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6 E 2025/06•VG Gießen 6. Kammer, 2007-09-12, 6 E 2025/06
6 E 2025/06Verwaltungsgericht / Chamber 612.09.2007
Beim Recycling von Kühlgeräten anfallendes Polyurethan-Mehl mit einer Konzentration von mehr als 0,1 % Trichlorfluormethan ist der Abfallschlüsselnummer 191211* (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) der Abfallverzeichnisverordnung - AVV - zuzuordnen. Die Gefährlichkeit des Polyurethan-Mehls ergibt sich unter Berücksichtigung der Verordnung 2037/2000/EG und der Richtlinie 67/548/EWG.
Entscheidungsdatum: 2007-09-12
Aktenzeichen: 6 E 2025/06
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2007:0912.6E2025.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 1 AVV, § 3 Abs 1 S 1 AVV, § 3a Abs 2 ChemG, Art 7 EGRL 45/99, Anh I EGV 2037/2000 ... mehr
Beim Recycling von Kühlgeräten anfallendes Polyurethan-Mehl mit einer Konzentration von mehr als 0,1 % Trichlorfluormethan ist der Abfallschlüsselnummer 191211* (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) der Abfallverzeichnisverordnung - AVV - zuzuordnen.
Die Gefährlichkeit des Polyurethan-Mehls ergibt sich unter Berücksichtigung der Verordnung 2037/2000/EG und der Richtlinie 67/548/EWG.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin betreibt ein Recycling-Zentrum, zu dem eine Kühlschrank-Aufbereitungsanlage gehört. Bei der Aufbereitung der Bestandteile der Kühlgeräte entsteht aus dem Isoliermaterial ein leicht halogenhaltiges Polyurethan-Mehl (PUR-Mehl), das das Regierungspräsidium C-Stadt aufgrund der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Abfallverzeichnisverordnung (AVV) zunächst der Schlüsselnummer 19 12 04 (Kunststoff und Gummi) zuordnete.
2 Mit Schreiben vom 29.05.2006 teilte das Regierungspräsidium C-Stadt der Klägerin mit, es werde geprüft, ob die bisherige Einstufung korrekt sei und forderte die Klägerin auf, die durchzuführenden Analysen um den Parameter FCKW zu erweitern und die entsprechenden Ergebnisse vorzulegen. Mit Schreiben vom 19.06.2006 übersandte die Klägerin die vom Institut für Umweltanalytik und Geotechnik UEG GmbH F-Stadt für die Monate Februar bis Mai 2006 erstellten Analysen ihres PUR-Mehls und bat um vorherige Rücksprache für den Fall, dass eine „Umschlüsselung“ beabsichtigt sein sollte, da dies eventuell Einfluss auf den Verwertungsvorgang haben könne.
3 Mit Bescheid vom 14.07.2006, zugestellt am 18.07.2006, ordnete das Regierungspräsidium C-Stadt das in der Kühlschrank-Aufbereitungsanlage der Klägerin anfallende PUR-Mehl der Abfallschlüsselnummer 19 12 11* (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) zu. Nach dem vom Institut für Umweltanalytik und Geotechnik UEG GmbH F-Stadt erstellten Gutachten liege der Trichlorfluormethangehalt des PUR-Mehls zwischen 2800 mg/kg und 4650 mg/kg. Trichlorfluormethan sei in dem Anhang 1 der Verordnung 2037/2000/EG genannt. Dort würden die Stoffe aufgeführt, die zum Abbau der Ozonschicht führten. Für die Bestimmung der Gefährlichkeit sei die Konzentrationsgrenze von 0,1 % heranzuziehen. Da es sich bei dem PUR-Mehl um besonders überwachungsbedürftigen Abfall handele, sei die Führung eines Entsorgungsnachweises erforderlich. Für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand setzte das Regierungspräsidium C-Stadt eine Gebühr in Höhe von 150 Euro fest.
4 Am 17.08.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Die Einstufung des PUR-Mehls unter die AVV-Schlüsselnummer 19 12 11* sei auch materiell-rechtlich rechtsfehlerhaft. Die Vorschriften der Richtlinien 67/548/EWG, 91/689/EWG und 1999/45/EG sowie die Entscheidung der Kommission 2000/532/EG kämen als Rechtsgrundlagen nicht in Betracht, da diese Rechtsakte der EG jeweils nur an die Mitgliedstaaten gerichtet seien. Die Verordnung 2037/2000/EG stelle keine taugliche Begründung für die vorgenommene Einstufung dar. Eine Rechtsgrundlage ergebe sich auch nicht aus der AVV. Aufgrund der bisherigen Abfalleinstufung könne das PUR-Mehl unter Ausnutzung seiner stofflichen Eigenschaften – als Bindemittel – verwertet werden. In welchem Umfang dies nach der vom Regierungspräsidium
C-Stadt vorgenommenen Einstufung noch möglich wäre, sei nicht bekannt.
