VG Gießen 22. Kammer, 2002-09-04, 22 L 2841/02

22 L 2841/02Verwaltungsgericht / Chamber 2204.09.2002

Regest

Eine "temporäre Zuweisung" als solche gibt es nicht. Sie soll ganz offensichtlich nur dazu dienen eine Abordnung zu kaschieren, um einen Mitbestimmungstatbestand zu umgehen. Abordnungen sind erst ab einer Gesamtdauer von 6 Monaten mitbestimmungspflichtig (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG).Eine unterlassene Mitbestimmung kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Bei weiteren Abordnungen derselben Person an die selbe Stelle - im Sinne einer Gesamtabordnungskette - ist das ursprünglich unterlassene Mitbestimmungsverfahren vor Beginn der erneuten weiteren Abordnung nachzuholen. Dies gilt auch, wenn die nunmehrige Abordnung für sich betrachtet den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt. Verfahrensgang nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22 TL 2761/02

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 22. Kammer — 22 L 2841/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-09-04

Aktenzeichen: 22 L 2841/02

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0904.22L2841.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Eine "temporäre Zuweisung" als solche gibt es nicht. Sie soll ganz offensichtlich nur dazu dienen eine Abordnung zu kaschieren, um einen Mitbestimmungstatbestand zu umgehen.

Abordnungen sind erst ab einer Gesamtdauer von 6 Monaten mitbestimmungspflichtig (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG).Eine unterlassene Mitbestimmung kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden.

Bei weiteren Abordnungen derselben Person an die selbe Stelle - im Sinne einer Gesamtabordnungskette - ist das ursprünglich unterlassene Mitbestimmungsverfahren vor Beginn der erneuten weiteren Abordnung nachzuholen.

Dies gilt auch, wenn die nunmehrige Abordnung für sich betrachtet den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt.

