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10 E 1409/03•VG Gießen 10. Kammer, 2003-08-13, 10 E 1409/03
10 E 1409/03Verwaltungsgericht / Chamber 1013.08.2003
Entscheidungsdatum: 2003-08-13
Aktenzeichen: 10 E 1409/03
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0813.10E1409.03.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 20a GG, Art 5 Abs 3 GG, § 7 TierSchG, § 8 TierSchG, § 15 TierSchG ... mehr
1 Der Kläger beantragte mit Datum vom 10.10.2001 die Genehmigung eines Versuchsvorhabens nach § 8 Abs.2 des Tierschutzgesetzes. Dieser Antrag ging bei der Behörde am 19.11.2001 ein. Am 20.12.2001 teilte die Behörde dem Kläger mit, eine Prüfung des Antrages habe ergeben, dass verschiedene aufgelistete Angaben noch fehlten oder nicht ausreichend seien, woraufhin der Kläger am 27.12.2001 seinen Genehmigungsantrag ergänzte.
2 Bei der Sitzung der Kommission nach § 15 Tierschutzgesetz beim Regierungspräsidium G... am 18.01.2002 wurde der Antrag zurückgestellt und die Kommission beauftragte die Genehmigungsbehörde, den Kläger für die nächste Kommissionssitzung einzuladen. Diese Einladung erfolgte am 24.01.2002 für die Sitzung am 15.02.2002.
3 Nach eingehender Befragung des Klägers durch die Tierschutzkommission ergab die Abstimmung, dass der Antrag abzulehnen sei. Die Kommission stimmte mit neun Nein-Stimmen, keiner Enthaltung oder Ja-Stimme, gegen die Genehmigung des Tierversuchsantrages.
4 Mit Fax vom 22.02.2002 unterrichtete das Regierungspräsidium G... den Kläger von den Gründen der Tierschutzkommission und teilte gleichzeitig mit, dass die Ablehnung des Genehmigungsantrages beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5 Durch Schreiben vom 07.03. und 11.03.2002 nahm der Kläger Stellung zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrages und fügte auch eine Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. H... bei. In der Kommissionssitzung vom 15.03.2002 wurde die Diskussion der nachgereichten Stellungnahme auf die Sitzung vom 19.04.2002 vertagt und die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Stellungnahme der Antrag nicht genehmigungsfähig sei.
6 Mit Schreiben vom 07.06.2002 teilte der Kläger mit, er fühle sich nunmehr aufgrund Zeitablaufs berechtigt, die beantragten Versuche durchzuführen.
7 Am 19.06.2002 erging seitens des Regierungspräsidiums G... ein Aufhebungsbescheid zu der fiktiven Tierversuchsgenehmigung nach § 8 Abs. 5a Tierschutzgesetz.
8 Hiergegen erhob der Kläger am 12.07.2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen ausführte, der Bescheid vom 19.06.2002 sei fehlerhaft, insbesondere bereits in der Sache gegenstandslos. Der Antrag gelte gemäß § 8 Abs. 5a Tierschutzgesetz bereits mit Ablauf des 13.01.2002 als genehmigt. Erst mit Schreiben vom 21.02.2002 habe die Behörde auf Bedenken hingewiesen, was die fiktive Genehmigung unberührt lasse. Der Aufhebungsbescheid vom 19.06.2002 beziehe sich nicht auf diese, am 13.01.2002 eingetretene fiktive Genehmigung. Darüber hinaus könne es unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht ohne Angabe besonderer Gründe im Belieben der Behörde stehen, die gesetzliche fiktive Genehmigung so aufzuheben, als handele es sich um eine fristgerechte Ablehnung des Antrages. Zudem setze die Aufhebung der Genehmigung voraus, dass diese, wenn sie in Gestalt eines Genehmigungsbescheides erfolgt wäre, rechtswidrig sei, was nicht der Fall sei. Eine tragende Begründung dafür, dass eine Genehmigung des Antrags nicht hätte erteilt werden dürfen, lasse der Bescheid nicht erkennen. Der Verweis auf das Anhörungsschreiben ersetze nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit den Antragsgründen und den nachgereichten Stellungnahmen. Zudem bestehe in Bezug auf die Forschung kein Gesetzesvorbehalt. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung hätte die Behörde nicht die eigene Auffassung über die Relevanz des beschriebenen Forschungsprojekts an die Stelle der Auffassung des Klägers setzen und der Ablehnung zugrundelegen dürfen. Die Voraussetzungen für die Rücknahme nach § 49 Abs. 2 HessVwVfG lägen ebenfalls nicht vor.
9 Gegen den im Aufhebungsbescheid vom 19.06.2002 angeordneten Sofortvollzug beantragte der Kläger am 18.07.2002 unter dem Aktenzeichen 10 G 2357/02 die Gewährung gerichtlichen Eilrechtschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.
