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4 G 4715/02•VG Gießen 4. Kammer, 2003-01-31, 4 G 4715/02
4 G 4715/02Verwaltungsgericht / 4. Kammer31.01.2003
Entscheidungsdatum: 2003-01-31
Aktenzeichen: 4 G 4715/02
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2003:0131.4G4715.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 4 Abs 2 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG
1 I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit religiöser Einflüsse im kommunalen Kindergarten, insbesondere die Praxis des Tischgebets.
2 Der am 30.09.1997 geborene Antragsteller zu 1) besucht seit dem 01.10.2000 den in seinem Wohnort B. E., Ortsteil W., in Trägerschaft der Antragsgegnerin befindlichen Kindergarten "S.". In dem Kindergarten ist es üblich, vor der gemeinsamen Mahlzeit ein Tischgebet zu sprechen. Das Beten ist Bestandteil des Erziehungskonzepts, worin es unter dem Punkt "Religiöse Erziehung" heißt:
3 Obwohl wir ein kommunaler Kindergarten sind, grenzen wir unsere Religion nicht aus. Wir sind uns der multikulturellen Vielfalt in unserer Gruppe bewusst und tolerieren anders geartete Religionen. Doch ist es meinen Kolleginnen und mir ein wichtiges Unterfangen, die Kinder mit dem christlichen Glauben zu konfrontieren. So feiern wir kirchliche Feste, hören biblische Geschichten und lernen viele Gebete. Wir möchten den Kindern von unserem Glauben erzählen, bieten Religion an, stülpen aber niemandem unsere Überzeugung auf.
4 Auch wenn ein Kind atheistisch erzogen wird, so hat es nur die Meinungsfreiheit, wenn es beide Überzeugungen kennt und sich irgendwann für oder gegen Religion selbst entscheidet.
5 Außerdem ist unsere christliche Religion, egal an welche Konfession gebunden, Teil unserer abendländischen Kultur.
6 Nachdem der Antragsteller zu 2) und seine Ehefrau Anfang des Jahres 2002 aufgrund von Äußerungen und Verhaltensweisen des Antragstellers zu 1) bemerkten, dass im Kindergarten regelmäßig ein Tischgebet gesprochen wird, an dem auch der Antragsteller zu 1) beteiligt ist, beanstandete der Antragsteller zu 2) bei der Kindergartenleitung die Praxis des Betens. Ihm wurde erklärt, auf das Gebet werde nicht verzichtet und dem Antragsteller zu 1) sei es freigestellt, nicht mit zu beten oder während des Gebets den Raum zu verlassen. Eine schriftliche Aufforderung des Antragstellers zu 2) an den Bürgermeister der Antragsgegnerin, im Kindergarten christliche kultische Handlungen, insbesondere Gebete durch das Kindergartenpersonal mit den Kindern während des Kindergartenbetriebes zu unterbinden, wurde von diesem mit Schreiben vom 06.11.2002 abgelehnt.
7 Am 19.11.2002 haben die Antragsteller um eiligen Rechtsschutz nachgesucht.
8 Zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vorgetragen, das Grundrecht des Antragstellers zu 1) aus Art. 4 Abs. 1 GG, das auch die negative Glaubensfreiheit einschließe und das Grundrecht des Antragstellers zu 2) aus Art. 6 Abs. 2 GG (elterliches Erziehungsrecht), zu dem auch die religiöse Erziehung i. S. d. Art. 4 Abs. 1 GG gehöre, würden durch die Beibehaltung des Betens fortlaufend beeinträchtigt. Geschützt sei im Rahmen des Rechts zur religiösen Erziehung auch das weltanschauliche Bekenntnis des Atheismus, zu dem sich der Antragsteller zu 2) bekenne. Dieser möchte allerdings seine Weltanschauung ebenso wenig dem Antragsteller zu 1) aufzwingen wie die christliche Religion, deren kultische Handlungen im Kindergarten "S." ausgeführt würden. Vielmehr halte es der Antragsteller zu 2) für richtig, dass sein Sohn ohne Beeinflussung seinen eigenen Weg zur Frage des religiösen Bekenntnisses finde. Die Beeinflussung von Kleinkindern in religiöser Hinsicht halte er für verfehlt.
9 Die Antragsteller beantragen,
10 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, christliche kultische Handlungen während der Öffnungszeiten des Kindergartens "S." im Ortsteil W., insbesondere Gebete durch das Kindergartenfachpersonal mit den Kindern zu unterbinden,
11 2. der Antragsgegnerin zu untersagen, dass der Antragsteller zu 1) durch das Kindergartenpersonal religiös beeinflusst wird.
