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5 E 5864/04•VG Gießen 5. Kammer, 2006-02-23, 5 E 5864/04
5 E 5864/04Verwaltungsgericht / 5. Kammer23.02.2006
Ein Dienstherr hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Organisationsermessens, wenn er am Tag des Betriebsausflugs die Verwaltungsgebäude mit Ausnahme für bestimmte Bereiche eingerichtete Not- und Bereitschaftsdienste geschlossen hält und den Bediensteten, die nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen wollen, anbietet, entweder Erholungsurlaub oder einen Gleittag zu nehmen.
Entscheidungsdatum: 2006-02-23
Aktenzeichen: 5 E 5864/04
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2006:0223.5E5864.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 74 Abs 1 Nr 9 PersVG HE, § 69 Abs 2 S 4 PersVG HE, § 35a Abs 1 GemO HE
Ein Dienstherr hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Organisationsermessens, wenn er am Tag des Betriebsausflugs die Verwaltungsgebäude mit Ausnahme für bestimmte Bereiche eingerichtete Not- und Bereitschaftsdienste geschlossen hält und den Bediensteten, die nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen wollen, anbietet, entweder Erholungsurlaub oder einen Gleittag zu nehmen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger steht als Beamter mit dem statusrechtlichen Amt eines Magistratsoberrates (Besoldungsgruppe A 14 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er nimmt die Aufgaben des Sachgebietsleiters für Recht und Organarbeit in der Haupt- und Personalabteilung der Beklagten wahr.
2 Mit an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung adressierter Verfügung vom 10.05.2004 teilte das Haupt- und Personalamt der Beklagten mit, die Dienststellen der Stadtverwaltung blieben am 19.05.2004 wegen des an diesem Tag stattfindenden Betriebsausflugs geschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen wollten, könnten an diesem Tag entweder einen Tag Erholungsurlaub oder einen Gleittag nehmen. Eine Arbeitsleistung sei an diesem Tag mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste Bauhof, Kläranlage und Stadtwerke sowie der Auffanggruppe Kindergarten und des Freibades nicht möglich. Mit Schreiben an die Haupt- und Personalverwaltung vom 14.05.2004 beantragte der Kläger, am Tag des Betriebsausflugs „arbeiten zu können“. Er führte aus, er sei an der Teilnahme am Betriebsausflug gehindert, weil er sich als Stadtverordneter nicht bei der Aufsichtsratssitzung einer Eigengesellschaft vertreten lassen könne.
3 Nachdem das Haupt- und Personalamt den Kläger mit Schreiben vom 02.06.2004 um Stellungnahme gebeten hatte, ob er den Tag des Betriebsausflugs als Urlaubstag oder als Freizeitausgleich genehmigt haben möchte, führte der Kläger mit Schreiben vom 14.06.2004 aus, er erwarte, dass ihm die an diesem Tag regelmäßig anfallende Arbeitszeit von 8,84 Stunden gutgeschrieben werde. Er habe zusammen mit mehreren anderen Kollegen seine Arbeitsleistung an diesem Tag ausdrücklich angeboten. Dies habe ihm die Beklagte verwehrt, indem sie den die Türöffnung und Zeiterfassung bedienenden Chip für diesen Tag ungültig geschaltet habe.
4 Mit bei Gericht am 06.12.2004 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben.
5 Er trägt vor, die Zulässigkeit der Klage scheitere nicht an der Notwendigkeit eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens. Angesichts des eindeutigen Verhaltens der Beklagten, die auf seine verschiedenen Eingaben nicht reagiert habe, wäre das Verlangen nach einem weiteren, förmlichen Widerspruchsverfahren eher als eine wirkungslose Formalität anzusehen. Für das Jahr 2004 habe es keine Zustimmung des Personalrates zu einer Schließung der Verwaltung aus Anlass des Betriebsausfluges gegeben. Die für die Schließung genannte Begründung des Schutzes der Bediensteten vor eventuellen Schäden gehe an der Wirklichkeit vorbei. Zum einen wäre er wegen der Arbeitsbereitschaft weiterer Bediensteter nicht allein in der Verwaltung tätig gewesen. Zum anderen hätten am Tag des Betriebsausfluges die Mitarbeiter der EDV-Abteilung ohnehin gearbeitet.
