die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid sowie dem ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid nicht beanstanden. Auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers wird nicht bestritten, dass der Kläger sich vermehrt für Bereitschaftsdienste/Rufbereitschaft gemeldet hat. Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Tabellen (Blatt 102 und 103 der Gerichtsakte). Wenn die Beklagte dieses Verhalten des Klägers dann des-halb negativ bewertet, weil der Kläger dadurch für nicht planbare Soforteinsätze weniger zur Verfügung steht, so kann das Gericht einen Rechtsfehler hierin nicht erkennen. Ein Dienst in der Rufbereitschaft ist absehbar und für den Beamten in seiner Belastung einzuschätzen. Der Beamte weiß, dass er für den Fall der Rufbereitschaft jederzeit erreichbar sein muss und ggf. auch Einsätze zu übernehmen hat. Demgegenüber stellen die nicht planbaren Soforteinsätze eine ungleich höhere Belastung für den jeweiligen Beamten dar, da er unter Umständen kurzfristig seine gesamte Planung und auch sein Familienleben umstellen muss, um für diesen Einsatz zur Verfügung zu stehen. Aus diesem Grund kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, darauf hinzuwirken, dass diese unvorhergesehenen Belastungen auf alle Beamten gleichmäßig verteilt werden. Wenn nun also ein Beamter seinen Dienst mehr als andere im Rahmen der Rufbereitschaft verrichtet, kann dies durchaus ein Kriterium sein, das im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist. Ob dies dann tatsächlich - wie die Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet - zu Differenzen an der Dienststelle des Klägers geführt hat, mag vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte diese Erwägungen in die dienstliche Beurteilung einfließen lässt.
26 Inwieweit der Kläger selbst eine “Zurückhaltung” bei der Übernahme von Diensten eingeräumt hat, ist vorliegend unerheblich. Der Inhalt der zwischen dem Staffelführer und dem Kläger geführten Gespräche ist zwischen den Beteiligten umstritten. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an, denn jedenfalls die - insoweit unbestrittenen - Angaben der Beklagten zu der Art und Weise, wie der Kläger seinen Dienst verrichtet, lassen einen Rückschluss auf das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu. Dass insoweit rein willkürlich die Einzelnoten und damit auch die Gesamtnote festgesetzt worden sind, kann das Gericht nicht feststellen.
27 Schließlich ebenfalls nicht zu einer Aufhebung der dienstlichen Beurteilung führen die allgemeinen Angaben des Klägers hinsichtlich seines Arbeitseifers und der Bedeutung der Nebentätigkeit. Dies alles mögen Umstände sein, die die Beklagte ermächtigen würden, eine dienstliche Beurteilung abzuändern bzw. den Kläger besser zu beurteilen. In einem Verwaltungsstreitverfahren können sie jedoch aus oben bereits diskutierten Gründen nicht berücksichtigt werden.
28 Letztlich ist die dienstliche Beurteilung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben. Wenn tatsächlich, wie der Kläger behauptet, mit ihm keine eingehenden Gespräche über den Inhalt der dienstlichen Beurteilung vorab geführt wurden, so stellt dies keinen Verfahrensmangel dar. Eine Verpflichtung zur Anhörung des Beamten vor Erstellung einer dienstlichen Beurteilung ist nur ausnahmsweise gegeben, nämlich dann, wenn es um für den Beamten ungünstige Tatsachenfeststellungen geht. Zu Werturteilen muss der Beamte nicht angehört werden (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Auflage, 1998, Rdnr. 441 m.w.N.). Im Übrigen bestand auch schon deshalb kein Anlass zu einem umfassenden Personalführungsgespräch oder zu einer Anhörung, weil die Leistungen des Beamten sich im Rahmen der dienstlichen Anforderungen hielten und insoweit Beanstandungen in keiner Weise angebracht waren. Der Kläger ist mit der Note 3+ beurteilt worden, lag also über dem Anforderungsprofil seines Dienstpostens. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger trotz der - seiner Auffassung nach schlechten - Beurteilung mittlerweile zweimal befördert wurde.
29 Zusammenfassend ist die Klage sowohl in Haupt- als erstem Hilfsantrag abzuweisen, denn die dienstliche Beurteilung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten.
30 Der weitere Hilfsantrag, gerichtet auf Feststellung, dass der Rechtsstreit sich erledigt hat, ist ebenfalls unbegründet. Wie oben ausgeführt, hat sich der Rechtsstreit nicht etwa durch nachträglichen Wegfall des Rechtschutzinteresses erledigt.
31 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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