VG Gießen 1. Kammer, 2008-03-18, 1 L 381/08.GI

1 L 381/08.GIVerwaltungsgericht / 1. Kammer18.03.2008

Regest

1. Zur Dreistufigkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens. 2. Zum Wirksamkeitserfordernis der Zustellung der Zwangsmittelandrohung nach § 69 Abs. 3 HVwVG. 3. Ausschließlich vor der Zustellung der Zwangsmittelandrohung begangene Verstöße gegen die Grundverfügung (Baueinstellungsanordnung) machen die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 1. Kammer — 1 L 381/08.GI — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-18

Aktenzeichen: 1 L 381/08.GI

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2008:0318.1L381.08.GI.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 BauO HE 2002, § 16 VwGOAG HE, § 69 Abs 3 VwVG HE, § 76 VwVG HE, § 80 Abs 5 VwGO

Leitsatz

  1. Zur Dreistufigkeit des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens.

  2. Zum Wirksamkeitserfordernis der Zustellung der Zwangsmittelandrohung nach § 69 Abs. 3 HVwVG.

  3. Ausschließlich vor der Zustellung der Zwangsmittelandrohung begangene Verstöße gegen die Grundverfügung (Baueinstellungsanordnung) machen die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2008 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes wird angeordnet.

  2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 I.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks C in der Gemarkung D. Das auf diesem Grundstück errichtete Anwesen ist gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz– HDSchG – Kulturdenkmal und Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage historische Altstadt. Zugleich liegt das Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs der Bausatzung der Stadt B über die Gestaltung baulicher Anlagen vom 02.06.1992 – Gestaltungssatzung –.

2 Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 16.01.2008 wurde festgestellt, dass an der zur Kugelkirche hin gelegenen Fachwerkfassade der Giebelseite des Gebäudes eine ca. 10 cm starke Dämmung und hierauf Holzwolleleichtbauplatten (ca. 2,5 cm stark) angebracht wurden (vgl. Bl. 5-7 d. BA).

3 Im Rahmen einer weiteren Ortsbesichtigung am 17.01.2008 sprach ein Vertreter der Unteren Denkmalschutzbehörde der Antragsgegnerin gegenüber einem Mitarbeiter des Antragstellers einen Baustopp aus (vgl. Bl. 8 d. BA).

4 Mit Verfügung vom gleichen Tag – zugestellt am 21.01.2008 (vgl. Bl. 16a d. BA) – ordnete die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller an, sämtliche Bauarbeiten an der Fachwerkfassade des Gebäudes seien einzustellen und bis nach Zustellung einer evtl. nachträglichen (bauordnungsrechtlichen oder denkmalschutzrechtlichen) Genehmigung zu unterlassen (Punkt 1.). Zugleich wurde der Sofortvollzug der Baueinstellungsanordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (Punkt 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro für den Fall der Weiterführung der Bauarbeiten angedroht (Punkt 3.). Zur Begründung wurde ausgeführt, das nach § 55 Hessische Bauordnung– HBO – in Verbindung mit Anlage 2 Nr. I 2.2.4 zur HBO genehmigungsfreie Vorhaben bedürfe der Genehmigung durch die Untere Denkmalschutzbehörde. Nachdem diese nicht erteilt sei, sei die Einstellung der Bauarbeiten auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2, 71 HBO gerechtfertigt.

5 Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2008, auf das Bezug genommen wird, am 29.01.2008 Widerspruch ein.

6 Anlässlich einer weiteren Ortsbesichtigung am 29.01.2008 wurde festgestellt, die Arbeiten seien beendet und das Gerüst sei abgebaut (vgl. Bl. 28 d. BA).

7 Mit Bescheid vom 12.02.2008 (Bl. 39 f. d. BA) setzte die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro zur sofortigen Zahlung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen der Bauüberwachung sei am 29.01.2008 örtlich festgestellt worden, dass die Bauarbeiten dahingehend weitergeführt worden seien, als die Maßnahmen zur Wärmedämmung der zur Kugelkirche hin gelegenen Fachwerkfassade abgeschlossen seien und das Gerüst abgebaut worden sei.