6 Der Kläger beantragt,
7 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den 19.05.2004 8,84 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie trägt vor, die Klage sei mangels Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens unzulässig. Unabhängig davon sei eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Kläger habe die entsprechende Dienstzeit nicht geleistet. Es bestehe auch kein „Annahmeverzug“. Die vom Kläger angebotene Dienstleistung sei unmöglich gewesen. Im übrigen habe der Bürgermeister der Beklagten die Teilnahme am Betriebsausflug angeordnet. Dieser dienstlichen Weisung sei der Kläger pflichtwidrig nicht nachgekommen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter Personalakte des Klägers, 1 Hefter Verwaltungsvorgang) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
12 Die Klage ist als Untätigkeitsklage in entsprechender Anwendung des § 75 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
13 Das Rechtsschutzbegehren des Klägers zielt darauf ab, für den Tag des Betriebsausflugs am 19.05.2004 eine Belastung seines Arbeitszeitkontos mit 8,84 Minusstunden zu verhindern. Einen diesbezüglichen Anspruch hat er erstmals mit Schreiben an die Beklagte vom 14.06.2004 geltend gemacht. Bis zur Durchführung des Betriebsausflugs war die rechtliche Zielsetzung des Klägers eine andere. Wie aus seinem Schreiben an das Haupt- und Personalamt der Beklagten vom 14.05.2004 hervorgeht, ging es ihm zunächst darum, am Tag des Betriebsausflugs Dienst zu verrichten. Dieses Begehren hatte sich mit Ablauf des 19.05.2004 erledigt. Bei dem vom Kläger mit Schreiben vom 14.06.2004 für den 19.05.2004 begehrten Ausgleich seines Arbeitszeitkontos um 8,84 Stunden handelt es sich der Sache nach um dem Widerspruch gegen die entsprechende Belastung seines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden. Wenngleich diese Maßnahme als schlichtes Verwaltungshandeln zu werten ist, bedurfte es gemäß § 126 Abs. 3 VwGO vor Klageerhebung eines entsprechenden Rechtsbehelfs. Bis zur Klageerhebung hat die Beklagte ohne sachlichen Grund über den vom Kläger eingelegten Widerspruch nicht entschieden.
14 Die Klage ist jedoch unbegründet.
15 Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, ihm für den 19.05.2004 8,84 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. Die eingetretene Belastung seines Arbeitszeitkontos mit einer entsprechenden Anzahl von Minusstunden beruht auf der Entscheidung der Beklagten, am 19.05.2004 wegen des Betriebsausflugs mit bestimmten Ausnahmen die Verwaltungsgebäude geschlossen zu halten und die nicht am Betriebsausflug teilnehmende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuhalten, an diesem Tag Urlaub oder einen Gleittag zu nehmen. Diese Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
16 Die nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung hat stattgefunden. Ausweislich des mit Schriftsatz der Beklagten vom 13.12.2005 vorgelegten Schreibens der Personalvertretung vom 12.12.2005 hat der Bürgermeister die geplante Arbeitszeitregelung für den Betriebsausflug 2004 mit dem Personalrat in einem Monatsgespräch erörtert. Es bedarf keiner Klärung, ob der Personalrat der Maßnahme, wie es in dem von der Vorsitzenden unterschriebenen Schreiben vom 12.12.2005 heißt, zugestimmt hat. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG von einer fingierten Zustimmung der Personalvertretung auszugehen. Nach dieser Vorschrift gilt die Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der (zuvor) genannten Frist die Zustimmung schriftlich begründet verweigert. Eine schriftlich begründete Zustimmungsverweigerung des Personalrats existiert nicht.
17 Die für den 19.05.2004 getroffene Arbeitszeitregelung hält sich im Rahmen des der Beklagten insoweit zustehenden weiten Organisationsermessens.
18 Nach den Ausführungen des Leiters des Haupt- und Personalamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2004 hatte sich die Beklagte erstmals im Jahre 2003 dafür entschieden, am Tag des Betriebsausflugs die Verwaltungsgebäude geschlossen zu halten und den Bediensteten, die nicht an dem Betriebsausflug teilnehmen wollten, anzubieten, entweder Erholungsurlaub oder einen Gleittag zu nehmen. Im Jahre 2002 habe der Betriebsausflug noch an einem Samstag stattgefunden. Durch die Neuregelung im Jahre 2003 sei beabsichtigt gewesen, mehr Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Betriebsausflug zu gewinnen. Im Übrigen sei ein sinnvoller Service für die Bürgerinnen und Bürger bei einer Öffnung der Verwaltungsgebäude am Tag des Betriebsausflugs nicht gewährleistet gewesen. Diese Erwägungen erscheinen dem Gericht sachgerecht und plausibel. Sie sind einerseits von dem Gedanken geleitet, bei einem rückläufigen Interesse der Bediensteten an einer Teilnahme an der genannten Gemeinschaftsveranstaltung Maßnahmen zu ergreifen, dieses Interesse (erneut) zu wecken, um damit zur Förderung des Betriebsklimas beizutragen. Andererseits tragen sie auch den Belangen der Bediensteten Rechnung, die an einer Teilnahme an dem Betriebsausflug nicht interessiert oder wegen sonstiger Verpflichtungen gehindert sind. Die Sachorientiertheit dieser Organisationsentscheidung wird in dem Schreiben des Personalrats vom 12.12.2005 bestätigt. Darin heißt es, der Personalrat habe sich der Auffassung angeschlossen, der Betriebsausflug trage zur Verbesserung des Betriebsklimas bei und deshalb sollten möglichst viele Kollegen teilnehmen.
