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8 E 1210/06•VG Gießen 8. Kammer, 2007-09-05, 8 E 1210/06
8 E 1210/06Verwaltungsgericht / Chamber 805.09.2007
Ein Gartenteich kann grundsätzlich einer Zisterne oder zisternenähnlichen Anlage nicht gleichgesetzt werden und ist daher bei der Bemessung der Niederschlagsgebühr nicht in Abzug zu bringen.
Entscheidungsdatum: 2007-09-05
Aktenzeichen: 8 E 1210/06
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2007:0905.8E1210.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6 KAG HE, § 8 KAG HE
Ein Gartenteich kann grundsätzlich einer Zisterne oder zisternenähnlichen Anlage nicht gleichgesetzt werden und ist daher bei der Bemessung der Niederschlagsgebühr nicht in Abzug zu bringen.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstück ..., Lage: A-Straße, in der Gemarkung A-Stadt.
2 Mit Bescheid vom 14.12.2005 wurde die gebührenpflichtige Fläche für die Niederschlagswassergebühr für das Grundstück des Klägers festgesetzt. Ferner wurde die für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis zum 31.10.2005 noch zu zahlende Niederschlagswassergebühr auf 235,82 EUR festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt auf Grund eines durch den Kläger ausgefüllten Erhebungsbogens vom 10.11.2005 und einer zuvor bei der Frau des Klägers telefonisch angekündigten Inaugenscheinnahme durch den Zeugen E., einen Mitarbeiter des Beklagten, am 24.11.2005. Zur Begründung des Bescheids vom 14.12.2005 führte der Beklagte aus, hinsichtlich der gebührenpflichtigen Fläche für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2005 sei zugrunde zu legen, dass das Niederschlagswasser der Dachfläche von 217 qm überbauter Grundstücksfläche über eine Zisterne/Regentonne zur Gartenbewässerung mit 6.000 l Inhalt in den Kanal entwässere. Nach der Entwässerungssatzung würden je 100 l Inhalt der Zisterne ein Kubikmeter der Dachfläche abgezogen. Daher seien 157 qm dieser Fläche gebührenpflichtig. Hinsichtlich der gebührenpflichtigen Fläche für die Zeit ab 01.07.2005 sei zu berücksichtigen, dass ferner 24 qm undurchlässige Hof-, Wege- und Terrassenfläche in die Kanalisation entwässerten. Diese Fläche sei zu 90 % als gebührenpflichtige Fläche zu berücksichtigen, d. h. mit 22 qm anzusetzen. Ab 01.07.2005 betrage die gebührenpflichtige Fläche somit insgesamt 179 qm.
3 Gegen das Vorgehen des Zeugen E. legte der Kläger am 25.11.2005 Beschwerde ein. Dadurch, dass die Begutachtung des Grundstücks nur seiner Frau und nicht ihm selbst angekündigt worden sei, sei er, der Kläger, in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
4 Gegen die Festsetzung der gebührenpflichtigen Flächen legte der Kläger am 16.01.2006 Widerspruch mit der Begründung ein, die Feststellung, dass 24 qm der undurchlässigen Hof-, Wege- und Terrassenflächen in die Kanalisation entwässerten, sei unzutreffend. Vielmehr entwässere diese Fläche in die Wiese des Nachbargrundstücks. Auch habe die Zisterne eine unmittelbare Verbindung zum Teich, die bei einem entsprechenden Wasserstand automatisch in Gang gesetzt werde. Das Wasser werde also nicht über die Kanalisation abgeleitet.
5 Mit Bescheid vom 24.03.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zum einen sei bei der Überprüfung am 24.11.2005 festgestellt worden, dass von den insgesamt 42 qm undurchlässigen Hof-, Wege- und Terrassenflächen 24 qm in die Kanalisation entwässerten und nur 18 qm auf dem Grundstück versickerten. Zum anderen sei die Zisterne bei den Festsetzungen berücksichtigt worden, und es seien 60 qm der angeschlossenen Dachfläche abgezogen worden. Der Umstand, dass durch die Zisterne der Teich zum Teil befüllt werde, habe keine Auswirkungen auf die Festsetzung der gebührenpflichtigen Flächen.
6 Der Kläger hat am 24.04.2006 Klage erhoben. Er hat bis zur Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die gesamten 42 qm undurchlässige Hof-, Wege- und Terrassenfläche entwässere in die Wiese des Nachbargrundstücks. Der Beklagte sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass 24 qm in die Kanalisation entwässerten. Ferner trägt der Kläger vor, auf Grund der festen Installation der Tauchpumpe sei eine Entwässerung aus der Zisterne in den Kanal technisch nicht möglich. Ein Ausfall der Zisternenpumpe sei rein theoretisch. Zutreffend sei aber, dass die Zisterne baulich mit einem Überlauf in den Kanal konstruiert worden sei. Der Kläger ist ferner der Ansicht, bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Flächen hätte auch eine Berücksichtigung des Fassungsvermögens des Teiches erfolgen müssen. Der Teich, der ein Volumen von 8.000 l besitze, sei zwar nicht unmittelbar an die überbaute Dachfläche angeschlossen. In diesen Teich werde jedoch bei entsprechendem Wasserstand aus der Zisterne automatisch Wasser eingepumpt, so dass kein Wasser in die Kanalisation geleitet werde. Daher müsse der Teich rechtlich einer Zisterne gleichgesetzt werden und hätte bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen.
