VG Gießen 6. Kammer, 2003-06-24, 6 G 280/03

6 G 280/03Verwaltungsgericht / Chamber 624.06.2003

Regest

Eine fehlerhafte Zustellung durch Einwurf-Einschreiben wird gemäß § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 9 VwZG i.d.F. des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl. I, 1206) mit Zugang des Schriftstücks geheilt.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 6. Kammer — 6 G 280/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-24

Aktenzeichen: 6 G 280/03

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0624.6G280.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 VwZG HE, § 9 VwZG

Leitsatz

Eine fehlerhafte Zustellung durch Einwurf-Einschreiben wird gemäß § 1 Abs. 1 HessVwZG i.V.m. § 9 VwZG i.d.F. des Zustellungsreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl. I, 1206) mit Zugang des Schriftstücks geheilt.

Gründe

1 Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollstreckung ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

2 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Grund für die vorläufige Eilmaßnahme (Anordnungsgrund) und der Anspruch, dessen Erhaltung durch die einstweilige Anordnung gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es bereits teilweise an einem Anordnungsgrund und im Übrigen an einem Anordnungsanspruch.

3 Soweit sich der Antragsteller gegen Maßnahmen auf Grund der Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden des Landrates des Landkreises G... vom 04.07.2002 bezüglich der Betriebsuntersagung von 5 Fahrzeugen sowie in den Bescheiden derselben Behörde vom 04.12. und 13.12.2002 bezüglich der erneuten Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ... wendet, fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Die jeweiligen Gebührenforderungen sind nicht Gegenstand der streitigen Zwangsvollstreckung. Die in den Bescheiden vom 04.07.2002 festgesetzten Gebühren sind durch die Teilzahlung vom 18.12.2002 in Höhe von 500,-- € in vollem Umfang getilgt worden. Die in den Bescheiden vom 04.12. und 13.12.2002 festgesetzten Gebühren waren ausweislich des Pfändungsprotokolls vom 04.02.2003 noch nicht Gegenstand der hier streitigen Zwangsvollstreckung.

4 Im Übrigen, das heißt hinsichtlich der den Anlass der Zwangsvollstreckung bildenden Forderungen, hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn am 04.02.2003 erfolgte durch Vollstreckungsbeamte des Antragsgegners die Pfändung von Bargeld und verschiedenen Gegenständen des Antragstellers. Die Verwertung dieser Gegenstände ist lediglich im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren ausgesetzt worden.

5 Der Antragsteller hat insoweit jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die streitige Zwangsvollstreckung nicht zu beanstanden. Weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus der - auszugsweise - vorliegenden Verwaltungsakte des Antragsgegners ergeben sich Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit.

6 Mit seinen allein geltend gemachten Einwendungen gegen die in den Bescheiden des Landrates des Landkreises G... vom 15.07.2002 erfolgten Gebührenfestsetzungen für die Einleitung der angedrohten Zwangsmaßnahmen zur Stilllegung von 5 Fahrzeugen ist der Antragsteller ausgeschlossen, da die entsprechenden Bescheide mangels Klageerhebung bestandskräftig geworden sind. Diese Bescheide sind ihm mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Zwar erfüllte die Übermittlung durch Einwurf-Einschreiben der Post nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.2000, NJW 2001, 458 ), so dass rechtlich zunächst von einer Übermittlung als einfacher Brief auszugehen ist (vgl. dazu Sadler, VwVG-VwZG, 5. Auflage 2002, § 4 VwZG Rdnr. 1). Die fehlerhafte Zustellung ist aber gem. § 1 Abs. 1 HessVwZG i. V. m. § 9 VwZG des Bundes in der Fassung des Zustellreformgesetzes vom 25.06.2001 (BGBl. I, 1206) durch den unstreitig erfolgten Zugang der Bescheide bei dem Antragsteller geheilt worden. Die letztgenannte Vorschrift greift hier. Denn die Behörde hatte den Zustellungswillen und erstrebte mit der rechtlich als einfache Bekanntgabe zu qualifizierenden Übermittlung der Bescheide die Rechtswirkung der förmlichen Zustellung (vgl. dazu Sadler a.a.O., § 9 VwZG Rdnr. 7).

7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (siehe Urteil vom 22.10.1992, NJW 1993, 1217 ) der Halter des Fahrzeuges die Gebühren einer Stilllegungsaufforderung nach § 29 c Abs. 1 StVZO auch dann zu tragen hat, wenn die Mitteilung des Haftpflichtversicherers, dass die Versicherungsbestätigung nicht mehr fortgelte, fehlerhaft erfolgt ist. Auch ist weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Vortrag des Antragstellers zu entnehmen, wann genau welche Ersatzdoppelkarten dem Antragsgegner vorgelegt worden sein sollen, so dass die Einleitung der zwangsweisen Stilllegung der Fahrzeuge nicht mehr notwendig gewesen wäre.

8 Schließlich sind auch keine Fehler speziell im Vollstreckungsverfahren vorgetragen oder ersichtlich. Insbesondere ist die nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 HessVwVG erforderliche Form der Bekanntgabe der Bescheide vom 15.07.2002 durch Zustellung aufgrund der oben dargelegten Heilung des erfolgten Formfehlers gewahrt.

9 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

10 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG. Die Kammer hält dabei 1/3 des Betrages der ausweislich der Verwaltungsakte des Antragsgegners zu vollstreckenden Restforderung in Höhe von 1.227,84 € für angemessen (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 27.09.1994, NVwZ-RR 1995, 158).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.