10 Mit Beschluss vom 18.10.2002 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.06.2002 wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Aufhebungsbescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als materiell offensichtlich rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht gegeben seien, insbesondere eine Rücknahme nach § 48 HessVwVfG nicht in Betracht komme. Das Vorhaben des Klägers werde den Anforderungen des Tierschutzgesetzes gerecht und der Kläger habe insbesondere auch die fehlende anderweitige Erforschung wissenschaftlich begründet dargelegt. Zudem habe der Beklagte die ihm zustehende Prüfungsbefugnis überschritten. Mit der Formulierung "wissenschaftlich begründet dargelegt" habe der Gesetzgeber das behördliche Kontrollrecht auf eine qualifizierte Plausibilitätskontrolle reduziert und der Behörde sei es verboten, ihre Einschätzung über die Bedeutung des Versuchszwecks an die Stelle der Einschätzung des antragstellenden Wissenschaftlers zu setzen. Der Beklagte habe die Beurteilung des Antragstellers in seiner wissenschaftlichen Begründung grundsätzlich hinzunehmen, soweit diese Bewertung nur wissenschaftlichen Anforderungen entsprechend in plausibler Weise vorgetragen werde. Auch seien die bei dem Versuch zu erwartenden Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere ethisch vertretbar. Die Ratten würden nur in relativ geringfügigem Maße beeinträchtigt. Ferner habe der Beklagte das ihm im Rahmen des § 48 HessVwVfG eingeräumte Aufhebungsermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
11 Die vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.01.2003 (11 TG 3210/02) zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe die erwarteten wissenschaftlichen Ergebnisse im Sinne eines schlüssigen Gesamtkonzepts hinreichend umrissen, was für eine Genehmigungsfähigkeit des Antrages genüge. Weitergehende Anforderungen dürften an den Genehmigungsantrag nicht gestellt werden, insbesondere sei es unzulässig, über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus die wissenschaftlichen Einschätzungen des antragstellenden Wissenschaftlers durch eigene Erwägungen zu ersetzen.
12 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 wies das Regierungspräsidium G... den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19.06.2002 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die fiktive Genehmigung sei rechtswidrig gewesen, da eine Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Tierschutzgesetz nicht hätte erteilt werden dürfen, weil der Antrag nicht wissenschaftlich begründet dargelegt worden sei. Wissenschaftlich begründet darlegen meine anhand objektiver Kriterien (insbesondere für Sachverständige nachvollziehbar) offengelegte Darlegung des tatsächlichen Begründetseins. Soweit die gerichtlichen Beschlüsse der Behörde eine Kontrolle über eine bloße Plausibilitätskontrolle hinaus verböten, könne an dieser Auffassung aufgrund der Einfügung des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG nicht festgehalten werden. Bereits in der Literatur sei darauf hingewiesen worden, dass die Formulierung in § 8 Abs. 3 Tierschutzgesetz "Genehmigung darf nur erteilt werden" nicht für eine gebundene Erlaubnis, sondern für ein Ermessen der Behörde spreche, und zwar auch hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach Einfügung von Art. 20a in das Grundgesetz erfahre auch Art. 5 Abs. 3 GG eine Einschränkung. Die Wertentscheidung des Grundgesetzes für den effektiven Schutz der Tiere müsse nun auch in die Auslegung des Tierschutzgesetzes einbezogen werden. Anderenfalls sei die in § 15 Tierschutzgesetz vorgesehene Kommission überflüssig. Zudem seien die vorgesehenen Versuche nicht unerlässlich im Sinne des Tierschutzgesetzes, wobei wiederum das Staatsziel Tierschutz berücksichtigt werden müsse, was dazu führe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Unerlässlichkeit erheblich enger als bisher auszulegen sei. Weder die Geeignetheit noch die Erforderlichkeit der Versuchsreihe zum Zwecke eines möglichen wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnes habe dargelegt werden können. Das denkbare Ergebnis eines Versuches müsse aber einen Erkenntnisgewinn erbringen können. Wenn kein Gewinn an Erkenntnis anzunehmen sei, müsse das Vorhaben unterbleiben. Auch liege die Unerlässlichkeit des Versuchsvorhabens nicht vor. Das zu testen beabsichtigte Medikament sei seit etwa zehn Jahren zugelassen und die entsprechenden Studien zur Verträglichkeit und Nebenwirkungen durchgeführt worden. Das Vorhaben sei im Wesentlichen deshalb eine Wiederholung bereits bekannter Daten. Auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 HessVwVfG könne der Kläger sich nicht berufen. Er sei fortlaufend informiert worden, dass sich sein Antrag in (noch) keinem genehmigungsfähigen Zustand befinde. Dass die Behörde ihm immer wieder Gelegenheit zu erneuten Stellungnahmen gegeben habe, könne nicht gegen die Behörde verwandt werden. Die für die Rücknahme maßgebliche Jahresfrist sei noch nicht verstrichen. Die Rücknahme sei nicht nur rechtmäßig, sondern auch zweckmäßig. Sie sei geeignet, die Tiere vor den geplanten rechtswidrigen Versuchsmaßnahmen zu schützen.
