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8 E 1963/06•VG Gießen 8. Kammer, 2007-06-19, 8 E 1963/06
8 E 1963/06Verwaltungsgericht / Chamber 819.06.2007
Die Verbrennung von Tierfett in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unterliegt nicht den Vorgaben der Verbrennung von Abfällen nach Maßgabe der 17. BImSchV. Landesrechtliche Verwaltungsvorschriften (hier: Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raums und Verbraucherschutz vom 04.07.2005 - II 9.1-53-), die etwas anderes regeln, verstoßen gegen europarechtliche Vorgaben.
Entscheidungsdatum: 2007-06-19
Aktenzeichen: 8 E 1963/06
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2007:0619.8E1963.06.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 1 Nr 2 Halbs 2 BImSchV 17, Art 12 Abs 1 S 2 EGV 1774/2002, Art 2 Abs 1 Buchst a EGV 1774/2002, § 2 Abs 1 Nr 1a KrW-/AbfG, § 1 Abs 3 Nr 6 BImSchV 17
Die Verbrennung von Tierfett in einer Tierkörperbeseitigungsanlage unterliegt nicht den Vorgaben der Verbrennung von Abfällen nach Maßgabe der 17. BImSchV.
Landesrechtliche Verwaltungsvorschriften (hier: Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raums und Verbraucherschutz vom 04.07.2005 - II 9.1-53-), die etwas anderes regeln, verstoßen gegen europarechtliche Vorgaben.
Die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.5, Nr. 4.1.5.1, Nr. 4.1.3.2 bis 4.1.3.8 des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 05.10.2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.07.2006, soweit er die oben genannten Nebenbestimmungen betrifft, werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück in A-Stadt, Gemarkung D., A-Straße…, Flur…, Flurstück…, eine Tierkörperbeseitigungsanlage. Als deren Nebenanlage betreibt sie dort auch eine Feuerungsanlage. Am 05.07.2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten eine Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG für den Neubau einer Dampfkesselanlage zu der von ihr, der Klägerin, betriebenen Tierkörperbeseitigungsanlage.
2 Daraufhin erließ der Beklagte am 05.10.2005 einen Genehmigungsbescheid, mit welchem sie den Neubau eines Gebäudes mit Feuerung und Dampfkesselanlage sowie deren Betrieb zuließ. Diese Anlage wurde der Nr. 1.3 Spalte 1 der 4. BImSchV zugeordnet. Die Genehmigung erfolgte u. a. unter Erteilung folgender Nebenbestimmungen:
3 „4.1.3 Emissionsbegrenzung: Bei der Feuerung mit Tierfett sind folgende Emissionswerte im Normzustand trocken bei einem Bezugs-Sauerstoffgehalt von 3 % in mg/m 3 einzuhalten.
4 …
5 4.1.3.2 CO 90 als Tagesmittelwert
4.1.3.3 Staub 18 als Tagesmittelwert
4.1.3.4 Cges 18 als Tagesmittelwert
4.1.3.5 HCl 18 als Tagesmittelwert
4.1.3.6 SO 2 90 als Tagesmittelwert
4.1.3.7 NO x als NO 2 360 als Tagesmittelwert
6 4.1.3.8 Hg 0,05 als Tagesmittelwert“
7 In Punkt 4.1.5.1 wurde der Klägerin aufgegeben, zur Kontrolle der Einhaltung der vorgegebenen Emissionsbegrenzungen den Sauerstoffgehalt im Abgas, den CO-Gehalt im Abgas und die notwendigen Bezugsgrößen kontinuierlich zu messen, zu registrieren und auszuwerten.
8 Dagegen erhob die Klägerin am 03.11.2005 Widerspruch. Mit Schriftsatz der Fa. E. GmbH u. Co. Verwaltungs- und Beteiligungs-KG vom 22.12.2005 begründete die Klägerin den Widerspruch damit, mit der Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 vom 16.12.2005 habe sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eindeutig positiv zu dem Einsatz von Fetten aus tierischen Nebenprodukten zur Dampferzeugung positioniert. Ferner bezog sich die Klägerin hierdurch auf das Schreiben des Prof. Dr. F. vom 19.12.2005. Hierin wird ausgeführt, die Anwendbarkeit der 17. BImSchV sei vorliegend problematisch. Diese Verordnung sei ursprünglich für feste Abfallstoffe schwankender Zusammensetzung und mit schwankenden Heizwerten konzipiert worden, also z. B. für Hausmüll. Tierfett dagegen habe als Brennstoff vergleichbare Eigenschaften wie Heizöl - wenn man von der benötigten Vorwärmung absehe - und zeichne sich durch eine weitgehend gleichbleibende Qualität aus.
