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8 K 184/09.GI•VG Gießen 8. Kammer, 2009-04-16, 8 K 184/09.GI
8 K 184/09.GIVerwaltungsgericht / Chamber 816.04.2009
1. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Verwaltungsakt. Die rechtwidrige Unterlassung der Eintragung kann, nach Ablauf der Wahl, mittels Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden. 2. Nicht gemeldete Wahlberechtigte haben ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis selbst zu betreiben.
Entscheidungsdatum: 2009-04-16
Aktenzeichen: 8 K 184/09.GI
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2009:0416.8K184.09.GI.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Verwaltungsakt. Die rechtwidrige Unterlassung der Eintragung kann, nach Ablauf der Wahl, mittels Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden.
Nicht gemeldete Wahlberechtigte haben ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis selbst zu betreiben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen seine Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis anlässlich der Landtagswahl in Hessen am 18.01.2009. Er verbüßt zurzeit eine Freiheitsstrafe.
2 Der Kläger meldete seine Hauptwohnung am 06.06.1981 in A-Stadt, A- Straße an. Am 15.07.1999 meldete er seine Hauptwohnung in C-Stadt, C-Straße an; die Wohnung in A-Stadt wurde als Nebenwohnung behalten. Unter dem 08.01.2004 teilte das Einwohnermeldeamt der C-Stadt der Beklagten mit, dass die bisherige Hauptwohnung des Klägers C-Straße in C-Stadt abgemeldet worden und der Wegzug des Klägers am 11.12.2003 erfolgt sei. Die Abmeldung sei nach A-Stadt, A-Straße erfolgt. Daraufhin erklärte die Beklagte von Amts wegen die Nebenwohnung A-Straße in A-Stadt zur Hauptwohnung.
3 Unter dem 10.06.2006 und 12.06.2006 teilte die in der A- Straße in A-Stadt wohnende Frau D. der Beklagten - letztere hatte den Kläger mit mehreren Schreiben unter der Adresse A-Straße angeschrieben -, mit, der Kläger wohne „seit 1999“ nicht mehr in der A-Straße. Frau D. fügte die an den Kläger gerichteten Briefe wieder bei.
4 Am 02.03.2007 forderte der Kläger unter der Adresse C-Straße, C-Stadt die Beklagte auf, seine am 14.07.1999 vorgenommene Anmeldung seiner Wohnung in A-Stadt, A-Straße als Nebenwohnung zu streichen. Der Grund für die Anmeldung als Nebenwohnung liege nicht mehr vor, sodass er seine Hauptwohnung anderswo bestehen lassen könne. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger am 05.03.2007 mit, die Wohnung C-Straße in C-Stadt sei mit Wirkung zum 11.12.2003 abgemeldet worden. Er, der Kläger, halte sich dort nicht mehr auf, nachdem die Wohnung durch den ehemaligen Vermieter geräumt worden sei. Um eine Abmeldung nach „Unbekannt“ zu vermeiden, sei die Nebenwohnung A-Straße in A-Stadt zur Hauptwohnung erklärt worden. Mit Schreiben vom 18.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei dort nicht gemeldet. Wörtlich führte er aus: „Zu keiner Zeit nach dem 14.07.1999 habe ich mich dort gemeldet. Jeder anderen Ausführung haben Sie sich zu enthalten.“
5 Am 27.06.2007 meldete die Beklagte den Kläger nach „Unbekannt“ ab.
6 Der Kläger hat am 23.01.2009 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe trotz Aufforderung keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten. Er sei deshalb in seinem hohen Gut, frei und geheim wählen zu können, brachial gehindert worden. Die Beklagte habe ihn am 27.06.2007, wie er erst jetzt habe erfahren können, willkürlich von Amts wegen aus der Einwohnermeldeamtskartei gestrichen. Die Folge hiervon sei auch die Streichung im Wählerverzeichnis gewesen. Für diese verwerfliche Tat habe es keinen Anlass gegeben und es sei andererseits gesetzlich verboten, in dieser Form zu handeln. Vor einer Berichtigung des Melderegisters von Amts wegen sei der Betroffene grundsätzlich zu hören.
7 Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger nicht gestellt.
8 Die Beklagte tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und führt aus, der Kläger sei weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnung in der Gemeinde A-Stadt gemeldet. Demzufolge habe er keine Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl am 18.01.2009 erhalten.
9 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
10 Die Behördenakten ebenso wie die Akte „Wählerverzeichnis für den Wahlbezirk E-Stadt“ sind Gegenstand der Beratung gewesen.
11 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
12 Die Kammer versteht das gesamte Begehren des Klägers - jedenfalls, soweit es keine Verbalinjurien enthält -, dahingehend, dass er die Feststellung erstrebt, seine Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis sei rechtswidrig gewesen. Nur diese Auslegung des Klagebegehrens erscheint sinnvoll und entspricht damit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Denn der Kläger wendet sich erkennbar gegen das Vorgehen der Beklagten, insbesondere gegen seine Nichteintragung in das Wählerverzeichnis im Zusammenhang mit der Landtagswahl, während er die von dem angerufenen Verwaltungsgericht ohnehin nicht zu überprüfende Landtagswahl als solche nicht angreift oder für nichtig erklären lassen will.