13 Am 14.04.2003 hat der Kläger Klage erhoben.
14 Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die in dem vorangegangenen Eilverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ergangenen Gerichtsbeschlüsse und trägt weiter vor, er habe die beantragten Tierversuchsreihen zum Teil durchgeführt und möchte sie noch weiterhin durchführen. Ihm stehe ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Tierversuchsreihe zu. Er habe sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und entsprechend dargelegt, insbesondere wissenschaftlich fundiert, dass der in Rede stehende Tierversuch notwendig sei. Die beantragte Tierversuchsreihe sei unerlässlich für die Grundlagenforschung. In diesem Zusammenhang unterliege der Beklagte einer grundsätzlichen Fehleinschätzung. Es handele sich um eine Versuchsreihe im Rahmen der Grundlagenforschung und diese ziele niemals auf einen unmittelbaren Nutzwert hinsichtlich der zu erwartenden Erkenntnisse ab. Bei der Grundlagenforschung handele es sich immer um Forschungsversuche. Im Vordergrund stehe in diesem Zusammenhang der wissenschaftliche Tierversuch des Forschers. Wissenschaftlich sei in diesem Zusammenhang alles, was nach Inhalt und Form als ein ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen sei. Die Grundlagenforschung bemühe sich im Allgemeinen um Einordnung und Verbesserung der Theorien, ohne dass es auf die unmittelbare praktische Anwendbarkeit im Anschluss an ein solches Versuchsvorhaben ankäme bzw. ankommen müsse. Es gehe nicht um die Verträglichkeit und Nebenwirkungen des Medikaments, sondern vielmehr um die Erforschung der Ursache der Nebenwirkung "Gewichtszunahme". Im Rahmen der Grundlagenforschung sei es nicht möglich, eine exakte Zielbestimmung vorzunehmen und es könne nicht mehr verlangt werden, als die Darlegung eines planmäßigen und systematischen Vorgehens im Hinblick auf ein mögliches Ziel. Art. 20a GG gebe kein zu erreichendes Niveau des Tierschutzes vor. Mit dieser Regelung werde die Frage nach dem Maß des Schutzes nicht geklärt. Die Pflichterfüllung der Staatsorgane nach Art. 20a GG könne nur im Rahmen der jeweiligen Kompetenz erfolgen. Die vorgegebene Kompetenzordnung werde durch die Norm nicht geändert. Einen absoluten Schutz für Tiere beinhalte auch Art. 20a GG nicht, sondern es solle durch die grundgesetzliche Regelung ein ethisches Mindestmaß des Schutzes sichergestellt werden. Der tierschutzrechtliche Maßstab des "vernünftigen Grundes" werde nicht verändert.
15 Prinzipiell sei darauf hinzuweisen, dass nach Vorliegen der fiktiven Genehmigung die Versuche hätten begonnen und so weit geführt werden können, dass eine Beurteilung des Gewichtsverhaltens möglich gewesen sei. Eine Untersuchung der entnommenen Hirne habe nicht durchgeführt werden können, da vor diesem Zeitpunkt die Aufhebung der fiktiven Genehmigung mit Sofortvollzug erfolgt sei und die Tiere aus ökonomischen Gründen getötet worden seien, da sie aus einem angefangenen Versuch gestammt hätten und daher für andere Untersuchungszwecke nicht mehr in Frage gekommen seien.
