VG Gießen 2. Kammer, 2008-11-04, 2 K 2031/08.GI.A

2 K 2031/08.GI.AVerwaltungsgericht / 2. Kammer04.11.2008

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 2. Kammer — 2 K 2031/08.GI.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-11-04

Aktenzeichen: 2 K 2031/08.GI.A

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:1104.2K2031.08.GI.A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.08.2008 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet

Tatbestand

1 Der in Jamilo (Syrien) geborene Kläger besitzt die syrische Staatsangehörigkeit und ist christlichen Glaubens.

2 Er reiste eigenen Angaben zufolge zu einem unbekannten Zeitpunkt auf dem Landweg (verschlossener Lkw) in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 07.08.2008 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, er stamme aus einer politisch engagierten Familie. Zusammen mit seinen Geschwistern sei er bereits 1990 wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der verbotenen Revolutionären arabischen Arbeiterpartei und des Verdachts, Flugblätter verteilt zu haben, für 13 Monate inhaftiert gewesen. Seine Geschwister und er hätten der Revolutionären Arbeiterpartei angehört, sein Bruder D. sei Zellenführer gewesen. 1993 habe es die gleichen Vorwürfe gegeben. Er sei von Februar bis Juni inhaftiert gewesen und dabei auch misshandelt worden. Sein Bruder D. sei weiter in Haft geblieben. Im Jahr 2005 habe er seinen Austritt aus der Partei erklärt und habe im Juni des Jahres Kontakt zu einem Verantwortlichen für die Außenbeziehungen der Gruppe Djabat el-Khalass wal Taghil, dem F. aufgenommen. Dieser befinde sich bereits in Deutschland. Er selbst habe 2006 die Arbeit für diese Gruppierung in Syrien aufgenommen und begonnen, dort Zellen aufzubauen. Seine Brüder D. und E. seien weiter für die Revolutionäre Arbeiterpartei engagiert gewesen, sein Bruder E. in einer führenden Position. Mit dem F. habe er die Kontakte über das Internet aufrecht erhalten, zuletzt wöchentlich nach Verabredung. Per Internet habe er den F. über die Lage in Syrien informiert.

3 Am 16.07.2007, etwa gegen 21 Uhr, habe er vom Computer seines in einer Wohnung im gleichen Hause lebenden Bruders den F. angerufen und bemerkt, dass die Leitung überwacht werde. Kurze Zeit darauf sei das Haus von syrischen Sicherheitsbeamten gestürmt worden. Er sei von Familienmitgliedern gewarnt worden, die das Auto als solches der Leute des Geheimdienstes erkannt hätten und durch Lärm aufmerksam geworden seien. Die Sicherheitsleute seien von vorn ins Haus gekommen und er sei durch den Hintereingang geflüchtet. Er sei dann nach Damaskus und habe sich versteckt gehalten, zunächst bei Freunden, dann habe er sich bis zum 20. August 2007 eine Wohnung in Damaskus angemietet. Über indirekten Kontakt zu seiner Familie habe er erfahren, dass der Geheimdienst immer wieder gekommen sei und nach ihm gefragt habe. Während der Razzia sei der Computer mitgenommen worden und sein Bruder E. verhaftet worden. Seine Flucht habe er im April 2008 vorbereitet, nachdem ihm der F. gesagt und geraten habe, er solle nun das Land verlassen.