12 Die Antragsgegnerin beantragt,
13 den Antrag zurückzuweisen.
14 Sie ist der Auffassung, der Antrag zu 1) sei nicht bestimmt, soweit begehrt werde, "christliche kultische Handlungen" zu unterbinden. Es sei nicht hinreichend erkennbar, welche Handlungen hierunter fallen sollten, ob beispielsweise hierzu das Basteln eines Weihnachtssternes, eines Nikolauses oder Christkindes, einer Laterne, eines Adventskalenders oder Faschingsveranstaltungen bzw. das Begehen des Oster- oder Erntedankfestes gehörten.
15 Darüber hinaus seien die Antragsteller nicht in ihren Grundrechten auf negative Religionsfreiheit sowie in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Der Antragsteller zu 1) besuche seit mehr als zwei Jahren den Kindergarten "S.". Bei der Aufnahme in den Kindergarten seien der Antragsteller zu 2) sowie dessen Ehefrau über das Kindergartenkonzept informiert worden. Aus diesem gehe das religionspädagogische Konzept deutlich hervor. Der Antragsteller zu 2) sowie dessen Ehefrau hätten Einwände gegen das Konzept im Rahmen der Anmeldung nicht vorgebracht und auch später insoweit keine Bedenken vorgetragen. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu 2) für die Zeitdauer eines Jahres Mitglied im Elternbeirat gewesen. Hier hätte er die Möglichkeit gehabt, im Rahmen seiner Elternarbeit Bedenken geltend zu machen, was zu keinem Zeitpunkt geschehen sei. Der Antragsteller zu 2) habe damit für sich und den Antragsteller zu 1) in die religionspädagogische Konzeption des Kindergartens eingewilligt, so dass er sich nun nicht mehr darauf berufen könne, die Handlungsweisen im Kindergarten beeinträchtigten seine Grundrechte.
16 Eine Verletzung der Grundrechte der Antragsteller sei darüber hinaus auch deshalb nicht gegeben, weil der Besuch des Kindergartens freiwillig erfolge. In der Gemeinde existiere ein Kindergarten, der ca. 4 km entfernt vom Anwesen des Antragstellers zu 2) liege und in dem aufgrund einer anderen Konzeption nicht gebetet werde. Weiterhin gebe es einen Kindergarten in der Gemeinde G., ca. 12 km entfernt, welcher ebenfalls kein religionspädagogisches Konzept verfolge. Der Antragsteller zu 2) müsse somit den Antragsteller zu 1) dem religionspädagogischen Konzept des Kindergartens nicht aussetzen. Die behauptete Beeinträchtigung führe er selbstverantwortlich herbei.
17 Die praktische Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts führe darüber hinaus auch nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der Antragsteller. Vor dem Frühstück werde mit denjenigen Kindern, die mitbeten wollten, ein allgemeines überkonfessionelles - etwa fünf bis zehn Sekunden andauerndes - Tischgebet gesprochen. Andere oder weitere Gebete fänden nicht statt. Lediglich bei konkreten Anlässen würden bestimmte Themen besprochen, wie z. B. das Thema "Trost und Trauer" anlässlich des Versterbens eines nahen Angehörigen. Anlassbezogene Feste würden, wie in jedem anderen Kindergarten, gefeiert. Dies beinhalte auch das Erzählen der Martinsgeschichte zum Laternenfest und der Nikolausgeschichte im Rahmen einer vorweihnachtlichen Feier. Diese Aktivitäten entsprächen allgemeinen Gepflogenheiten. Würden diese in Wegfall kommen, wären die Kinder vielfältigen Irritationen ausgesetzt, weil ihr tägliches Erleben des Kindergartenablaufs im Widerspruch zum sozialen Umfeld stünde. Darüber hinaus finde keine gezielte, missionierende, indoktrinierende erzieherische Einflussnahme durch die Erzieherinnen statt.
18 Das religionspädagogische Konzept des Kindergartens und die praktische Umsetzung stünden unter dem Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, Art. 28 GG, und unter dem Schutz der positiven Religionsfreiheit, Art. 4 GG. Die Kommune habe das Recht, das Konzept des Kindergartens so zu gestalten, dass die Kinder, die dies wollten, ihren religiösen Glauben mit einer allgemein gehaltenen und überkonfessionellen Anrufung Gottes bekennen könnten. Die Elternschaft des Kindergartens "S." lege Wert darauf, dass das religionspädagogische Konzept auch in Zukunft in vollem Umfang beibehalten werde. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde B. E. und auch die umliegenden Gemeinden protestantisch (ca. 90 %) geprägt seien. Es bestünden sehr aktive evangelische und freie Kirchengemeinden. Das Leben der Bürger von B. E. sei deshalb protestantisch geprägt und sei insoweit auch Ausdruck des kulturellen Zusammenlebens. Unter Beachtung dieses kulturellen Gesamtgefüges habe der Kindergarten einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag.