16 Der Kläger beantragt,
den Aufhebungsbescheid des Regierungspräsidiums G... vom 19.06.2002, Az. ...; ... - Nr. ..., hinsichtlich der fiktiven Genehmigung des Tierversuchsvorhabens des Klägers vom 21. Februar 2002 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2003, Az. ... - ... ... - Nr. .., aufzuheben und zu verpflichten, die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise dazu
festzustellen, dass der Widerruf der fiktiven Genehmigung rechtswidrig war, bzw. ist.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Zur Begründung verweist er zunächst vollumfänglich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 und trägt weiter vor, die am 01. August 2002 in Kraft getretene Verfassungsänderung durch Einfügung des Art. 20a in das Grundgesetz habe weitreichende Konsequenzen gerade für den Bereich der Genehmigung von Tierversuchen. Zu den Bestimmungen des Tierschutzes, die in das vorbehaltlose Grundrecht der Forschungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG eingriffen, zählten insbesondere die Genehmigungsanforderungen in den §§ 7 ff. Tierschutzgesetz. Entgegen den gerichtlichen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren führe die Grundgesetzänderung dazu, dass die Genehmigungsbehörde nunmehr ein umfassendes materielles Prüfungsrecht habe, welches die Frage beinhalte, ob das wissenschaftliche Vorhaben tatsächlich begründet sei. Dabei dürfe die Behörde auch eigene Erwägungen in die Beurteilung einfließen lassen. Dem Regierungspräsidium G... als Genehmigungsbehörde sei es nunmehr gestattet, seine Einschätzung über die Bedeutung des Versuchszwecks an die Stelle der Einschätzung des antragstellenden Wissenschaftlers zu setzen. Hierbei habe das Regierungspräsidium sich inhaltlich von der Stellungnahme der Tierschutzkommission leiten lassen, welche zur Unterstützung der zuständigen Behörden bestehe. Die Zusammensetzung der Kommission garantiere eine sachlich fundierte Befassung mit der Materie. Dürfte die wissenschaftlich begründete Darlegung der Unerlässlichkeit von Tierversuchen nicht inhaltlich nachgeprüft werden, wäre die Kommission schlicht überflüssig. Der Kläger habe den Tierversuch nicht wissenschaftlich begründet dargelegt, so dass die Aufhebung der fiktiven Genehmigung zu Recht erfolgt sei. Es sei dem Kläger bereits nicht gelungen darzulegen, dass der beantragte Tierversuch zu einem der im Gesetz genannten Zwecke unerlässlich sei. Das unbestimmte Tatbestandsmerkmal "unerlässlich" müsse nach der Grundgesetzänderung erheblich enger ausgelegt werden als bisher. Ebenso wie die Tierschutzkommission sei die Behörde zu der Erkenntnis gelangt, der beantragte Tierversuch sei nicht unerlässlich. Nach wie vor vertrete der Beklagte die Auffassung, der Rattenstamm BD IX sei generell schlecht charakterisiert, weshalb die Ergebnisse kaum übertragbar sein würden. Andere Rattenstämme als dieser reine Inzuchtstamm seien aus Sicht des Beklagten wesentlich geeigneter für die Forschung. Auch gehe der Beklagte nach wie vor davon aus, dass es sich bei dem Vorhaben im Wesentlichen um die Wiederholung bekannter Daten an einem weiteren, noch dazu genetisch schlicht charakterisierten Rattenstamm handele. Die Nebenwirkung des Medikaments sei seit Jahren hinlänglich bekannt und daran ändere sich nichts, dass offenbar Widersprüche im Hinblick auf die Gewichtszunahme bei der Gabe an Ratten existierten. Da das Medikament seit langem eingesetzt werde, gebe es, die Gewichtszunahme beim Menschen betreffend, genügend Informationen. Jedenfalls sei der geplante Versuch kaum "unbedingt nötig" oder gar "zwingend erforderlich". Insoweit helfe auch die "Flucht in die Grundlagenforschung" nicht weiter; bei § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Tierschutzgesetz handele es sich nämlich keineswegs um einen Auffangtatbestand, in dem Wissenschaftler nicht "zwingend erforderliche" Versuchsreihen unterbringen könnten. Weder vom Kläger noch von Prof. Dr. H... in dessen Schreiben vom 05.03.2002 werde deutlich gemacht, weswegen das angestrebte Ziel der offensichtlich laufenden Untersuchungen am Menschen ohne einen parallel laufenden Versuch auch an Tieren nicht erreichbar sei. Darüber hinaus würden den Tieren durch die geplante Tötung unwiederbringliche Schäden zugefügt. Demgegenüber stehe die vage Hoffnung, die ungefährliche, wenn auch psychisch belastende Nebenwirkung der Gewichtszunahme beim Menschen zu erforschen. Die Nutzung für den Menschen sei mittelmäßig, die Belastung des Tieres dagegen durch die notwendige Tötung erheblich. Die Belastung der Ratten stehe damit in keinem Verhältnis zu dem höchst abstrakten Nutzen für den Menschen. Der Tierversuch sei daher auch ethisch nicht vertretbar.
20 Darüber hinaus denke der Kläger selbst nicht an eine Fortsetzung des Versuchsvorhabens. Dem Gießener Anzeiger vom 07.02.2003 sei nämlich zu entnehmen, dass an eine Fortsetzung der Experimente nicht gedacht werde. Dass der Kläger diesbezüglich seine Meinung geändert habe, gehe auch nicht aus seiner der Klagebegründung beigefügten Stellungnahme vom 24.04.2003 hervor. Er trage dort lediglich vor, dass die Projektträgerschaft signalisiert habe, die Versuche weiter zu unterstützen und es für sinnvoll zu halten, diese wie geplant durchzuführen. Ein eindeutiges Bekenntnis, die Versuchsreihe noch durchführen zu wollen, sei nicht zu erkennen.
