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10 E 3989/01•VG Gießen 10. Kammer, 2002-06-07, 10 E 3989/01
10 E 3989/01Verwaltungsgericht / Chamber 1007.06.2002
Entscheidungsdatum: 2002-06-07
Aktenzeichen: 10 E 3989/01
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0607.10E3989.01.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 236 AO, § 238 AO, § 14 Abs 2 MOG, Art 9 Abs 2 EWGV 3887/92, Art 9 Abs 3 EWGV 3887/92 ... mehr
1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Agrarförderung zu bewilligen.
2 Der Kläger ist selbständiger Landwirt und nahm in der Vergangenheit bereits regelmäßig Förderungen seiner Anbauflächen in Anspruch.
3 Am 13. April 2000 reichte der Kläger bei dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft F. (ARLL) die Antragsunterlagen für das Wirtschaftsjahr 2000 ein. Die Mitarbeiter dieser Behörde stellten indes bei einer Vorortkontrolle am 25. Juli 2000 Abweichungen zwischen den Angaben des Klägers in dem Flächen und Nutzungsnachweis 2000 und der tatsächlichen Nutzung mehrerer Grundstücke fest. So war auf vier Grundstücken (lfd. Nrn. des Nachweises 70 bis 73) statt Winterweizen Sonnenblumen angebaut und auf zwei weiteren Grundstücken (lfd. Nrn. 2 und 4) fanden die Kontrolleure statt Winterweizen eine Pferdeweide vor. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses der Kontrolle und der daraus möglichen Folge des Ausschlusses aus der Förderung hörte die Behörde den Kläger mit Schreiben vom 07. November 2000 an.
4 Am 22. November 2000 erklärte sich der Kläger dahingehend, die Feststellungen der Behörde zur Sache seien richtig. Ihm sei aber weder Vorsatz noch eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Fehler bei den Eintragungen in den Plan habe seine Schwester verursacht, die ihm seit einiger Zeit bei der Erstellung der Anträge behilflich sei.
5 Neben der teilweisen Rückforderung früherer Ausgleichszahlungen, die hier nicht Klagegegenstand sind, lehnte der (nunmehr aufgrund Änderung der Zuständigkeiten für die Bearbeitung der Anträge zuständige) Landrat des W.-K. mit Bescheid vom 7. März 2001 die Gewährung von Flächenzahlung für Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten und Öllein zur Ernte 2000 in Gänze ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe grob fahrlässig die Falschangaben gemacht, so dass eine Agrarförderung nicht erfolgen dürfe.
6 Gegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 9. April 2001 Widerspruch, wobei er zur Begründung auf seine Stellungnahme vom 22. November 2000 verwies. Mit Bescheid vom 13. November 2001 wies der Landrat des W.-K. den Widerspruch des Klägers jedoch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Unterlassung jeder Kontrolle der in den Formularen aufgeführten Grundstücke bzw. Flächen über Jahre hinweg zeige, dass der Kläger nicht etwa mit einfacher, sondern mit grober Fahrlässigkeit vorgegangen sei. Im Übrigen müsse er sich auch die Fehler seiner Schwester zurechnen lassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 15. November 2001 zugestellt.
7 Am 12. Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
8 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, die Maßnahme der Behörde sei unter Berücksichtigung der insgesamt nur geringen Abweichung unverhältnismäßig. Auch sei durch eine Änderung der entsprechenden Verordnungen eine Neuregelung des Sanktionsrechts eingetreten, die dem Kläger zugute kommen müsse.
9 Der Kläger beantragt,
10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2001 zu verurteilen, dem Kläger für das Antragsjahr 2000 eine Ausgleichszahlung für den Anbau von 53,4417 ha Getreide und 3,8615 ha Eiweißpflanzen sowie einen Stilllegungsausgleich für 6,523 ha zu bewilligen,
11 den Beklagten zu verurteilen, auf den noch zu zahlenden Betrag 0,5 % Zinsen pro Monat ab Klageerhebung zu zahlen.
12 Der Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und führt ergänzend aus, die zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Verordnung der Europäischen Union sei auch weiterhin anzuwenden. Der Kläger sei bei der Antragstellung grob fahrlässig vorgegangen und demnach von der Förderung in dem konkreten Jahr auszuschließen. Auch der geltend gemachte Zinsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
15 Die Behördenakten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
16 Soweit der Kläger die Klage durch die in der Neuformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung liegende Beschränkung auf die tatsächlich ermittelten Flächen zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend).
17 Die Klage ist in der Hauptsache zulässig. Die Klageerweiterung, mit der der Kläger Zinsen für die zu gewährende Förderung erstrebt, ist gemäß § 91 Abs. 2 VwGO zulässig.
