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4 G 2301/04.A•VG Gießen 4. Kammer, 2004-05-28, 4 G 2301/04.A
4 G 2301/04.AVerwaltungsgericht / 4. Kammer28.05.2004
Entscheidungsdatum: 2004-05-28
Aktenzeichen: 4 G 2301/04.A
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2004:0528.4G2301.04.A.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen (4 G 5282/03) vom 05.12.2003 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der am 10.11.2003 erhobenen Klage 4 E 5283/03 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.10.2003 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 Der mit Schriftsatz vom 07.05.2004 gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des VG Gießen vom 05.12.2003 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.10.2003 anzuordnen, hat Erfolg.
2 Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist statthaft im Hinblick auf Umstände, die erst nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind (analog § 323 Abs. 2 ZPO) oder jedenfalls der Antragstellerin nicht bekannt waren. Erforderlich sind damit neue Umstände oder neue Beweismittel, die objektiv geeignet sind, eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten zu bewirken oder solche, die eine neue Interessenabwägung erfordern.
3 Aufgrund des Vorbringens im Abänderungsantrag bestehen nunmehr ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundesamtes insoweit, als das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint wurde.
4 Ausgehend von der bei der Antragstellerin vorliegenden HIV-Infektion und den vorliegenden Auskünften zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung in Eritrea ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in Eritrea einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird.
5 Die medizinische Versorgung in Eritrea entspricht der eines Entwicklungslandes. Sie ist im Prinzip für die Bevölkerung in den staatlichen Einrichtungen kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber jedenfalls von den Patienten bzw. ihren Familien zu tragen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli 2003). In Europa gängige Medikamente für alltägliche Behandlungsmethoden können vor Ort zum Teil gar nicht oder nur mit größeren Versorgungslücken erworben werden (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 05.08.2003), im Übrigen können aufgrund der unzureichenden medizinischen Versorgung lediglich sehr gängige und unkomplizierte Erkrankungen adäquat behandelt werden (Institut für Afrikakunde an VG Magdeburg vom 11.06.2003).
6 Laut der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität vom 01.03.2004 befindet sich die Antragstellerin in dortiger ambulanter Behandlung und wird mit einer Kombinationstherapie aus Proteaseinhibitoren behandelt, weswegen sie zu Beginn der Therapie aufgrund massiver Nebenwirkungen stationär aufgenommen werden musste. Aufgrund der dargestellten unzureichenden medizinischen Versorgung in Eritrea kann nicht angenommen werden, dass dort die von der Antragstellerin benötigten Medikamente vorrätig sind, zumal diese erfahrungsgemäß sehr teuer sind. Ausweislich der Antwort des eritreischen Gesundheitsministeriums an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Asmara vom 17.02.1999 (Anlage zur Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Asmara an das Bay. VG Ansbach vom 12.11.1999) gab es in Eritrea bis zum Jahre 1999 keine Antivirusmedizin. Die Behandlung beschränkte sich auf die Behandlung des konkreten Krankheitsbildes (Medikamente gegen TB, Durchfall etc.) (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Asmara an Bay. VG Ansbach vom 02.02.1999). Es kann aufgrund der Folgen des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien nicht davon ausgegangen werden, dass sich diese Situation verbessert hat. Das Gericht geht ferner davon aus, dass sich eine deutliche Verschlechterung bzw. Verschlimmerung des Gesundheitszustandes, unter Umständen sogar Lebensgefahr durch eventuell zu erwartende Komplikationen ergeben würde, wenn die Antragstellerin nach Eritrea zurückkehren müsste. Schließlich folgt aus der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Asmara an das Bay. VG Ansbach vom 12.11.1999, dass die HIV-Verbreitungsrate bei Erwachsenen in Eritrea bis 1997 lediglich 3,2 % betrug, so dass auch nicht eine allgemeine Gefahrenlage, der durch eine landesweite Regelung gem. § 54 AuslG Rechnung zu tragen wäre, vorliegt.
7 Schließlich geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin - wie im Abänderungsantrag angegeben - von ihrer HIV-Infektion erst nach Erlass des Beschlusses vom 05.12.2003 erfahren hat und mithin neue Umstände vorliegen.
8 Zusammengenommen ist nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zugunsten der Antragstellerin vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auszugehen (in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 331 und Hess. VGH, Beschluss vom 02.09.1997 - 3 UZ 2365/97). Es wird im Übrigen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein, die Höhe der Kosten der erforderlichen Kombinationstherapie zu ermitteln und zu prüfen, ob die Antragstellerin bzw. ihre Familie in der Lage wäre, diese Kosten selbst zu tragen. Des Weiteren wird abzuklären sein, ob die Antragstellerin in Eritrea die im Übrigen notwendige ambulante bzw. ggf. auch stationäre Behandlung erfahren kann.
9 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die über die Gerichtskostenfreiheit aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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