21 Weiter reicht der Beklagte einen Auszug aus dem Gießener Anzeiger vom 07.02.2003 zur Akte, aus dem sich unter Anderem ergibt, dass die Versuche zur Halbzeit abgebrochen wurden und eine medizinisch-technische Assistentin am Institut des Klägers nicht weiterbeschäftigt werden konnte und dass an eine Fortsetzung der Experimente nicht gedacht werde.
22 Dem zur Gerichtsakte gereichten Zeitungsauszug der MNZ vom 05.02.2003 ist zu entnehmen, dass die Versuche nicht fortgesetzt würden, weil der Kläger in den Ruhestand gehe, die Versuche zur Halbzeit abgebrochen werden mussten und eine medizinisch-technische Assistentin am Institut des Klägers nicht weiterbeschäftigt werden konnte. Im Frühjahr 2003 gehe der Kläger als Institutsleiter in den Ruhestand und an eine Fortsetzung der Experimente werde nicht gedacht.
23 Mit Schriftsätzen vom 03.07.2003 (Beklagter) und vom 08.07.2003 (Kläger) haben die Beteiligten sich mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter, die mit Beschluss der Kammer vom 16.07.2003 erfolgt ist, und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
25 Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag bereits unzulässig.
26 Soweit unter Ziffer 1 der Klageanträge u.a. beantragt wird, dem Kläger die Tierversuchsgenehmigung zu erteilen, ist die Klage bereits unzulässig, weil es eines Verpflichtungsantrages nicht bedarf. Nach § 8 Abs. 5a des Tierschutzgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, BGBl. I, Seite 1105, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.08.2002, BGBl. I, Seite 3082; - TierSchG -) gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Behörde über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich entschieden hat, wie vorliegend. Gerade diese fiktive Genehmigung ist Gegenstand des ebenfalls angefochtenen Aufhebungsbescheides vom 19.06.2002 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003. Soweit die Aufhebungsklage Erfolg hat, bedarf es keiner Genehmigungserteilung mehr, denn die Fiktion hat dann weiterhin Gültigkeit.
27 Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums G... vom 19.06.2002 und den Widerspruchsbescheid der Behörde vom 20.03.2003 aufzuheben, ist die Klage unzulässig, weil dem Kläger das für eine Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Ausweislich der von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Zeitungsartikel ist der Kläger im Frühjahr 2003 in den Ruhestand getreten, so dass nicht ersichtlich ist, welches rechtlich schützenswerte Interesse er noch an der begehrten Tierversuchsgenehmigung haben könnte. Mit Eintritt in den Ruhestand ist nämlich davon auszugehen, dass eine Fortsetzung des ursprünglich beantragten Versuchsvorhabens oder ein entsprechendes neues Versuchsvorhaben nicht mehr durchgeführt wird, zumal die im Tatbestand bezeichneten Zeitungsartikel die Ausführungen enthalten, an eine Fortführung des Vorhabens sei nicht gedacht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der nahezu gleichlautenden Zeitungsartikel von dem Kläger nicht bestritten wurde und demzufolge seinen pauschalen Angabe im Rahmen der Klagebegründung, das Versuchsvorhaben könne durchgeführt werden, nicht zu entnehmen ist, dass tatsächlich geplant ist, die Versuchsreihe noch durchzuführen oder erneut zu starten. Schließlich hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel nicht von dem Kläger oder der Universität herrührt, sondern frei erfunden sein könnte. Gerade da beide Artikel in zwei verschiedenen Zeitungen nahezu gleichlautend erschienen sind, ist von der Authentizität des Inhaltes auszugehen. Demzufolge ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger noch erfolgreich geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO).
28 Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist ebenfalls unzulässig, weil aufgrund der vorstehenden Ausführungen ein berechtigtes Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) nicht festgestellt werden kann. Nach Eintritt in den Ruhestand und den in den Zeitungen veröffentlichten Artikeln kann von einer Fortführung oder einem Neubeginn der Versuchsreihe nicht ausgegangen werden, so dass ein berechtigtes Feststellungsinteresse nicht (mehr) besteht.
29 Die Feststellungsklage ist zudem gemäß § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Vorliegend geht es um die Aufhebung einer fiktiven Genehmigung durch den Bescheid vom 19.06.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003. Um der fiktiven Genehmigung weiterhin Geltung zu verschaffen, reicht es aus, diese Bescheide mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO anzugreifen. Einer besonderen Feststellungsklage bedarf es auch nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalles.