18 Die Klage ist auch begründet.
19 Die Bescheide des Landrats des W.-K. vom 7. März 2001 und vom 13. November 2001 sind überwiegend rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, da ihm ein Anspruch auf Auszahlung einer Agrarförderung zusteht (§ 113 Abs. 5 und Abs. 1 VwGO).
20 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer antragsgemäßen Beihilfe für die in dem Gemeinsamen Antrag 2000 angegebenen Flächen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Stilllegungsverpflichtung für die entsprechend genutzten Flächen nach den einzelnen einschlägigen Verordnungen grundsätzlich zu. Diese Beilhilfe für das Wirtschaftsjahr 2000 kann nicht aufgrund der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 391, 36) vollständig, sondern nur insoweit entfallen, wie der Kläger unzutreffende Angaben gemacht hat.
21 Zunächst ist festzustellen, dass die im Rahmen des integrierten Verwaltungs und Kontrollsystems ergangene Verordnung 3887/92 zwar zwischenzeitlich durch Art. 53 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (Amtsblatt EG Nr. L 327, 11) aufgehoben wurde, doch findet sie gleichwohl entsprechend der Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 S. 2 VO Nr. 2419/01 weiter Anwendung auf die Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre beziehen. Da der Kläger im vorliegenden Fall Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2000 begehrt, ist mithin grundsätzlich bei der Bearbeitung seines Antrags die Verordnung Nr. 3887/92 anzuwenden.
22 Die Sanktionierung von flächenmäßigen Differenzen zwischen den Angaben im gemeinsamen Antrag und den Feststellungen anlässlich der Vorortkontrolle wird durch Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (Amtsblatt EG Nr. L 391/36) und späteren Änderungen in Fällen der vorliegenden Art einer Regelung zugeführt. Mit der in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar geltenden Verordnung Nr. 3887/92 sollen unter anderem Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung von Beihilfen unionsweit verhindert werden, wozu die Kommission die Mitgliedsstaaten zu einem Sanktionssystem zwingt, das je nach Schwere der Unregelmäßigkeit gestaffelt ist. Hierbei werden umfangreiche Vorschriften für die formelle Gestaltung des Antragsverfahrens, der Kontrolle und der Sanktionen vorgegeben. Bei den Beihilfeanträgen "Flächen" sind nach Art. 6 Abs. 3 hierbei seitens der Kommission zwingend Kontrollen vor Ort in einer Zahl von regelmäßig 5 % der Fälle vorgeschrieben. Nach Art. 6 Abs. 7 werden die landwirtschaftlich genutzten Parzellen durch die zuständige Behörde nach einer festzulegenden Meßmethode ermittelt, wobei je nach Land und Region in der Regel die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt werden soll. An Sanktionswirkungen enthält die Verordnung Nr. 3887/92 i. V. m. den Verordnungen 1648/95 vom 6. Juli 1995, 1678/98 vom 29. Juli 1998 und 2801/99 vom 21. Dezember 1999 in Art. 9 Abs. 2 bei Unterschreitung der angegebenen Flächen durch die tatsächlich ermittelten Flächen folgende Bestimmungen:
23 "Wird festgestellt, dass die in einem Beihilfeantrag "Flächen" angegebene Fläche über der ermittelten Fläche liegt, so wird der Beihilfeantrag auf der Grundlage der bei der Kontrolle tatsächlich ermittelten Fläche berechnet. Außer in den Fällen höherer Gewalt wird die tatsächlich ermittelte Fläche jedoch wie folgt gekürzt:
24 um das Doppelte der festgesetzten Differenz, wenn diese über 3 % oder über 2 ha liegt und bis zu 20 % der ermittelten Fläche beträgt.
25 Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird keinerlei Beihilfe für Flächen gewährt.
26 Die vorgenannten Kürzungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass er sich bei der Flächenbestimmung korrekt auf von der zuständigen Behörde anerkannte Angaben gestützt hat.
27 Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 werden nur Futterflächen, Stilllegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfeantrag gilt, gesondert berücksichtigt.
28 Stillgelegte Flächen, die der Erzeugung von Rohstoffen für die Herstellung von Erzeugnissen für Nicht Nahrungsmittelzwecke dienen und für welche der Betriebsinhaber nicht alle vorgeschriebenen Verpflichtungen erfüllt hat, gelten für die Anwendung dieses Artikels als bei der Kontrolle nicht vorgefundene Flächen.
