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10 G 417/03•VG Gießen 10. Kammer, 2003-04-14, 10 G 417/03
10 G 417/03Verwaltungsgericht / Chamber 1014.04.2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-14
Aktenzeichen: 10 G 417/03
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0414.10G417.03.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 2 GG, Art 20a GG, § 90a BGB, § 1 TierSchG, § 11b TierSchG ... mehr
1 Der am 12.02.2003 sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 07.02.2003 gegen den Bescheid des Landrats des ...kreises vom 11.11.2002 wiederherzustellen bzw. gegen die in diesem Bescheid erfolgte Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
2 über den im Einverständnis mit den Beteiligten (§ 87 a Abs. 2 VwGO) der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheidet, hat nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg.
3 Einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt die Kammer regelmäßig dann, wenn die angefochtene Verfügung sich als rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann, oder wenn, bei offenem Verfahrensausgang, das private Aufschubinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Demgegenüber muss ein Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos bleiben, wenn die angefochtene Verfügung sich als rechtmäßig erweist und das private Aufschubinteresse zudem das öffentliche Vollzugsinteresse nicht überwiegt.
4 Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die tierschutzrechtliche Anordnung des Landrats des ...kreises vom 11.11.2002 keinen Erfolg.
5 Zurecht hat der Landrat des ...kreises mit der mit Widerspruch angefochtenen tierschutzrechtlichen Anordnung vom 11.11.2002 dem Antragsteller als zuständige Behörde nach § 15 TierschG, nachdem der Antragsteller zuvor gem. § 28 HessVwVfG angehört wurde, unter Anordnung des Sofortvollzuges und mit Zwangsgeldandrohung ab sofort die Zucht mit Landenten mit Haube, insbesondere mit den aufgelisteten Tieren, untersagt. Nach der in vorliegendem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die mit Widerspruch angefochtene Verfügung des Landrats des ...kreises vom 11.11.2002 als rechtmäßig und selbst bei völlig offenem Verfahrensausgang müsste das private Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an dem angeordneten Zuchtverbot zurücktreten.
6 Der Landrat des ...kreises hat die Verfügung vom 11.11.2002 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Ermächtigungsgrundlage von § 11 b des Tierschutzgesetzes (BGBl I S. 1105, zuletzt geändert am 06.08.2002, BGBl. I S. 3082) - TierschG - gestützt.
7 Gemäß § 11 b i.V.m. § 16 a TierschG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 11 b Abs. 2 TierschG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch bio- oder gentechnische Maßnahmen zu verändern, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
8 a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder
9 b) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
10 c) deren Haltung nur unter Bedingungen möglich ist, die bei ihnen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen.
11 Diese Voraussetzungen liegen bei der Zucht mit Landenten mit Haube zur Überzeugung des Gerichts vor. Zurecht weist der Landrat in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass in Bezug auf die Zucht von Haubenenten bei den Nachkommen damit gerechnet werden muss, dass mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen auftreten. Dies folgt zur Überzeugung des Gerichts zum Einen aus dem Abschlussbericht zum Forschungsauftrag 96 HS 046 - Untersuchungen zur Haubenbildung bei Hausenten, Anatomie, Morphologie, Merkmalsvererbung und Tierschutzrelevanz -, der unter der Projektleitung von Dr. rer nat. T. B. und Dr. med. vet. N. K. stand. In diesem Abschlussbericht wird in Bezug auf die Tierschutzrelevanz auf Seiten 105 ff. im Wesentlichen ausgeführt, Hausenten mit Federhaube würden unverhältnismäßig häufig cranio-cerebrale Missbildungen aufweisen, die zweifelsfrei als pathologische Organveränderungen und