30 Darüber hinaus ist die Klage zur Überzeugung des Gerichts unbegründet.
31 Der Aufhebungsbescheid des Regierungspräsidiums G... vom 19.06.2002 und des Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei kann offen bleiben, ob maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt derjenige der gerichtlichen Entscheidung ist (Verpflichtungsklage) oder derjenige der letzten Behördenentscheidung in Form des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2003 (Anfechtungsklage), denn in beiden Zeitpunkten hat der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung der beantragten Tierversuche und erweisen die angefochtenen Bescheide sich als rechtmäßig.
32 Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Tierversuche gemäß § 7 ff. TierSchG nicht zu. Nach § 8 Abs. 1 TierSchG bedarf der Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde, wer Versuche an Wirbeltieren durchführen will, wie vorliegend der Kläger hinsichtlich des von ihm bezeichneten Rattenstammes BD IX.
33 Nach § 8 Abs. 4 TierSchG sind in dem Genehmigungsbescheid der Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter anzugeben und ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn der Leiter eines Versuchsvorhabens oder sein Stellvertreter wechselt. Dies steht bereits der begehrten Genehmigung entgegen, denn nach den vorgelegten Zeitungsartikeln konnte die als Vertreterin in dem Genehmigungsantrag aufgeführte medizinisch-technische Assistentin im Institut des Klägers nicht weiterbeschäftigt werden, so dass weder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 23.03.2003 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ersichtlich ist, dass dem Kläger ein Vertreter bei der Durchführung der beantragten Versuchsreihe zur Seite steht.
34 Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 kann eine Tierversuchsgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Anlagen, Geräte und anderen sachlichen Mittel vorhanden sowie die personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Tierversuche, einschließlich der Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten gegeben sind. Auch diese Voraussetzung vermag das Gericht nicht zu erkennen, nachdem der Kläger die von ihm als Vertreterin angegebene medizinisch-technische Assistentin in seinem Institut nicht weiterbeschäftigen konnte und zudem er selbst mittlerweile in den Ruhestand getreten ist. Damit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der sich im Ruhestand befindliche Kläger immer noch die erforderlichen Anlage, Geräte und anderen sachlichen Mittel von der Universität zur Verfügung gestellt bekommt oder anderweitig darüber verfügen kann.
35 Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 TierSchG muss zudem für die Verteilung der Genehmigung der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung besitzen. Hinsichtlich des Klägers dürfte dies zwar außer Frage stehen, bedeutsam ist jedoch insoweit, dass die in dem Versuchsantrag bezeichnete Stellvertreterin des Klägers ausweislich der vorgelegten Presseberichte in dessen Institut nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnte, so dass es insgesamt an einem Stellvertreter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften fehlt.
36 Einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung dürfte zudem entgegenstehen und auch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides entgegengestanden haben, dass die Personen, welche die Tierversuche durchführen, bei der Einrichtung, der die Genehmigung erteilt wurde, beschäftigt oder mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der Einrichtung befugt sein müssen. Zwar hat der Kläger den Tierversuchsantrag in eigenem Namen abgegeben, hierbei aber die Örtlichkeit der Universität angegeben. Insgesamt dürfte der Tierversuchsantrag daher mit der Beschäftigung des Klägers an der Universität derart eng verknüpft sein, dass § 8 Abs. 6 TierSchG zumindest entsprechend anwendbar ist. Mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand ist aber auch seine Beschäftigung bei der Universität beendet und es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Zustimmung des verantwortlichen Leiters zur Benutzung der universitären Einrichtungen befugt sein könnte.