7 Der Kläger beantragt nunmehr und nach Durchführung der Beweisaufnahme mittels Vernehmung des Zeugen E.,
unter Rücknahme der Klage im Übrigen den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2006 aufzuheben, soweit die von dem Kläger zu zahlende Niederschlagsgebühren für das Anwesen A-Straße in A-Stadt, vom 01.07.2003 bis zum 30.06.2005 auf Grundlage einer gebührenpflichtigen Fläche, die eine Größe von 77 qm überschreitet und ab dem 01.07.2005 auf Grundlage einer gebührenpflichtigen Fläche, die eine Größe von 99 qm überschreitet, festgesetzt wurden.
8 Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
9 Er trägt vor, dass es sich bei dem Teich nicht um eine weitere Zisterne handele. Vielmehr werde nur das zuvor gesammelte Wasser genutzt, um den Teich zu befüllen. Daher stelle der Teich nur eine Form der Gartenbewässerung dar und sei nicht mit einer Zisterne zu vergleichen. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass ein Verwenden des gesammelten Niederschlagswassers für den Teich mittels einer Pumpe stattfinde, also nicht unmittelbar in eine Zisterne oder einen ähnlichen Behälter von der versiegelten Fläche eingeleitet werde. Der Teich habe also nicht die Funktion einer Regenwassersammeleinrichtung, die zu einer Weiterverwendung führe, sondern sei Teil der Gartennutzung.
10 Auch sei die Behauptung des Klägers, aus der Zisterne gelange kein Wasser in die Kanalisation, unrichtig. So habe der Kläger in dem Erhebungsbogen vom 10.11.2005 selbst angegeben, dass die Zisterne durch einen Überlauf mit der Kanalisation verbunden sei. Dies ergebe sich auch aus den Bauunterlagen zur Entwässerung. Die Frage, ob der Kläger eine Pumpe eingebaut habe, die sich bei einem bestimmten Wasserstand selbst anschalte, sei unerheblich, da die Zisterne nach wie vor durch den Überlauf an den Abwasserkanal angeschlossen sei. So sei insbesondere nicht auszuschließen, dass bei einem Defekt der Pumpte das Niederschlagswasser automatisch über den Überlauf in die Kanalisation geleitet werde.
11 Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage, wie viele Quadratmeter des klägerischen Grundstücks in die Kanalisation bzw. in die Nachbarwiese entwässern sowie zu den Umständen der Inaugenscheinnahme des klägerischen Grundstücks durch die Beklagtenseite mittels Vernehmung des Zeugen E.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 05.09.2007 verwiesen.
12 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakten des Beklagten einschließlich des Satzungsrechts (insgesamt 3 Hefter) verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13 Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Dies bezieht sich auf die Frage der Größe der versiegelten Fläche sowie inwieweit von dort Wasser in die Kanalisation oder in die Wiese entwässert.
14 Die anhängige Klage im Übrigen ist zulässig, aber unbegründet.
15 Der Bescheid über die Festsetzung der gebührenpflichtigen Grundstücksflächen für das Grundstück des Klägers sowie über die zu zahlende Niederschlagswassergebühr vom 14.12.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 sind rechtlich nicht zu beanstanden und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
16 Diese Bescheide sind insbesondere nicht formell rechtswidrig ergangen. Dies gilt insbesondere, soweit das Grundstück von einem Mitarbeiter des Beklagten in Augenschein genommen wurde. Gemäß § 35 der Entwässerungssatzung des Beklagten hat der Anschlussnehmer den Bediensteten oder Beauftragten des beklagten Verbandes den Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, soweit dies zur Wahrung der Aufgaben der Entwässerungssatzung erforderlich ist. Zu diesen Aufgaben gehört es unter anderem, die gebührenpflichtigen Flächen für das Niederschlagswasser festzusetzen (vgl. zum Beispiel § 25 der Satzung). Um diese Flächen korrekt festsetzen zu können, ist es erforderlich, dass die Angaben der Grundstückseigentümer von Mitarbeitern des Beklagten überprüft werden können. Dies ist in der Regel nur durch eine Grundstücksbegehung möglich.
17 Der Zeuge E., Mitarbeiter des Beklagten, setze sich telefonisch mit der Ehefrau des Klägers, die auch Miteigentümerin des Grundstücks ist, in Verbindung und vereinbarte mit dieser den Besichtigungstermin. Auch war diese bei der Inaugenscheinnahme des Grundstücks anwesend. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahmen durch Vernehmung des Zeugen E. fest. Zwar gab der Kläger an, seine Frau habe damals schwer verletzt zu Hause gelegen und habe sich nicht bewegen können (Seite 2 der Sitzungsniederschrift). Dem steht jedoch die substantiierte Aussage des Zeugen entgegen, er, der Zeuge, habe sich vorher bei der Frau des Klägers telefonisch angemeldet. Er sei auf dem Weg nach A-Stadt gewesen. Die Ehefrau des Klägers habe ihm gesagt, selbstverständlich könne er, der Zeuge, kommen. Insbesondere sind die Angaben des Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft, er habe die Ehefrau des Klägers am selben Tag angerufen, als er den Ortstermin durchgeführt habe. A-Stadt habe bei ihm auf der Tour gelegen. Daher habe er es probiert, bei den Klägern anzurufen. Für ihn sei das von der Fahrstrecke her günstig gewesen. Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht.
