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6 G 4750/02•VG Gießen 6. Kammer, 2003-04-03, 6 G 4750/02
6 G 4750/02Verwaltungsgericht / Chamber 603.04.2003
Entscheidungsdatum: 2003-04-03
Aktenzeichen: 6 G 4750/02
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0403.6G4750.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 3 KrW-/AbfG, § 16 Abs 1 KrW-/AbfG
1 Nachdem die Beteiligten das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über dessen Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, denn der Ausgang des Rechtsstreits ohne die Einstellung der Lieferung von Hausmüll durch den Antragsgegner zur Deponie B. des Landkreises L... ist als offen zu bezeichnen.
2 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners dürfte allerdings der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet sein, da es sich bei dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 10.10.1996 über die Behandlung, Verwertung und weitere Entsorgung des im Gebiet des Antragsgegners anfallenden Abfalls durch den Antragsteller um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies bereits aus den in dem Vertrag selbst nicht in Bezug genommenen Bestimmungen über die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in dem hessischen Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (§§ 2, 24, 25 Abs. 2) ergibt (vgl. zu solchen Vereinbarungen im Bereich des Abfallrechts etwa Hess. VGH, Urteile vom 27.10.1981, HessVGRechtspr. 1982, 30 und vom 02.07.1986, 5 TG 368/85, NuR 1988, 264 - L -). Denn der Vertragsgegenstand ist unabhängig davon dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Zwar wird im vorliegenden Fall der Antragsteller "lediglich" als beauftragter Dritter des Antragsgegners im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG tätig und nicht auf Grund einer Pflichtenübertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG. Auch wird in der Literatur vielfach - insbesondere unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 30.06.1977 (ZfW 1978, 292) und des Oberlandesgerichts Bamberg vom 08.11.1979 (BayVBl. 1980, 695) - die Ansicht vertreten, ein Vertrag zwischen dem nach Abfallrecht zur Beseitigung oder Verwertung Verpflichteten und dem beauftragten Dritten sei zivilrechtlicher Natur, auch wenn der Dritte eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (siehe etwa Schink in Brandt/Ruchay/Weidemann, KrW-/AbfG, Stand 8/98, § 16 Rdnr. 47; Versteyl in Kunig/Paetow/ Versteyl, KrW-/AbfG, § 16 Rdnr. 11; Tiedemann in Obermayer, VwVfG, 3. Auflage 1999, § 54 Rdnr. 32; Bonk in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 54 Rdnr. 81). Dies geschieht jedoch nicht uneingeschränkt. So führen Schink und Versteyl (jeweils a.a.O.) zutreffend aus, dass in den Fällen, in denen Inhalt der Drittbeauftragung die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht ist, ein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis angenommen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Vertrages ist aber gerade die dem Antragsgegner nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht zur Entsorgung der in seinem Gebiet angefallenen und ihm überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen. Diese Qualifizierung des Vertrages als öffentlich-rechtlich wird letztlich durch die Rechtsprechung zu der vergleichbaren Konstellation nach § 4 Abs. 1 TierKBG bestätigt. Denn dort wird ein Vertrag, durch den sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung ihrer Pflicht, anfallende Tierkörper zu beseitigen, privater Dritter bedient, als öffentlich-rechtlicher Vertrag angesehen (BVerwG, Urteil vom 26.01.1995, NVwZ 1996, 171 und OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.1999, OLGR Koblenz 2000, 98).
3 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners dürfte er auch mit der Lieferung des Hausmülls zur Deponie in B. des Landkreises L... gegen § 2 Ziff. 1 des Vertrages vom 10.10.1996 mit dem Antragsteller verstoßen haben, wonach er sich verpflichtet hat, diesem alle von dem Vertrag erfassten Abfälle anzudienen, soweit eine stoffliche Verwertung durch den Antragsgegner oder von ihm beauftragte Dritte nicht erfolgt. Denn bei dem Einsatz der Abfälle auf der Deponie in B. handelt es sich nicht um eine solche stoffliche Verwertung. Eine stoffliche Verwertung beinhaltet nach § 4 Abs. 3 S. 1 KrW-/AbfG entweder die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen oder die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung. Eine stoffliche Verwertung liegt nach § 4 Abs. 3 S. 2 KrW-/AbfG ferner nur dann vor, wenn nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der im Einzelnen bestehenden Verunreinigungen der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des Abfalls und nicht in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials liegt. Vorliegend ist zwar in dem 15. Nachtrag zum Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Oberbergamtes vom 29.11.1976 betreffend die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage in B. vom 18.07.1995 in der Nebenbestimmung III 4.2.9 ausgeführt, dass