37 Darüber hinaus sind auch die sachlichen Einwände des Beklagten gegen das von dem Kläger beantragte Tierversuchsvorhaben nicht von der Hand zu weisen. Mit Einführung von Art. 20a GG in das Grundgesetz wurde der Tierschutz zum grundgesetzlich verankerten Staatsziel erklärt, was naturgemäß Auswirkungen auf die einfach-gesetzliche Regelung im Tierschutzgesetz haben muss und auch auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 GG. Keineswegs kann angenommen werden, die schrankenlos gewährleistete Wissenschaftsfreiheit werde durch den neu eingefügten Art. 20a GG nicht tangiert. Vielmehr ist es so, dass die Wissenschaftsfreiheit durch die Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in das Grundgesetz durchaus eine Einschränkung erfährt, die auch bei Umsetzung der Vorschriften des Tierschutzrechtes Niederschlag und Beachtung finden muss. Insoweit folgt das Gericht insgesamt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 und der Klageerwiderung vom 23.06.2003 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass die in dem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Gerichtsbeschlüsse den Aspekt der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in das Grundgesetz (Art. 20a GG) nicht hinreichend berücksichtigt haben dürften. Damit ist entgegen der früher in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde auch im Bereich wissenschaftlicher Tierversuche ein eigenständiges materielles Prüfungsrecht besitzt und insbesondere befugt ist, die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 erforderliche wissenschaftliche Begründung sachlich zu überprüfen. Die Auffassung in dem Eilrechtsschutzverfahren, der Behörde stehe nur eine Plausibilitätskontrolle zu, kann unter Geltung des in das Grundgesetz eingefügten Art. 20a in dieser Pauschalität nicht mehr aufrecht erhalten werden. Für diese Auffassung des Gerichts spricht, wie auch der Beklagte zutreffend darlegt, dass die Einrichtung einer Kommission nach § 15 TierSchG keinen Sinn macht, wenn die Genehmigungsbehörde lediglich eine Plausibilitätskontrolle vornehmen darf. Für eine derartige Plausibilitätskontrolle bedarf es der Kommission nach § 15 TierSchG nämlich gerade nicht, da eine Plausibilitätskontrolle auch durch die im Behördenapparat beschäftigten beamteten Tierärzte vorgenommen werden könnte. Die Einrichtung einer derartigen Kommission (§ 15 Abs. 1 und Abs. 3 TierSchG) belegt gerade, dass deren beratende Funktion auch auf die nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG zu gebende wissenschaftliche Begründung zielt. Gerade aufgrund der Zusammensetzung der Kommission ist sichergestellt, dass die vom antragstellenden Wissenschaftler gegebene wissenschaftliche Begründung fundiert und sachgerecht einer Überprüfung unterzogen werden kann, was möglicherweise im rein behördeninternen Aufbau nicht gewährleistet erscheint.
38 Steht damit der Genehmigungsbehörde nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Befugnis einer Plausibilitätskontrolle zu, sondern auch ein inhaltliches und materielles Prüfungsrecht, bei dessen Ausübung sie durch die Kommission nach § 15 TierSchG beratend unterstützt wird, so begegnet die Auffassung des Regierungspräsidiums G..., der Kläger habe nicht wissenschaftlich begründet dargelegt, dass das beantragte Versuchsvorhaben unerlässlich ist, keinen rechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Regierungspräsidiums G... in diesem Zusammenhang macht sich das Gericht in vollem Umfang zu eigen und verweist zur Vermeiden unnötiger Wiederholungen hierauf.
39 Entgegen den Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass den im Rahmen des Versuchsvorhabens einzusetzen beabsichtigten Ratten des Stammes BD IX nicht nur geringe Beeinträchtigungen in Form von Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden wären, die im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar seien. Entgegen den Ausführungen in den Eilrechtschutzverfahren ist nämlich nicht nur ein Fütterungsversuch mit Kontrolle der Gewichtszunahme geplant, sondern im Rahmen des Versuchsvorhabens sollen die durch die Medikamentengabe verursachten Gewichtszunahmen auch dadurch wissenschaftlich untersucht werden, dass die Tiere getötet und ihre Gehirne untersucht werden. Gerade die Tötung eines Tieres ist aber keine geringfügige, sondern eine nachhaltige und dauerhafte Beeinträchtigung des individuellen Wohlbefindens. Im Hinblick auf das Versuchsziel, möglicherweise Erkenntnisse zu der bei Menschen festzustellenden Gewichtszunahme zu erlangen, ist eine derartige Tötung ethisch nicht vertretbar. Es widerspricht ethischen Grundsätzen, eine Vielzahl von Wirbeltieren zu töten, nur um festzustellen, aus welchen Gründen ein Medikament bei einem Menschen zu einer, wenn auch möglicherweise psychisch belastenden, Gewichtszunahme führt. Auch in diesem Zusammenhang sei noch einmal wiederholend darauf hingewiesen, dass die Gewichtszunahme beim Menschen durch Einnahme des Medikamentes durchaus hinreichend erforscht erscheint und insoweit ein - weiterer - Tierversuch gerade nicht unerlässlich ist.
40 Nach alledem hatte der Kläger weder im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 20.03.2003 noch hat er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Genehmigung des beantragten Tierversuches. Ausgehend hiervon hat der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die inzwischen nach § 8 Abs. 5 TierSchG eingetretene fiktive Genehmigung frei von rechtlichen Bedenken aufgehoben, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Rücknahme nach § 48 HessVwVfG oder um einen Widerruf nach § 49 HessVwVfG handelt. Der Beklagte hat bei der Entscheidung, die fiktive Genehmigung aufzuheben, das ihm eingeräumte Aufhebungsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise betätigt.