als Schäden im Sinne von § 11 b TierschG anzusehen seien. In analoger Betrachtung zur Humanmedizin seien Beeinträchtigungen bei Hausenten mit Fetteinlagerungen im Tentorium cerebelli zu erwarten, wobei erhebliche Hirndeformationen und -kompressionen auftreten könnten. Darüber hinaus seien bei diversen Haubenenten Ataxien festgestellt worden, die ebenfalls als Folgen zentralnervöser Beeinträchtigungen anzusehen seien. Der Haubenfaktor bewirke nicht nur bei homozygoten Nachkommen charakteristische Fehlbildungen, sondern könne diese in gleicher Weise bei bzgl. des Cr-Gens zweifelsfrei heterozygoten Rassehybriden hervorrufen. Die Schadwirkung des Cr-Gens lasse sich daher nicht durch geeignete züchterische Maßnahmen wie eine Verpaarung von Merkmalsträgern mit Nichtmerkmalsträgern eliminieren. Auch seien bei Haubenenten überdurchschnittliche Brutverluste festzustellen. Sowohl bei Reinzuchtpaarungen als auch bei Kreuzungen mit Haubenenten zeigten sich vielfältige Missbildungen von Schädel und Gehirn, insbesondere Perforationen des Schädeldaches in Kombination mit ausgedehnten Enzephalozelen sowie Oberschnabel-Hypoplasien. Darüber hinaus seien unter der reinrassigen Haubenenten-Nachzucht auffällig viele asymmetrische Doppelbissbildungen unterschiedlichster Ausprägung zu verzeichnen gewesen. Die beschriebenen Defekte führten nicht bereits in einem frühen Stadium der Bebrütung zum Tod der Nachkommen, sondern in der Regel erst während der Schlupfbrutphase. Auch seien bei der Reinzucht und Kreuzungszucht von Haubenenten zwar schlupffähige Küken aufgetreten, die jedoch aufgrund hochgradiger Ataxien und Tortikollis hätten euthanasiert werden müssen. Individuen mit weniger stark ausgeprägten congenitalen Gleichgewichtsstörungen und zentralnervösen Ausfallserscheinungen hätten in Einzelfällen unter intensiver Betreuung das Adultstadium erreicht, jedoch lebenslang irreparable Schäden aufgewiesen. Eine zusätzliche Letalkrise bei Haubenenten hätten Schlupfschwierigkeiten von Entenküken mit Großhauben gebildet. Das Auftreten von Individuen mit Federhauben in extensiv gehaltenen Hausentenbeständen lasse sich keineswegs als Zeichen von bemerkenswerter Vitalität deuten. Vielmehr sorgten Vererbungsmodus und variable Expressivität der Federhaube sowie züchterisch induzierte Überdominanz-Effekte - unter Inkaufnahme von hohen Missbildungsraten und Fetalsterblichkeiten sowie Jung- und Alttierverlusten - für eine Persistenz des Hauben-Gens in der Population. Ungeachtet der jahrhundertealten Zuchtgeschichte von Hausenten mit Federhaube müssten Züchter dieser Varianten nach wie vor damit rechnen, dass unter der Nachzucht dieser Hausenten Genträger auftreten, bei denen erblich bedingte Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlten oder untauglich oder umgestaltet seien und hierdurch Schäden im Sinne von § 11 b des Tierschutzgesetzes aufträten. Wer Hausenten mit Federhaube zur Zucht auswähle, berücksichtige außerdem nachweislich Merkmale, die Gesundheit und Wohlbefinden der Nachkommenschaft gefährden könnten und handele damit entgegen Art. 5 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren. Insgesamt liege eine Qualzüchtung im Sinne des Gesetzes vor.
12 Auch die Sachverständigengruppe Tierschutz und Heimtierzucht kommt in ihrem Gutachten zur Auslegung von § 11 b des Tierschutzgesetzes vom 02.06.1999 (S. 81 f) zu dem Ergebnis, dass Enten mit Großhauben ausgedehnte Schädeldefekte in Form persistierender Fontanellen aufwiesen, wobei die Haubenhaut direkt mit den Hirnhäuten verwachsen sei. Wachstumsprozesse und Fetteinlagerungen in der Bindegewebsverschmelzung könnten zu Gewebeverlagerungen in die Schädelhöhle führen und Teile des Gehirns verdrängen. Die Folge seien Sinnesstörungen und in schweren Fällen der Tod. Diese Probleme bei der Zucht von Haubenenten seien keinesfalls neu; so berichteten bereits Krautwald (1910) und Rust (1932), dass bei Haubenenten neben einer erhöhten Embryonalsterblichkeit auch zahlreiche plötzliche Todesfälle unter Jung- und Alttieren auftreten könnten.