4 Die Ehefrau des Klägers (Klägerin im Verfahren 2 E 4100/07.A), welche nach eigenen Angaben am 06.10.2007 zusammen mit den gemeinsamen Kindern auf dem Luftweg ins Bundesgebiet eingereist ist, hat in ihrem Asylverfahren angegeben, ihre Familie sei seit über einem Jahr im Visier der syrischen Sicherheitsbehörden. Anfang 2006 sei die Situation noch ruhig gewesen, Ende Mai 2006 sei der Bruder ihres Ehemannes, welcher einen Aushang unterschrieben habe, von den Sicherheitsbehörden abgeholt worden. Diese hätten herausgefunden, dass die Familie oppositionell sei. Von da an sei die Staatssicherheit ständig im Hause, welches aus mehreren Wohnungen für mehrere Familien der Großfamilie bestehe, gewesen. Ende 2006 habe ihr Ehemann Kontakte mit der Jebba al Khalass gehabt. Über diese politischen Beziehungen ihres Ehemannes wisse sie nichts. Auch könne sie nichts zur Ausrichtung und den Zielen dieser Organisation sagen. Ihr Ehemann und dessen Bruder seien in diesem Zusammenhang im Internet aktiv gewesen. Dies sei aufgefallen am 11. bzw. am 15.07., eher vielleicht am 15.07.. Einen Tag danach sei ihr Schwager, welcher Mitglied im Büro der Menschenrechte sei, inhaftiert worden. Man habe auch den Computer mitgenommen und sie selbst sehr brutal nach ihrem Ehemann gefragt. Dieser sei am 16.07. um 1 Uhr nachts geflohen. Ihr Ehemann und die jungen Leute im Haus hätten vorher schon daran gedacht, nach Deutschland zu fliehen. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, er werde nicht zurückkehren und sie solle mit den Kindern nach Deutschland ausreisen. Seit drei Monaten wisse sie nicht, wo er sich aufhalte. Nach dem 17.07. habe es die ganze Zeit Belästigungen durch die Staatssicherheit gegeben. Sie sei nach ihrem Ehemann gefragt worden, man habe sie beschimpft, beleidigt und mit Vergewaltigung bedroht, zuletzt Ende Juli. Das letzte Mal habe sie die Staatssicherheit am 10.09.2007 in der Schule, wo sie als Lehrerin unterrichte, während des Unterrichts aufgesucht. In der Schule sei die Staatssicherheit zweimal bei ihr gewesen.

5 Mit Bescheid vom 20.08.2008 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Syrien an.

6 Dagegen hat der Kläger am 25.08.2008 Klage erhoben.

7 Im Verfahren seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (2 E 4100/07.A) wurde zur Begründung einer Verfolgungsgefährdung der selben vorgetragen, der Kläger habe ständigen Kontakt per Internet mit dem Verantwortlichen für die Außenbeziehungen der Gruppe Djabat el-Khalass wal Taghir, Herrn F. gehabt und diesem aktuelle Informationen über die Situation in Syrien, insbesondere der Opposition, übermittelt. Der Kläger sei zwischenzeitlich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch tätig. Er schreibe Artikel in dem öffentlichen Forum für Meinung und Kritiken, Internetseite www….com bzw. www….com. Ein Ausdruck mit Übersetzung wurde beigefügt. Der Zeuge F. könne bestätigen, dass der Kläger für die vorgenannte Gruppe aktiv geworden sei, ständig mit ihm über Internet in Kontakt gestanden habe, des weiteren dass er am 16.07.2007 sein Haus aufgrund eines Überfalls durch syrische Sicherheitskräfte habe verlassen müssen, als er gerade über das Internet mit ihm kommuniziert habe.

8 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klage insoweit zurückgenommen, als er seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt hatte und beantragt

9 dementsprechend nur noch,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.08.2008 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt.

10 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

11 Im Termin der mündlichen Verhandlung sind der Kläger sowie seine Ehefrau, Klägerin im Verfahren 2 E 4100/07.A, informatorisch angehört worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Herrn F. als Zeugen. Insoweit und wegen der informatorischen Anhörung wird Bezug genommen auf die Verhandlungsniederschrift.

12 Mit Beschluss vom 17.10.2008 hat die Kammer den Rechtsstreit nach § 76 Abs. 1 AsylVfG der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 2 E 4100/07.A, 2 Hefter Behördenunterlagen des Bundesamtes sowie die Auskünfte zur Lage in Syrien (vgl. Quellenliste).

Entscheidungsgründe

14 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

15 Die zulässige Klage ist im Übrigen begründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

16 Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) ein Anspruch auf die Feststellung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1, 4, 5 und 6 AufenthG i. V. m. Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 bis 10 der QualRL und § 31 Abs. 2 AsylVfG wegen eines für ihn hinsichtlich Syrien bestehenden Abschiebungsverbotes zu.

17 Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Liegt eine solche Bedrohung vor, wird dem Ausländer nach Satz 6 der Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anders als bei der Anerkennung als Asylberechtigter muss die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen Organisation ausgehen; Verfolgung ist vielmehr auch gegeben, wenn sie - unter näher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die Feststellung des Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen Regelungen der Qualifikationsrichtlinie ( Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) zurückzugreifen.