8 Mit Schreiben vom 27.02.2008 (Bl. 36 f. d. Gerichtsakte) erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Sparkasse D zur Deckung des festgesetzten Zwangsgeldes eine Pfändungsverfügung gemäß § 45 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG – hinsichtlich aller Konten bzw. Bankverträge des Antragstellers.

9 Der Antragsteller legte gegen die Zwangsgeldfestsetzung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.03.2008 (Bl. 49 ff. d. BA) und gegen die Pfändungsverfügung gegenüber der Sparkasse B-Stadt Biedenkopf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2008 (Bl.38 d. Gerichtsakte) jeweils Widerspruch ein.

10 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.03.2008, auf den Bezug genommen wird, hat der Antragsteller am 07.03.2008 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Zwangsgeldfestsetzung sei rechtswidrig, weil die Bauaufsicht funktionell unzuständig sei, der Antragsteller nicht gehört worden sei und die Behauptung, der angeordnete Baustopp sei nicht beachtet worden, unrichtig sei. Die Verfügung vom 17.01.2008 sei dem Antragsteller erst am 21.01.2008 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt worden. Die Dämmarbeiten, die am 16.01.2008 nahezu abgeschlossen gewesen seien, seien nach Zustellung der Baueinstellung nicht mehr ausgeführt worden und seien bis heute nicht erledigt. Das Baugerüst habe der Antragsteller abbauen lassen.

11 Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 07.03.2008 gegen die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27.02.2008 gegenüber der Sparkasse D vorgenommene Pfändung aller Konten bzw. Bankverträge des Antragstellers anzuordnen, hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 18.03.2008 abgetrennt (1 L 495/08.GI).

12 Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den am 20.02.2008 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.02.2008 –– anzuordnen.

13 Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

14 Sie tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 17.03.2008, auf den Bezug genommen wird, entgegen und trägt vor, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe gegen den am 17.01.2008 mündlich ausgesprochenen Baustopp verstoßen, indem er die Arbeiten an der Außenfassade des Gebäudes zumindest bis zum 20.01.2008 fortgesetzt habe. Dementsprechend sei auch die Pfändung vom 27.02.2008 rechtmäßig.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.

16 II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 16 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 04.03.2008 gegen das mit Verfügung vom 12.02.2008 festgesetzte Zwangsgeld ist zulässig und begründet.

17 Nach der im Aussetzungsverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 76 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz– HVwVG – beruhenden Festsetzung des Zwangsgeldes von 2.500,- Euro.

18 Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollzieht sich regelmäßig in drei Stufen, nämlich der Androhung des Zwangsmittels – hier des Zwangsgeldes -, der Festsetzung des Zwangsmittels und der Ausführung der Zwangsmaßnahme – hier die Beitreibung des Zwangsgeldes im Wege der Forderungspfändung nach § 45 HVwVG -. Jede dieser drei Maßnahmen ist Verwaltungsakt im Sinne von § 35 S. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz– HVwVfG –, und Rechtsschutz ist daher im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO und Eilrechtsschutz ist im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend zu machen (vgl. App/Wettlaufer, Verwaltungsvollstreckungsrecht, 4. Aufl., § 41 Rn. 8; T., Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) Kommentar, § 47 Rn. 6, 7).

19 Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht die Zwangsmittelandrohung. Die diesbezügliche Androhung des Zwangsgeldes im Bescheid vom 17.01.2008, der zugleich die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsanordnung enthielt, ist als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des § 16 HessAGVwGO sofort vollziehbar, und der Antragsteller hat diesbezüglich keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt.

20 Nach summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 12.02.2008 erfolgten Festsetzung des Zwangsgeldes, denn die Voraussetzungen der Vollstreckung lagen nicht vollständig vor.