41 Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden soll, dass vorliegend nur der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes in Form der fiktiven Genehmigung nach § 49 HessVwVfG in Betracht kommt, ist gegen die mit der Klage angefochtenen Bescheide rechtlich nichts einzuwenden. Nach § 49 Abs. 2 HessVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt - wie vorliegend ggf. die fiktive Tierversuchsgenehmigung -, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, u.a. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (§ 49 Abs. 2 Nr. 5 HessVwVfG). Vorliegend ist die fiktive Tierversuchsgenehmigung mit den angefochtenen Bescheiden zum einen nur für die Zukunft widerrufen worden und zum anderen geschah der Widerruf, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen. Ein schwerer Nachteil für das Gemeinwohl in diesem Sinne wäre nämlich eingetreten, wenn ein im Lichte des Art. 20a GG nicht genehmigungsfähiges Tierversuchsvorhaben nach §§ 7 ff. TierSchG gleichwohl genehmigt worden wäre oder eine entsprechend fiktive Genehmigung in Bestand geblieben wäre. Durch die Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in das Grundgesetz ist die Behörde gleichsam im Wege eines intendierten Ermessens gehalten, auch in Fällen fiktiver Genehmigungen, die im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung förmlich nicht hätten erteilt werden dürfen, tierschutzrechtlich einzuschreiten und die entsprechenden Genehmigungen in Form des Widerrufs aufzuheben. Ohne die Aufhebung wäre in derartigen Fällen auch das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Nr. 3 deutlich gefährdet, denn auch eine nur fiktiv erteilte Tierversuchsgenehmigung gefährdet das öffentliche Interesse, wenn sich der Tierversuch als nicht genehmigungsfähig darstellt. Auch die insoweit erforderlichen nachträglich eingetretenen Tatsachen liegen vor, denn die Behörde hat dem Kläger - wenn auch nach Fristablauf (§ 8 Abs. 5a TierSchG) - zu verstehen gegeben, dass sein Tierversuchsantrag aufgrund der Beurteilung der Kommission nach § 15 TierSchG nicht genehmigungsfähig sei. Weiter hat der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Nachbesserung und zur Teilnahme an den folgenden Sitzungen der Tierschutzkommission gegeben, um seinen Antrag genehmigungsfähig zu machen. Da dem Kläger dies mit den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und der Klageerwiderung vom 23.06.2003 nicht gelungen ist, sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die auch den Widerruf einer fiktiven Genehmigung rechtmäßig erscheinen lassen, was erst recht für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 HessVwVfG gilt.
42 Ebenso wenig vermag das Gericht zu erkennen, dass dem Beklagten bei der Aufhebung der fiktiven Tierversuchsgenehmigung durch die angefochtenen Bescheide Ermessensfehler unterlaufen sein könnten, die die Bescheide vom 19.06.2002 und vom 20.03.2003 rechtswidrig erscheinen lassen. Wie bereits dargelegt, hat der Tierschutz durch die Aufnahme als Staatsziel in das Grundgesetz eine erhebliche Aufwertung erfahren, die sich auch aus der Einfügung von § 90a in das Bürgerliche Gesetzbuch ergibt. Damit ist die Behörde zur Überzeugung des Gerichts gleichsam gehalten, nicht genehmigungsfähige Tierversuche entweder nicht zu genehmigen oder aber, wenn eine derartige Genehmigung nach § 8 Abs. 5a TierSchG fiktiv zu unterstellen ist, diese unverzüglich zu widerrufen. Insoweit ist aufgrund der grundgesetzlichen Wertung von einer gewissen Bindung des Ermessens der Genehmigungsbehörde gerade auf Widerruf einer derart fiktiven Genehmigung auszugehen. In diesem Sinne sind die von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2003 wiedergegebenen Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden.
43 Als Umstand, der ebenfalls die Aufhebung der fiktiven Genehmigung rechtfertigt, ist auch die Tatsache zu werten, dass der Kläger - wie von ihm selbst im gerichtlichen Verfahren zum Gegenstand gemacht - die Ratten, die er für die Durchführung des Versuches einsetzen wollte, nach Anordnung des Sofortvollzuges getötet hat. Damit liegen die Voraussetzungen, einen Tierversuch zu genehmigen, im Nachhinein nicht mehr vor, denn die von dem Kläger im Genehmigungsantrag aufgeführten Tiere sind von ihm getötet worden. Daher kann die fiktive Genehmigung nach § 8 Abs. 5a TierSchG rechtlich keinerlei Bedeutung mehr haben und wäre der Kläger, sollte er die weitere Durchführung des Tierversuches beabsichtigen, gehalten, einen neuen Tierversuchsantrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Diesbezüglich kommt auch die weiter begehrte Verpflichtung, dem Kläger die beantragte Genehmigung zu erteilen, sachlich nicht mehr in Betracht, weil die im Genehmigungsantrag aufgeführten Tiere bereits getötet wurden.
44 Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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