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1 E 5468/04•VG Gießen 1. Kammer, 2005-01-17, 1 E 5468/04
1 E 5468/04Verwaltungsgericht / 1. Kammer17.01.2005
1.Nur derjenige kann eine Anrechnung einer Maßnahme bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verlangen (Ökopunkte), der nach § 6 b Abs 5 S 1 HENatG im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs 1 HENatG ausgehen. 2.Wird eine Maßnahme angeboten, zu deren Durchführung ohnehin eine Verpflichtung bestand oder die mit einer anderen Verwertungsabsicht erfolgt, ist sie nicht ohne rechtliche Verpflichtung i. S. d. § 6 b Abs 5 S 1 HENatG erfolgt. Dies ist der Fall, wenn Flächen als Grünland oder als Streuobstwiese angelegt werden, um eine Förderung nach dem hessischen Kultuslandschaftsprogramm (HEKUL) zu erhalten. 3.Zu dem Erfordernis nach § 6 b Abs 5 S 1 Nr 1 HENatG, den die zuständige Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
Entscheidungsdatum: 2005-01-17
Aktenzeichen: 1 E 5468/04
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2005:0117.1E5468.04.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 6b Abs 5 S 1 NatSchG HE, § 5 Abs 1 NatSchG HE
1.Nur derjenige kann eine Anrechnung einer Maßnahme bei künftigen Eingriffen in Natur und Landschaft verlangen (Ökopunkte), der nach § 6 b Abs 5 S 1 HENatG im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs 1 HENatG ausgehen.
2.Wird eine Maßnahme angeboten, zu deren Durchführung ohnehin eine Verpflichtung bestand oder die mit einer anderen Verwertungsabsicht erfolgt, ist sie nicht ohne rechtliche Verpflichtung i. S. d. § 6 b Abs 5 S 1 HENatG erfolgt. Dies ist der Fall, wenn Flächen als Grünland oder als Streuobstwiese angelegt werden, um eine Förderung nach dem hessischen Kultuslandschaftsprogramm (HEKUL) zu erhalten.
3.Zu dem Erfordernis nach § 6 b Abs 5 S 1 Nr 1 HENatG, den die zuständige Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Landwirt und bewirtschaftet in kontrolliertem ökologischem Anbau Flächen in D-Stadt und E-Stadt im Landkreis C.
2 Ab Mitte 2001 korrespondierte der Kläger mit dem Beklagten wegen eines Ökokontos für die Errichtung von Streuobstwiesen. In diesem Zusammenhang teilte der Kläger dem Beklagten unter dem 08.10.2001 mit, dass er auf seinen Antrag von der Landwirtschaftsverwaltung in das Hessische Kulturlandschaftsprogramm (HEKUL) aufgenommen worden sei (Zeitraum Juli 2001 bis Juni 2006) und Flächenbeihilfen im Rahmen der ökologischen Bewirtschaftung erhalte. Nach dem Hessischen Kulturlandschaftsprogramm 2000 (Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 01.03.2001 <StAnz. 2001, S. 1669>), Abschnitt II A Nr. 2, gehören u.a. zu den förderfähigen Flächen einerseits Dauergrünland als nicht in die Fruchtfolge einbezogene, dauernd (mindestens fünf Jahre) grasbestandene Fläche sowie andererseits Dauerkulturen wie Streuobstwiesen ohne Grünlandnutzung. Nach Abschnitt II. A. Nr. 4.1 beträgt die Beihilfe sowohl bei Einführung als auch bei Beibehaltung des ökologischen Landbaus je Hektar und Jahr bei Dauergrünland 350 DM (179 €) und bei Dauerkulturen 1.200 DM (614 €).
3 Mit Schreiben vom 03.06.2003 teilte der Kläger der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten mit, dass inzwischen die Pflanzung von Obst-Hochstämmen auf den "bekannten Flächen wie besprochen" durchgeführt und abgeschlossen sei. Gepflanzt wurden auf den Grundstücken F. in der Gemarkung D-Stadt, dem Grundstück H. in der Gemarkung E-Stadt sowie den Grundstücken I. und J. in der Gemarkung E-Stadt - entsprechend der Förderung nach dem HEKUL-Programm - 50 Obstbäume je Hektar. Am 21.03.2002 waren u.a. diese für die Anlage von Streuobstwiesen vorgesehene Grundstücke von dem Kläger und dem Beklagten sowie einem Vertreter des Kreisbauernverbandes zum Zwecke der Errichtung eines Ökokontos in Augenschein genommen; Einwände bezüglich der beabsichtigten Baumpflanzungen wurden nicht erhoben. Der Kläger beantragte in seinem Schreiben vom 03.06.2003, für die Flächenaufwertung auf den vorgenannten Grundstücken insgesamt 1.287.450 Ökopunkte auf sein Ökokonto gutzuschreiben.