die fertiggestellten Teilbereiche der Basisabdichtung mit mindestens zwei Metern Feinmüll zu überdecken sind, um die Dichtung vor Beschädigungen, Austrocknung oder Frost zu schützen. Auch dient der Müll des Antragsgegners zur Herstellung dieser Überdeckung. Selbst wenn man damit davon ausgehen würde, dass die stofflichen Eigenschaften des Abfalls für den konkret zu erfüllenden Zweck genutzt würden (siehe zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2000, NVwZ 2000, 1057 ), würde es sich aber bei der Verwertung des Mülls nicht um den Hauptzweck der Maßnahme handeln. Das ist vielmehr die Beseitigung des Mülls. Entscheidend ist insoweit, dass der Einsatz der Abfälle in einer Deponie zur Beseitigung von Abfällen erfolgt. Dieser Betriebszweck der Anlage steht gegenüber der Verbringung des Abfalls der Antragsgegnerin zur Überdeckung der Basisabdichtung der Deponie im Vordergrund. So hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13.02.2003 (Az.: C-458/00, Juris) zur Abgrenzung von Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung nach der Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG maßgeblich auf den Betriebszweck der in Anspruch genommenen Anlage abgestellt und entschieden, dass der Hauptzweck der Verbringung von Abfällen zwecks Verbrennung in einer Abfallbeseitigungsanlage nicht in der Verwertung der Abfälle bestehe, selbst wenn die Wärme, die bei der Verbrennung erzeugt wird, ganz oder teilweise zurückgewonnen wird (Rdz. 41). Zwar werden in der Entscheidung - im Unterschied zu dem Plädoyer des Generalanwalts bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. dazu Petersen, AbfallR 2002, 7) - insoweit Ausnahmen gemacht, als die Abfälle für eine Anlage bestimmt sind, deren Betrieb ohne die Versorgung mit Abfällen unter der Verwendung einer Primärenergiequelle fortgesetzt werden müsste oder, als der Anlagenbetreiber den Erzeuger oder Besitzer der Abfälle für deren Lieferung bezahlen muss (Rdz. 44). Vergleichbare Sachverhalte sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner gemäß der mit dem Landkreis L... geschlossenen Vereinbarung vom 20.12.2002 diesem den Einsatz der Abfälle auf der Deponie in B. mit einem Betrag von 60,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer pro angelieferter Tonne vergütet.
4 Offen ist jedoch, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hatte. Festzuhalten ist dabei zunächst, dass der Antragsteller der Sache nach den Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO begehrt hat. Zwar ist der formulierte Antrag im Sinne einer Sicherungsanordnung nach Satz 1 der Vorschrift darauf gerichtet, dem Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die Deponie in B. mit Hausmüll zu beliefern. Nach der Begründung ist das Begehren aber ersichtlich darauf gerichtet, den der Antragsgegner zu verpflichten, den Hausmüll entsprechend dem Vertrag vom 10.10.1996 dem Antragsteller anzudienen. Eine solche Regelungsanordnung hätte bis zu einer Entscheidung des Gerichts im zugehörigen Klageverfahren (Az.: 6 E 4551/02) die Hauptsache vorweggenommen. Denn zum einen wäre auf der Deponie in B. voraussichtlich anderer Hausmüll eingebracht worden und zum anderen wäre der dem Antragsteller angediente Hausmüll voraussichtlich zu Trockenstabilat verarbeitet worden und hätte daher nicht mehr in gleicher Weise für die Überdeckung der Basisabdichtung der Deponie in B. zur Verfügung gestanden. Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn ansonsten der Antragsteller Nachteile erleiden würde, die bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten und die hinzunehmen ihm nicht zuzumuten ist (siehe Hess. VGH, Beschluss vom 08.11.1995, NVwZ-RR 1996, 325). Die Glaubhaftmachung solcher Nachteile erscheint hier nach der derzeitigen Aktenlage als offen. Zwar hat der Antragsteller geltend gemacht, die Einstellung der Lieferungen des Hausmülls durch den Antragsgegner entziehe ihm solche Mengen an Müll, dass er seine Lieferverpflichtungen gegenüber den Abnehmern von Trockenstabilat bald nicht mehr einhalten könne. Dies gefährde die inzwischen begründeten und ausgebauten Abnahmewege für das Trockenstabilat. Das dazu vorgelegte Schreiben der R. Z. GmbH vom 20.11.2002 ist jedoch nicht hinreichend aussagekräftig. So ist etwa in diesem Schreiben davon die Rede, dass die geplanten Mengen Trockenstabilat seit Mitte Oktober nicht realisiert worden seien, während der Antragsgegner seine Lieferungen von Hausmüll an den Antragsteller erst zum 30.10.2002 eingestellt hat. Vor allem handelt es sich insoweit aber auch nur um einen - wenn auch wichtigen - Abnehmer des Trockenstabilats und fehlen vollständig konkrete Angaben zu Lieferverpflichtungen gegenüber anderen Abnehmern und zu den in der Anlage in A. produzierten und aus der Anlage in R. gesicherten Mengen Trockenstabilats. Für eine weitere Sachverhaltsaufklärung hierzu ist bei der Entscheidung allein über die Kosten des Verfahrens kein Raum.
5 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 158 Abs. 2 VwGO.
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