9 Unter dem 04.07.2006 erließ der Beklagte einen Widerspruchsbescheid, mit welchem er dem Widerspruch der Klägerin teilweise abhalf. So wurden mehrere Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids geändert. Insbesondere erfuhr die Nebenbestimmung Nr. 4.1.5.1 folgende Änderung:
10 „Die Brennraumtemperatur wird gestrichen.
Die notwendigen Bezugsgrößen werden mit folgendem Zusatz verknüpft: Verzicht auf Feuchtemessung, wenn die CO-Messung aus dem trockenen Abgas erfolgt.“ Im Übrigen wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte begründete seinen Widerspruchsbescheid damit, dass im Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz (HMULV) vom 04.07.2005 - Az.: II 9.1-53 - festgestellt worden sei, dass die Verbrennung oder Mitverbrennung von Tierfett den Anforderungen der 17. BImSchV unterliege. Tierfett stelle ein nicht für den menschlichen Verzehr bestimmtes tierisches Nebenprodukt dar, für welche das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht keine Anwendung finde. Die Beseitigung dieser Stoffe habe entsprechend den Vorgaben der EU-Hygieneverordnung Nr. 1774/2002 oder nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25.01.2004, BGBl. I S. 82, zu erfolgen, wonach die Verbrennung und Mitverbrennung tierischer Nebenprodukte nach der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie vom 04.12.2000 (2000/76/EG) zu geschehen habe. Diese sei durch die 17. BImSchV in deutsches Recht umgesetzt worden. Aus deren Anwendungsbereich falle nur der Einsatz von Tierkörpern heraus, weshalb sich ergebe, dass der Einsatz von Tierfett in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der 17. BImSchV unterliege. Soweit die Klägerin kontinuierliche Messungen und deren Auswertung gemäß der Nebenbestimmung Nr. 4.1.5.1 grundsätzlich ablehne, könne den Einwänden nur hinsichtlich der Brennraumtemperatur und der Bezugsgröße Feuchtemessung stattgegeben werden. Im Übrigen blieben die Anforderungen hinsichtlich des CO-Gehaltes, des Sauerstoffs und der anderen Bezugsgrößen bestehen. Die Verpflichtung des Betreibers, kontinuierliche Messungen durchzuführen, ergebe sich aus § 11 der 17. BImSchV. Weitgehende Ausnahmen nach § 19 der 17. BImSchV seien bereits erteilt worden. Was die kontinuierliche CO-Messung betreffe, bestehe der Sinn dieser Forderung gemäß § 4 der 17. BImSchV darin, Abweichungen von einem gleichmäßigen Ausbrandverhalten schnell zu erkennen, um eine optimale Fahrweise der Anlage zu sichern. Die Messung der notwendigen Bezugsgrößen reduziere sich auf das, was im Zusammenhang mit der kontinuierlichen CO-Messung notwendig sei. Bei diesen notwendigen Bezugsgrößen könne auf die Feuchtemessung unter der Voraussetzung verzichtet werden, dass dieser Parameter nahezu konstant sei. Der festgelegte Zahlenwert der Emissionsbegrenzung für Staub (Nebenbestimmung Nr. 4.1.3.3) von 18 mg/m 3 bleibe bestehen. Dieser Wert resultiere aus dem in der 17. BImSchV festgelegten Wert für Staub von 10 mg/m 3 . Für die Emissionsbegrenzung sei der Tagesmittelwert heranzuziehen. Gemäß § 5 Abs. 2 der 17. BImSchV werde jedoch für den Einsatz von flüssigen Brennstoffen in Analogie zu Altölen ein Bezugssauerstoffgehalt von 3 % im Abgas und nicht 11 % zugrunde gelegt. Als Ergebnis der Umrechnung ergebe sich damit ein Emissionsgrenzwert von 18 mg/m 3 .
11 Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 05.07.2006 zugestellt.