13 Nach vorstehenden Ausführungen ist der Antragsgegner zurecht davon ausgegangen, dass die Zucht von Haubenenten gem. § 11 b Abs. 2 a TierschG verboten ist und hat demgemäß die Zucht untersagt. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, die Gutachter des Abschlussberichtes seien möglicherweise befangen. Zum Einen vermag das Gericht eine Befangenheit bereits deshalb nicht feststellen, weil lediglich die Projektleitung unter Dr. B. und Dr. K. stattfand, an dem Projekt aber weiter die Sachverständigen B., Br., D., H., K.-J., P., S. und W. beteiligt waren, hinsichtlich derer eine Befangenheit nicht substantiiert dargelegt und nach Auffassung des Gerichts auch fernliegend ist.
14 Insgesamt hat der Antragsgegner sich beim Erlass der streitbefangenen Verfügung auf hinreichend tragfähige sachverständige Ausführungen verlassen und damit ohne rechtliche Bedenken auf der Grundlage von § 11 b TierschG dem Antragsteller die Zucht mit Haubenenten, insbesondere mit den in der Verfügung aufgeführten Tieren, untersagt.
15 Entgegen der Auffassung des Antragstellers vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Norm des § 11 b TierschG verfassungswidrig ist. Der Regelungsbereich der Norm ist hinreichend konkret und bestimmbar gefasst, ebenso wie die Rechtsfolgen. Zudem kann die Tatbestandsmäßigkeit der Norm verfassungskonform ausgelegt werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Januar, 1 BvR 1783/99, 2002 zu § 4a Abs. 1 TierschG).
16 Zunächst verweist das Gericht darauf, dass auch im Strafrecht Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, die in einem ähnlichen Umfang bestimmt sind, wie es in § 11 b TierschG der Fall ist. Zu verweisen ist hierbei insbesondere auf die Beleidigungs- und Verunglimpfungsdelikte, ebenso wie die Straftatbestände der Körperverletzung. In den diesbezüglichen Straftatbeständen ist das zur Strafbarkeit führende Verhalten eines Menschen auch nur dem Grundsatz nach geregelt und sind nicht alle Verletzungstatbestände in der Norm ausdrücklich aufgeführt. Soweit in Bezug auf die Strafrechtstatbestände eine Verfassungswidrigkeit wegen Unbestimmtheit nicht im Raume steht, kann dies auch bei § 11 b TierschG nicht anders sein. Der Verbotstatbestand ist in § 11 b TierschG hinreichend konkret genannt und es obliegt der ausführenden Verwaltung auf Länderebene, bestimmte Zuchtformen unter den "Qualzuchttatbestand" zu fassen. Dies hat der Antragsgegner aufgrund der vorzitierten Sachverständigenausführungen frei von rechtlichen Bedenken getan. Hinsichtlich der Zucht mit Haubenenten liegen nämlich hinreichende Anhaltspunkte für eine sogenannte Qualzucht vor, wie in den Sachverständigenberichten hinreichend dargelegt ist. Die dort beschriebenen körperlichen Veränderungen, Deformationen und Letalitätsfolgen belegen zur Überzeugung des Gerichts das Vorliegen einer Qualzucht. Insoweit ist zu bedenken, dass nunmehr der Tierschutz und dessen Geltungsbereich nicht nur im Tierschutzgesetz (insbesondere § 1) geregelt ist, sondern als Staatsziel auch in Art. 20 a GG seinen Niederschlag gefunden hat. Durch die Erhebung des Tierschutzes zum Staatsziel wird eindrucksvoll die Reichweite auch von § 11 b TierschG belegt und zudem die allgemeine Handlungsfreiheit des Züchters aus Art. 2 GG in nicht zu beanstandender Weise eingeschränkt. Die Einschränkung der Handlungsfreiheit innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung in Art. 2 GG erstreckt sich auch auf das Staatsziel Tierschutz aus Art. 20 a GG und den Schutzbereich des Tierschutzgesetzes (vgl. insoweit das Gutachten von Ch. B., Universität Lüneburg "Auswirkungen von Staatszielbestimmungen aufgrund der Änderungen am Beispiel der Aufnahme des Tierschutzes in Art. 20 a GG" vom Dezember 2002).
