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9 E 3388/01•VG Gießen 9. Kammer, 2003-03-07, 9 E 3388/01
9 E 3388/01Verwaltungsgericht / Chamber 907.03.2003
Entscheidungsdatum: 2003-03-07
Aktenzeichen: 9 E 3388/01
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0307.9E3388.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 50 Abs 2 AuslG, § 53 Abs 6 AuslG, § 4 AsylbLG, § 120 BSHG
1 Der Kläger wurde am ...1964 in dem Ort Studime e Poshteme im Bezirk der Gemeinde Vucitern in der jugoslawischen Provinz Kosovo geboren. Er ist albanischer Volkszugehöriger und Moslem. Im Sommer 1992 reiste er nach Deutschland und beantragte er hier Asyl. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 06.11.1992 den Asylantrag ab, verneinte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Jugoslawien an (Geschäftszeichen: B 1 ...-138). Der Kläger erhob Klage (VG Gießen 9 E 34974/94.A). Die Ausländerbehörde und das Sozialamt teilten im Dezember 1997 dem Gericht mit, dass der Kläger mit seiner Familie unbekannt verzogen und vermutlich in sein Heimatland zurück gereist sei. Mit Beschluss vom 19.05.1998 (9 E 34974/94.A) wurde das Klageverfahren eingestellt, da die Klage wegen Nichtbetreibens des Verfahrens nach § 81 AsylVfG als zurückgenommen galt.
2 Im Frühjahr 2000, möglicherweise bereits auch im zweiten Halbjahr 1999, hielt sich der Kläger in Bayern auf. Er wurde von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Erding mit Grenzübertrittsbescheinigung vom 13.03.2000 aufgefordert, unverzüglich die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Am 10.04.2000 stellte der Kläger Asylfolgeantrag. Zur Begründung seines Antrags schrieb er in albanischer Sprache unter anderem, er sei nach dem April 1996 mit seiner Ehefrau und
3 seinen Kindern in den Kosovo zurück gekehrt. Als der Krieg ausgebrochen sei, sei er aufgefordert worden, sich der UCK anzuschließen. Er habe dieser Ladung keine Folge geleistet. Im Mai 1999 sei er von serbischen Einheiten gefangen genommen und zusammen mit 800 anderen Albanern aus Vucitern in das Gefängnis von Smerkovnica gebracht worden. Dort und anschließend, ab Anfang Juli 1999 in Mitrovica, sei er wiederholt schwer gefoltert und misshandelt worden. Dann seien sie an die Grenze zu Albanien gebracht worden, die Grenze nach Albanien hätten sie zu Fuß überschritten. Seine Frau sei mit den Kindern nach Hause zurück gekehrt und habe ihm nach einigen Tagen telefonisch erzählt, dass drei Soldaten der UCK gekommen seien und nach ihm fragten. Die UCK-Soldaten hätten seiner Frau vorgeworfen, dass er dem Aufruf der UCK keine Folge geleistet habe und dass er während seines Aufenthalts im Gefängnis militärische Informationen verraten habe. Die UCK-Leute hätten sein Haus niedergebrannt und seiner Frau gesagt, dass er bei einer Rückkehr vor ein Militärgericht gestellt oder liquidiert würde. Er hoffe, dass nach den für Oktober 2000 vorgesehenen freien Wahlen im Kosovo sich die Lage im Kosovo ändern werde und dass die UCK ihn und seine Familie in Ruhe lassen werde.
4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2001 zu Ziffer 1 des Bescheides den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und lehnte zu Ziffer 2 des Bescheides die Änderung des Bescheides vom 06.11.1992 bezüglich der Feststellung zu § 53 des Ausländergesetzes ab. Zu Ziffer 3 des Bescheides wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und wird ihm die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) angedroht. In den Gründen des Bescheides heißt es unter anderem, die Befürchtung des Klägers, er könne bei Rückkehr in den Kosovo wegen angeblichen Verrats an der UCK Übergriffen von Seiten albanischer Extremisten ausgesetzt sein, könne seinem Asylantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Vereinzelte Übergriffen albanischer Extremisten auf rückkehrende Albaner seien zwar nicht auszuschließen, stellten aber keine staatliche Verfolgung dar. Die KFOR und die UNMIK, die die Gebietsgewalt im Kosovo derzeit ausübten, würden diese Übergriffe nicht tatenlos hinnehmen, sondern seien im Rahmen ihrer Möglichkeiten bemüht, den erforderlichen Schutz zu bieten. Zu § 53 AuslG wird in dem Bescheid ausgeführt, die Lage habe sich im Kosovo so stabilisiert, dass ethnische Albaner gefahrlos zurück gehen könnten. Einer Rückkehr in den Kosovo stünden auch keine Unterbringungsprobleme oder Fragen der existenzsichernden Grundversorgung entgegen.