19 Die Organisationsmaßnahme der Beklagten verletzt den Kläger auch nicht in seinem Recht auf freie Mandatsausübung (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 HGO).
20 Es bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung, ob eine vom Dienstherrn ohne Ausweichmöglichkeit angeordnete verpflichtende Teilnahme an einem Betriebsausflug einer rechtlichen Prüfung standhält (vgl. insoweit: Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 27.11.1962 - Ca 651/62 -, Juris). Um eine solche Fallkonstellation geht es hier nicht. Wie alle anderen von der Arbeitszeitregelung am 19.05.2004 betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter war auch der Kläger nicht gezwungen, sich an dem Betriebsausflug zu beteiligen. Vielmehr stand es ihm frei, den Betriebsausflug wahrzunehmen und sich für die an diesem Tag außerhalb der normalen Arbeitszeit stattfindende Aufsichtsratsitzung der Stadtmarketing und Tourismus GmbH in A-Stadt zu entschuldigen oder auf eine Teilnahme am Betriebsausflug zu verzichten und von der angebotenen Zeitausgleichsregelung Gebrauch zu machen, um der genannten ehrenamtlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Kläger hat auch keine Tatsachen vorgetragen, warum es für ihn unzumutbar gewesen sein soll, die angebotene Ausgleichsregelung in Anspruch zu nehmen. Sein Einwand, wegen sonstiger Unstimmigkeiten hinsichtlich der Arbeitszeitregelung sei sein Arbeitszeitkonto ständig mit Minusstunden belastet, reicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus. Der Leiter des Haupt- und Personalamtes der Beklagten hat auf den diesbezüglichen Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2005 erwidert, die Beklagte hätte dem Kläger eine Nacharbeitung der 8,84 Stunden auch genehmigt, wenn dessen Arbeitszeitkonto zum damaligen Zeitpunkt mit einem Minus belastet gewesen wäre. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Unabhängig davon hat er nicht erklärt, welche sachlichen Gründe ihn gehindert haben, am 19.05.2004 gegebenenfalls Urlaub zu nehmen.
21 Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Wie der Leiter des Haupt- und Personalamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 05.12.2005 erläutert hat, hat außer den in der Verfügung vom 10.05.2004 aufgeführten Not- bzw. Bereitschaftsdiensten am 19.05.2005 auch ein Mitarbeiter EDV-Abteilung Dienst geleistet. Dieser habe „Sachen“ aufgearbeitet, die ansonsten außerhalb der Dienstzeit hätten erledigt werden müssen. Die dargestellten Ausnahmen beruhen auf sachlichen Erwägungen. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, in diesen Fällen dem Interesse an einer Dienstleistung Vorrang gegenüber einer Teilnahme der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an dem Betriebsausflug einzuräumen. Auf einen gleichgelagerten Sachverhalt kann sich der Kläger nicht berufen. Er hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, sein Dienstleistung am 19.05.2004 sei entsprechend der geleisteten Not- bzw. Bereitschaftsdienste oder der von dem EDV-Mitarbeiter geleisteten Arbeiten aus dienstlichen Gründen geboten gewesen. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, war die Beklagte auch nicht verpflichtet, eine Ausnahme wegen der vom Kläger am 19.05.2004 außerhalb der normalen Arbeitszeit wahrzunehmenden ehrenamtlichen Tätigkeit zuzulassen. Vielmehr durfte sie, um den mit der Arbeitszeitregelung verbundenen Zweck nicht zu gefährden, die Ausnahmen auf wenige Fälle begrenzen.
22 Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24 Die Berufung ist nicht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
25 Beschluss
26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
27 Gründe
28 Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache für den Kläger legt das Gericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangstreitwert zu Grunde.
Permalink
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