17 Zur Überzeugung des Gerichts obliegt es der zuständigen Behörde bereits dann, eine Zuchtform als "Qualzucht" im Sinne des § 11 b TierschG zu untersagen, wenn für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht. Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Qualzucht bei der Züchtung von Haubenenten ist aber durch die vorzitierten Sachverständigenausführungen gegeben. Ein Bestreiten der Richtigkeit dieser Sachverständigenausführungen oder aber der Versuchsanordnungen genügt zur Überzeugung des Gerichts nicht, um die Verfügung als rechtswidrig erscheinen zu lassen. In einem derartigen Fall, in dem bereits sachverständige Ausführungen zum Vorliegen einer Qualzucht bestehen, obliegt es vielmehr dem Antragsteller, im Anwendungsbereich des Tierschutzes aus Art. 20 a GG zu belegen und nachzuweisen, dass die von ihm konkret betriebene Zucht gerade nicht unter den Begriff der Qualzüchtung im Sinne des § 11 b TierschG fällt. Entsprechende sachverständige Ausführungen hierzu hat der Antragsteller aber weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt. Sollte der Antragsteller nach wie vor der Auffassung sein, bei der von ihm betriebenen Zucht handele es sich nicht um eine tatbestandsmäßige Züchtung im Sinne von § 11 b TierschG, mag er dies im Widerspruchs- oder ggf. nachfolgenden Klageverfahren nicht nur unter Beweis stellen, sondern nachweisen. Bei einer Auslegung des § 11 b TierschG im Lichte des Art. 20 a GG genügt es nicht, lediglich eine Beweisbehauptung aufzustellen. Bei Vorliegen sachverständiger Ausführungen, die auf eine Qualzucht schließen lassen, ist vielmehr zu fordern, dass der Betreffende seinerseits diese Ausführungen im Sinne eines widerlegbaren Beweises durch Vorlage entsprechender anders lautender Forschungsberichte oder Sachverständigengutachten tatsächlich widerlegt.
18 Ergänzend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Verfügung sich auch nicht deshalb als rechtswidrig erweist, weil möglicherweise in der Zucht des Antragstellers die im Abschlussbericht zum Forschungsauftrag 96 HS 046 dargestellten Besonderheiten nicht aufgetreten sind. Soweit allgemein von einer Qualzüchtung im Sinne des § 11 b TierschG bei bestimmten Zuchtformen ausgegangen werden muss, belegt die Tatsache des Nichtvorliegens derartiger Qualmerkmale bei einzelnen individuellen Züchtern nicht, das die generelle Einschätzung in Zweifel gezogen werden müsste. Zudem ist nicht gutachterlich nachgewiesen, dass es in der Zucht des Antragstellers tatsächlich nicht zu den im Abschlussbericht bezeichneten Missbildungen und sonstigen Beeinträchtigungen gekommen ist. Das generelle Vorliegen einer "Qualzüchtung" kann in der erforderlichen generalisierten Art nicht dadurch ausgeschlossen werden, dass einzelne Züchter keinerlei Ausfallerscheinungen oder andere Beeinträchtigungen wahrnehmen oder dass solche bei der konkreten Zucht bislang nicht aufgetreten sind.
19 Vielmehr genügt die sachverständig festgestellte generalisierbare Gefahr des Vorliegendes einer Qualzüchtung, um die entsprechende Zucht zu untersagen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bedarf dies auch keiner bundeseinheitlichen Praxis. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierschG sind zuständig für die Durchführung des Gesetztes und der aufgrund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Insoweit ist weiter zu berücksichtigten, dass der Handlungsspielraum des Landrats und des Regierungspräsidiums durch die ministerielle Erlasslage in Hessen landeseinheitlich geregelt ist und auch hiernach die Zucht von Landenten mit Haube zu untersagen ist. Dies ist auch in Anwendung von § 11 b TierschG rechtmäßig.
