VG Gießen 10. Kammer, 2009-06-18, 10 K 2402/08.GI

10 K 2402/08.GIVerwaltungsgericht / Chamber 1018.06.2009

Regest

Allein der Umstand, dass der Besucher einer öffentlichen Veranstaltung nicht zum von ihr angesprochenen Personenkreis gehören mag, rechtfertigt ohne Weiteres nicht die Verweigerung des Zutritts zu ihr.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 10. Kammer — 10 K 2402/08.GI — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 10 K 2402/08.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0618.10K2402.08.GI.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 6 Abs 1 VersammlG, § 11 Abs 1 VersammlG, Art 8 GG, § 31 Abs 1 SOG HE

Leitsatz

Allein der Umstand, dass der Besucher einer öffentlichen Veranstaltung nicht zum von ihr angesprochenen Personenkreis gehören mag, rechtfertigt ohne Weiteres nicht die Verweigerung des Zutritts zu ihr.

Tatbestand

1 Es wird festgestellt, dass die Verhinderung der Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung im Bürgerhaus in C-Stadt am ..., ..:.. Uhr, durch die Beklagte zu 1) rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2 Von den Gerichtskosten haben der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers hat die Beklagte zu 1) zur Hälfte, die des Beklagten zu 2) hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3 Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

4 Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5 Tatbestand:

6 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sein Ausschluss von einer Veranstaltung des W. durch Bedienstete der Beklagten in C-Stadt rechtswidrig war.

7 Für den ..., ..:.. Uhr, hatte der W. zu einer Veranstaltung im Bürgerhaus der Stadt C-Stadt eingeladen, deren Gegenstand eine Danksagung für die Unterstützung beim geplanten Bau einer Moschee - entgegen den Bestrebungen der P., der der Kläger zugehört - sowie Informationen über die Vorstellungen der W. zum Thema Islam und Integration sein sollten. Der Kläger begab sich am 28. August 2008 zusammen mit dem Kläger aus dem parallelen Verfahren 10 K 2405/08.GI zum Ort der Veranstaltung, wurde aber dort am Betreten des Bürgerhauses unter Hinweis darauf gehindert, dass dies dem Wunsch des Veranstalters entspreche.

8 Am 23. September 2008 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Gießen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) beantragt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, der Bedienstete der Beklagten zu 1), Herr C., sowie der Leiter der Polizeistation D-Stadt, Herr K., hätten ihm und seinen Begleitern rechtswidrigerweise den Zutritt verweigert. Das Gericht hat durch Beschluss vom 21. Januar 2009 Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Beklagte zu 1) bewilligt, für die Klage gegen den Beklagten zu 2) aber abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 27. Februar 2009 - 6 D 239/09 - unter Abänderung des Beschlusses vom 21. Januar 2009 dem Kläger Prozesskostenhilfe auch für eine Klage gegen den Beklagten zu 2) bewilligt. Zur Begründung seiner Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen und führt aus, bei der Veranstaltung habe es sich um eine Versammlung gehalten, von der er zu Unrecht ausgeschlossen worden sei.

9 Der Kläger beantragt,

10 festzustellen, dass die Verhinderung der Teilnahme an der Veranstaltung im Bürgerhaus in C-Stadt am ..., ..:.. Uhr, durch die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) rechtswidrig war.

11 Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) an, die Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage lägen nicht vor. Unabhängig davon habe es sich auch um keine Versammlung gehandelt, da die Veranstaltung nicht auf eine gemeinschaftliche kommunikative Entfaltung gerichtet gewesen sei, sondern lediglich als ein "gemütlicher Abend" angesehen werden müsse.

13 Der Beklagte zu 2) beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung führt der Beklagte zu 2) an, der K. habe am streitgegenständlichen Tag vor Ort keinerlei regelnde Anordnung getroffen, die rechtlich anzugreifen wären.

15 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Herren C. und K. als Zeugen. Wegen des Beweisthemas sowie -ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Nebenakten "Prozesskostenhilfe" sowie den von der Beklagten zu 1) vorgelegten Hefter sowie die beigezogenen Gerichtsakten zur Geschäftsnummer 10 K 2405/08.GI, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage hat nur teilweise Erfolg [I.], weshalb die Kosten zu teilen sind [II.] und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis, zu erklären ist [III.], ohne dass die Berufung zuzulassen ist [IV.].

