VG Gießen 9. Kammer, 2003-05-05, 9 G 1177/03

9 G 1177/03Verwaltungsgericht / Chamber 905.05.2003

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 9. Kammer — 9 G 1177/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-05-05

Aktenzeichen: 9 G 1177/03

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0505.9G1177.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tatbestand

1 Die Antragstellerin zu 1) wurde am ...1955 in dem Ort Banjica im Bezirk der Gemeinde Glogovac, auf albanisch Gllogovc, in der jugoslawischen Provinz Kosovo geboren; ihr jugoslawischer Personalausweis wurde in Glogovac im Februar 1993 ausgestellt. Ihr Ehemann ist der Antragsteller des Verfahrens VG Gießen 9 G 1878/03.A. Die Antragsteller zu 2) und 3) sind ihre Kinder. Der Antragsteller zu 2) wurde am ...1989 in Gllogovc geboren und die Antragstellerin zu 3) am ...1991 in dem Ort Fushtica e Ulet im Bezirk der Gemeinde Gllogovc.

2 Die drei Antragsteller beantragten erstmals im Mai 1993 in Deutschland Asyl. Als Staatsangehörigkeit gaben sie jugoslawisch an und als Sprache Albanisch. Die Antragstellerin zu 1) sagte bei ihrer Anhörung im Mai 1993, ihr Mann sei vor drei Monaten ausgereist. Seit dieser Zeit sei die Polizei oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe gefragt, wo ihr Mann sei. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 12.07.1993 die Asylanträge ab, entschied, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen, und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Jugoslawien an. Der Bescheid wurde im Jahre 1993 bestandskräftig.

3 Mit Anwaltsschreiben vom 03.12. und 18.12.2002 stellte die Antragstellerin zu 1) am 18.12.2002 für sich und ihre beiden Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), Asylfolgeantrag und Wiederaufgreifensantrag zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG. Sie legte das Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus Ge. vom 09.12.2002 vor. In dem Attest heißt es, die Antragstellerin stehe seit dem 05.12.2002 in der Therapie dieses Nervenfacharztes. Artdiagnostisch handele es sich um eine schwerwiegende agitierte Depression mit reaktiven Elementen, direkt gebunden an die Geschehnisse im Kosovo. Infolge dieser Erkrankung benötige die Patientin eine sofortige Fortführung der psychiatrischen Therapie, die auch am gleichen Tag begonnen habe. Angesichts der Schwere ihres Krankheitsbildes bestehe eine absolute Reiseunfähigkeit, um mögliche Kreislaufkollapse und Nervenzusammenbrüche nicht zu provozieren.

4 Der Bevollmächtigte der Antragsteller schrieb dem Bundesamt am 03.12.2002, bei den Antragstellern liege ein Entwurzelungssyndrom vor. Familienangehörige und albanische Nachbarn der Antragstellerin zu 1) seien im Jahre 1999 von Serben massakriert worden. Er legte ein Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie aus A. vom 26.08.2002 zu der Antragstellerin zu 1) vor, die sich am 23.08.2002 in der Praxis des Facharztes vorgestellt hatte. Das Attest stellt als Diagnose auf: Posttraumatische Belastungsstörung F 43.1; Somatisierungsstörung F45.0; Spannungskopfschmerz G 44.2. Bei der Antragstellerin bestehe ein ausgeprägtes depressives Syndrom mit Somatisierungsstörungen. Dies sei entstanden auf dem Boden einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit Flucht aus dem Kosovo während der Kriegshandlungen. Es bestehe eine latente Suizidalität. Falls die Patientin nach jetzt 10-jähriger Abwesenheit in den Kosovo ausgewiesen würde, steht zu befürchten, dass sich ihr psychischer Zustand erneut massiv verschlechtern würde.

5 Ferner legte der Anwalt ein Attest des Hausarztes der Antragstellerin zu 1) aus A. vom 26.08.2002 vor. In dem Attest schreibt der Praktische Arzt, die Antragstellerin werde seit 1999 regelmäßig in seiner Praxis hausärztlich behandelt. Zurzeit sei die Antragstellerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig. Nach einer Varizen-Operation beiderseits im Juni 2000, sei es jetzt durch noch vorhandene Varizen zur einer Thrombophlebitis des rechten Unterschenkels gekommen; eine Ödembildung im Bereich des rechten Knöchels sei sichtbar. Ein Verdacht auf Schilddüsenfunktionsstörung, auf Hypothyreose, bestehe. Die Antragstellerin leide an einer Depression und sei deshalb einem Facharzt für Psychiatrie überwiesen worden.