12 Am 04.08.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der 17. BImSchV nicht eröffnet sei, soweit u. a. in einer Mitverbrennungsanlage - neben den Stoffen, die in Nr. 1.2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt seien - ausschließlich Tierkörper zum Einsatz kämen. Sie meint, die Ausnahme der Abfallrahmenrichtlinie für Tierkörper gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b) iii) der Abfallrahmenrichtlinie gelte auch für Tiermehl als Erzeugnis. Dies habe zur Folge, dass Tierfett erst recht unter die Ausnahme der Abfallrahmenrichtlinie für Tierkörper falle, da auch einer Verunreinigung von Tierfett bei bestimmungsgemäßer Verwendung im Sinne einer Verbrennung kein erhöhtes Umweltrisiko beigemessen werde. Dies ergebe sich aus den Erwägungen und Bestimmungen der Verordnung Nr. 2067/2005, welche die Verordnung Nr. 92/2005 abändere und ergänze und die insbesondere eine Verbrennung selbst von Tierfetten der Kategorie 1 als unbedenklich einstufe. Ferner ergebe sich die Unanwendbarkeit der 17. BImSchV auch aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 der 17. BImSchV, wonach diese Verordnung nicht zum Tragen komme, sofern bei der Verbrennung von abfallähnlichen Stoffen, die nicht in Nr. 1.2 des Anhangs der 4. BImSchV aufgeführt seien, keine anderen oder höheren Emissionen auftreten könnten, als bei der Verbrennung von Heizöl EL, was bei der Verbrennung von vorbehandeltem Tierfett auch nicht der Fall sei. Die Klägerin meint, bei Tierfett handele es sich nicht um Abfall, sondern es werde ein Nebenprodukt hergestellt, welches nicht dem Regime des Abfallrechts unterfalle. Dies ergebe sich ferner aus der Studie der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) aus dem Jahre 2004, wonach jedwedes Fett, welches aus Material der Kategorie 1 gewonnen worden sei, ohne Bedenken in Dampfkesseln eingesetzt werden könne. Auch der Beklagte selbst scheine - entgegen der Ausführungen im Widerspruchsbescheid - zumindest intern nicht von einer zwingenden Anwendbarkeit der 17. BImSchV auszugehen. Dies lasse sich der Behördenakte entnehmen. Der Beklagte sehe darin den Anwendungsbereich der 17. BImSchV nicht als eröffnet an, insbesondere vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) 2067/2005. Soweit sich der Beklagte im Widerspruchsbescheid gleichwohl auf die Anwendbarkeit der 17. BImSchV berufe, scheine dies lediglich der hessischen Erlasslage geschuldet. Dabei gehe der zugrunde liegende Erlass des HMULV vom 04.07.2005 - II 9.1-53 - von unzutreffenden Annahmen aus. Dies gelte erst recht vor dem Hintergrund der Verordnung Nr. 2067/2005. Der Beklagte hätte daher keine Nebenbestimmungen erlassen dürfen, die sich auf die 17. BImSchV stützten. Selbst wenn man von der Anwendbarkeit der 17. BImSchV auf den vorliegenden Fall ausgehe, erwiesen sich die angegriffenen Nebenbestimmungen als unverhältnismäßig.
13 Die Klägerin beantragt,
die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.5, Nr. 4.1.5.1, Nr. 4.1.3.2 bis 4.1.3.8 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid zur Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage ohne die Nebenbestimmungen Nr. 4.1.5, Nr. 4.1.5.1, Nr. 4.1.3.2 bis 4.1.3.8 zu erlassen.
14 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
15 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte verwiesen. Diese ist ebenso wie die beigezogene Behördenakte des Beklagten Gegenstand der Beratung gewesen.
16 Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten hierzu vorliegt (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).
17 Die Klage ist zulässig und begründet.
18 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da die Klägerin mit ihrer Klage die Aufhebung belastender Nebenbestimmungen begehrt. Denn gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes ist die Anfechtungsklage gegeben, sofern nicht die isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 22.11.2000 - 11 C 2/00 -, NVwZ 2001, 429). Diese Möglichkeit ergibt sich auch aus § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO, wonach der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, soweit er rechtswidrig ist. Eine unmittelbar zur Aufhebung der rechtswidrigen Nebenbestimmung führende Teilanfechtungsklage verdrängt als die speziellere und rechtsschutzintensivere Klageart demnach grundsätzlich die Verpflichtungsklage (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, 2005, § 42 Randnr. 22).