18 Da die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht, ist maßgeblich einzustellen, ob der Betreffende seine Heimat verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall gilt der sog. herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt sich schon dann, wenn sich für den Betreffenden eine hinreichende Sicherheit vor erneuter, vergleichbarer Verfolgung nicht feststellen lässt. Andernfalls setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, d.h. wenn bei einer qualifizierten Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist dabei eine wertende Betrachtungsweise, die auch die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffes berücksichtigt. Je schwerwiegender die mögliche Rechtsverletzung ist, desto weniger kann es dem Betroffenen zugemutet werden, sich einer Verfolgungsgefahr auszusetzen (vgl. zu den Prognosemaßstäben: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243).

19 Das zugrunde gelegt hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AuslG.

20 Dabei hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger als aktiver politischer Oppositioneller bereits vor seiner Ausreise konkret drohenden Verfolgungshandlungen der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Art ausgesetzt war.

21 Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) lässt sich eine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung nicht feststellen. Vielmehr muss der Kläger zur Überzeugung des Gerichts befürchten, bei einer Rückkehr nach Syrien aufgrund seiner Aktivitäten in Syrien, seiner öffentlichkeitswirksamen Kritik an der syrischen Regierung in Deutschland, die seine Verbindung zur demokratischen Opposition im Heimatland und im Ausland dokumentiert, von den syrischen Sicherheitsdiensten aus politischen Gründen verfolgt zu werden.

22 Diese Einschätzung gewinnt das Gericht aufgrund der Situation in Syrien, wie sie sich nach der Auskunftslage darstellt:

23 Mit dem seit 1963 bestehenden Ausnahmezustand wurden die rechtsstaatlichen Elemente der Verfassung weitgehend außer Kraft gesetzt. Die mit dem Amtsantritt von Präsident Bashar Al-Assad im Jahr 2000 verbundene Hoffnung auf Entwicklung einer Zivilgesellschaft und einer Öffnung des Landes wurde weitgehend enttäuscht. Neben dem Präsidenten und seinem direkten Umfeld bestimmen vor allem die Sicherheitsdienste die Geschicke des Landes. Sie sind weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen. Die Sicherheitsapparate sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft. Die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit wird von staatlichen Behörden in keiner Weise respektiert. Die Opposition ist strikter Kontrolle und Repression unterworfen. Das Justizsystem ist geprägt von Korruption und steht unter dem maßgeblichen Einfluss der Sicherheitsbehörden. Mit dem Notstandsgesetz von 1963 wurden Sondergerichte eingeführt. Die Militärgerichte und das Oberste Staatssicherheitsgericht dienen der Verfolgung von Demokraten und Islamisten und halten rechtsstaatliche Mindeststandards nicht ein (AA, Lagebericht vom 05.05.2008, S. 4).

24 Es ist festzustellen, dass sich die Menschenrechtssituation in Syrien seit 2006 weiter verschlechtert hat. Von den politisch begründeten Verhaftungen waren vor allem die demokratische Opposition, politisch engagierte Vertreter der Zivilgesellschaft, Kurden sowie Personen mit „islamischem Hintergrund“ betroffen. Menschenrechtsaktivisten, Angehörige von Menschenrechtsgruppierungen, Schriftsteller, Studenten und Linke, Journalisten, Rechtsanwälte, Parlamentsmitglieder, Dissidenten und Regimekritiker wurden schikaniert, befragt, verhaftet, nach unfairen Gerichtsverfahren streng verurteilt oder an der Ausreise ins Ausland gehindert oder bei ihrer Rückkehr festgenommen. Die Situation für den genannten Personenkreis hatte sich vor allem nach der „Damaskus-Erklärung“ von Oktober 2005 und nach der Beirut-Damaskus-Erklärung vom Mai 2006 verschlechtert. Die syrische Führung leitete nach Bekanntwerden der beiden Erklärungen eine Kampagne gegen Regimegegner ein (Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Menschenrechtssituation in Syrien, Januar 2008, m. w. N., S. 1-3).