Verfahrensgang

nachgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 22 TL 2761/02

Gründe

1 I.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass ihm bei den " Teilabordnungen" des KHK H. ein Mitbestimmungsrecht gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG zusteht. Das Land Hessen hat mit Hamburg zusammen im Rahmen einer Projektplanung ein neues Polizeiinformationssystem erstellt, welches das bisherige System HEPOLIS ablöst und die Bezeichnung POLAS führt. Im Rahmen der Entwicklung des Projektes POLAS wurde KHK H. vom Polizeipräsidium M. zunächst im Rahmen einer "temporären Zuweisung", später im Rahmen einer Abordnung, dem Projekt zugeteilt. Teil dieses Projektes ist auch die Einführung des länderseitigen Systems INPOL-Land auf der Grundlage von POLAS, für das die Kooperation Hessen/Hamburg die Entwicklung und Einführung übernommen hat. Insoweit forderte das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 14.06.2002 den Beteiligten auf, Herrn KHK H. für die Zeit vom 17.06.2002 bis 05.07.2003 zum Projekt INPOL-Land beim Landespolizeipräsidium abzuordnen und mit Erlass vom 09.07.2002 für eine weitere Testphase eine Abordnung vom 26.08.2002 bis 20.09.2002 vorzunehmen. Weitere Abordnungen für jeweils 4 Wochen sind für Dezember 2002 und März 2003 vorgesehen. Bereits am 23.07.2002 erfolgte von Seiten des Beteiligten die Abordnung des KHK H. für die Zeit vom 26.08.2002 bis 20.09.2002. Mit Schreiben vom 30.07.2002 wandte sich der Antragsteller an den Beteiligten unter Hinweis darauf, dass er zufällig erfahren habe, dass KHK H. für die Zeit vom 26.08.2002 bis 20.09.2002 innerhalb des Teilprojektes INPOL-Land die Testmaßnahmen für die zweite Version von INPOL-Land (POLAS) weiter mitbetreuen solle. Man bitte insoweit um eine formelle Vorlage zur Beteiligung gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG. Das Projekt INPOL sei nicht auf die angegebene Abordnungsphase beschränkt. Bereits seit 2001 sei Herr KHK H. abgeordnet worden. Es habe lediglich kurze Unterbrechungen der Abordnungen, z.B. für die Gewährung von Urlaub, gegeben. Für die Frage der Mitbestimmung sei die Gesamtdauer der Maßnahme ausschlaggebend. Mit Schreiben vom 20.08.2002 leitete der Beteiligte gegenüber dem Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren ein und beantragte die Zustimmung zur Abordnung für die Zeit vom 26.08.2002 bis 20.09.2002 sowie weitere Abordnungsmaßnahmen für jeweils 4 Wochen, voraussichtlich im Dezember 2002 und März 2003. Der Antragsteller stimmte dem Antrag nicht zu und teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 23.08.2002 mit, dass Herr KHK H. für die Führungsgruppe der Kriminaldirektion vorgesehen sei. In der Kriminaldirektion seien derzeit zwei Stellen von drei unbesetzt. Aus diesem Grund sei die Anwesenheit von Herrn H. unbedingt erforderlich. Darüber hinaus verwies der Antragsteller auf einen Grundsatzbeschluss vom 02.07.2002, in dem er bereits ausführte, dass der Personalrat vorläufig Ver- und Umsetzungen oder Abordnungen zu anderen Behörden und innerhalb der Behörde grundsätzlich nicht mehr zustimmen könne. Hierbei wurde dezidiert dargelegt, dass die Personalsituation mehr als angespannt ist und noch Personal für die eigentliche Polizeiarbeit (Prävention und Kriminalitätsbekämpfung) übrig bleiben müsse. Mit Schreiben vom 27.08.2002 legte der Beteiligte das Verfahren dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport zur Durchführung des Stufenverfahrens vor und nahm die Abordnungsverfügung mündlich zurück. Unabhängig davon wies der Leiter des Referats für Personalaufgaben des Hessischen Ministeriums des Innern, Herr L., Herrn KHK H. an, weiter nach Wiesbaden zu kommen, nachdem bereits zuvor der Beteiligte Herrn H. angewiesen hatte, den Dienst wieder in Gießen aufzunehmen. Insoweit leitete der Personalrat ein personalvertretungsrechtliches Eilverfahren ein, mit dem Ziel der Rückgängigmachung der Abordnung, bis das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist (22 LG 2802/02) und rügte zugleich die Verletzung seiner Beteiligungsrechte (22 L 2803/02) wegen nicht abgeschlossenen Mitbestimmungsverfahrens. Nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wurde klargestellt, dass von Seiten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport eine Abordnung nicht erfolgt sei, vielmehr die von Seiten des Herrn L. vorgenommene Erklärung auf ein Missverständnis beruhe. Da insoweit eine Abordnung von Seiten der Dienststelle bisher nicht erfolgt ist, haben die Beteiligten übereinstimmend die Verfahren 22 LG 2802/02 und 22 L 2803/02 für erledigt erklärt. Die Verfahren wurden eingestellt. Zugleich hat der Antragsteller das nunmehrige Verfahren betrieben, da von Seiten des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport mit Erlass vom 02.09.2002 erklärt wurde, dass die Abordnungsmaßnahme nicht der Mitbestimmungspflicht unterliege und deswegen die Einleitung eines Stufenverfahrens nicht in Betracht komme. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass es sich bei den " Teilabordnungen" des KHK H. um eine Gesamtabordnung handele, welche den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 e HPVG erfülle. Denn insgesamt müssten folgende Abordnungszeiten in die Betrachtung mit eingeschlossen werden: - April bis Oktober 2001 "Temporäre Zuweisung" - 04.10.2001 bis 31.03.2002 Abordnung - 17.06.2002 bis 05.07.2002 Abordnung - 28.08.2002 bis 20.09.2002 Abordnung - Dezember 2002 Abordnung - März 2003 Abordnung Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass zwischen temporärer Zuweisung und Abordnung zum 04.10.2001 nur ein Wochenende gelegen habe. Mithin der Mitbestimmungstatbestand bereits spätestens nach Ablauf der temporären Zuweisung erfüllt worden sei. Da der Beteiligte damals jedoch kein Mitbestimmungsverfahren eingeleitet habe, müsse er dies nunmehr tun. Der Antragsteller beantragt, im Hinblick auf den Schriftsatz des HMDI vom 02.09.2002 nunmehr festzustellen, dass dem Antragsteller bei einer Abordnungskette, von der von vornherein bekannt ist, dass mehrfache zeitlich beschränkte Abordnungen erfolgen - auch wenn die Einzelabordnung nicht sechs Monate überschreiten - ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Ziff. 1 e HPVG zusteht. Der Beteiligte hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie ein Heftstreifen Behördenvorgang Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.