19 Die Neutralitätspflicht des Staates sei nicht so zu verstehen, dass der negativen Religionsfreiheit der absolute Vorrang vor der positiven Religionsfreiheit zu geben sei, mit der Folge, dass religiöse Handlungen nicht mehr vorgenommen werden dürften.
20 Der Antrag zu Ziffer 2) sei ebenfalls zu unbestimmt. Das Merkmal der "religiösen Beeinflussung" sei unklar und unscharf und unterliege einer subjektiven Betrachtungsweise. Es werde bestritten, dass durch die Erzieherinnen eine religiöse Beeinflussung erfolge.
21 Schließlich sei nicht erkennbar, dass den Antragstellern wesentliche Nachteile oder Gefahren drohten, die es ihnen unzumutbar machen würden, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten.
22 Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 19.12.2002 nachdrücklich angefragt, ob auf Seiten der Antragsgegnerin eine Modifizierung der Tischgebete hinsichtlich ihres Inhalts und der Handhabung dahingehend möglich erscheine, dass die Erzieherinnen und die Kinder ihre Dankbarkeit für die Mahlzeit und die Schönheit der Erde etc. laut und gemeinsam zum Ausdruck bringen und die Gottesanrufung nach Aufforderung durch die Erzieherin an diejenigen, die das möchten, in stiller Form erfolgt.
23 Die Antragsgegnerin lehnt dies ab und hebt hervor, die religiöse Ebene sei eine ganz elementare Ebene des Menschseins. Die staatliche Neutralitätspflicht sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Wertungen im Grundgesetz, wie sich aus der Präambel ergebe, aus Achtung vor Gott und den Menschen entstanden seien. Der Staat sei verpflichtet, alle Voraussetzungen so zu gestalten, dass der Mensch sich in seiner Gesamtheit zur Entfaltung bringen könne. Gerade im Kindergartenalter sei die Ansprache der religiösen Ebene unerlässlich, um die Ganzheit menschlichen Seinspotenzials auf den Weg der Entfaltung zu bringen. Eine religiöse Ansprache komme nicht ohne Inhalte aus. Die Neutralität staatlichen Handelns zeige sich hier im Toleranzgebot der Inhalte, etwa wenn Kinder anderer Religionen in eine Gruppe einträten, und entsprechend deren religiöse Bilder mit einzubeziehen seien, nicht aber in der völligen Ausblendung der Religion und Festlegung einer Defizitstruktur.
24 Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin der Meinung, die vom Gericht vorgeschlagene Modifizierung des Tischgebets würde zu einer Überforderung bei den Kindern führen. Im Übrigen sei die Anrufung Gottes im Rahmen des Tischgebetes in den Familien in B. E. und der Umgebung übliche Tradition, weshalb die Antragsgegnerin der Auffassung sei, dass die vorgeschlagene Form des Gebetes bei den Kindern eher zu Irritationen führen würde. Außerdem würde diese Form nicht mit dem Willen der Eltern der anderen Kinder in Einklang stehen.
25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakte (ein Hefter), die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung gemacht wurden, voll inhaltlich Bezug genommen.
26 II.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
27 Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die Antragsteller durch die Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts im Kindergarten "S.", insbesondere die Praxis der Tischgebete, nicht in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 4 Abs. 1 GG verletzt werden. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei zu gestalten. Hierzu gehört auch das Recht zur Erziehung der Kinder in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Art. 4 Abs. 1 GG schützt die Glaubensfreiheit. Zur Glaubensfreiheit gehört nicht nur die Freiheit, einen Glauben zu haben, sondern auch die Freiheit, nach den eigenen Glaubensüberzeugungen zu leben und zu handeln. Insbesondere gewährleistet die Glaubensfreiheit die Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet. Dem entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Im Verein mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst Art. 4 Abs. 1 auch das Recht der Eltern, ihren religionsunmündigen Kindern die von ihnen für richtig gehaltene religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu vermitteln (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, BVerfGE 93, 1, 14 ff. ). Dem entspricht das Recht, zum Atheismus zu erziehen und die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch erscheinen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.04.1999, BVerwGE 109, 40 ff.).
