VG Gießen 10. Kammer, 2009-07-30, 10 L 1583/09.GI

10 L 1583/09.GIVerwaltungsgericht / Chamber 1030.07.2009

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 10. Kammer — 10 L 1583/09.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-07-30

Aktenzeichen: 10 L 1583/09.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0730.10L1583.09.GI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 1 VersammlG, § 18 Abs 2 VersammlG, § 9 VersammlG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Auflagen Nr. 12 und 14 in der Verfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2009 in der Fassung der Änderungen vom 29. Juli 2009 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen versammlungsrechtliche Auflagen.

2 Mit Schreiben an die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2009 meldete der stellvertretende Landesvorsitzende des Antragstellers für diesen eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel als Aufzug unter dem Motto "Deutsche wehrt euch gegen Islamisierung und Überfremdung!" für Sonnabend, den 1. August 2009, 15.00 bis 19.00 Uhr, im Stadtgebiet der Antragsgegnerin an (Bl. 11 f. d.A.). Hierbei wurde, ausgehend von etwa 150 Teilnehmern, die Verwendung von sechs bis acht Ordnern (ein Ordner je 25 Teilnehmer) beantragt; zu diesen hieß es weiter, sie würden "gemäß den gesetzlichen Bestimmungen weiße Armbinden mit schwarzem Aufdruck "Ordner" tragen, ... sind volljährig und unbewaffnet und nur ehrenamtlich tätig".

3 Am 8. Juli 2009 fand ein Kooperationsgespräch zwischen den Beteiligten statt.

4 Die Bürgermeisterin der Antragsgegnerin ordnete durch Verfügung vom 17. Juli 2009 (Bl. 13 - 25 d.A.) verschiedene Auflagen an, darunter:

"6. Das Tragen von dunklen Springerstiefeln, Bomberjacken (schwarz, blau, militärgrün, dunkelblau) und militärischer Kopfbedeckung einzeln oder in Verbindung sowie sonstiger einheitlicher Kleidungsstücke ist als Tragen uniformähnlicher Kleidungsstücke zum Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung anzusehen und somit untersagt. Das gleichzeitige Tragen von Sonnenbrillen und Kapuzen ist untersagt.

...

  1. Der Versammlungsbehörde sind bis spätestens Freitag, den 31.07.2009, 10.00 Uhr, vorgesehene Musikgruppen, Liedermacher oder Tonträger und Redner namentlich zu benennen. Weiterhin sind zum genannten Termin die zum Vortrag kommenden Liedtexte der Musikgruppen/Liedermacher/Tonträger zur inhaltlichen Prüfung zu übergeben.

...

  1. Durch den Veranstalter ist pro zwanzig Teilnehmer ein Ordner einzusetzen. Die zum Einsatz kommenden Ordner sind entsprechend den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes zu kennzeichnen (weiße Armbinde mit der Aufschrift "Ordner"). Die Ordner sind durch den Versammlungsleiter in Anwesenheit der Polizei und der Versammlungsbehörde vor Ort in ihre Aufgaben einzuweisen und über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Ordner müssen volljährig und im Besitz eines gültigen Personalausweises sein, der auf Verlangen vorzulegen ist. Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der zum Einsatz kommenden Ordner ist bis zum 31.07.2009, 10.00 Uhr, eine Liste mit den tatsächlich zum Einsatz kommenden Ordnern mit Angabe der Namen, Vornamen und Wohnanschrift zu übergeben."

5 Zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, andernfalls könnten die Auflagen wegen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs unterlaufen werden.

6 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 24. Juli 2009 (Bl. 3 f. d.A.) ließ der Antragsteller Widerspruch gegen die Auflagen Nr. 6, 12 und 14 einlegen und zugleich begründen.

7 Am 29. Juli 2009 ist bei dem Verwaltungsgericht Gießen die Antragschrift vom 28. Juli 2009 in vollständiger Fassung einschließlich Unterschrift eingegangen, mit der der Antragsteller sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Gegenüber dem Gericht hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 29. Juli 2009 telefonisch klargestellt, dass der Widerspruch sich hinsichtlich der Auflage Nr. 6 nur auf deren Satz 2 beziehe (Vermerk auf Bl. 33R d.A.).

8 Durch Verfügung vom 29. Juli 2009 (Bl. 37 f. d.A.) änderte die Antragsgegnerin die Nr. 6 ihrer Verfügung wie folgt:

9 "Zu 6. Der letzte Satz "Das gleichzeitige Tragen von Sonnenbrillen und Kapuzen ist untersagt" wird gestrichen. Bei dieser Entscheidung geht die Versammlungsbehörde davon aus, dass die Teilnehmer der Demonstration bemüht sind, einen Vermummungscharakter zu vermeiden."