18 I.

Zwar ist die Klage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagten zum Erlass eines Verwaltungsakts, durch den dem Kläger der Zugang zum Bürgerhaus der Beklagten zu 1) verweigert wurde, nicht berechtigt gewesen seien, zulässig [A.], jedoch erweist sie sich nach erhobenem Beweis zur Überzeugung des Gerichts nur im Verhältnis zur Beklagten zu 1) als begründet [B.1.]; im Verhältnis zum Beklagten zu 2) ist sie dagegen unbegründet [B.2.].

19 A.

Der Kläger kann - ungeachtet der Erledigung der Zugangsverweigerung - die Feststellung begehren, ihm sei der Zugang zu der Veranstaltung der W. am ..., ..:.. Uhr, im Bürgerhaus der Beklagten zu 1) zu Unrecht versagt worden (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Y.-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand: Oktober 2008, § 113 Rdnr. 99, 77). Maßgeblich hierfür ist, dass die geltend gemachte Zutrittsverweigerung sich aus der Sicht des Empfängerhorizonts als Regelung zur Sicherung des störungsfreien Ablaufs eines öffentlichen Zusammenkommens, mithin als Verwaltungsakt, dessen Wirksamkeit mit Beendigung der Veranstaltung endete, darstellt (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG, 7. Aufl. - 2008, § 35 Rdnr. 131 ff.). Das - unbeschadet der materiellen Erledigung dieser Regelung - fortbestehende Feststellungsinteresse daran, dass die Zutrittsverweigerung zu Unrecht erfolgte, ergibt sich, wie bereits in dem Beschluss vom 21. Januar 2009 angeführt, aus einem Rehabilitationsinteresse, das darauf gestützt werden kann, die Maßnahme sei unter einer - unzulässigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, Abs.-Nr. 28 m.w.N.) - Anknüpfung an die Gesinnung des Klägers, nicht an das Bestehen einer konkreten Gefahr für Rechtsgüter oder gar Störung der öffentlichen Sicherheit, erfolgt.

20 B.

Die begehrte Feststellung ist nur im Rechtsverhältnis zur Beklagten zu 1) zu treffen [1.], nicht jedoch auch im Verhältnis zum Beklagten zu 2) [2.].

21 1. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen C. steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Zutrittsverweigerung stattfand [a.], für die indes nicht die erforderliche Rechtsgrundlage gegeben war [b.].

22 a. Bei seiner Einvernahme hat der Zeuge C. bekundet, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass der Veranstalter ihre Teilnahme nicht wünsche und er deshalb nicht eingelassen würde (Sitzungsniederschrift Seite 4). Dieses Vorbringen deckt sich mit dem Vermerk vom 29. August 2008 (Bl. 1 der beigezogenen Behördenakten), worin es heißt, er habe dem Kläger erklärt, "dass die Gruppe nicht zur Veranstaltung zugelassen sei", "dies der Wunsch des Veranstalters sei und [er] diesen Wunsch respektiere und ggf. unter Amtshilfe der Polizei auch durchsetzen würde".

23 Damit erließ der Zeuge C. eine der Beklagten zu 1) zuzurechnende Regelung.

24 Unbeschadet dessen, dass aus der "Benutzungs- und Gebührenordnung für die Bürgerhäuser der Stadt C-Stadt" (Bl. 27 bis 20 der Behördenakten) eine Übertragung des Hausrechts oder seiner Ausübung auf den jeweiligen Benutzer nicht ersichtlich ist, vielmehr das Hausrecht nach § 4 Nr. 10 dieser Regelung vom Hausmeister ausgeübt wird, musste nach dem Empfängerhorizont - der auch für den Verwaltungsakt als öffentlich-rechtliche Willenserklärung maßgeblich ist - der Kläger davon ausgehen, dass ihm der Zeuge C. nicht als Privatperson oder Bote der anwesenden W. entgegentrete, sondern als Beauftragter der Beklagten zu 1). Ausschlaggebend ist hierbei, dass der Kläger und der Zeuge C. sich bereits kannten und der Kläger um die Funktion des Zeugen in der Ordnungsbehörde der Beklagten zu 1) wusste; hieran ändert nichts, wenn keine der im Vorfeld - anlässlich der Anmeldung eines Aufzugs gegen den Moscheebau der W. - ergangenen Verfügungen die Unterschrift des Zeugen C. trägt.