5 Der Bescheid wurde an den bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 10.10.2001 zur Post gegeben.
6 Am 18.10.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht Gießen mit Beschluss vom 04.12.2001 abgelehnt (9 G 3387/01.A).
7 Im Februar 2002 hat der Klägerbevollmächtigte das fachärztliche Attest eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie aus Fulda vom 18.12.2001 eingereicht. In dem Attest heißt es, der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die gerade zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblichen depressiven Symptomen und entsprechenden somatischen Beschwerden einhergehe. Eine längerfristig angelegte fachärztliche Behandlung einschließlich einer Psychotherapie sei dringend indiziert.
8 Der Kläger beantragt,
9 den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen der §§ 51, 53 AuslG vorliegen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 10.02.2003 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
13 Im Übrigen wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 07.03.2003 verwiesen.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 04.10.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
15 Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe des Bescheides, denen das Gericht folgt, wird hierzu verwiesen.
16 Für das Begehren des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat sich die Sach- oder Rechtslage nicht zugunsten des Klägers geändert und sind auch keine Beweismittel oder Umstände vorgebracht oder sonst wie ersichtlich, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung ermöglichen könnten (§ 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 4 VwVfG). Dem Kläger droht weder in der jugoslawischen Republik Serbien noch in der jugoslawischen Republik Montenegro politische Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Jugoslawien vom 16.10.2002). Dem Kläger droht auch in seiner Heimatprovinz Kosovo, die der Hoheitsgewalt einer UN-Verwaltung unterstellt ist, keine Gefahr einer politischen Verfolgung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27.11.2002). Die Nachfolgeorganisationen der offiziell aufgelösten UCK üben im Kosovo keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt aus.
17 Die Klage ist auch unbegründet, soweit sie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerichtet ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides wird hierzu verwiesen.
18 Die von dem Kläger vorgebrachte, mit fachärztlichem Attest vom 18.12.2001 bescheinigte posttraumatische Belastungsstörung begründet für den Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Die bescheinigte psychische Störung ist eine chronische Erkrankung, die wahrscheinlich nicht lebensbedrohlich ist. Nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und § 120 des Bundessozialhilfegesetzes soll für abgelehnte Asylbewerber kein Rechtsanspruch auf Krankenhilfe zur Heilung einer solchen Erkrankung bestehen. Dass dem Kläger in seinem Heimatland keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Kosovo vom 27.11.2002), dieser Umstand kann deshalb grundsätzlich kein Abschiebungshindernis begründen. Möglicherweise droht dem Kläger bei einer erzwungenen Rückkehr in die Provinz Kosovo oder in das Hoheitsgebiet von Serbien und Montenegro eine schwere depressive Reaktion, die eine ärztliche Behandlung unaufschiebbar und unabweisbar gebietet. Zur Behandlung solcher akuter Notfälle stehen sowohl im Kosovo als auch im Hoheitsgebiet der früheren Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien und Montenegro, ausreichend ärztliches Personal und Medikamente zur Verfügung (vgl. zum Kosovo: Deutsches Verbindungsbüro Kosovo an VG Schwerin vom 11.03.2002, BAFl. an VG Köln vom 25.07.2001 und 05.10.2001; zum Hoheitsgebiet Serbien und Montenegro: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16.10.2002).
19 Die Klage ist schließlich auch unbegründet, soweit sie auf die Aufhebung der zu Nr. 4 des Bescheides getroffenen Regelung gerichtet ist. Dass anstelle der Bundesrepublik Jugoslawien der Bundesstaat Serbien und Montenegro getreten ist und dass dem Kläger auch und sogar in erster Linie die Abschiebung in die Provinz Kosovo angedroht wird, diese Gegebenheiten machen die gemäß § 71 Abs. 4, § 34 AsylVfG nach § 50 AuslG rechtmäßig verfügte Abschiebungsandrohung weder unbestimmt noch rechtswidrig.
20 Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).
21 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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