19 Die Klage ist auch begründet, da die in dem Genehmigungsbescheid enthaltenen angefochtenen Nebenbestimmungen rechtswidrig sind und die Klägerin daher in ihren Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Bei den von der Klägerin angegriffenen Punkten handelt es sich um Nebenbestimmungen. Denn als Nebenbestimmungen bezeichnet man unselbständige zusätzliche Anordnungen, die von einem Verwaltungsakt abhängen, oder zum Bestand eines Verwaltungsakts gehören. Das ist hier der Fall, da die angegriffenen Punkte konkretisierende Auflagen enthalten, unter deren Einhaltung von der Genehmigung Gebrauch gemacht werden darf. Ohne die Genehmigung als solche hätten die Anordnungen keinen eigenständigen Sinn. Außerdem könnte die Genehmigung im Falle ihrer Aufhebung bestehen bleiben, ohne dass diese ihre Bedeutung verlieren würde.
20 Der Erlass der betreffenden Nebenbestimmungen durch den Beklagten ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Erteilung von Nebenbestimmungen ist vorliegend § 12 Abs. 1 BImSchG. Diese Vorschrift gestattet es, eine Genehmigung unter Bedingungen zu erteilen und mit Auflagen zu verbinden, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Vorschriften der 17. BImSchV im vorliegenden Genehmigungsverfahren überhaupt anwendbar sind. Das ist jedoch nicht der Fall.
21 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KrW-/AbfG gilt dieses Gesetz nicht für die nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.10.2002 für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte. Deren Beseitigung hat nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu erfolgen. Die Verbrennung und Mitverbrennung von tierischen Nebenprodukten hat gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entweder nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG oder, wenn diese Richtlinie nicht anwendbar ist, nach den Bestimmungen der genannten Verordnung zu erfolgen. Die 17. BImSchV dient der Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und Rats vom 04.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen in innerstaatliches Recht (vgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Band 3, RVO zum BImSchG, B 2.12 ff., 17. BImSchV, Vorblätter, B 2.17).
22 Aus Ziffer (11) der Gründe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergibt sich zwar, dass die Abfallverbrennungsrichtlinie 2000/76/EG nicht für die Verbrennungsanlagen gilt, wenn der behandelte Abfall ausschließlich aus Tierkörpern besteht. Dies steht aber vorliegend einer Anwendung der 17. BImSchV nicht entgegen, da es sich bei Tierfett nicht um Tierkörper im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 der 17. BImSchV handelt.
23 Die Klägerin verbrennt in ihrer Anlage Tierfett, welches ein tierisches Nebenprodukt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 darstellt. Denn gemäß dieser Vorschrift sind tierische Nebenprodukte ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Art. 4, 5 und 6 dieser Verordnung, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Aus dem Wortlaut der Ziffer (19) der Gründe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ergibt sich, dass zu den tierischen Nebenprodukten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, insbesondere verarbeitetes tierisches Eiweiß und ausgeschmolzene Fette gehören. Schon der Wortlaut dieser Regelung, der eine Ausnahme hinsichtlich ganzer Tierkörper vorsieht, spricht gegen die Einordnung von Tierfett als Tierkörper. Bei Tierfett handelt es sich um ein Produkt, welches sich aus der Ausschmelzung des Tierkörpers ergibt. Auch der Vergleich mit Tiermehl und dessen Einordnung unter dem Begriff Tierkörper vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zutreffend sein, Tiermehl als solches unter den Begriff des Tierkörpers zu subsumieren, da Tiermehl aus der Verarbeitung von ganzen Tierkörpern entsteht, und Tiermehl daher als Tierkörper in anderer Form angesehen werden kann. Dies ist aber bei Tierfett nicht der Fall, da es als Erzeugnis tierischen Ursprungs im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu qualifizieren ist.
24 Der Anwendung der 17. BImSchV steht vorliegend aber die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 der 17. BImSchV entgegen. Danach gilt die 17. BImSchV nicht für ähnliche flüssige brennbare Stoffe, die nicht in Nr. 1.2 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt sind, soweit bei ihrer Verbrennung keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können. Dies ist aber hier der Fall.