29 Im Sinne dieses Artikels bedeutet 'ermittelte Fläche' die Fläche, bei der alle vorgeschriebenen Bedingungen, einschließlich der folgenden Bestimmungen, erfüllt sind: ..." (es folgen Saatgutspezifische Ausführungen)
30 Art. 9 Abs. 3 lautet:
31 "Handelt es sich um falsche Angaben, die absichtlich oder aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, so
32 a) wird der betreffende Betriebsinhaber von der Gewährung der betreffenden Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für das betreffende Kalenderjahr ausgeschlossen und
33 b) im Fall absichtlich gemachter falscher Angaben außerdem von der Gewährung jeglicher Beihilfe nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 im folgenden Kalenderjahr für eine Fläche ausgeschlossen, die der Fläche entspricht, für die sein Beihilfeantrag abgelehnt wurde."
34 Nach diesen Vorschriften wäre der Ausschluss des Klägers von jeder Gewährung einer Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2000 nicht zu beanstanden. Die von der Behörde vor Ort durch Messungen bzw. Nachschau ermittelte tatsächliche Nutzung der Grundstücke ist nicht zu beanstanden und wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Vielmehr hat der Kläger bereits eingeräumt, bei dem Ausfüllen des entsprechenden Formulars sei es zu Fehlern gekommen. Die bereits Jahre zuvor an die jeweiligen Verpächter zurückgegebenen Felder (lfd. Nrn. 1, 4, 70 bis 73) hätten nicht mehr bei ihm aufgeführt werden dürfen.
35 Das Gericht wertet wie die Behörde die damit über Jahre hinweg erfolgte Ansetzung der nicht mehr von dem Kläger bearbeiteten Felder in den Flächen und Nutzungsnachweisen als grobe Fahrlässigkeit. Eine solche liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders grober Weise nicht beachtet wird. Hier wird durch wiederholte Auflistung der betroffenen Flächen die erforderliche Sorgfalt bei Auflistung der bearbeiteten Felder durch den Kläger derart deutlich verletzt, dass von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden muss. Denn jeder Landwirt muss für die sach und ordnungsgemäße Führung seines Betriebes ein Flächenverzeichnis besitzen, das regelmäßig aktualisiert wird. Hiernach hat er die für die Beihilfegewährung notwendigen Angaben in dem Flächen und Nutzungsnachweis zu erstellen. Der Kläger war auch durchaus in der Lage, diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, denn in den vorliegenden Nutzungsnachweisen sind sowohl Streichungen von Flächen wie auch Hinzufügung von Flächen aufgrund Zugangs zu verzeichnen. Wenn daher für die hier beanstandeten Flächen eine solche Löschung bzw. Streichung unterblieben ist, ist dies als fehlerhaft zu werten. Wird dieser Fehler aber über Jahre hin von dem Antragsteller nicht bemerkt, ja sogar noch durch Angabe von Fruchtwechsel verstärkt (der nur durch Angaben des Landwirts selbst erfasst bzw. begründet worden sein kann), so ist dies als grober Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu qualifizieren.
36 Zwar meint der Kläger, er könne sich dadurch exkulpieren, dass nicht er, sondern seine Schwester die Formulare für ihn ausgefüllt habe. Dies trifft indes aus zwei Gründen nicht zu. Zum einen zeichnet der Betriebsinhaber in jedem Fall auch dann für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich, wenn er sich bei der Erstellung einer Hilfsperson bedient. Durch seine Unterschrift nimmt er sämtliche Eintragungen und Erklärungen in seinen Willen auf. Die Frage, ob die Hilfsperson zuverlässig ist und genügend überwacht wurde, stellt sich erst, wenn nach der Leistung der Unterschrift des Betriebsinhabers sich ein Fehler ereignet, etwa wenn die Abgabefrist durch Versäumung der rechtzeitigen Absendung nicht eingehalten wurde. Zum anderen ist es bei der hier zu beachtenden Notwendigkeit der Angabe nicht nur der vorhandenen Fläche, sondern auch und gerade der Flächennutzung evident, dass die für die Erklärung notwendigen Grunddaten von dem Betriebsinhaber erstellt werden und wie auch im vorliegenden Fall von der Hilfsperson nur übernommen und in die Formulare eingetragen werden.
37 2. Indes kommt dem Kläger hier, trotz der festzustellenden groben Fahrlässigkeit, die Änderung der Rechtslage zugute, so dass die ausgesprochene Sanktionierung unzutreffend geworden ist.
38 Der Verordnungsgeber der Europäischen Union, die Kommission, hat nämlich mit der Verordnung Nr. 2419/2001 die Sanktionsregelungen für unrichtige Angaben bezüglich der Flächen geändert und damit den in der Verordnung 3887/92 noch enthaltenen Teil der groben Fahrlässigkeit fallen gelassen.