10 Zugleich wurde in den Auflagen Nr. 12 und 14 der Zeitpunkt auf Sonnabend, 1. August 2009, 10.00 Uhr, geändert.

11 Der Antragsgegnerin ist vom Gericht Gehör gewährt worden.

12 II.

Auf den Antrag des Antragstellers ist die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs - soweit ihm nicht abgeholfen wurde, also gegen die Auflagen Nr. 12 und 14 in der Verfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2009 in der Fassung der Änderungen vom 29. Juli 2009 - wiederherzustellen (1.), wobei die Kosten der Antragsgegnerin zur Last fallen (2.) und der Streitwert auf die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts festzusetzen ist (3.).

13 1. Der Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 24. Juli 2009 gegen die Auflagen Nr. 12 und 14 der ordnungsbehördlichen Verfügung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2009 wiederherzustellen, ist begründet, denn diese Verfügung erweist sich nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Betrachtung und unter Orientierung an den - mangels anderer gesetzlicher Vorgaben hier entsprechend heranzuziehenden - Kriterien des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO als offensichtlich rechtswidrig.

14 a. Die Auflage Nr. 12, durch die Mitteilungspflichten begründet werden sollen, verkennt das von Verfassungs wegen bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters zu denjenigen Vorkehrungen, mit denen er die beabsichtigte kommunikative Wirkung zu erreichen gedenkt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2007 - 1 BvR 1423/07 -, Absatz-Nr. 23 m.w.N.). Irgendwelche Umstände dafür, dass der Antragsteller beabsichtige, musikalische oder sonstige Darbietungen strafbaren Inhalts zu präsentieren, trägt die Antragsgegnerin nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin eine Vorfeldüberprüfung des beabsichtigen Programms durchführen möchte, fehlt dafür die notwendige gesetzliche Grundlage und intendiert die Verfügung ein Genehmigungserfordernis, das schlicht nicht besteht.

15 b. Die Auflage Nr. 14 beruht auf einem Fehlverständnis von Aufgaben und Funktion von Ordnern.

16 Ordner dienen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersammlG dem Versammlungsleiter - nicht der Versammlungsbehörde oder der Polizei - zur Durchführung seiner Rechte aus § 8 VersammlG. Die allgemeinen Anforderungen an ihre Personen bestimmt § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 3 VersammlG; werden darüber hinaus anlassbezogen besondere Voraussetzungen aufgestellt, bedürften diese einer spezifizierten Begründung. Kann der Versammlungsleiter eine unmittelbar Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Aufzugs auch mit Hilfe seiner Ordner nicht abwenden, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die Versammlung oder den Aufzug nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersammlG aufzulösen. Eine Rechtspflicht, personenbezogene Daten derjenigen, die - in dem erforderlichen Umfang - als Ordner bestellt werden sollen, der Versammlungsbehörde zu übermitteln, um dieser eine Überprüfung dieser Personen im Wege des Datenabgleichs o.ä. zu ermöglichen, enthält das -ungeachtet des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) in Hessen fortgeltende - Versammlungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) mit nachfolgenden Änderungen - FNA 2180-4 - nicht. Bezeichnenderweise besteht nach § 9 Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 VersammlG auch nur die Verpflichtung, "die Zahl der ... bestellten Ordner ... auf Anfordern mitzuteilen" und kann die Polizei "die Zahl ... angemessen beschränken"; abgestellt wird damit auf das Quantum, nicht die Qualität. Umstände, die es im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Juli 2009 oder ihrer Änderung am 29. Juli 2009 ausnahmsweise hätten rechtfertigen können, über die vom Antragsteller in seiner Anmeldung vom 7. Mai 2009 gemachten Angaben hinaus weitere Angaben zu den Personen der Ordnern zu verlangen, sind weder von der Antragsgegnerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Hierzu bedürfte es konkreter Tatsachen, die annehmen ließen, die Ordner seien nicht ehrenamtlich tätig oder entsprächen nicht den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 VersammlG. Für derartige Feststellungen ist indes derzeit nichts erkennbar.

17 Soweit andere gesetzliche Befugnisse unter den dort bestimmten Voraussetzungen eine Identitätsfeststellung der Ordner ermöglichten, bliebe es diesen Personen ebenso unbenommen, sich hierzu ihrer Personalausweise zu bedienen, wie sie auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen wären. Eine Rechtspflicht zum ständigen Mitführen von Personalausweisen besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über Personalausweise aber gerade nicht und darf auch nicht zum Zwecke der Vereinfachung des Verwaltungshandelns angeordnet werden.

18 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist.

19 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei legt das Gericht den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro zugrunde, ermäßigt diesen aber in Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, auf die Hälfte.

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