20 Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist die angefochtene Verfügung auch nicht aus dem Grunde rechtswidrig, dass die Zucht von Landenten mit Haube bereits seit Jahrhunderten betrieben werde und demzufolge bei den existierenden Rassemerkmalen der Vorgang der Formung längst abgeschlossen sei, so dass die Weitergabe von Rassemerkmalen als Erhaltung verstanden werden müsse und damit schon nach dem Wortlaut des § 11 b TierschG nicht tatbestandsmäßig sei. Die Untersagung einer Zucht als Qualzüchtung nach § 11 b TierschG ist zum Einen weder mit echter oder unechter Rückwirkung verbunden, sondern ist Ausfluss der im Zeitpunkt der Untersagung bestehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gezüchteten Tiere. Demzufolge ist es auch unerheblich, ob es Landenten mit Haube bereits seit mehreren Jahrhunderten gibt, wenn jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses einer tierschutzrechtlichen Zuchtuntersagung feststeht, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass die durch die Zucht auftretenden Merkmale tatbestandsmäßig im Sinne des § 11 b TierschG sind. Dies ist nach den Sachverständigenausführungen bei Landenten mit Haube der Fall. Insoweit kann es auch nicht angehen, quälende Züchtungen als "Erhaltung" von Zuchtmerkmalen anzusehen. Auf Grundlage der tierschutzrechtlichen Vorgaben in § 11 b TierschG i.V.m. Art. 20 a GG ist vielmehr auch in derartigen Fällen die Züchtung zu untersagen. Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens des Klägers, Enten mit Haube bedürften nicht unbedingt einer Züchtung, sondern träten auch in natürlichen Lebensräumen auf. Insoweit kann nämlich gerade nicht von einer Züchtung ausgegangen werden, sondern von natürlichen Lebensvorgängen, die zu gewissen Mutationen geführt haben. Derartige natürliche Lebensvorgänge können naturgemäß nicht tierschutzrechtlich untersagt werden, was hinsichtlich einer geplanten Züchtung aber keine Geltung beansprucht. Soweit durch Mutation oder natürliche Selektion Geschöpfe entstehen, bei denen die Merkmale des § 11 b Abs. 2 TierschG vorliegen, ist dies als naturgegebener Vorgang einer rechtlichen Würdigung nicht zugänglich. Entstehen derartige tatbestandsmäßige Voraussetzungen jedoch durch das aktive Einwirken von Menschen in Form der Zucht, muss dies tierschutzrechtlich zur Untersagung führen, unabhängig davon, ob das Zuchtergebnis in Züchterkreisen oder der Bevölkerung als schön oder wünschenswert erachtet wird oder nicht. Tierschutz orientiert sich nämlich nicht an den Wünschen der Züchter oder der Bevölkerung, sondern daran, dass auch tierisches Leben nur in solchen Formen durch Menschenhand hervorgebracht oder beeinflusst wird, das es lebenswert und frei von angezüchteten Leiden oder Qualen ist. Dies muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Insoweit geht auch der Einwand fehl, ein Züchter könne die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns nicht zumutbar erfassen, denn die Überwachung obliegt der Behörde, die den Antragsteller vor Erlass der förmlichen Verfügung auch angehört hat so dass hinreichend Anlass und Zeit war, eine tierschutzwidrige Zucht freiwillig zu unterlassen.