39 Damit stellt sich für das nunmehr geltende Recht im Falle einer Abweichung zwischen den Angaben des Antragstellers und den ermittelten Flächen bzw. Nutzungsarten nur noch die Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt, was bei einer Bejahung zu den Sanktionsregelungen der Art. 31 und 32 führen kann, oder ob Vorsatz zu bejahen ist. Im letzteren Fall bestimmt Art. 33, dass (mindestens) für das laufende Kalenderjahr keine Beihilfe gewährt werden darf.
40 Vorsätzliches Verhalten bei der Abfassung des Antrags für das Jahr 2000 wird dem Kläger indes weder seitens der Behörde vorgeworfen noch ist dies dem Gericht erkennbar.
41 Deshalb wäre, wenn sich der Antrag nach dem heutigen Recht bestimmen würde, der Kläger lediglich mit der Fläche von der Beihilfegewährung auszuschließen, in der seine Angaben nicht mit den ermittelten tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Dies sind hier 1,3511 ha Getreide, d. h. 2,47 % der Gesamtfläche Getreideanbaus. Damit wäre der Kläger nach Art. 32 Abs. 1 VO 2419/2001 mit dieser Fläche nicht zu bezuschussen. Eine weitere Sanktionswirkung träte nicht ein.
42 Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger für die Beantwortung der Frage, welche Sanktionswirkung im konkreten Fall anzuwenden ist, zutreffend darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber der Europäischen Union insoweit eine Regelung allgemeiner Art mit Artikel 2 Abs. 2 S. 2 VO 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (Amtsblatt Nr. L 312, 1) getroffen hat. Danach gelten bei einer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmung und dazu sind Verordnungen der Kommission zu rechnen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen (neuen) Bestimmungen rückwirkend. Die Anwendung der vergünstigenden Regelung der Verordnung 2988/95 vom 18. Dezember 1995 auch auf die Agrarförderungsverordnung und insbesondere auf die Verordnung 3887/92 hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom 17. Juli 1997 Rs. C354/95 (National Farmer's Union u. a.; EuZW 1998, 182) bejaht. Muss die Behörde demnach die inzwischen für die Antragsteller günstigere - nur bezogen auf das Merkmal der groben Fahrlässigkeit Verwaltungssanktion auch auf die älteren und noch offenen Fälle anwenden, so tritt für den Kläger die Situation ein, dass seine fehlerhaften Angaben nunmehr lediglich als fahrlässige Handlungen zu werten sind. Daraus folgt weiter, dass nach der auch insoweit zu berücksichtigenden Reglung des Art. 9 Abs. 2 S. 1 VO 3887/92 die nicht ordnungsgemäß angegebenen Flächen (schlicht) zu streichen sind. Eine höhere Sanktionswirkung tritt nicht ein, da die falsch deklarierten Flächen weniger als 3 % der ermittelten Fläche und zugleich weniger als zwei Hektar betragen.
43 Hier ist zudem zu beachten, dass zwar die Entscheidungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig waren, jedoch durch die zwischenzeitliche Änderung der Rechtslage sich eine neue für den Kläger günstigere Situation ergeben hat. Diese ist aufgrund der Verpflichtungssituation heute der gerichtlichen Klage zugrunde zu legen.
44 Mithin schließen die angegriffenen Bescheide des Beklagten den Kläger bis auf die ermittelte Abweichung von 1,3511 ha Getreide zu Unrecht vollständig von der Beihilfegewährung aus. Richtigerweise hätte der Beklagte nunmehr unter Abzug der genannten Differenz die Beilhilfe für Getreide, Eiweißpflanzen und Flächenstilllegungen zusprechen müssen, da nach Auskunft des Beklagten die anderen Angaben des Klägers richtig waren und sonstige Beanstandungen nicht auszusprechen sind.
45 3. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Zahlung von Zinsen seit Klageerhebung erstrebt. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage ist in § 14 Abs. 2 MOG i. V. m. §§ 236, 238 Abgabenordnung (AO) zu erkennen. Denn die zugesprochene Agrarförderung stellt eine besondere Begünstigung dar. Demnach ermittelt sich für den Kläger ein Zinsanspruch auf die zugesprochene Summe der Förderung, die indes erst noch durch entsprechenden Bescheid des Beklagten festgesetzt werden muss. Die Höhe der Zinsen ergibt sich aus § 238 AO mit 0,5 % seit Klageerhebung, jedoch nur festzusetzen für volle Monate und mit der ebenfalls zu berücksichtigenden Maßgabe, dass der Zinsbetrag auf volle 50,00 Euro abzurunden ist.
46 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO, da der Kläger nur in einem sehr geringen Umfang unterlegen ist. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO, weil angesichts des festzusetzenden Streitwerts und der Kostenentscheidung die erstattungsfähigen Kosten die Grenze von 1.500,00 Euro übersteigen.
47 Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und § 124 a Abs. 1 VwGO.
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