28 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folgt. Art. 4 Abs. 1 GG entfaltet seine freiheitssichernde Wirkung gerade in Lebensbereichen, die nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden sind. Dabei beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 GG allerdings nicht darauf, dem Staat eine Einmischung in die Glaubensüberzeugungen, -handlungen und -darstellungen Einzelner oder religiöser Gemeinschaften zu verwehren. Er erlegt ihm vielmehr auch die Pflicht auf, ihnen Betätigungsraum zu sichern, in dem sich die Persönlichkeit - geschützt vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen - auf weltanschaulich-religiösem Gebiet entfalten kann. Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften aber grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ihrer Glaubensüberzeugung mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen (BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, a. a. O., 16).
29 Bei dem in kommunaler Trägerschaft geführten Kindergarten "S." handelt es sich um eine staatliche Einrichtung. Die Antragsgegnerin ist gem. Art. 28 Abs. 2 GG Bestandteil des staatlichen Gemeinwesens. Mit der Trägerschaft für den Kindergarten hat sie gem. § 2 KiGaG einen eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag übernommen. Wie sich aus dem religionspädagogischen Konzept für den Kindergarten "S." ergibt, bekennen sich die im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin handelnden Erzieherinnen zum christlichen Glauben und bringen diesen insbesondere durch die Praxis der Tischgebete auch zum Ausdruck. Hierbei können auch sie sich auf das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG (Glaubensfreiheit) und Art. 4 Abs. 2 GG (Recht auf ungestörte Religionsausübung) berufen und für sich reklamieren, in ihrem Grundrecht der positiven Religionsfreiheit nicht verletzt zu werden. Gleiches gilt für die zahlreichen - wohl den ganz überwiegenden Teil der Elternschaft ausmachenden - Eltern, die mit ihrem an die Antragsgegnerin unter dem 30.10.2002 verfassten Brief folgenden Antrag gestellt haben: "Die gültige und von allen Eltern unterschriebene Konzeption des Kindergartens wird wie bisher auch in Zukunft im vollen Umfang als Basis der Kindergartenarbeit angesehen. Dies beinhaltet auch die Praxis des einfachen Tischgebetes vor dem Frühstück."
30 Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Einzelne in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Die Einführung christlicher Bezüge in Lebensbereichen, die vom Staat in Vorsorge genommen worden sind, ist nicht schlechthin verboten, mag auch eine Minderheit der Erziehungsberechtigten, die bei der Erziehung ihrer Kinder dieser Einrichtung (hier einer öffentlichen Schule) nicht ausweichen kann, keine religiöse Erziehung wünschen. Eine Ausdehnung des Rechts auf Schweigen, das schon durch die Kundgabe einer positiven oder negativen Einstellung zum bekenntnisgeprägten Verhalten anderer verletzt würde, ist vom Grundrecht der negativen Bekenntnisfreiheit nicht gedeckt. Denn dann würde diesem Recht auf Schweigen der absolute Vorrang vor der Religionsausübung anderer gegeben werden (vgl. zum "Schulgebet" BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979, BVerfGE 52, 223, 237, 245, 246).
31 Der hierdurch angelegte und vorliegend zum Ausdruck kommende Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährten Grundrechts ist nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfG zum Kruzifix in Klassenzimmern: Beschl. v. 16.05.1995, a. a. O., 21). Das Bundesverfassungsgericht hebt in seinen Entscheidungen bei dem erforderlichen Ausgleich der auf der negativen und positiven Religionsfreiheit basierenden widerstreitenden Rechtspositionen entscheidend ab auf das Prinzip der Freiwilligkeit. Es führt aus, soweit die Schule Raum belasse, dass Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG auch innerhalb dieser staatlichen Institution ihre Glaubensüberzeugung betätigten, müsse dies "Andersdenkenden zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten lassen".
32 Das Gericht kommt nach der im Eilverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung des religionspädagogischen Konzepts im Kindergarten "S." den verfassungsrechtlichen Anforderungen ausreichend Rechnung trägt.
33 Zunächst ist festzustellen, dass die praktizierten Tischgebete, wie sich aus ihrem in der Behördenakte niedergelegten Inhalt ergibt, zwar allgemein gehalten und entsprechend nicht Ausdruck des Bekennens eines bestimmten, konfessionell gebundenen Glaubens im Rahmen der jeweils festgelegten Glaubenslehren darstellen, gleichwohl aber einen Akt religiösen Bekennens, nämlich die Anrufung Gottes aus christlichem Glauben heraus, darstellen. Insofern sind sie eine religiöse Übung, an der teilzunehmen gem. Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 140 GG i. V. m. Art. 136 Abs. 4 WRV niemand verpflichtet ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979, a. a. O., 238). Anders zu beurteilen sind nach Auffassung des Gerichts die sonstigen Handlungen, bei denen sich ein Bezug zum christlichen Glauben herstellen lässt, wie das Basteln eines Weihnachtssternes, eines Nikolauses oder Christkindes, einer Laterne, eines Adventskalenders, das Aufstellen eines Weihnachtsbaumes, das Begehen kirchlicher Feste, wie Oster-, Erntedank- und Weihnachtsfest und das Vorlesen bzw. Erzählen biblischer Geschichten in diesem Zusammenhang, wie die Martinsgeschichte oder die Nikolausgeschichte. Die Bejahung des Christentums, wie sie hierdurch zum Ausdruck kommt, bezieht sich in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht auf die Glaubenswahrheit und ist damit auch gegenüber dem Nichtchristen durch das Fortwirken geschichtlicher Gegebenheiten legitimiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1979, a. a. O., 237). Solche Aktivitäten entsprechen - ebenso wie solche, die sich auf das Bewusstmachen der Natur in der jeweiligen Jahreszeit beziehen - weitgehend allgemeinen Gepflogenheiten in - auch kommunalen - Kindergärten.