4 Nach dem Schreiben der Abteilung Landwirtschaft des Beklagten vom 10.04.2003 erhielt der Kläger u.a. für die vorgenannten Flächen eine HEKUL-Förderung, nämlich als normales Grünland im Wirtschaftsjahr von Juli 2002 bis Juni 2003 179 € pro Hektar, nach Pflanzung der Obstbäume in der Folgezeit 614 € pro Hektar.
5 Mit Bescheid vom 11.11.2003 lehnte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten den Antrag auf Anerkennung der Anpflanzung der Obstbäume als vorlaufende Ersatzmaßnahmen ab, da wegen der HEKUL-Förderung die Anpflanzung und Pflege nicht auf freiwilliger Basis erfolgt sei und da nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten vom 29.01.2002 die Neuanlage von Streuobstwiesen nur dann als vorlaufende Ersatzmaßnahme anerkannt werden könne, wenn dies im Landschaftsplan der Gemeinde ausdrücklich vorgesehen sei; dies sei hier nicht der Fall.
6 Dagegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2003, auf das Bezug genommen wird, Widerspruch ein.
7 Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium K-Stadt (Obere Naturschutzbehörde) mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2004, auf den Bezug genommen wird, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 6b Abs. 5 HENatG für die Errichtung eines Ökokontos (vorlaufende Ausgleichsmaßnahme) nicht erfüllt seien. Dem Erfordernis, dass die Untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat, sei nicht genügt, da bei der Antragstellung am 03.06.2003 die Anpflanzungen bereits erfolgt gewesen seien. Die weitere Voraussetzung, dass die günstigen Wirkungen der Maßnahme von der Unteren Naturschutzbehörde festgestellt werden, sei ebenfalls nicht erfüllt und komme nach dem vorgenannten Erlass vom 29.01.2002 nicht in Betracht. Schließlich sei auch die weitere Voraussetzung der Freiwilligkeit angesichts der HEKUL-Förderung zu verneinen.
8 Mit bei Gericht am 27.10.2004 eingegangenem Telefax vom 27.10.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
9 Der Kläger führt zur Begründung mit Schriftsätzen vom 14.12.2004, vom 22.12.2004 und vom 12.01.2005, auf die Bezug genommen wird, im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für die HEKUL-Förderung lediglich die ökologische Bewirtschaftung während der fünfjährigen Vertragslaufzeit sei. Dies erfordere keine Anpflanzung von Obstbäumen und auch nicht deren Pflege, da es bei HEKUL nur um die ökologische Pflege des Bodens gehe. Die Anpflanzung und Pflege von Hochstammobstbäumen werde von HEKUL nicht verlangt uns stelle sich als freiwillige Maßnahme dar, die einen dauerhaften Vorteil für die Natur bewirke.
10 Der Kläger beantragt,
11 den Bescheid des Beklagten vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K-Stadt vom 24.09.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Anpflanzung von Obstbäumen auf seinen Grundstücken als vorlaufende Ersatzmaßnahme anzuerkennen und dem Ökokonto des Klägers gutzuschreiben.
12 Der Beklagte beantragt mit Schreiben vom 10.12.2004 und vom 04.01.2005, auf die Bezug genommen wird, unter Verteidigung der Bescheide vom 11.11.2003 und vom 24.09.2004,
13 die Klage abzuweisen.
14 Mit Beschluss vom 27.10.2004 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
15 Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte des Beklagten (ein Hefter) Bezug genommen.
16 Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung
17 - VwGO -) ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Anpflanzung von Obstbäumen auf seinen Grundstücken als vorlaufende Ersatzmaßnahme anerkannt und mit insgesamt 1.287.450 Ökopunkten seinem Ökokonto gutgeschrieben zu bekommen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 Nach § 6b Abs. 5 Satz 1 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG - kann, wer im eigenen Interesse oder für andere ohne rechtliche Verpflichtung Maßnahmen durchführt, von denen dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen, eine Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen verlangen (Ökokonto), wenn 1. die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme zuvor zugestimmt hat und 2. die günstigen Wirkungen zum Zeitpunkt der Anrechnung von der an der Zulassung des Eingriffs beteiligten Naturschutzbehörde festgestellt werden.