6 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge traf in dem Asylverfahren der drei Antragsteller mit Bescheid vom 25.03.2003 folgende Entscheidung:

Die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren werden abgelehnt.

Die Anträge auf Abänderung des Bescheides vom 12.07.1993 (Az.: 1 ...-138) bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller werden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollten die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werden sie nach Serbien und Montenegro abgeschoben. Die Antragsteller können auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.

7 In den Gründen des Bescheides heißt es unter anderem, die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG seien nicht erfüllt. Eine politische Verfolgung wegen albanischer Volkszugehörigkeit sei nicht zu befürchten. Eine staatliche Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner oder aus sonstigen individuellen Gründen im Falle einer heutigen Rückkehr der Antragsteller in den Kosovo könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Die ärztlichen Atteste vom 26.08.2002 und vom 09.12.2002 würden Mindestanforderungen an die Feststellung posttraumatischer Belastungsstörungen nicht entsprechen. Sollte tatsächlich eine psychische Belastung vorliegen, so könnte diese in Serbien und Montenegro behandelt werden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sei im Kosovo gesichert. Die Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG sei gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 1 AsylVfG zu erlassen gewesen. Der Bescheid ist mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, dass gegen den Bescheid innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage erhoben werden kann und dass ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides gestellt werden kann. Der Bescheid wurde am 27.03.2003 als Einschreiben an den Bevollmächtigten der Antragsteller zur Post gegeben.

8 Am 10.04.2003 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller per Telefax Klage erhoben auf Aufhebung des Bescheides vom 25.03.2003, auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Gleichzeitig hat er die vorliegenden Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen wegen Abschiebungsschutzes gestellt und geltend gemacht, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der Anwalt hat vorgebracht, dass der Bescheid des Bundesamtes am 31.03.2003 zugestellt worden ist. Seine besonders eingewiesene und normalerweise sorgfältige, von ihm namentlich genannte Sekretärin habe ihm den Vorgang nicht vorgelegt. Während der Erkrankung dieser Sekretärin sei ihm die Akte von einer anderen Sekretärin, die die Vertretung gemacht habe, erst am 09.04.2003 vorgelegt worden. Bedauerlicherweise sei keine Wiedervorlagefrist notiert worden. Der Stress und Zwang, binnen einer oder zwei Wochen komplexe multiethnische und psychotraumatische Dinge umzusetzen, lasse die Qualität juristischer Maßnahmen absinken.

9 Zur Sache wird in der Antragsschrift im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Bei der Familie der Antragsteller handle es sich um eine mehrfach psychologisch vergewaltigte Familie, deren Zukunftsprognose so zerstört worden sei, dass sogar die Kinder traumatisiert sind.

10 Der bevollmächtigte Anwalt der Antragsteller beantragt im Eilverfahren nach zwei für das Klageverfahren gestellten Anträgen,

  1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegnern zu untersagen, die Antragsteller in das in der Ordnungsverfügung genannte Abschiebeland

abzuschieben, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Klage,

  1. die Antragsgegnerin zu 1) im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragsteller nicht in

das Herkunftsland abzuschieben, dies bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache,

  1. den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen,

  2. diesen Antrag vorsorglich auch als einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehen.

Die Antragsgegnerin zu 1) beantragt,

11 den nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO gestellten Antrag abzulehnen.

12 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

13 Der Landrat des V...kreises, der als örtliche Ausländerbehörde in der Antragsschrift als Antragsgegner zu 2) genannt ist, hat Stellung genommen, dass er für die gestellten Anträge nicht zuständig sei. Vielmehr sei wohl das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und/oder die zentrale Abschiebestelle in G. zuständig und daher zu verklagen.