21 Selbst wenn aufgrund der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen tierschutzrechtlichen Verfügung nicht angenommen werden könnte, ergibt eine an Sinn und Zweck von Art. 20 a GG orientierte Auslegung, dass das private Aufschubinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Untersagung der Zucht von Landenten mit Haube zurücktreten muss. Im Lichte des Art. 20 a GG genügt es zur Überzeugung des Gerichts, wenn gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Qualzüchtung im Sinne des § 11 b TierschG gegeben oder indiziert sind, um dem aus dem Staatsziel "Tierschutz" resultierenden öffentlichen Interesse durch Untersagung der entsprechenden Zucht Genüge zu tun. Durch die Inkorporation des Tierschutzes in Art. 20 a GG und die dadurch erfolgte Normierung als Staatsziel, dem Behörden und Gerichte Folge zu leisten haben, kann bereits die Möglichkeit des Vorliegens einer Qualzüchtung tierschutzrechtlich nicht hingenommen werden. Auch insoweit ist bis zu einer ggf. abschließenden sachverständigen Klärung der Tatsachenfrage die entsprechende Zucht zu untersagen. Hierbei ist vorliegend von Bedeutung, dass es bereits zwei sachverständige Ausarbeitungen gibt, die zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zucht von Landenten mit Haube als Qualzüchtung im Sinne des § 11 b TierschG tierschutzwidrig ist, so dass in derartig gelagerten Fällen das private Aufschubinteresse grundsätzlich zurückzutreten hat. Dem privaten Aufschubinteresse könnte allenfalls dann Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Untersagung der Zucht eingeräumt werden, wenn der private Betroffene ein fundiertes und nachvollziehbares Sachverständigengutachten, ggf. aufgrund einer Forschungsreihe, vorlegt, dass es sich gerade bei der von ihm betriebenen Zucht nicht um eine im Sinne des § 11 b TierschG tatbestandsmäßige Qualzüchtung handelt. Auch in diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in Art. 2 GG normierten Freiheitsrechte grundsätzlich hinter das Staatsziel Tierschutz aus Art. 20 a GG i.V.m. dem Tierschutzgesetz zurücktreten müssen. Es entspricht der Zielsetzung in § 1 TierschG, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen und bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine im Sinne des § 11 b TierschG tatbestandsmäßige Zucht, derartige Züchtungen zu unterlassen. Eine entsprechende Wertung folgt auch aus der bundesrechtlichen Vorschrift in § 90 a BGB, wonach Tiere keine Sachen sind und sie durch besondere Gesetze geschützt werden. Besonderes Gesetz im Sinne des BGB ist ebenfalls das Tierschutzgesetz. Hinter dieses schützenswerte Recht des Tieres als Mitgeschöpf muss die allgemeine Handlungsfreiheit des Züchters aus Art. 2 GG zurücktreten, solange das Vorliegen einer Qualzüchtung nicht sachverständig widerlegt ist.
22 Nach alledem erweist die angefochtene Verfügung des Landrats des ...kreises vom 11.11.2002 sich in sachlicher Hinsicht (Ziff. 1) als rechtmäßig. Zurecht wurde dem Antragsteller ab sofort die Zucht mit Landenten mit Haube, insbesondere mit den in seinem Besitz befindlichen, nach Ringnummern aufgelisteten Landenten untersagt. Zum Einen erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig und würde zum Anderen auch bei nicht erwiesener Rechtmäßigkeit die dann gebotene Interessenabwägung dazu führen, dass das private Aufschubinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollzugsinteresse zurückzustehen hat.
23 Danach erweist sich auch die vom Landrat des ...kreises unter Ziff. 2 der tierschutzrechtlichen Anordnung vom 11.11.2002 angeordnete sofortige Vollziehung von Nr. 1 der Verfügung als rechtmäßig. In der Begründung des Sofortvollzuges hat der Landrat des ...kreises das erforderliche besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn auch knapp, im Ergebnis jedenfalls hinreichend begründet. Das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt zum Einen aus den tatbestandsmäßigen Normierungen in §§ 1, 11 b Abs. 2 TierschG und darüber hinaus aus der Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art 20 a GG. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angeordnete Sofortvollzug auch nicht deshalb rechtswidrig, weil seit längerer Zeit bekannt sei, dass die Zucht von Landenten mit Haube möglicherweise eine Qualzüchtung im Sinne des § 11 b TierschG ist. Denn je länger ein möglicher Gesetzesverstoß andauert, um so eilbedürftiger wird eine Vollziehung. Im Übrigen darf nicht verkannt werden, dass zunächst auch noch interner Abklärungsbedarf bestand, in den auch das zuständige Hessische Sozialministerium involviert war, welches zur Umsetzung des § 11 b TierschG mit Stand April 2002 eine Liste der in Ausstellungen/Zuchtschauen überprüfbaren Zuchtmerkmale, die als Verstoß gegen § 11 b TierschG zu werten sind, federführend erlassen hat. In dieser Liste befindet sich unter dem Stichwort "Rassegeflügel" in Ziff. 4 die Haubenbildung, von der haubentragende Hausenten betroffen sind und hinsichtlich derer ein Zuchtverbot für Gen- und Merkmalsträger, ohne Schadensnachweis im Einzelfall, anzuordnen ist. Zur Begründung ist in dieser Liste ausgeführt, dass Haubenbildung verbunden sei mit Schädellücken und pathologischen Hirnveränderungen bzw. Fetteinlagerungen im Gehirn, Auswirkungen auf zentralnervöse Steuerungsfunktionen, wie zum Beispiel Gleichgewichtsstörungen und erhöhte Sterblichkeit. Diese Begründung zeigt, dass das zuständige Hessische Ministerium zurecht von der tatbestandsmäßigen Annahme des § 11 b Abs. 2 TierschG ausgeht. Die in dieser Liste und auch in den zuvor bezeichneten gutachterlichen Ausführungen festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten belegen zur Überzeugung des Gerichts, dass bei der Zucht von Landenten mit Haube damit gerechnet werden muss, dass durch Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen bei derartigen Züchtungen auftreten. Zurecht haben die hessischen Landesbehörden sich an den vorliegenden Sachverständigenausführungen orientiert und hierbei die Tatbestandsmerkmale des § 11 b Abs. 2 a TierschG festgestellt. Dies muss zur sofortigen Untersagung der streitbefangenen Zucht führen.
