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6 E 2225/99•VG Kassel 6. Kammer, 2000-07-10, 6 E 2225/99
6 E 2225/99Verwaltungsgericht / Chamber 610.07.2000
Entscheidungsdatum: 2000-07-10
Aktenzeichen: 6 E 2225/99
ECLI: ECLI:DE:VGKASSE:2000:0710.6E2225.99.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 VwKostG HE, § 4 StGebO, § 49 SOG HE, § 53 SOG HE, § 47 FeV
1 Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 411,00 DM für ein Tätigwerden des Beklagten zur Einziehung seines Führerscheins.
2 Nachdem die zuständige Straßenverkehrsbehörde mit Bescheid vom 04.03.1999 dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen hatte, die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet und dem Kläger aufgegeben hatte, den Führerschein innerhalb von zwei Tagen abzugeben und der Kläger dieser Aufforderung zur Abgabe nicht nachgekommen war, hatte die Führerscheinstelle am 16.03.1999 die Polizeidirektion Eschwege mit der Einziehung des Führerscheins beauftragt. Die Einziehung war ins Leere gegangen, da der Kläger seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach M. verlegt und bei der dortigen Polizeiinspektion den Verlust seines Führerscheins gemeldet hatte. Als Grund für den Verlust hatte der Kläger Abhandenkommen des Führerscheins anlässlich des Umzuges am 28.02.1999 von Bad S. nach M. angeben und dies in einer schriftlichen Erklärung vom 31.03.1999 erneut versichert.
3 Mit einem Bescheid vom 03.05.1999 setzte die Straßenverkehrsbehörde die Kosten für das Tätigwerden der Polizei im Zusammenhang mit der versuchten Einziehung des Führerscheins auf 411,00 DM fest. In dem Bescheid heißt es zur Begründung, dem Kläger sei die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen worden und er sei gleichzeitig aufgefordert worden, den Führerschein binnen zwei Tagen nach Zustellung des Entziehungsbescheides zu übersenden oder abzugeben. Dieser Verpflichtung zur Herausgabe sei er nicht nachgekommen. Die Behörde sei deshalb gezwungen gewesen, die Polizei mit der Einziehung des Führerscheins zu beauftragen. Für diese Maßnahme seien Kosten entstanden. Gemäß § 6 a Straßenverkehrsgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und dem hierzu erlassenen Gebührentarif werde eine Gebühr gemäß Nr. 254 Gebührentarif in Höhe von 400,00 DM sowie Auslagenersatz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung in Höhe von 11,00 DM festgesetzt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 10.05.1999, beim Beklagten eingegangen am 11.05.1999, Widerspruch ein.
4 Durch Bescheid vom 07.07.1999 wies das Regierungspräsidium Kassel die Widersprüche des Klägers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen und auch gegen den Gebührenbescheid vom 03.05.1999 zurück. Hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 03.05.1999 heißt es im Widerspruchsbescheid, nach Ziffer 254 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr könnten für sonstige Anordnungen nach der Fahrerlaubnisverordnung Gebühren in Höhe von 28,00 DM bis 560,00 DM erhoben werden. Entsprechend dem Sach- und Personalaufwand erscheine es angemessen, für die Einleitung des Einziehungsverfahrens eine Gebühr von 400,00 DM zu erheben. Der Kläger habe dies selbst unter Berücksichtigung seiner Verlustanzeige zu vertreten, denn bereits am 28.02.1999 sei er umgezogen, wobei ihm nach seinem eigenen Vorbringen der Führerschein abhanden gekommen sei. Somit hätte er mit Eingang des Bescheides vom 04.03.1999, mit dem er unter anderen zur Abgabe des Führerscheins aufgefordert worden sei, die Behörde auf das Abhandenkommen hinweisen können und dies hätte die Beauftragung der Polizeidirektion verhindert. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.07.1999 zugestellt.
5 Am 10.08.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er rügt hinsichtlich des angefochtenen Bescheides vom 03.05.1999 die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Entziehung der Fahrerlaubnis und weiterhin die Gebührenhöhe. Die festgelegte Gebühr sei unangemessen. Sie bewege sich im oberen Bereich des Gebührenrahmens. Es seien keinerlei Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der jeweils angemessenen Mittelgebühr rechtfertigen.
6 Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 03.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.07.1999, soweit der Widerspruchsbescheid sich auf den Bescheid vom 03.05.1999 bezieht, aufzuheben.
7 Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt.
8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die ebenfalls zum hiesigen Verfahren beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens 2 E 2158/99 und den dort vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen.