18 Dadurch, dass der Kläger selbst von dem Termin nicht in Kenntnis gesetzt worden ist und bei der Besichtigung nicht zugegen war, wurde er jedoch nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, eine Besichtigung nur dann durchzuführen, wenn der Ortstermin mit sämtlichen Miteigentümern eines Grundstücks abgesprochen wurde und alle Miteigentümer bei dem Termin zugegen sind. Dadurch ist eine zeitnahe Begehung nicht gewährleistet.
19 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird insbesondere auch deshalb nicht verletzt, da den Grundstückseigentümern die Möglichkeit verbleibt, Widerspruch gegen die Festsetzungen, die aufgrund der Besichtigung getroffen wurden, einzulegen.
20 Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.
21 Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Flächen bezüglich der undurchlässigen Hof-, Wege- und Terrassenflächen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Kläger nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. die vorliegende Klage zurückgenommen und die angegriffene Bescheide in Bestandskraft erwachsen lassen. Daher ist nunmehr davon auszugehen, dass von der vormals streitigen Fläche von 42 qm nur 18 qm in die Wiese entwässern, die restlichen 24 qm hingegen in die Kanalisation. Da gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt, ist, war somit die Hof-, Wege- und Terrassenfläche bezogen auf die streitigen 24 qm in die Berechnung der Niederschlagswassergebühren einzubeziehen.
22 Auch in Bezug auf die unterbliebene Einbeziehung des Teiches in die Festsetzung der gebührenpflichtigen Flächen ist die Entscheidung des Beklagten rechtsfehlerfrei.
23 Gemäß § 24 Abs. 2 der Entwässerungssatzung des Beklagten hat bei der Verwendung von Zisternen zur Sammlung von Niederschlagswasser bei der Festsetzung der gebührenpflichtigen Fläche ein Anteil der angeschlossenen Dachflächen außer Ansatz zu bleiben. Entsprechend § 24 Abs. 2 lit.b) der Entwässerungssatzung werden bei der Verwendung des in der Zisterne gesammelten Niederschlagswassers nur zur Gartenbewässerung pro 100 Liter Inhalt der Zisterne ein Quadratmeter der angeschlossenen Dachfläche abgezogen. Zu Recht wurden somit für die 6.000 Liter fassende Zisterne des Klägers 60 qm der insgesamt 217 qm Dachfläche abgezogen.
24 Für den 8.000 Liter fassenden Gartenteich des Klägers ist ein solcher Abzug hingegen rechtlich nicht möglich. Bei dem Gartenteich handelt es sich weder um eine Zisterne noch um eine zisternenähnliche Anlage, auf die § 24 Abs. 2 lit.b) der Entwässerungssatzung des Beklagten entsprechend anzuwenden wäre.
25 Der Teich ist, wie der Kläger selbst angegeben hat, nicht unmittelbar mit den Dachflächen verbunden. Eine Verbindung besteht nur über die Pumpe in der Zisterne. Selbst wenn das Niederschlagswasser nur dann in den Teich gepumpt wird, wenn der Wasserstand in der Zisterne eine bestimmte Marke übersteigt, kann man den Teich nicht als weiteren Speicher für das Niederschlagswasser ansehen. Vorrangiger Zweck des Gartenteiches ist die Gartengestaltung. Eine Zisterne hingegen hat grundsätzlich den Zweck, das Wasser zwischenzuspeichern und für eine spätere Verwendung zu sammeln. Wenn nun Wasser aus der Zisterne in den Teich abgepumpt wird, liegt darin kein Zwischenspeichern für eine spätere Verwendung. Vielmehr handelt es sich hierbei bereits um eine endgültige Verwendung des bereits gespeicherten Wassers. Dies gilt ebenso für die durch die Zisterne bewässerte „Schwalbenpfütze“.
26 Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Wasser erst ab einem bestimmten Wasserstand abgepumpt werde und dadurch sichergestellt sei, dass das Wasser nicht in die Kanalisation geleitet werde, ist zu berücksichtigen, dass ein Ablaufen in die Kanalisation nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Ausweislich des eigenen Vortrags des Klägers besteht weiterhin ein Überlauf der Zisterne in den Abwasserkanal. Insbesondere bei einem Defekt oder einem Ausfall der Pumpe in der Zisterne ist daher nicht ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser dennoch in die Kanalisation und nicht etwa in den Teich gelangt.
27 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auch die Festsetzung der Niederschlagswassergebühr in den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei erfolgte.
28 Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt seine Pflicht zum Tragen der Kosten aus § 155 Abs. 2 VwGO.
29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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