2 II.

Der Antrag ist zulässig. Die Kammer konnte in der mündlichen Verhandlung vom 04.09.2002 in dem vorliegenden Verfahren über den Antrag des Antragstellers entscheiden, nachdem beide Beteiligte zur Beschleunigung des Verfahrens auf die Einhaltung von Ladungsfristen verzichteten und um Entscheidung des Gerichtes gebeten haben. Der Antrag ist auch begründet. Denn dem Antragsteller steht bei der vorliegenden Konstellation der Abordnung von KHK H. im Rahmen einer Abordnungskette mit einer erkennbaren Abordnungsdauer von mehr als 6 Monaten ein Mitbestimmungsrecht gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG zu. Dabei hat die Kammer zunächst festzustellen, dass es eine " temporäre Zuweisung" als solche nicht gibt. Hierdurch sollte ganz offensichtlich vielmehr die Abordnung kaschiert werden, um einen Mitbestimmungstatbestand zu umgehen. Zwar wäre der Zeitraum der "temporären Zuweisung", welche offensichtlich gerade einen Zeitraum von 6 Monaten umfasste, zunächst nicht mitbestimmungsbedürftig gewesen. Jedoch erfolgte unmittelbar an den Zeitraum der "temporären Zuweisung" eine weitere Abordnung mit der Folge, dass die gesamte Dauer der Abordnung länger als 6 Monate dauern sollte und mithin eine Kettenabordnung vorliegt, welche den Abordnungszeitraum von 6 Monaten überschreitet. Nach dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer auch zur Überzeugung gelangt, dass die weiteren Abordnungszeiten zur Implementierung von INPOL in POLAS bereits ebenso grob feststanden, wie die weiteren geplanten vierwöchigen Abordnungen im Dezember 2002 und März 2003; mithin es sich um eine Gesamtmaßnahme handelte, welche spätestens Ende September/Anfang Oktober zumindest für das Hessische Ministerium des Innern und für Sport so erkennbar war, dass der Beteiligte rechtzeitig und umfassen den Antragsteller hätte beteiligen können. Dass der Beteiligte ein Mitbestimmungsverfahren gegenüber dem Antragsteller nicht einleitete, lag offensichtlich daran, dass er über den Umfang des Projektes ebenso im Unklaren gelassen wurde, wie zunächst die eigentliche Abordnung zwischen April und Oktober 2001 durch eine "Temporäre Zuweisung" verschleiert wurde. Die Erstreckung der Mitbestimmung bei Abordnungen auf solche von einer Dauer von mehr als 6 Monaten bedeutet, dass der Dienststellenleiter Abordnungen mit einer Dauer bis einschließlich 6 Monaten ohne Mitbestimmung verfügen kann (vorliegend der Zeitraum der "temporären Zuweisung"). Die Eröffnung der Mitbestimmung bei Abordnungen hat erst bei Abordnungen für die Dauer von mehr als 6 Monaten zu erfolgen, wobei insoweit die beteiligungsfreie Handlungsmöglichkeit des Dienststellenleiters eingegrenzt ist. Diese Abgrenzungsgesamtregelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Vorstellung, die Beteiligung des Personalrats nur bei Maßnahmen vorzusehen, die sich so von der Gesamtheit der Maßnahme herausheben, dass bei ihnen unter dem Gesichtspunkt der kollektiven Interessenvertretung eine zeitliche und möglicherweise inhaltliche Einschränkung der Handlungsfreiheit des Dienststellenleiters und der zusätzliche Verwaltungsaufwand gerechtfertigt erscheint, der ein Beteiligungsverfahren mit sich bringt. Nach ständige Rechtsprechung ist von dem Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG auch eine Abordnung erfasst, die zwar in ihrem ersten Teil den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigt, bei der der Dienstherr aber von vornherein entschlossen ist, den ersten Teil der Abordnung durch eine ohne