34 Hinsichtlich der praktizierten Tischgebete ist das Gericht nach Würdigung der nachfolgend dargestellten Umstände zu der Auffassung gelangt, dass das vom Bundesverfassungsgericht als maßgeblich herausgestellte Prinzip der "Freiwilligkeit" gewahrt ist.
35 Zunächst ist im Unterschied zum Anbringen von Kruzifixen in Unterrichtsräumen öffentlicher Schulen, das zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht dazu führt, dass die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit gezwungen werden, unter dem Kreuz als dem Symbol der missionarischen Ausbreitung des Christentums zu lernen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.1995, a. a. O., 18) und der Durchführung von Schulgebeten der Antragsteller zu 1) den Tischgebeten nicht ohne Ausweichmöglichkeit ausgesetzt. Wenn auch der Antragsteller zu 2) nach § 24 SGB VIII einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat und - wie die Kammer mit Beschluss vom 31.08.1999 (4 G 2578/ 99) entschieden hat - auch grundsätzlich einen Anspruch auf einen "wohnortnahen" Kindergartenplatz, ist der Besuch eines Kindergartens im Gegensatz zum Schulbesuch doch freiwillig. Des Weiteren fällt entscheidend ins Gewicht, dass es dem Antragsteller zu 1), wie die Antragsgegnerin wiederholt ausführt, freigestellt ist, am Tischgebet teilzunehmen.
36 Nach Auffassung des Gerichts kann der Antragsteller zu 1) der Teilnahme am Tischgebet auch in zumutbarer Weise ausweichen. Wie sich aus den Ausführungen der Antragsgegnerin und der in der Behördenakte (Bl. 23) dargelegten Vormittagsgestaltung bis zum Frühstück und zum Ablauf des Tischgebets ergibt, befinden sich die Kinder bis ca. 10:00 Uhr in einer so genannten Freispielphase, an die sich das gemeinsame Frühstück anschließt. Dem Antragsteller zu 1) ist es freigestellt, an dem vor dem Einnehmen der Mahlzeit stattfindenden Tischgebet teilzunehmen. Dies folgt aus den von der Kindergartenleiterin an Eides statt versicherten Angaben in der Antragserwiderungsschrift (S. 5), wo es heißt, "sie sprechen dann mit denjenigen Kindern, die mitbeten wollen, ein ... Tischgebet"; laut der schriftlichen Darlegung in der Behördenakte lautet die Ansprache der Erzieherin: "Wer mit beten möchte, faltet nun seine Hände."
37 Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, war dem Antragsteller zu 2) bei der Beanstandung des Tischgebets mitgeteilt worden, der Antragsteller zu 1) könne während des Gebets den Raum verlassen. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.01.2003 heißt es hierzu, es bestehe nach wie vor die Bereitschaft der Antragsgegnerin, die Freispielphase so zu organisieren, dass sich eine Erzieherin des Antragstellers zu 1) annehme und erst dann den Gruppenraum mit ihm betrete, wenn das Tischgebet bereits gesprochen worden sei. Dies müsse dem Antragsteller zu 1) allerdings vom Antragsteller zu 2) und seiner Mutter positiv vermittelt werden.