24 Nach vorstehenden Ausführungen muss auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das angedrohte Zwangsgeld von 500,-- € ohne Erfolg bleiben. Aufgrund der sofort vollziehbaren Untersagung der - weiteren - Zucht von Landenten mit Haube liegen die Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzungen dieser Verfügung vor (§§ 1, 2 Hess VwVG). Die Zwangsgeldandrohung wurde dem Antragsteller auch mit Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt (§ 69 Abs. 1 Nr. 3 Hess VwVG) und einer besonderen Fristsetzung bedurfte es im Falle der Anordnung eines Unterlassens nicht. Insoweit ist von Bedeutung, dass dem Antragsteller außer dem schlichten Unterlassen keine weiteren Maßnahmen auferlegt wurden, die zu ihrer Umsetzung der Einräumung einer Frist bedürfen. Schließlich ist die Androhung eines Zwangsgeldes von 500,-- € auch verhältnismäßig im Sinne des § 70 Hess VwVfG in Anbetracht dessen, dass der Tierschutz als Staatsziel in Art. 20 a GG aufgenommen wurde. Diese grundgesetzliche Normierung belegt, dass der Wahrung des Tierschutzes eine hohe Bedeutung zukommt und im Falle einer möglichen Verletzung ein hochwertiges Schutzgut betroffen ist, was der Androhung eines empfindlichen Zwangsgeldes bedarf. Schließlich ist die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 76 Hess VwVfG nicht zu beanstanden, denn bei dem verfügten Unterlassen der - weiteren -Zucht von Landenten mit Haube handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, hinsichtlich derer allein die Androhung eines Zwangsgeldes erforderlich, geeignet und auch im engeren Sinne verhältnismäßig ist. Insbesondere kommt eine Wegnahme der Haubenenten nach § 77 Hess VwVfG nicht in Betracht, denn verboten ist nicht das Halten der Tiere, sondern die Zucht mit ihnen.
25 Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
26 Der tenorierte Streitwert orientiert sich an den Vorgaben in §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG und berücksichtigt das wertmäßige Interesse des Antragstellers am Verfahren. In der Hauptsache wäre dieses für jede Ente, mit der ihm die Zucht untersagt wurde, auf 4.000,-- € (Auffangstreitwert) zu bemessen, wobei das angedrohte Zwangsgeld hinzuzurechnen ist. Da für 12 Enten dem Antragsteller die Zucht untersagt wurde und ihm ein Zwangsgeld von 500,-- € angedroht wurde, würde sich in der Hauptsache ein Streitwert von 48.500,-- € ergeben, welcher im Hinblick darauf, dass es sich vorliegend lediglich um ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, auf die Hälfte, mithin 24.250,-- € reduziert wird. Ausweislich des Interesses des Antragstellers an der Zucht von Landenten mit Haube erscheint es dem Gericht angemessen, den Auffangstreitwert für jedes der streitbefangenen Tiere dem Interesse des Antragstellers zugrunde zu legen. Hinsichtlich der allgemeinen Untersagen der Zucht von Landenten mit Haube erscheint demgegenüber eine Streitwerterhöhung nicht angebracht.
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