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6 G 1743/02•VG Gießen 6. Kammer, 2002-07-01, 6 G 1743/02
6 G 1743/02Verwaltungsgericht / Chamber 601.07.2002
Im Falle des Umzugs eines Hilfeempfängers ist ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung gegenüber dem für den Umzugsort örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen, wenn die Mietkaution zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die örtliche Zuständigkeit des bisherigen Sozialhilfeträgers bereits beendet war. Der Umstand, dass der Umzug in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und teure Wohnung erfolgt, steht der Gewährung von Umzugsbeihilfe dann nicht entgegen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung sozialhilferechtlich notwendig war.
Entscheidungsdatum: 2002-07-01
Aktenzeichen: 6 G 1743/02
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0701.6G1743.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15a BSHG, § 97 Abs 1 S 1 BSHG
Im Falle des Umzugs eines Hilfeempfängers ist ein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution für die neue Wohnung gegenüber dem für den Umzugsort örtlich zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen, wenn die Mietkaution zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die örtliche Zuständigkeit des bisherigen
Sozialhilfeträgers bereits beendet war.
Der Umstand, dass der Umzug in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und teure Wohnung erfolgt, steht der Gewährung von Umzugsbeihilfe dann nicht entgegen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung sozialhilferechtlich notwendig war.
1 Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Umzugsbeihilfe und Mietkaution zu gewähren, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
2 Die Antragstellerin hat in Bezug auf die von ihr begehrte Übernahme von Umzugskosten einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das von ihr beauftragte Unternehmen drängt nämlich bereits seit Wochen auf Begleichung der Rechnung. In Höhe von 628,84 € hat die Antragstellerin darüber hinaus auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 12 BSHG. Umzugskosten gehören grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Kostenerstattung kann ein Hilfeempfänger aber nur dann verlangen, wenn der Umzug selbst notwendig ist. Dies setzt wiederum voraus, dass grundsätzlich sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.1996, Az.: 6 S 314/96). Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit des Auszuges aus der bisherigen Wohnung ergibt sich daraus, dass diese nach der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann sozialhilferechtlich unangemessen groß und teuer geworden ist. Darüber hinaus war der Antragstellerin ein Verbleiben in der Wohnung auf Grund der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes nicht zumutbar. Der Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der angemessenen Kosten des Umzuges steht nicht entgegen, dass die Wohnung, die die Antragstellerin nunmehr bezogen hat, sozialhilferechtlich unangemessen teuer und groß ist. Entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls der Auszug aus der bisherigen Wohnung sozialhilferechtlich notwendig war und die sozialhilferechtliche Notwendigkeit des Einzuges in die neue Wohnung nur daran scheitert, dass diese zu groß und zu teuer ist. In dieser Konstellation hat nämlich der Sozialhilfeträger, der für die Wohnung, in die der Sozialhilfeempfänger nunmehr gezogen ist, zuständig ist, die Unterkunftskosten in angemessener Höhe zu übernehmen, auch wenn der Sozialhilfeträger dem Bezug der Wohnung durch den Hilfeempfänger vor Abschluss des Mietvertrages nicht zugestimmt hat. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 der Regelsatzverordnung. Wenn aber der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten in derartigen Konstellationen vorsieht, kann der bisher örtlich zuständige Sozialhilfeträger die Bewilligung von Umzugskosten nicht wegen der sozialhilferechtlichen Unangemessenheit der neu bezogenen Wohnung verweigern. Die Antragstellerin hat aber lediglich Anspruch auf Übernahme der angemessenen Umzugskosten. Gem. Berechnung des Antragsgegners vom 12.06.2002 hätte der Umzug durch die Firma Z... im konkreten Fall zu einem Preis von 628,84 € durchgeführt werden können. Der Antragstellerin hätte es oblegen, sich trotz der überaus schwierigen Situation, in der sie sich befand, vor Einzug in die neue Wohnung um ein günstigeres Umzugsangebot zu kümmern.
3 Der darüber hinaus begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Mietkaution nach § 15 a BSHG steht die fehlende Passivlegitimation des Antragsgegners entgegen. Insoweit fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 S. 1 BSHG). Bei Sachverhalten, die finanzielle Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen begründen, ist nicht der tatsächliche Aufenthalt im Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung des Anspruchs, sondern derjenige im Fälligkeitszeitpunkt maßgebend (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Das neue Mietverhältnis der Antragstellerin begann am 01.06.2002. Zuvor war sie bereits Ende Mai aus ihrer bisherigen Wohnung ausgezogen und in ihre neue Wohnung eingezogen. Laut vorgelegtem Mietvertrag ist die Mietkaution bei Beginn des Mietverhältnisses fällig. Zu diesem Zeitpunkt war aber die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners bereits beendet. Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen kommt ein Anspruch der Antragstellerin gegen den Beigeladenen als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dabei legt die Kammer zu Grunde, dass die Antragstellerin im Gerichtsverfahren neben der begehrten Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 697,74 € lediglich die Übernahme von 720,00 € Mietkaution (zwei mal die Nettokaltmiete) beantragt. Dass die Antragstellerin beim Sozialamt des Antragsgegners zunächst die Übernahme einer Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten beantragt hat, ist nach Auffassung der Kammer ein Versehen der Antragstellerin gewesen. Aus dem Mietvertrag ergibt sich nämlich lediglich die Verpflichtung zur Übernahme von zwei Monatskaltmieten als Mietkaution.
4 Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.
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