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8 K 1726/08.GI•VG Gießen 8. Kammer, 2009-05-27, 8 K 1726/08.GI
8 K 1726/08.GIVerwaltungsgericht / Chamber 827.05.2009
Ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 2 BBiG scheidet aus, wenn der Auszubildende innerhalb eines dreijährigen Ausbildungsverhältnisses aufgrund Erkrankungen nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte.
Entscheidungsdatum: 2009-05-27
Aktenzeichen: 8 K 1726/08.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0527.8K1726.08.GI.0A
Dokumenttyp: Urteil
Ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit gemäß § 8 Abs. 2 BBiG scheidet aus, wenn der Auszubildende innerhalb eines dreijährigen Ausbildungsverhältnisses aufgrund Erkrankungen nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin begann am 01.11.2004 ein dreijähriges Ausbildungsverhältnis zur Verwaltungsfachangestellten bei der Stadt A-Stadt. In der Zeit vom 01.11.2004 bis zum April 2005 war die Klägerin zu Ausbildungszwecken an 40 Tagen in der Behörde sowie an 11 Tagen in der Berufsschule anwesend. Ferner nahm sie an einem siebentägigen Lehrgang teil. Seit 07.04.2005 ist sie dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt.
2 Unter dem 11.10.2007 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, gemäß § 8 Abs. 2 BBiG die Ausbildungszeit wegen Erkrankung zum Erreichen des Ausbildungsziels zu verlängern. Zur Begründung gab sie mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag an, ihre Erkrankung beziehe sich ausschließlich auf den betreffenden Ausbildungsplatz mit den vorgesetzten Personen. Es bestehe bei ihr daher keine Arbeitsunfähigkeit im allgemeinen Sinn und auch keine Berufsunfähigkeit. Mit Schreiben vom 19.05.2008 trug sie ergänzend vor, ihr Arbeitgeber versuche, sie mit Mobbingmethoden zu entfernen und sie als psychisch krank darzustellen.
3 Unter dem 06.06.2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 11.10.2007 gemäß § 8 Abs. 2 BBiG auf Verlängerung der Ausbildungszeit als Verwaltungsfachangestellte ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, innerhalb ihrer dreijährigen Ausbildungszeit habe die Klägerin nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren können. In dieser kurzen Zeit hätten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Auch an der Zwischenprüfung habe sie nicht teilgenommen. Eine Verlängerung zum Erreichen des Ausbildungsziels müsse daher derart lang bemessen sein, dass praktisch die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Dies sei jedoch nicht Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sei ferner festzuhalten, dass der Klägerin auf ihren Wunsch hin die Umwandlung des Ausbildungsverhältnisses in ein verkürztes Umschulungsverhältnis angeboten worden sei. Dann hätte sie die Abschlussprüfung bereits im Jahre 2006 absolvieren können. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie die entsprechenden Verträge nicht unterschrieben und zurückgeschickt. Auch einen Gesprächstermin mit der Leiterin des Personal- und Organisationsamts der Stadt A-Stadt sei von der Klägerin nicht wahrgenommen worden. Die Klägerin habe zudem ausgeführt, ihre Erkrankung beziehe sich ausschließlich auf den entsprechenden Ausbildungsplatz mit den Vorgesetzten in der Stadtverwaltung.
4 Am 14.07.2008, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, der Bescheid sei am 13.06.2008 eingegangen. Eine Begründung der Klage ist nicht erfolgt.
5 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 06.06.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Ausbildungszeit der Klägerin als Verwaltungsfachangestellte bei der Stadt A-Stadt antragsgemäß gemäß § 8 Abs. 2 BBiG zu verlängern.
6 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Zur Begründung bezieht er sich auf den angegriffenen Bescheid.
8 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte des Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
9 Die zulässige Klage ist unbegründet.
10 Der Bescheid des Beklagten vom 06.06.2008 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit als Verwaltungsfachangestellte zu (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
11 Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 8 Abs.2 BBiG kann die zuständige Stelle in Ausnahmefällen auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Zwar besteht die Verlängerungsmöglichkeit des § 8 Abs. 2 BBiG selbständig neben der Verlängerung wegen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, wegen Inanspruchnahme von Elternzeit oder wegen der Einberufung zum Grundwehrdienst oder zu Wehrübungen nach den entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. Leinemann/Taubert, BBiG, Komm., 2002 § 29 Rdnr. 33). Eine solche Verlängerungsmöglichkeit nach der genannten Norm besteht auch unabhängig davon, ob der Ausbildende oder der Auszubildende die Verzögerung der Ausbildung zu vertreten haben (vgl. Wohlgemuth, BBiG, Komm., 2. Aufl., 1995, § 29 Rndr. 8), so dass es auf die von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfe vorliegend nicht ankommt. Eine Entscheidung über die Verlängerung der Ausbildungszeit liegt jedoch im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. Herkert, BBiG, Komm., Stand: 01. Juli 1994, § 29 Rdnr. 31). Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf eine entsprechende Verlängerung (vgl. Leinemann/Taubert, a. a. O., Rdnr. 35). Vielmehr kann eine Verlängerung der Ausbildungszeit nur in Ausnahmefällen erfolgen (vgl. Kraegeloh, BBiG, Komm., 5. Aufl., 2005, § 8 Rdnr. 6). Insoweit ist die Vorschrift des § 8 Abs. 2 BBiG aber eng auszulegen (vgl. Herkert, a. a. O., Rdnr. 32). Eine entsprechende Beurteilung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Antragstellers vorzunehmen (vgl. Herkert, a. a. O., Rdnr. 29).
12 Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten vom 06.06.2008 rechtlich nicht zu beantragen. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zu Recht stellt der Beklagte darauf ab, dass die Klägerin innerhalb ihrer dreijährigen Ausbildungszeit insgesamt nur etwa zwei Monate Ausbildung absolvieren konnte. In dieser kurzen Zeit konnten ihr nur wenige Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Auch an der Zwischenprüfung nahm die Klägerin nicht teil. Eine Verlängerung zur Erreichung des Ausbildungszieles müsste im Falle der Klägerin trotz ihrer Vorbildung demnach derart lang bemessen sein, dass nahezu die gesamte Ausbildung nachgeholt werden müsste. Dies ist jedoch nicht Zweck der eng auszulegenden Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 BBiG. Bei der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles konnte der Beklagte zudem rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass die Klägerin, obwohl ihr auf ihren Wunsch hin die Umwandlung des Ausbildungsverhältnisses in ein verkürztes Umschulungsverhältnis angeboten wurde und sie somit die Abschlussprüfung bereits im Jahre 2006 hätte absolvieren können, trotz mehrmaliger Aufforderung die entsprechenden Verträge nicht unterschrieben und zurückgeschickt hat. Ferner nahm sie einen Gesprächstermin mit der Leiterin des Personal- und Organisationsamtes der Stadt A-Stadt nicht wahr.
13 Die Kosten des Verfahrens waren der Klägerin aufzuerlegen, weil sie unterlegen ist (vgl. § 154 Abs.1 VwGO).
14 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
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