5 Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 14.07.2006 aufzuheben.
6 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
7 Er verweist auf den angefochtenen Bescheid. Der dort herangezogene Grenzwert von 0,1 % werde aus den Richtlinien 1999/45/EG und 67/548/EWG hergeleitet. Die AVV diene der Umsetzung der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle. Im dortigen Anhang III „Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle“ werde mit Blick auf die Prüfmethoden für die H-Kriterien auf die anzuwendenden Methoden im Anhang V der Stoffrichtlinie 67/548/EWG in ihrer jeweils geltenden Fassung verwiesen. Auch in der AVV werde unmittelbar auf die Richtlinien 67/548/EWG und 91/689/EWG Bezug genommen. Die Verknüpfung mit dem Gefahrstoffrecht werde in der Einleitung der Anlage zur AVV dargestellt. Die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Abfällen nach dem Gefahrstoffrecht erfolge ebenfalls auf der Grundlage der Richtlinien 67/548/EWG und 91/689/EWG. Auch ein als gefährlich bezeichnetes PUR-Mehl könne verwertet werden. Der Entsorger Firma K. GmbH & Co. KG dürfe Abfälle mit der AVV-Nummer 19 12 11* seit dem 06.10.2005 entsorgen. Ein Einfluss auf einen sicheren und geordneten Verwertungsweg sei daher durch die Änderung in der Abfalleinstufung nicht gegeben.
8 Am 11.09.2006 fand beim Regierungspräsidium C-Stadt ein Gesprächstermin mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung statt. Im Rahmen dieses Termins wurden seitens des Regierungspräsidiums C-Stadt die für den Abfalleinstufungsbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen erläutert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das den Gesprächstermin zusammenfassende Schreiben des Regierungspräsidiums C-Stadt an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20.09.2006 Bezug genommen.
9 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter).
10 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums C-Stadt vom 14.07.2006 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). Darin wird das bei der Aufbereitung der Bestandteile der Kühlgeräte aus dem Isoliermaterial anfallende leicht halogenhaltige Polyurethan-Mehl (PUR-Mehl) zutreffend aufgrund seiner ozongefährdenden Wirkung der Abfallschlüsselnummer 19 12 11* (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) zugeordnet.
11 Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen nicht. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin insoweit darauf, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie vor der streitgegenständlichen Zuordnung des PUR-Mehls unter die neue Abfallschlüsselnummer nicht angehört worden sei. Denn der gerügte Anhörungsmangel ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG unbeachtlich, da die Anhörung durch das am 11.09.2006 beim Regierungspräsidium C-Stadt erfolgte Gespräch zwischen den Beteiligten rechtzeitig, nämlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 45 Abs. 2 HVwVfG), nachgeholt worden ist.
12 Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid über die Zuordnung des bei der Klägerin entstehenden PUR-Mehls unter die Abfallschlüsselnummer 19 12 11* ist § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Abs. 1, 2, § 3 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung– AVV – und Nr. 3 der Einleitung zum Abfallverzeichnis (Anlage zur AVV). Dabei sind diese Bestimmungen in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.07.2006 (BGBl I S. 1619) anzuwenden, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt.
13 Nach § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Für die vom Regierungspräsidium C-Stadt, der nach § 25 Abs. 1 HAKA zuständigen Stelle, vorgenommene Einstufung besteht ein Regelungsbedürfnis. Denn zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Zuordnung der Schlüsselnummer für das PUR-Mehl und die Klägerin hat als Erzeugerin des Abfalls bei dessen Einstufung als gefährlich dem Regierungspräsidium C-Stadt als zuständiger Stelle gegenüber die ordnungsgemäße Entsorgung nachzuweisen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG).
14 Inhaltlich gilt für die Bezeichnung des Abfalls und dessen Einstufung nach seiner Gefährlichkeit die AVV (siehe deren § 1). Gemäß deren § 2 Abs. 2 Satz 1 sind die Abfälle zur Bezeichnung den im Abfallverzeichnis mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen, wobei nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV die mit einem (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis gefährlich i. S. v. § 41 KrW-/AbfG sind.