38 Es ist zuzugeben, dass diese Ausweichmöglichkeiten den Antragsteller zu 1) immer dann, wenn das tägliche Tischgebet stattfindet, gegenüber den betenden Kindern in seinem Verhalten herausheben. Dies gilt besonders, wenn er der einzige ist, der am Gebet nie teilnimmt. Dann verhält er sich sichtbar anders als die anderen Kindergartenbesucher. Diese Heraushebung könnte dann für den Antragsteller zu 1) unzumutbar sein, wenn sie ihn zwangsläufig in eine Außenseiterrolle bringen und ihn gegenüber den anderen Kindergartenkindern diskriminieren würde (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 16.10.1979, a. a. O., 248 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Stellung eines Kindergartenkindes in einer Gruppengemeinschaft eine andere, weit schwierigere ist als die des erwachsenen Bürgers, der in der Öffentlichkeit durch Nichtteilnahme an bestimmten Veranstaltungen seine abweichende Überzeugung offenbart. Insbesondere wird das Kindergartenkind noch kaum zu kritischer Selbstbehauptung seiner eigenen Position gegenüber seiner Umgebung in der Lage sein. Entsprechend ist der Antragsteller zu 1) in der Tischgebetsfrage in einen nicht von ihm selbst, sondern von dem Antragsteller zu 2) einerseits, den Eltern der anderen Kinder und den Erzieherinnen andererseits getragenen Konflikt gestellt.
39 Dennoch kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das Ausweichen vor dem Tischgebet den Antragsteller zu 1) in eine unzumutbare Außenseiterposition drängt.
40 Zunächst hält sich das Tischgebet nach Dauer (fünf bis fünfzehn Sekunden) und Häufigkeit (einmal während des Kindergartentages) in angemessenen Grenzen.
41 Des Weiteren sind die Erziehungsberechtigten der religionsunmündigen Kindergartenkinder über das Kindergartenkonzept, welches ausdrücklich auch die religiöse Erziehung und hier: Gebete benennt, informiert worden. Das Gericht lässt es dahingestellt sein, ob der Antragsteller zu 2) - wie von ihm dargelegt - weder im Rahmen der Anmeldung noch später Kenntnis erlangt hat, wie auch, ob die Mutter des Antragstellers zu 1) bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrags zugleich auch die Konzeption des Kindergartens unterschrieben hat, worauf allerdings der Antrag der zahlreichen Eltern vom 30.10.2002 hinweist, wenn es hier heißt, die gültige und von allen Eltern unterschriebene Konzeption des Kindergartens solle auch in Zukunft in vollem Umfang als Basis der Kindergartenarbeit angesehen werden. Entscheidend ist, dass der Antragsteller zu 2) jedenfalls die Möglichkeit hatte, von der Kindergartenkonzeption Kenntnis zu erlangen. Üblicherweise werden solche Konzeptionen an alle Eltern ausgehändigt bzw. interessierten Eltern, insbesondere Elternbeiräten selbstverständlich zur Verfügung gestellt. Dass der Antragsteller zu 2) nach nahezu anderthalbjährigem Kindergartenbesuch seines Sohnes erstmals die Konzeption des Kindergartens in einem für ihn wichtigen Punkt angreift, ist vor dem Hintergrund, dass er sich bis dahin ersichtlich für das Konzept nicht interessiert hat, nur schwer nachvollziehbar, zumal er ein Jahr lang im Elternbeirat gearbeitet hat und der streitige Punkt der Konzeption zu einem frühen Zeitpunkt des Kindergartenbesuchs seines Sohnes im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Eltern und Erzieherinnen hätte diskutiert werden können, vor allem im Hinblick auf einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Auf Seiten des Antragstellers zu 2) hätte dies allerdings bedeutet, dass dieser auch die Befindlichkeiten der anderen Kinder, die es gewohnt sind, im Kindergarten vor dem Frühstück zu beten und dies auch wollen, wie auch deren Eltern und der Erzieherinnen zu berücksichtigen und auch zu achten. Unter diesem Blickwinkel kann das "Kompromissangebot" des Antragstellers zu 2) vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, was in dem Vorschlag bestand, das Gebet auf die Zeit außerhalb der Öffnungszeiten des Kindergartens zu legen, nicht als Kompromissbereitschaft gewertet werden.
42 Das Gericht nimmt nicht an, dass sich das Kindergartenpersonal bei entsprechendem Tätigwerden und einer offeneren Haltung des Antragstellers zu 2) zu Beginn des Kindergartenbesuchs im Hinblick auf die Ermöglichung der Freiwilligkeit der Teilnahme des Antragstellers zu 1) am Tischgebet anders verhalten hätte als jetzt. Insbesondere hätte vermieden werden können, dass der Antragsteller zu 1) - wie nunmehr über lange Zeit geschehen - direkt mit dem Tischgebet konfrontiert wird. Möglicherweise hätten sich auch andere organisatorische Maßnahmen finden lassen, die den Antragsteller zu 1) weniger herausheben als das Verlassen des Gruppenraumes während des Tischgebetes. Im Übrigen geht das Gericht vor dem Hintergrund des im Kindergartenkonzept niedergelegten Anspruchs der Erzieherinnen davon aus, dass diese über äußerliche, das Prinzip der Freiwilligkeit sichernde Maßnahmen hinweg auf alle Kinder im Hinblick auf die Gebote der gegenseitigen Achtung von Überzeugungen, der Duldsamkeit und der Toleranz eingewirkt hätten, um eine Diskriminierung des nicht am Tischgebet teilnehmenden Antragstellers auszuschließen. Dies gilt es auch aktuell umzusetzen und bedeutet, dass die Erzieherinnen auf ein solches Klima in der Gruppe hinzuwirken haben, dass die betenden Kinder das abweichende Verhalten des Antragstellers zu 1) als selbstverständlich hinnehmen und ihn nicht in eine Außenseiterrolle drängen.