zeitliche Unterbrechung anschließende gleichartige Verlängerungsabordnung zu erlassen, so dass der Gesamtabordnungszeitraum von 6 Monaten überschritten wird. Insoweit sind beide Teile der Abordnung als Einheit zu sehen, die nur nominell getrennt wurden, so dass sich der Dienststellenleiter beim ersten Teil der Abordnung nicht auf die Befristung berufen kann. Vorliegend war von vornherein klar, dass die Einführung von POLAS und die Implementierung von INPOL in POLAS einen längeren Zeitraum der Projektphase erfasst und insoweit neben einer Gesamtabordnungsdauer von einem Jahr weitere Abordnungen hinzukommen. Insoweit hätte der Antragsteller spätestens bei der Verlängerung der Abordnung (nach der temporären Zuweisung) Ende September/Anfang Oktober 2001 gem. § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG beteiligt werden müssen, was nicht geschehen ist und den Antragsteller insoweit in seinen Beteiligungsrechten verletzt hat. Wenn aber ein Mitbestimmungsrecht besteht und dieses von dem Beteiligten unter Verletzung der Rechte der Antragstellers negiert wurde, kann dieses zwar nicht im Rahmen eines allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs "deklaratorisch" nachgeholt werden. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers im Jahr 2001 führt jedoch dazu, dass im vorliegenden Fall für weitere Abordnungen - auch wenn diese für sich betrachtet den Zeitraum von 6 Monaten nicht übersteigen - dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. e HPVG zusteht. Dies insbesondere, da die nunmehrigen Abordnungszeiträume bei einer ordnungsgemäßen Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bereits Gegenstand des damaligen Beteiligungsverfahrens gewesen wären. Denn Zweck des Mitbestimmungstatbestandes sind nicht nur die individuellen Interessen des durch die Zuweisung in sein privaten und dienstlichen Bereich Betroffenen, sondern auch die kollektiven Interessen der Beschäftigen der Dienststelle. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer die Klarheit erforderlich, dass ein Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum seine ursprünglich ihm zugewiesenen Aufgaben nicht wahrnehmen kann; dies insbesondere, wenn es durch verschiedene solcher Projektabordnungen langfristig zu einer Aushöhlung der Dienststelle führen könnte. Insoweit ist vorliegend die nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 e HPVG erforderliche Mitbestimmung zur Abordnung insoweit nachzuholen, als zu der nunmehr aktuell geplanten Abordnung das Mitbestimmungsverfahren nunmehr doch noch durchzuführen ist. Insoweit unterscheidet sich das vorliegende Verfahren vehement von dem in dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 07.12.1993, Aktenzeichen: PB 15 S 203/93, angesprochenen Fallkonstellation, welche auf die vorliegenden Abordnungen des KHK H. nicht übertragbar ist. Rechtswidriges Verhalten des Beteiligten kann zur Überzeugung der Kammer nicht dazu führen, dieses im Weiteren zu perpetuieren, sondern führt im Rahmen eines weitgehenden Folgenbeseitigungsanspruchs dazu, dass bei weiteren Abordnungen das ursprünglich unterlassene Mitbestimmungsverfahren nunmehr doch noch bei einer konkret anstehenden Abordnung einer Gesamtabordnungskette durchzuführen ist. Das ist hier der Fall. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers im Ergebnis erfolgreich, wobei die Kammer aus Gründen der Klarheit den Tenor abweichend von dem Antrag des Antragstellers gefasst hat.

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