14 Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die von ihnen zu der Gerichtsakte gegebenen Schriftstücke, die von dem Bundesamt in dieser Angelegenheit vorgelegten Behördenakten und auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die im Eilverfahren gestellten Anträge wird abgelehnt, da die Anträge aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

16 Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft; denn für das geltend gemachte Begehren auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz gegen die angedrohte Abschiebung der Antragsteller ist ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO gegeben.

17 Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylVfG zulässig als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung. Den Antragstellern wird gemäß § 60 VwGO aus den von ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt glaubhaft dargelegten Gründen Wiedereinsetzung in die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 AsylVfG gewährt. Im Übrigen sind die gegen beide Antragsgegner gerichteten Anträge unzulässig.

18 Der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die verfügte Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.03.2003 zu Recht die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt, das Entstehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint und den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien und Montenegro angedroht. An der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylVfG).

19 Den Antragstellern droht im staatlichen Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro keine politische Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt Auskunft vom 16.10.2002 an VG Frankfurt am Main und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16.10.2002). Den Antragstellern droht auch in ihrer Heimatprovinz Kosovo, die unter der staatsähnlichen Hoheitsgewalt einer UN-Verwaltung steht, keine Gefahr einer politischen Verfolgung (vgl.: Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 04.06.2002 und Hess.VGH Beschluss vom 26.02.2003, 7 UE 847/01.A). Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides vom 25.03.2003, denen das Gericht folgt, wird hierzu verwiesen.

20 An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen auch keine ernstlichen Zweifel bezüglich der zu Nr. 2 des Bescheides getroffenen Regelung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht festgestellt werden. Die Vollziehung der angedrohten Abschiebung hätte für die Antragsteller auch in Anbetracht des ärztlich bescheinigten Krankheitszustandes der Antragstellerin zu 1) keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.

21 Es kann dabei dahin gestellt bleiben, in welchem Maße die in den Gründen des Bescheides vorgebrachten Bedenken zum Erkenntniswert und zur Glaubhaftigkeit der vorgelegten ärztlichen Atteste über psychische Störungen der Antragstellerin zu 1) berechtigt sind. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht auch dann nicht, wenn im Kosovo und außerhalb des Kosovo im Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro der Antragstellerin zu 1) ohne private Zuzahlungen wahrscheinlich keine Hilfe zur Heilung ihrer chronischen Krankheiten gewährt würde. Nach der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 4 Asylbewerberleistungsgesetz sollen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einen Rechtsanspruch auf Krankenhilfe haben, nicht hingegen zur Behandlung oder gar Heilung chronischer Krankheiten. Wenn zur Heilung eines Ausländers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es kein Abschiebungshindernis begründen, wenn dem Ausländer auch in seinem Herkunftsland, in das er abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde. Soweit eine Behandlung der Antragstellerin zu 1) zur Behebung oder Linderung von Schmerzzuständen im Sinne des § 4 AsylbLG dient, zur Sicherung ihrer Gesundheit im Sinne des § 6 AsylbLG unerlässlich ist oder im Sinne des § 120 Abs. 3 BSHG zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder zur Behandlung einer schweren Erkrankung unaufschiebbar und unabweisbar geboten ist, insoweit stehen im Kosovo für eine wirksame Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN-Verwaltung und der mit ihr zusammenarbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden (vgl.: Hess.VGH Beschluss vom 26.02.2003 - 7 UE 847/01.A - S. 20, 21; Auswärtiges Amt Bericht BRJ Kosovo vom 27.11.2002; Deutsches Verbindungsbüro an VG Schwerin vom 11.03.2002; UNHCR Genf Presseerklärung vom 25.05.2001; UNHCR an VG Ansbach vom 16.01.2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Medikamentenliste). Außerhalb des Kosovo werden in Serbien und Montenegro akute psychiatrische Notfälle und Schmerzzustände durchaus angemessen und im Prinzip gegen Krankenschein kostenlos behandelt (vgl. Auswärtiges Amt an VG Frankfurt am Main vom 16.10.2002 und Lagebericht Serbien und Montenegro vom 16.10.2002 S. 26 f.).

22 Auch im Übrigen droht den Antragstellern bei einer Rückkehr nach Serbien und Montenegro und in die Provinz Kosovo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Anhaltspunkte für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind nicht ersichtlich.

23 Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterliegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

24 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).

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