43 Soweit tatsächlich, wie im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 06.12.2002 ausgeführt, im 4 km entfernt liegenden gemeindlichen Kindergarten B. nicht gebetet wird, hätte sich der Antragsteller zu 2) im Übrigen auch frühzeitig um eine dortige Aufnahme bemühen können.
44 Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung stellt sich die Konfliktsituation nunmehr ohne Zweifel für den Antragsteller zu 1) schwieriger dar, als wenn die Beteiligten von Beginn seines Kindergartenbesuchs an im Gespräch gewesen wären und er - soweit sein Vater dies gegenüber einer bloßen Anwesenheit bevorzugt hätte - von vornherein mit dem Gebet nicht konfrontiert worden wäre. Nunmehr hat der Antragsteller zu 1) über nahezu 2 ½ Jahre am Tischgebet teilgenommen und möglicherweise will er weiterhin mit beten und wird es, sofern der Antragsteller zu 2) aus diesem Grunde die Anwesenheit während des Tischgebetes nicht wünscht, ggf. nicht verstehen können, zukünftig den Gruppenraum während des Tischgebetes verlassen zu müssen. Hinzu kommen möglicherweise den Antragsteller zu 1) zurücksetzende Reaktionen der anderen Kindergartenkinder, deren Eltern aufgrund eigener religiöser Einstellung und Betroffenheit heraus das medienwirksam in die öffentliche Diskussion gestellte Begehren des Antragstellers zu 2) missbilligen. Diese Situation, die ein "Ausweichen" des Antragstellers zu 1) unter schwierigere Bedingungen stellt, kann allerdings der Antragsgegnerin, die das Kindergartenkonzept von Beginn an offengelegt hat, nicht angelastet werden. Dies enthebt die Erzieherinnen jedoch nicht der Pflicht, nunmehr besonders sensibel mit dieser Konfliktsituation umzugehen, was ggf. auch bedeuten kann, auf diejenigen Eltern einzuwirken, die ihren Kindern aus intoleranter eigener religiöser Einstellung heraus vermitteln, eine Nichtteilnahme am Tischgebet sei zu missbilligen. Das Gericht sieht sich zu diesem Hinweis besonders veranlasst, weil, wie verschiedenen Presseartikeln entnommen werden kann und auch im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16.01.2003 zum Ausdruck kommt, die Antragsgegnerin offensichtlich der unzutreffenden Auffassung ist, der Staat dürfe eine Reduktion menschlichen Seins, welche bei einer Ausblendung der Religion vorliege, nicht zulassen bzw. die positive Religionsfreiheit sei höher zu bewerten als die negative Religionsfreiheit. Wie oben dargelegt, ist der positiven wie der negativen Religionsfreiheit gleichermaßen Rechnung zu tragen.
45 So ist auch der Antragsteller zu 2), sofern er ein Verlassen des Gruppenraumes während des Tischgebets bevorzugt, gefordert, seinem Sohn ein "Ausweichen" in zumutbarer Weise zu ermöglichen, d. h. ihm irgendwie zu vermitteln, weshalb er als einziger am Tischgebet nicht teilnehmen soll. Sofern dies für den Antragsteller zu 2) eine Auseinandersetzung mit seinem Sohn über Nichtglauben oder Glauben herausfordert, die er, wie in der Antragsschrift anklingt, nicht führen will, ist festzustellen, dass diese Auseinandersetzung auch dann anstehen dürfte, wenn der Antragsteller zu 1) in einem halben Jahr die Schule besucht und sich die Frage der Teilnahme am Religionsunterricht stellen dürfte.