13 Das so verstandene Klagebegehren kann der Kläger im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog erstreben. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis stellt einen mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden Verwaltungsakt dar (vgl. VG Würzburg, B. v. 29.02.2008 - W 2 E 08.707, juris, Rdnr. 26). Die rechtswidrige Unterlassung eines solchen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich mittels der Fortsetzungsfeststellungsklage festgestellt werden (vgl. BVerwGE 106, 295, 296; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, Rdnr. 109 zu § 113). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 127 zu § 113 VwGO).
14 Dem Kläger steht auch ein besonderes Feststellungsinteresse zur Seite, weil er bei der nächsten Wahl erneut damit rechnen muss, nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.
15 Die Klage ist aber unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Nichteintragung in das Wählerverzeichnis rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte (vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 4, 113 Abs. 5 VwGO).
16 Der Begründetheit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht entgegen, dass der Kläger nicht innerhalb der vom Landtagswahlgesetz vorgegebenen Einsichtsfrist Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt hat und eine offensichtliche Unrichtigkeit des Wählerverzeichnis nicht vorlag.
17 Nach § 12 Abs. 1 Landtagswahlgesetz führen die Gemeindebehörden für jeden Wahlbezirk für die dort wohnhaften Wahlberechtigten ein Wählerverzeichnis. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat jeder Wahlberechtigte das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (Einsichtsfrist) während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch erheben (§ 12 Abs. 3 S. 1 Landtagswahlgesetz) und gegen die Entscheidung Beschwerde an den Kreiswahlleiter einlegen (§ 12 Abs. 3 S. 2 Landtagswahlgesetz). Gemäß § 12 Abs. 4 Landtagswahlgesetz ist ab Beginn der Einsichtsfrist die Eintragung oder Streichung von Personen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch sowie in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses auch von Amts wegen zulässig.
18 Im vorliegenden Fall hat der Kläger von der Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und der Möglichkeit Einspruch zu erheben keinen Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich aus den Originalakten „Wählerverzeichnis für den Wahlbezirk E-Stadt“, die einen entsprechenden Einspruch nicht enthalten. Damit musste der Kläger die aus der Nichteintragung im Verzeichnis resultierenden Folgen tragen, nicht wählen zu dürfen (VG Bremen, Beschluss vom 19.11.2007 WK 1819/07 - juris, Rdnr. 37 m.w.N.). Selbst einem Wähler, der in seiner Gemeinde bisher immer als wahlberechtigt anerkannt war, obliegt es, das Wählerverzeichnis einzusehen und notfalls auf seine Berechtigung hinzuwirken (vgl. Nds. OVG, NVwZ 1995, 847, 846). Nicht gemeldete Wahlberechtigte haben ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis selbst zu betreiben, um so das für die Wahlrechtsausübung auch notwendige formelle Wahlrecht zu erlangen (Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 15 zu § 12 (S. 269), Rdnr. 4 zu § 14 (S. 310). Dass der Kläger hierzu möglicherweise nicht in der Lage war, weil er in der JVA einsaß, steht dem nicht entgegen. Damit war der Kläger allerdings grundsätzlich nicht gehindert, sein Wahlrecht auszuüben, denn seine materielle Wahlberechtigung hätte er gegebenenfalls durch Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der JVA bewirken können und müssen.
19 Auch eine offensichtliche Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses lag nicht vor. Der Name des Klägers war mit Recht nicht mehr im Melderegister der Beklagten enthalten. Dieses war auch nicht unrichtig oder unvollständig. Ausweislich der Behördenakte hatte der Kläger nämlich keine Wohnung im Gebiet der Beklagten inne. Das ergibt sich zum einen aus den verschiedenen Schreiben der Frau Ingrid B., die mit deutlichen Worten darauf verwiesen hat, dass der Kläger seit 1999 aus der Gemeinde abgemeldet sei und seinen Sitz in Bayern habe. Aus dem Schreiben des Klägers vom 02.03.2007 ergibt sich ferner, dass er seinen Nebenwohnsitz in A-Stadt, A-Straße, aufgegeben hat. Dieses Schreiben wurde unter der Adresse C-Straße, C-Stadt abgesandt. Auch im Schreiben vom 18.06.2007 verwies er sinngemäß darauf, dass er zu keiner Zeit in A-Stadt nach dem 14.07.1999 gemeldet sei. Damit war der Kläger zu Recht im Melderegister der Beklagten nicht enthalten, sodass von einer offensichtlichen Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses nicht ausgegangen werden kann.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
21 Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22 Beschluss
23 Der Streitwert wird gemäß § 52 GKG auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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