21 Die Vollstreckungsbehörde kann nach § 76 Abs. 1 HVwVG ein Zwangsgeld festsetzen, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zu einer unvertretbaren Handlung oder zu einer Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die Vollstreckung setzt nach § 69 Abs. 1 HVwVG voraus, dass dem Pflichtigen die Vollstreckung durch Anwendung eines bestimmten Zwangsmittels zuvor schriftlich angedroht worden ist (Abs. 1 Nr. 1) und ihm diese Androhung zugestellt worden ist (Abs. 1 Nr. 3). Die Zustellung der Androhung ist nach § 69 Abs. 3 HVwVG auch dann notwendig, wenn sie mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und für ihn keine Zustellung vorgesehen ist. Die Androhungspflicht ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz), denn die Androhung soll die betroffene Person, deren Willen gebeugt werden soll, in die Lage versetzen, unter Vermeidung des angedrohten Zwangsmittels der Grundverfügung auf Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nachzukommen, d.h. sie hat Warnfunktion (T., HSOG, § 53 Rn. 1). Demnach kommt die Festsetzung eines Zwangsgeldes nur dann in Betracht, wenn der Pflichtige seiner Verpflichtung nach Zugang einer schriftlichen Androhung nicht nachkommt.

22 Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.01.2008, in dem diese gegenüber dem Antragsteller eine Baueinstellungsanordnung unter Anordnung des Sofortvollzuges hinsichtlich sämtlicher Bauarbeiten an der Fachwerkfassade der Liegenschaft erlassen und ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- Euro für den Fall der Weiterführung der Bauarbeiten angedroht hat, ist dem Antragsteller durch Einschreiben mit Rückschein am 21.01.2008 zugestellt worden (vgl. Bl. 16a d. BA), nachdem mehrere am 17.01. und 18.01.2008 unternommene Versuche, ihm den Bescheid per Telefax bekannt zu geben, nicht erfolgreich waren (vgl. Bl. 17-19 d. BA). Da es sich bei der nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 HVwVG erforderlichen Zustellung um ein Wirksamkeitserfordernis handelt (vgl. § 43 Abs. 1 HVwVfG), erlangte die Androhung des Zwangsgeldes erst mit der Zustellung am 21.01.2008 Wirksamkeit und konnte erst ab diesem Zeitpunkt ihre Warnfunktion entfalten. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller nach dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt des 21.01.2008 der Baueinstellungsanordnung nicht nachgekommen ist, sind von der Antragsgegnerin weder vorgetragen noch gar nachgewiesen oder sonst ersichtlich. Aus dem Vortrag der Antragsgegnerin sowie dem Inhalt der von ihr vorgelegten Behördenakte ergibt sich insoweit nur, dass die im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung vom 17.01.2008 noch nicht beendeten Bauarbeiten im Zeitpunkt der nächsten Ortsbesichtigung am 29.01.2008 beendet waren. Da zwischen dem 17.01. und dem 29.01.2008 offenbar keine weiteren Ortsbesichtigungen durchgeführt wurden und keine anderweitigen Erkenntnismittel vorliegen, bestehen nach derzeitiger Sachlage keine durchgreifenden Zweifel an der Darstellung des Antragstellers, es seien nach dem 21.02.2008 keine weiteren Bauarbeiten mehr durchgeführt worden.

23 Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Antragsteller habe gegen die einem seiner Mitarbeiter am 17.01.2008 mündlich erteilte Baueinstellungsanordnung verstoßen, rechtfertigt dies allein nicht die Zwangsgeldfestsetzung. Zwar kann die auf § 71 Abs. 1 S. 1 HBO beruhende Baueinstellungsanordnung unter Anordnung des Sofortvollzuges nach § 37 Abs. 2 S. 1 HVwVfG mündlich auf der Baustelle erlassen werden, und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG kann auch von der Anhörung abgesehen werden (vgl. T., Hessische Bauordnung, Kommentar, § 71 Rn. 58). Der Verstoß gegen die danach wirksame und sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung rechtfertigt die Festsetzung eines Zwangsmittels aber nur dann, wenn dieser Verstoß in Kenntnis der zuvor zugestellten schriftlichen Androhung des Zwangsmittels erfolgt.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2 Gerichtskostengesetz.

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