46 Möglichkeiten für einen schonenderen Ausgleich der gegensätzlichen Interessen drängen sich für das Gericht nicht auf. Zwar hat die Berichterstatterin zunächst die Überlegung angestellt und der Antragsgegnerin den entsprechenden oben dargestellten Vorschlag unterbreitet, wonach die Gottesanrufung nur in stiller Form erfolgt. Das Gericht neigt nun eher zu der Auffassung, dass diese Form die Kinder überfordern würde. Für einen Erwachsenen dürfte es unschwer möglich sein, eine bisherige Praxis insoweit zu ändern und sozusagen "innerlich" Gott zu danken. Ein Kleinkind dürfte hierzu jedoch weniger in der Lage sein, zumal nunmehr die Kinder zu der Entscheidung aufgefordert würden: Will ich nun Gott danken für die Mahlzeit, die Schönheit der Erde etc. oder will ich "schlicht" dankbar sein. Weniger überfordernd, aber nicht weniger irritierend wäre es für die Kinder, wenn auf die Gottesanrufung generell verzichtet würde und ein reines Dankritual vollzogen würde. Vor allem wären bei einer solchen Modifizierung des Tischgebetes die Erzieherinnen und die Eltern der anderen Kinder in ihren Empfindungen und ihrem Anliegen betroffen, die bisherige Praxis beizubehalten. Wie aus dem Kindergartenkonzept zum Punkt "Religiöse Erziehung" folgt, ist es den Erzieherinnen ein wichtiges Unterfangen, die Kinder mit dem christlichen Glauben zu konfrontieren. Ihnen ist, wie aus der Einleitung zum Kindergartenkonzept folgt, die emotionale, seelische und soziale Entwicklung ebenso wichtig wie kognitives Lernen der Kinder. Auch der überwiegenden Zahl der Eltern der anderen Kinder, wenn nicht gar sämtlichen Eltern, wie in einzelnen Zeitungsberichten anklingt, ist die Beibehaltung des religionspädagogischen Konzepts ein starkes Anliegen, wie im Antrag der Eltern vom 30.10.2002 ausdrücklich formuliert. Die Haltung der Elternschaft wie auch überhaupt das stark religiös geprägte Umfeld im Bereich der Antragsgegnerin kann bei der Suche nach einem möglichst schonenden Ausgleich nicht unberücksichtigt bleiben. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 16.01.2003 die Bedeutung der religiösen Ebene als elementare Ebene des Menschseins hervorgehoben. Die Religion spricht zweifelsohne für Menschen, die Religion innerlich erfahren, das Ganzheitspotential des Menschen an. Entsprechend kann dem Bedürfnis der Erzieherinnen bzw. Eltern, diesem Ganzheitspotential Raum zur Entfaltung zu geben, seine Berechtigung nicht abgesprochen werden, vielmehr ist dieses Bedürfnis zu achten und im Rahmen eines schonenden Ausgleichs zu berücksichtigen.
47 Anhaltspunkte dafür, dass die Erzieherinnen ihren Glauben in missionarischer, indoktrinierender erzieherischer Form dem Antragsteller zu 1) nahe bringen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. Soweit sich der Antragsteller zu 2) hier auf ein Gespräch der Kindergartenleiterin mit dem Antragsteller zu 1) Ende September 2002 beruft, wonach diese dem Antragsteller zu 1) gesagt haben solle, sie wolle aber im Gegensatz zu seinem Vater, dass er bete, ist die Antragsgegnerin dem substantiiert entgegengetreten. Insoweit vermag das Gericht den Sachverhalt nicht zu beurteilen und sieht auch keine Veranlassung, dies weiter aufzuklären: Der Antragsteller zu 2) war bei dem Gespräch nicht anwesend; eine Wiedergabe durch die Beteiligten im Nachhinein wird im Lichte der verschärften Auseinandersetzung auch sehr subjektiv geprägt sein. Im Übrigen hat das Gericht der Antragsgegnerin oben nachdrücklich nahe gelegt, in dieser Sache sensibel mit allen Beteiligten umzugehen und geht davon aus, dass dem im erforderlichen Maße Rechnung getragen wird. Auch sonst sind Anhaltspunkte für eine dem Toleranzgebot widersprechende religiöse Beeinflussung nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller zu 2) erst anderthalb Jahre nach Beginn des Kindergartenbesuches überhaupt Kenntnis darüber erlangt hat, dass religiöse Bezüge im Kindergarten eine Rolle spielen. Dies spricht nicht gerade dafür, dass der Antragsteller zu 1) eine nach den o. g. Grundsätzen nicht hinnehmbare religiöse Beeinflussung erfahren hat.
48 Die Antragsteller haben als Unterliegende die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 VwGO.
49 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist die Bedeutung der Sache für die Antragsteller. Mangels entsprechender Anhaltspunkte ist vom gesetzlichen Auffangstreitwert in Höhe von 4.000,-- € auszugehen, da im vorläufigen Eilrechtsschutzverfahren auf die Hälfte zu halbieren ist.
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