25 Bei der „Damaskus-Erklärung“ handelt es sich um ein Programm zum Wandel Syriens in eine demokratische und rechtsstaatliche Republik. Gefordert wird die Aufhebung des Notstandsrechts und die Freilassung politischer Gefangener. Nach einer Versammlung mit 163 Teilnehmern am 1. Dezember 2007 in Damaskus und der Schaffung von Organisationsstrukturen der Bewegung, die sich nunmehr „Nationalversammlung der Damaskus-Erklärung“ nennt, kam es zu einer landesweiten Verhaftungswelle. Viele der Verhafteten wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen, 13 Mitglieder blieben in Haft. Gegen elf führende Mitlieder, darunter der ehemalige Abgeordnete G., wurde ein Gruppenverfahren wegen Staatsschutzdelikten eröffnet. Herr G. ist Träger des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar und war erst Anfang 2006 aus einer vorherigen Haft entlassen worden (AA, Lagebericht vom 05.05.2008, S. 7, 8; Bundesamt a.a.O., S. 3, 25). Am 29.10.2008 sind sie zu jeweils zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden (Bericht der NZZ vom 30.10.2008).

26 Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gebildet, dass der Kläger zum gefährdeten Personenkreis gehört. Der Kläger war nach seinen glaubhaften Bekundungen, die vom Zeugen F. bestätigt wurden, als Verbindungsmann damit betraut, einzelne Zellen der unter einem Dach vereinigten Parteien der demokratische Opposition über die Dachorganisation „Demokratische Versammlung“, die im Ausland als „Djabat el Khalass“ (Front für Befreiung, im Folgenden: Front), bezeichnet werde, zu informieren und diese Versammlung im Inland zu organisieren. Er stellte Kontakte zu Mittelsmännern einzelner Zellen her und stand per Handy und Internet in ständiger Verbindung zum Zeugen F., welcher angegeben hat, Berater des Generalsekretärs der Front, des H., dem Abtrünnigen und ehemalige Vizepräsidenten, und Zuständiger für die Organisation der Front im Ausland und Inland zu sein. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass der Kläger Verfolgungsmaßnahmen seitens der syrischen Sicherheitsbehörden befürchtete, nachdem die Wohnung seines Bruders E. gestürmt wurde, während er über den Computer des E. mit dem Zeugen F. in Verbindung stand. Seine Verfolgungsfurcht ist auch real, da der Computer beschlagnahmt und der Bruder des Klägers verhaftet wurde, während der Kläger selbst fliehen konnte. Das Gericht zweifelt auch nicht am Wahrheitsgehalt der klägerischen Darstellung. Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung waren detailgenau, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Sie stimmen mit denen im Rahmen seiner Vorprüfung getätigten und vor allem auch mit den Angaben seiner in der mündlichen Verhandlung getrennt angehörten Ehefrau, die einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, überein. Schließlich hat der Zeuge F. erklärt, der Kläger sei einer seiner Männer, über die Informationen zu den einzelnen Zellen vermittelt würden, er habe mit dem Kläger, wie auch dessen Bruder in regelmäßigem Kontakt gestanden. Weiterhin bekundete der Zeuge, bemerkt zu haben, dass der Internet-Kontakt mit dem Kläger mitten im Dialog abgerissen sei. Die von der Ehefrau glaubhaft geschilderten Belästigungen und Bedrohungen ihrer Person im Zusammenhang mit ihrem Ehemann nach dessen Verschwinden belegen zudem, dass die Sicherheitsbehörden ein erhebliches Interesse am Kläger hatten. Das Gericht geht daher davon aus, dass entweder Beweise gegen den Kläger vorlagen, denn die syrischen Geheimdienste überwachen den email-Verkehr umfassend (AA, Lagebericht vom 05.05.2008, S. 9) oder der Kläger, ebenso wie sein Bruder E., einer intensiven Befragung, verbunden mit einer längeren Haft ausgesetzt gewesen wäre. Das Gericht kann sich auch vorstellen, dass der Kläger unter Anwendung von Zwang und Folter seine Verbindung zu den Mittelsmännern nicht hätte verheimlichen können, was dann mit Sicherheit Haft von unbestimmter Dauer und Misshandlungen nach sich gezogen hätte. Hierbei fällt zusätzlich ins Gewicht, dass der Kläger aus einer sehr politischen Familie stammt und nach seinen ebenso glaubhaften Bekundungen seit 1990 ins Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten ist und bereits zwei Mal über längere Zeit inhaftiert war.