9 Im Einvernehmen der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO.
10 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 03.05.1999 über die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 411,00 DM ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), er war daher einschließlich des sich hierauf beziehenden Teils des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom 07.07.1999 aufzuheben. Der angefochtene Bescheid kann nämlich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf § 6 a Straßenverkehrsgesetz i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und den hierzu erlassenen Gebührentarif gestützt werden und er kann auch nicht in einen rechtmäßigen Bescheid über die Anforderung der Kosten einer Ersatzvornahme umgedeutet werden, weil der Bescheid die Anforderungen für die Voraussetzungen eines derartigen Kostenbescheides nicht erfüllt. Im einzelnen:
11 Nach § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr werden für Amtshandlungen im Sinne des § 6 a des Straßenverkehrsgesetzes Gebühren nach dieser Verordnung erhoben und die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus dem Gebührentarif der Anlage. Kostenschuldner ist gemäß § 4 dieser Gebührenordnung, wer die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung veranlasst hat. Die Beauftragung der Polizei mit der Einziehung des Führerscheins des Klägers stellt jedoch keine Amtshandlung im Sinne der §§ 1, 4 der Gebührenordnung dar, vielmehr handelt es sich hierbei um die Vollstreckung der durch Bescheid vom 04.03.1999 verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis mit Anordnung des Sofortvollzuges und der hiermit verbundenen Aufforderung zur Abgabe des Führerscheines. Dies hat der Beklagte in dem Bescheid vom 04.03.1999 auch selbst so gesehen, indem er in dem Bescheid bereits die Ersatzvornahme hinsichtlich der Verpflichtung zur Herausgabe des Führerscheines für den Fall der Nichtbefolgung angedroht hat (allerdings mit Angabe der falschen Rechtsgrundlage, statt § 26 HSOG muss es richtig heißen §§ 49, 53 HSOG). Eine nach Ziffer 254 zur Auslagen der Gebührenordnung für Maßnahme im Straßenverkehr gebührenpflichtige “Anordnung” liegt bereits deshalb nicht in der Beauftragung der Polizei zur Einziehung des Führerscheins, weil die Beauftragung der Polizei keine Maßnahme gegenüber dem Betroffenen darstellt.
12 Unabhängig von dem gerade Gesagten ist auch darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid, mit dem ein im Gebührenverzeichnis vorgegebener Gebührenrahmen gemäß § 6 Abs. 2 Hess. Verwaltungskostengesetz im Einzelfall ausgefüllt werden soll, nicht den Anforderungen an die Festsetzung einer derartigen Gebühr gemäß § 6 Abs. 2 Hess. Verwaltungskostengesetz genügt. In dem Bescheid wird nämlich in keiner Weise dargelegt, wie der Verwaltungsaufwand ermittelt, die Bedeutung der Amtshandlung bewertet und beides in der Gebührenfestsetzung nachvollziehbar berücksichtigt worden ist (siehe zu dieser Anforderung an die Ausfüllung einer Rahmengebühr Böhm/Fabr, Hess. Verwaltungsgebührenrecht, § 6 Hess. Verwaltungskostengesetz Rn. 9).
13 Der angefochtene Bescheid kann auch nicht umgedeutet werden in die Festsetzung der Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 49 Abs. 1 HSOG i. V. m. Ziffer 544 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Innenministeriums vom 20.01.1999 (GVBl. I Seite 17). Zwar handelt es sich bei der Einschaltung der Polizei zur Einziehung des Führerscheins - wie dargestellt - um eine Zwangsmaßnahme zur Durchsetzung des vom Kläger nicht befolgten Gebots, seinen Führerschein abzugeben (§ 47 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung), es sind jedoch bereits die formellen Voraussetzungen eines solchen Kostenbescheids nicht gegeben. Zwar hat der Beklagte das Zwangsmittel der Ersatzvornahme gemäß § 53 HSOG bereits in dem Bescheid über die Entziehung des Führerscheins vom 04.03.1999 angedroht, entgegen der Soll-Vorschrift des § 53 Abs. 4 HSOG sind jedoch keine voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme angegeben worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die fehlende Angabe der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im vorliegenden Fall ausnahmsweise unschädlich gewesen ist. Unabhängig davon ist in dem angefochtenen Bescheid vom 03.05.1999 nicht nachvollziehbar dargestellt, wie die Höhe der angeforderten Kosten, die gemäß Ziffer 544 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Innenministeriums (a. a. O.) nach Zeitaufwand im Einzelfall zu ermitteln wäre und mindestens 60,00 DM beträgt, hier auf 411,00 DM festgestellt worden ist. Eine Darlegung, welche Zeitaufwand zugrunde gelegt worden ist und welche Kosten hierfür angesetzt werden, wäre jedoch gemäß § 39 Abs. 1 HVwVfG erforderlich gewesen und diese Begründung ist auch nicht im Widerspruchsbescheid vom 07.07.1999 nachgeholt worden. Eine solche Darlegung der Errechnung der Gebührenhöhe wäre notwendig gewesen, damit der Betroffene nachvollziehen kann, weshalb Gebühren in dieser Höhe von ihm gefordert werden und damit eine gerichtliche Überprüfung der Gebührenfestsetzung möglich wird.
14 Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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