VG Gießen 8. Kammer, 2012-09-14, 8 L 1595/12.GI

8 L 1595/12.GIVerwaltungsgericht / Chamber 814.09.2012

Regest

1. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid auszusetzen, bleibt ohne Erfolg, wenn der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden ist und deshalb Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. 2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der VA - hier der Gebührenbescheid - in Bestandskraft erwachsen ist. Permalink - Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190033827

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 8. Kammer — 8 L 1595/12.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-14

Aktenzeichen: 8 L 1595/12.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2012:0914.8L1595.12.GI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 2 HessVwVG

Leitsatz

  1. Ein einstweiliger Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen einen Gebührenbescheid auszusetzen, bleibt ohne Erfolg, wenn der Gebührenbescheid bestandskräftig geworden ist und deshalb Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein kann.

  2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unstatthaft, wenn der VA - hier der Gebührenbescheid - in Bestandskraft erwachsen ist.

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