25 b. Die für die Zutrittsverweigerung erforderliche Rechtsgrundlage fehlte. Auszugehen ist davon, dass der W. eine öffentliche Veranstaltung zum Thema "Islam und Integration"(vgl. Bl. 17 d.A.) durchführte, die zugleich eine Danksagung an die C. darstellen sollte (vgl. Bl. 15, 16 d.A.), ohne ausdrücklich auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt zu sein. Dem Kläger konnte deshalb der Zutritt zu der Veranstaltung weder auf versammlungsrechtlicher [(1)] noch, für den Fall, dass die Veranstaltung nicht als "Versammlung" angesehen werden sollte, allgemeinpolizeirechtlicher Grundlage [(2)] oder aufgrund der öffentlich-rechtliche Sachherrschaft an dem Bürgerhaus [(3)] verweigert werden.

26 (1) Eine Rechtsgrundlage für die Zutrittsverweigerung findet sich nicht in § 6 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes, das unbeschadet des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) in Hessen fortgilt. Es spricht einiges dafür, die Veranstaltung des W. dem Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 GG sowie der völkervertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 11 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zuzuordnen, mithin als Versammlung anzusehen, auch wenn der Kundgabecharakter innerhalb der kommunikativen Wirkung der Veranstaltung von eher untergeordneter Bedeutung war. Jedenfalls lässt sich der Einladung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, dass der Kläger - mag er auch nicht zum Adressatenkreis gehören - von der Teilnahme ausgeschlossen sei. Mithin bliebe allein die Befugnis des Leiters der Versammlung - hier offenbar des Bundesvorsitzenden U. - den Kläger nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes von der Teilnahme auszuschließen, wofür jedoch eine gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung erforderlich gewesen wäre, die hier unzweifelhaft nicht vorlag.

27 (2) Ebenso wenig findet sich eine Eingriffsermächtigung - sofern man das Vorliegen einer "Versammlung" verneinte - in § 31 Abs. 1 Satz 1 Alt: 2 HSOG. Die Platzverweisung durch das vorübergehende Verbot, einen Ort zu betreten setzt nämlich eine "Gefahr" voraus, wobei allerdings der Kläger die Gefahrengrenze noch nicht überschritten hätte. Allein der Umstand, dass er wegen seiner Überzeugung nicht in den Rahmen der Veranstaltung zu passen schien, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

28 (3) Schließlich ermöglichte nicht die der Beklagten zu 1) verbliebene öffentlich-rechtliche Sachherrschaft am Bürgerhaus C-Stadt, den Kläger von der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Die öffentlich-rechtliche Sachherrschaft schließt die Störungsabwehr durch Ausübung des Hausrechts ein, verlangt indes ebenfalls eine bereits aktualisierte Beeinträchtigung, die hier freilich nicht vorlag.

29 2. Nach Einvernahme des Zeugen K. steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine dem Beklagten zu 2) zuzurechnende Regelung, durch die dem Kläger der Zutritt zum Bürgerhaus der Beklagten zu 1) versagt worden wäre, nicht erging.

30 Selbst wenn aufgrund des Erscheinens des Zeugen K. in Uniform und dem geführten Wortwechsel mit dem Kläger bei diesem der Eindruck entstanden sein sollte, der Zeuge K. befinde sich im Dienst, lässt sich dem Vorbringen dieses Zeugen nicht entnehmen, dass er selber irgendwelche regelnden Anordnungen bekannt gegeben habe. Soweit thematisiert wurde, dass es bei einem Versuch des Klägers, sich Zutritt zu verschaffen, zu einem polizeilichen Einsatz kommen könnte (Sitzungsniederschrift Seite 7), handelt es sich um die Diskussion einer möglichen Lageentwicklung, die keine aktuelle Regelung enthält. Allein aus der Möglichkeit, dass der Zeuge K. sich hätte in Dienst setzen und - bei entsprechender Entwicklung des Lagebildes - durch zwangsweise Durchsetzung einer eigenen Verfügung oder durch Vollzugshilfe für die Beklagte zu 1) einem Zutrittsversuch des Klägers hätte entgegen treten können, folgt noch nicht, dass er eine Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung verhindert habe. Maßgeblich für die Verhinderung war nicht die Diskussion einer möglichen Lageentwicklung, sondern das Befolgen der von der Beklagten zu 1) - indes ohne die erforderliche rechtliche Grundlage - erlassenen Verfügung.

31 II.

Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu teilen, da der Kläger im Prozessverhältnis zur Beklagten zu 1) obsiegt, im Prozessverhältnis zum Beklagten zu 2) aber unterliegt.

32 III.

Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

33 IV.

Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.

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