25 Der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 - II 9.1-53 - auf Grund dessen die Beklagte die Auffassung aufrecht erhält, Tierfett müsse als Abfall nach Maßgabe der 17. BImSchV verbrannt werden, steht der Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 entgegen. Aus deren Anhang VI ergibt sich, dass die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler nicht mehr als Abfall im Sinne des Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 einzustufen ist. Daraus ist zunächst zwar nicht zu folgern, dass die 17. BImSchV überhaupt keine Anwendung mehr auf derartige Anlagen findet. Vielmehr ist Tierfett lediglich nicht mehr als Abfall zu qualifizieren, sondern als ähnlicher flüssiger brennbarer Stoff im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 17. BImSchV.
26 Hinsichtlich der Verbrennung von Tierfett liegt aber der Ausnahmetatbestand dieser Vorschrift vor, wonach bei der Verbrennung keine höheren Emissionen auftreten als bei der Verbrennung von Heizöl EL. Aus dem dem Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten von Prof. Dr. F. vom 19.12.2005 bzw. vom Juli 2005, welches auch die Beklagte ihrer Genehmigungsentscheidung zugrunde legte, ergibt sich, dass die Verbrennung von Tierfett in der Anlage der Klägerin ein mit Heizöl EL vergleichbarer Brennstoff mit gleichbleibender Qualität darstellt, dessen Schadstoffgehalt keine höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL erwarten lassen. Auch das Gutachten des wissenschaftlichen Gremiums für biologische Gefahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 02.06.2004 kommt zu dem Schluss, dass das sog. Biodiesel-Verfahren in der dort beschriebenen Form als eine sichere Methode zur Behandlung und Verwertung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1 (tierische Nebenprodukte mit hohem Risiko) betrachtet wird.
27 Diesen schlüssigen Gutachten zufolge ist auch hinsichtlich der Anlage der Klägerin nicht zu erwarten, dass die vorgeschriebenen Emissionswerte überschritten werden. Überdies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen F., dass die von der Beklagten geforderten kontinuierlichen Messung nur schwer umzusetzen bzw. entsprechende kontinuierliche Messungen obsolet sind.
28 Hierbei ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beklagte in einem internen Vermerk vom 14.03.2006 - IV/MR Dez.: 43.2 - ebenfalls davon ausgeht, bei der Verbrennung von Tierfett sei die 17. BImSchV nicht anwendbar. Der Beklagte stuft dort Tierfett ebenfalls als einen mit HEL vergleichbaren Brennstoff mit einer ausgesprochen gleichmäßigen Qualität ein, der hinsichtlich seiner Zusammensetzung bezüglich Schwefel und Chlor sogar einen geringeren Schadstoffgehalt aufweise. Die Anwendung der 17. BImSchV erfolgt offensichtlich lediglich auf Grund der Bindung des Beklagten an den strittigen Erlass vom 04.07.2005.
29 Da der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 - II 9.1-53 - der Verordnung (EG) Nr. 2067/2005 - wie oben erörtert - widerspricht, hat das Gemeinschaftsrecht Vorrang. Daraus folgt, dass der Erlass des HMULV vom 04.07.2005 im vorliegenden Fall unanwendbar ist (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage, 2006, § 4 Randnr. 65). Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV sind die Verordnungen des Rates und der Kommission diejenigen Rechtsakte, welche allgemeine Geltung haben, in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten (vgl. Oppermann, Europarecht, 3. Auflage, 2005, § 6 Randnr. 77). Mittels dieser Durchgriffswirkung wird klargestellt, dass Verordnungen mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt automatisch, also ohne Dazwischentreten nationaler Rechtssetzung ihre Rechtswirkungen entfalten (Oppermann, a. a. O., Randnr. 81). Adressaten der Verordnungen sind in Konsequenz ihrer umfassenden Geltungskraft gleichermaßen die Gemeinschaft und ihre Institutionen, die Mitgliedstaaten einschließlich ihrer behördlichen Ausprägungen in allen drei Gewalten und schließlich die natürlichen und juristischen Einzelpersonen (vgl. Oppermann, a. a. O., Randnr. 83).
30 Da die Klägerin mit ihrem Hauptantrag obsiegte, war über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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