19 Die diesbezügliche ablehnende Entscheidung in dem Bescheid des Beklagten vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums K-Stadt vom 24.09.2004 ist zu Recht ergangen. Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in diesen Bescheiden und sieht - ausgenommen das Nachstehende - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
20 Hier fehlt es an dem Erfordernis nach § 6b Abs. 5 Satz 1 HENatG, dass die Maßnahme ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt wird. Das Tatbestandsmerkmal "ohne rechtliche Verpflichtung" bedeutet, dass die Maßnahme freiwillig erfolgen muss und mithin nicht einem anderen Zweck oder zur Erlangung eines anderen Vorteils erfolgen darf. Denn die Anrechnung einer Maßnahme, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen, als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen ist eine der verschiedenen nach § 6b HENatG zulässigen Formen des Ausgleichs von Eingriffen. Allen diesen Maßnahmen eigen ist, dass sie einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 5 HENatG ausgleichen sollen. Der Ausgleichscharakter kann aber nicht bei Maßnahmen bestehen, denen keine Ausgleichsfunktion zukommen kann. Dies ist der Fall, wenn eine Maßnahme angeboten wird, zu deren Durchführung ohnehin eine Verpflichtung bestand oder die mit einer anderen Verwertungsabsicht erfolgt (vgl. Britz, UPR 1999, 205 <207>). Dann ist sie somit nicht ohne rechtliche Verpflichtung im Sinne des § 6b Abs. 5 Satz 1 HENatG erfolgt. So verhält es sich hier. Es besteht die anderweitige Verwertungsabsicht durch beabsichtigte, beantragte und tatsächlich erhaltene HEKUL-Förderung für die vorgenannten Flächen zunächst im Wirtschaftsjahr von Juli 2002 bis Juni 2003 als normales Grünland in Höhe von 179 € pro Hektar und nach der Pflanzung der Obstbäume seitdem in Höhe von 614 € pro Hektar als Streuobstwiesen. Der Hinweis des Klägers, dass er HEKUL-Förderung für das Grünland erhalte und dass das Anlegen der Streuobstwiesen eine zusätzliche und mithin freiwillige Maßnahme darstelle, greift somit nicht.
21 Das klägerische Vorbringen, als Pächter der Streuobstflächen hätte er die HEKUL-Förderung erhalten und der Eigentümer der Flächen hätte Ökopunkte beanspruchen können, unterscheidet sich von der Situation dieses Rechtsstreits und bedarf deshalb keines Eingehens; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, für hypothetische Sachverhalte Rechtsgutachten zu erstellen. Dieses Vorbringen ist auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbeachtlich. Denn eine Maßnahme, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen, ist grundstücksbezogen und nicht personenabhängig. Dies zeigt gerade auch die Möglichkeit der Veräußerung von Ökopunkten. Das Grundstück ist somit "verbraucht" für eine Maßnahme, zu deren Durchführung ohnehin eine Verpflichtung bestand oder die mit einer anderen Verwertungsabsicht erfolgt ist. Dies bedeutet, dass bei der vom Kläger geschilderten Konstellation auf Grund der Überlassung der Fläche durch den Eigentümer an den Pächter zur Anlage einer Streuobstwiese zur Erlangung von HEKUL-Förderung das Kriterium der Freiwilligkeit zu verneinen ist.
22 Zudem liegt die Voraussetzung nach § 6b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HENatG, dass die zuständige Naturschutzbehörde zuvor zugestimmt hat, nicht vor. "Zuvor" meint vor der Durchführung der Maßnahme, hier dem Anlegen der Streuobstwiesen. Diese vorherige Zustimmung nach § 6b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HENatG ist vergleichbar einer Baugenehmigung, aufgrund deren die Maßnahme - hier die Maßnahme, von der dauerhaft günstige Wirkungen auf die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 HENatG ausgehen - mit der Folge der Anrechenbarkeit als Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen durchgeführt werden kann. Das Verlangen nach vorheriger Zustimmung nach § 6b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HENatG setzt also wie die Baugenehmigung eine genehmigungsfähige Beschreibung der Maßnahme nach Art eines Bauantrages voraus. Dazu muss die Maßnahme explizit beschrieben sein, d.h. es müssen insbesondere Art, Zahl und Standort der anzupflanzenden Gewächse sowie evtl. erforderliche Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen auf der vorgesehenen Fläche bezeichnet sein. Die von dem Kläger angeführte Inaugenscheinnahme der für die Anlage von Streuobstwiesen vorgesehenen Grundstücke zusammen mit dem Beklagten sowie einem Vertreter des Kreisbauernverbandes am 21.03.2002, bei der keine Bedenken gegen die Vorstellungen des Klägers erhoben worden sein sollen, stellt keine derartige vorherige Zustimmung dar. Denn es fehlt an einer genehmigungsfähigen Beschreibung. Es handelt sich allenfalls um eine mündliche Zusicherung, dass auf einen Antrag auf Anrechnung als Ersatzmaßnahme bei zukünftigen Eingriffen eine solche Zustimmung nach § 6b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 HENatG werde erteilt werden können. Diese mündliche Zusicherung entfaltet jedoch nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - keine Bindungswirkung. Das Gespräch ist somit lediglich als Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 28 HVwVfG zu qualifizieren. Das Antragsschreiben vom 03.06.2003 stellt ebenfalls keine derartige genehmigungsfähige Beschreibung der Maßnahme dar, da die Maßnahme zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war.
23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
24 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
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