15 Danach hat das Regierungspräsidium C-Stadt das trichlorfluormethanhaltige PUR-Mehl zutreffend der Abfallschlüsselnummer 19 12 11* (sonstige Abfälle [einschließlich Materialmischungen] aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten) zugeordnet.
16 Entgegen der Ansicht der Klägerin ist Trichlorfluormethan ein gefährlicher Stoff im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AVV. Denn nach Nr. 3 der Einleitung zum Abfallverzeichnis bedeutet für Zwecke dieser Verordnung „gefährlicher Stoff“ jeder Stoff, der gemäß der Gefahrstoffverordnung – GefStoffV – als gefährlich eingestuft wurde. Nach § 4 Satz 1 GefStoffV sind gefährlich Stoffe und Zubereitungen, die eine oder mehrere der in § 3 a Abs. 1 des Chemikaliengesetzes– ChemG – genannten und in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG näher bestimmten Eigenschaften aufweisen. Sie sind umweltgefährlich, wenn sie selbst oder ihre Umwandlungsprodukte geeignet sind, die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart zu verändern, dass dadurch sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können (§ 4 Satz 2 Nr. 15 GefStoffV, § 3a Abs. 2 ChemG).
17 Nach Ziffer 5.2.2.2 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG werden Stoffe als gefährlich für die Ozonschicht bezeichnet, die aufgrund der vorliegenden Nachweise über ihre Eigenschaften und ihres erwarteten oder beobachteten Verbleibs bzw. Verhaltens in der Umwelt eine Gefahr für die Struktur und/oder das Funktionieren der stratosphärischen Ozonschicht darstellen können (R 59, Satz 1). Hierzu zählen die in Anhang I der Verordnung 2037/2000/EG genannten Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (R 59, Satz 2). In den Anhängen I und IV der Verordnung 2037/2000/EG ist Trichlorfluormethan jeweils in der Gruppe I ausdrücklich aufgeführt. Damit hat das Regierungspräsidium C-Stadt zutreffend das trichlorfluormethanhaltige PUR-Mehl als grundsätzlich ozongefährlich und somit als umweltgefährlich angesehen.
18 Das Regierungspräsidium C-Stadt hat in dem angefochtenen Bescheid für die Bestimmung der Gefährlichkeit auch zutreffend die Konzentrationsgrenze von 0,1 % herangezogen. Nach Ziffer 5.1.2 Satz 1 des Anhangs VI der Richtlinie 67/548/EWG sind Zubereitungen in der Regel nach einer in Artikel 7 und Anhang III, Teil A und B, der Richtlinie 1999/45/EG erwähnten konventionellen Methode einzustufen. Nach Satz 2 der erstgenannten Richtlinie beruht in diesem Fall die Einstufung auf den für die einzelnen Stoffe festgelegten Konzentrationsgrenzen in Anhang I dieser Richtlinie oder in Anhang III Teil B der Richtlinie 1999/45/EG, wenn der Stoff oder die Stoffe in Anhang I dieser Richtlinie nicht oder ohne Angabe von Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind.
19 Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthält keine Angaben von Konzentrationsgrenzen für Trichlorfluormethan. Demgegenüber ist in Tabelle 5 des Anhangs III Teil B Abschnitt 2 der Richtlinie 1999/45/EG für die Einstufung von Stoffen mit die Ozonschicht schädigenden Eigenschaften (R 59) ein Konzentrationswert von 0,1 % festgelegt.
20 Die von dem Institut für Umweltanalytik und Geotechnik UEG GmbH F-Stadt ermittelten Gewichtsanteile von Trichlorfluormethan für das bei der Klägerin anfallende PUR-Mehl überschreiten diese Grenze. Sie liegen nämlich bei 0,28 % (2.800 mg/kg) im Februar 2006, bei 0,33 % (3.300 mg/kg) im März 2006 und bei 0,448 % (4.480 mg/kg) im April 2006.
21 Soweit die Klägerin schließlich einwendet, bei der Einstufung unter die Abfallschlüsselnummer 19 12 11* sei die Frage der Verwertung des PUR-Mehls unklar, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist allein die Frage der Einstufung des PUR-Mehls und nicht dessen Verwertbarkeit.
22 Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühren wird auf die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO), bzgl. der Einwendungen nicht erhoben worden sind.
23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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