27 Ist der Kläger demnach vorverfolgt ausgereist, käme eine Versagung der Flüchtlingseigenschaft nur in Betracht, wenn an seiner Sicherheit vor erneuter Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthaften Zweifel bestünden. Davon kann jedoch aufgrund der Situation in Syrien und insbesondere der für die syrischen Stellen wahrnehmbaren Fortsetzung und Entfaltung weiterer Aktivitäten des Klägers nach seiner Ankunft in Deutschland nicht ausgegangen werden. Unter dem Namen des Klägers sind im Internet wiederholt Artikel veröffentlicht, die inhaltlich einen Bezug zu den von der demokratischen Opposition, namentlich der „Nationalversammlung der Damaskus-Erklärung“ verfolgten Zielen erkennen lassen. Gemeinsames Ziel ist es, einen Weg zu einer friedlichen Veränderung des Systems in Syrien hin zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu finden. Wie der Zeuge F. bekundete, handelt es sich bei der Front tatsächlich um die Organisation der vorgenannten Versammlung im Ausland, die Front stehe insoweit auch in ständigem Kontakt mit dem europäischen Parlament und der deutschen Regierung.

28 Nach der Auskunftslage reagieren die syrischen Stellen aus Furcht vor innerer Instabilität äußerst empfindsam auf Demokratisierungsbestrebungen, insbesondere gegen Einmischung von außen (AA, Lagebericht vom 05.05.2008, S. 5); so wurden allein Aktivisten, die an die Demokratie und Menschenrechte betreffenden Veranstaltungen im Ausland teilnahmen, bei ihrer Rückkehr festgenommen (Bundesamt, a.a.O., S. 19) Die Kontakte der Demokratiebewegung zum europäischen Ausland dürften daher noch erschwerend ins Gewicht fallen. Weiterhin ist der syrische Geheimdienst, insbesondere an Informationen über Verbindungen der oppositionellen Gruppen untereinander interessiert (Deutsches Orientinstitut, Gutachten vom 07.09.1998 an VG Osnabrück). Die syrischen Sicherheitsbehörden werden nach Einschätzung des Gerichts das von der Front ausgehende Bedrohungspotential um so höher einschätzen, als gerade der Zusammenschluss die bisher eher gespaltene Opposition stärken dürfte.

29 Dabei ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsdiensten die unter dem Namen des Klägers im Internet veröffentlichten Artikel bekannt geworden sind. Der syrische Geheimdienst hat ein erhebliches Interesse an im Ausland lebenden syrischen Staatsbürgern und deren Aktivitäten. Solche Aktivitäten, die einen konkreten Bezug zu Syrien aufweisen, eine gewisse Öffentlichkeit erreichen und darauf angelegt sind, in irgendeiner Form auch nach Syrien hineinzuwirken, können nach Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. Insbesondere kommen die Straftatbestände der „Verbreitung falscher oder übertriebener Informationen im Ausland“ und der „Beschädigung des Ansehens Syriens im Ausland“ zur Anwendung (AA, Lagebericht vom 05.05.2008, S. 14). Das Internet wirkt – hinsichtlich bestimmter arabischer oder kurdischer Web-Seiten – nach Syrien hinein und wird insoweit staatlich überwacht (AA, a. a. O., S. 6, 9; Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 16.01.2005 und vom 6.09.2005 an VG Magdeburg). Syrien betreibt ein sehr intensives Internet-Filtering, d. h. es werden von den beiden Monopolisten, die Internetprovider-Dienste anbieten, Websites, die sich aus oppositioneller Sicht mit der Situation in Syrien beschäftigen, gefiltert. Dabei ist davon auszugehen, dass oppositionelle Internetpublikationen, auch wenn sie nicht nach Syrien gelangen können, weil sie herausgefiltert werden, den syrischen Behörden bekannt werden und daher eine Gefährdung bei unterstellter Rückkehr nach Syrien ermöglichen (Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 20.03.2006 an VG Bayreuth; AA, Auskunft an VG Magdeburg vom 26.03.2008).

30 Zur Überzeugung des Gerichts erhöhen die wiederholten Internetpublikationen das bereits beim Kläger aufgrund seiner Vorgeschichte bestehende Gefährdungspotential noch beträchtlich. Der Kläger wird von den syrischen Sicherheitsdiensten zweifellos als langfristig, häufig und öffentlichkeitswirksam engagierter Aktivist der demokratischen Opposition wahrgenommen und ist daher im Falle einer Rückkehr nach Syrien drohenden Verfolgungshandlungen der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Art ausgesetzt.

31 Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erübrigen sich gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG.

32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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