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8 L 1050/09.GI•VG Gießen 8. Kammer, 2009-04-24, 8 L 1050/09.GI
8 L 1050/09.GIVerwaltungsgericht / Chamber 824.04.2009
Zum Anspruch auf ermessenfehlerfreie Bescheidung über die Zulassung zur Nutzung eines Festplatzes.
Entscheidungsdatum: 2009-04-24
Aktenzeichen: 8 L 1050/09.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0424.8L1050.09.GI.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 19 HGO, § 20 HGO, § 123 VwGO
Zum Anspruch auf ermessenfehlerfreie Bescheidung über die Zulassung zur Nutzung eines Festplatzes.
Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, das Gesuch des Antragstellers auf Überlassung des sog. „Festplatzes“ der Antragsgegnerin für eine Dinosaurier-Ausstellung vom 28.04. bis 29.04.2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bis zum 27.04.2009, 10.00 Uhr, erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
1 Der am 23.04.2009 per Telefax bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers,
2 die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Antragstellers zur geplanten Dinosaurier-Ausstellung in C-Stadt vom 28.04. bis 29.04.2009 auf dem Festplatz C-Stadt erneut zu entscheiden,
3 ist erfolgreich.
4 Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
5 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
6 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die vom Antragsteller geplante Ausstellung bereits am 28.04. und 29.04.2009 stattfinden soll, so dass der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren ausreichenden Rechtsschutz nicht mehr erlangen kann.
7 Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller hat einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass über sein Gesuch zur Überlassung des sog. „Festplatzes“ durch die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Antragsteller kann zwar keinen Zulassungsanspruch nach § 20 HGO geltend machen, da er nicht Einwohner oder eine diesem gleichgestellte juristische Person oder Personenvereinigung mit Sitz im Gebiet der Antragsgegnerin ist. Die Antragsgegnerin hat aber über die Zulassung des Antragstellers zur Nutzung des „Festplatzes“ im Rahmen der erfolgten Widmung nach Ermessen zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat das Festplatzgelände durch konkludentes Verhalten auf Grund langjähriger Übung der Allgemeinheit zugänglich gemacht und so eine öffentliche Einrichtung i. S. d. §§ 19, 20 HGO geschaffen. Im Rahmen der bisherigen Vergabepraxis, die auch Ortsfremde einbezogen hat, ist die Antragsgegnerin gehalten, das Gesuch des Antragstellers unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung aller Zulassungsbewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin bislang nicht nachgekommen. Die von ihr ausgesprochene Ablehnung einer Zulassung des Antragstellers wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. In ihrem Bescheid vom 06.04.2009, mit dem die bereits mit schriftlicher Mitteilung vom 18.02.2009 erfolgte Ablehnung einer Überlassung des Festplatzes für eine Dinosaurier-Schau wiederholt wird, bezieht sich die Antragsgegnerin zur Begründung auf die §§ 64 bis 68 GewO. Einen Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes oder einer ähnlichen Veranstaltung hat der Antragsteller aber nicht bei der Antragsgegnerin eingereicht. Dieser hat lediglich um Überlassung des gemeindlichen Festplatzes nachgesucht, worüber die Antragsgegnerin nach Maßgabe des § 20 HGO zu entscheiden hat. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung ist der Festplatz seit dem 16.03.2006 auch wiederholt für andere als städtische Veranstaltungen genutzt worden. Namentlich zu nennen sind hier eine Nutzung durch den Zirkus D. (16.03. bis 20.03.2006), die Caravaning Spezialmesse (09.03. bis 11.03.2007; 07.03. bis 09.03.2008; 06.03. bis 08.03.2009), durch den Zirkus E. (21.09. bis 24.09.2007), den Zirkus F. (22.02. bis 29.02.2008), das Kindertheater A.-Stadt (18.03.bis 24.03.2008) und den Zirkus G. (03.10. bis 12.10.2008) sowie durch den Zirkus H. (23.03. bis 06.04.2009). Insoweit ist nicht zu erkennen, dass Art und Dauer der bisherigen Nutzungen des Platzes einer Nutzung durch den Antragsteller für dessen Vorhaben entgegenstehen könnten. Die Antragsgegnerin ist in diesem Zusammenhang auch gehalten, die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass nur wenige Kilometer entfernt im Museum I-Stadt eine umfangreiche Ausstellung über Dinosaurier vorhanden sei und die Ausstellung des Antragstellers den hohen Erwartungen der C-Stadter Bürger nicht gerecht werden könne und die Ausstellung auch nicht die Anforderungen an eine lehrreiche Ausstellung erfülle, sind dies unzulässige Ermessenserwägungen. Bei der Frage, ob eine kommunale Einrichtung, für die eine gesonderte und dezidierte Benutzungsregelung nicht vorhanden ist, überlassen werden kann, dürfen solche Gesichtspunkte keine Rolle spielen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob sich die Ausstellung für den Antragsteller überhaupt wirtschaftlich lohnt. Das erkennbare Bestreben der Antragsgegnerin, den Antragsteller vor einem riskanten Geschäft zu bewahren, widerspricht der im Grundgesetz zum Ausdruck gekommenen Berufs- und Gewerbefreiheit.
8 Schließlich ist auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, wegen der Parksituation im Hinblick auf Innenstadtveranstaltungen und wegen der für Baumaterialien und Lastkraftwagen benötigten Stellfläche komme eine Überlassung des Festplatzes nicht in Betracht, rechtlich unbeachtlich. Denn insoweit hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass eine Überlassung der vom Antragsteller lediglich benötigten Fläche von ca. 4.000 m 2 nicht möglich ist. In Anbetracht der Größe des Festplatzes insgesamt ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Nutzungen angemessen stattfinden können, zumal die vom Antragsteller geplante Ausstellung auch unter Berücksichtigung der Aufbauzeit sich lediglich auf drei Tage erstreckt.
9 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass aus Sicht des Gerichts auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Erkenntnisstandes Gründe für eine Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Überlassungsgesuchs nicht gegeben sind.
10 Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, eine kostenlose Überlassung des Platzes an den Antragsteller sei ihr nicht zuzumuten, ist darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin hierzu auch rechtlich nicht verpflichtet ist. Die Antragsgegnerin kann vielmehr im Rahmen des Üblichen ein angemessenes Nutzungsentgelt verlangen.
11 Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 GKG.
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