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9 G 3890/01•VG Gießen 9. Kammer, 2002-01-10, 9 G 3890/01
9 G 3890/01Verwaltungsgericht / Chamber 910.01.2002
Entscheidungsdatum: 2002-01-10
Aktenzeichen: 9 G 3890/01
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2002:0110.9G3890.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 53 Abs 6 AuslG, § 41 AsylVfG, § 80 Abs 5 VwGO, § 4 Abs 1 AsylbLG
1 I.
Der Antragsteller wurde am 23.04.1971 in der jugoslawischen Provinz Kosovo geboren. Nach eigenen Angaben reiste er im August 1992 nach Deutschland ein. Im Juni 2001 beantragte er Asyl. Als Staatsangehörigkeit gab er Jugoslawien an und als Volkszugehörigkeit Albaner. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 22.08.2001 den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, verneinte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG und drohte dem Antragsteller die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien an. Am 03.09.2001 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller Klage erhoben auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Aufhebung des Bescheides vom 22.08.2001 (VG Gieß en 9 E 2304/01.A). Gleichzeitig hat er Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt und vorgebracht, dass im Kosovo und in Mazedonien UCK-Terroristen tätig sind und einen Krieg vorbereiten. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.10.2001 als unbegründet abgelehnt (9 G 2303/01.A).
2 Am 03.12.2001 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schriftsatz vom 28.11.01 zu den Verfahren 9 G 2303/01.A den vorliegenden Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 24.10.2001 gestellt und vorgebracht, der vorliegende Antrag werde auf die zwischenzeitlich eingetretene geänderte Sach- und Rechtslage hinsichtlich des Antragstellers gestützt. Dazu hat er mit der Antragschrift ein ärztliches Attest eines Internisten aus Frankfurt/Main vom 14.11.2001 vorgelegt, dass er an Gastroduodenitis, LWS-Syndrom und Depressionen leidet und diesbezüglich seit 1993 in der Praxis dieses Facharztes therapiert worden ist. Er hat zudem das psychiatrische Gutachten eines Neurologen und Psychiaters aus Frankfurt am Main vom 21.11.2001 vorgelegt. In dem Gutachten schreibt der Facharzt unter anderem, er habe am 20. und 21.11.2001 den Antragsteller durch wiederholte Explorationen psychiatrisch eingehend untersucht und eine Therapie eingeleitet. Zuvor habe der Antragsteller seit 1993 mehrjährig in Behandlung des internistischen Facharztes gestanden. Der Antragsteller sei früh und tief in die Kriegswirren des Balkanraumes involviert gewesen. Er sei anhaltend erschüttert und furchtsam betroffen durch stets negative Nachrichten über Geschehnisse in seinem Land. Er sehe sich zukünftig existenziell gefährdet, zumal er bei erzwungener Rückkehr seiner jetzt hier dauerhaft lebenden Familienmitglieder und damit Anbindung an sie verlieren würde. Stete Grübelei gingen ihm Tag und Nacht durch den Kopf, starke Schmerzen im Hinterhaupt resultierten, er sei konzentrations-, ja orientierungslos. Der Antragsteller biete jetzt jenen Symptomenkomplex, welcher einerseits einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörungen zuzuordnen sei, andererseits aber auch einer zwischenzeitlich manifesten, erlebnisreaktiv abnormen Persönlichkeitsentwicklung unter massiven exogenen Zuflüssen. Es stelle sich dar eine ausgeprägt ängstlich-depressive Symptomatik mit gehemmt trauriger Verstimmung, zunehmender Lebensunlust mit Initiativearmut und sozialem Rückzug, quälender innerer Unruhe, Ungeduld und Affektinkontinenz sowie psychosomatischen Befindlichkeitsstörungen. Der Antragsteller gehöre zu jenen traumatisierten und depressiv Erkrankten, welche einer besonders intensiven und langfristigen Behandlung bedürfen, aus heutiger Sicht noch mindestens für die Dauer von zwei Jahren. Der Behandlungsplan sehe vor, dass der Antragsteller neben der jetzt eingeleiteten medikamentösen Behandlung mit einem Antidepressivum (Sulpirid), sich allmonatlich zu eingehenden therapeutischen Gesprächen vorstelle. Aktuell sei der Antragsteller derartig destabilisiert, dass eine erzwungene Rückkehr nicht ohne zusätzliche gesundheitliche Folgen erheblichen Ausmaßes bleiben würde. Vielmehr müsste - auch durch die auferlegte Lösung aus der hiesigen Integration nach mehrjährigem Zusammenleben und interfamiliären Bindungen und Hilfen - eine dramatische psychische Dekompensation befürchtet werden, im Hinblick auf die Klagen über Anhedonie und Phobien bis zur Suizidalität. Im Übrigen sei der Antragsteller reiseunfähig, auch unter ärztlicher Begleitung.
3 Der Anwalt des Antragstellers bringt mit Bezug auf dieses fachärztliche Gutachten vor, aus dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folge einer umfassende Schutzpflicht des Staates. Eine Abschiebung habe zu unterbleiben, wenn das ernsthafte Risiko bestehe, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinne krank oder kränker macht. Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Ausführungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handele es sich um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach § 55 AuslG, nicht um ein zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu prüfendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG.
4 Der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt,
5 in Abänderung des Beschlusses vom 24.10.01 gemäß entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.
6 Der Antrag ist dem Bundesamt am 07.12.2001 zugestellt worden. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen.
7 II.
Der Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtschutz wird abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt nicht, die mit dem Beschluss vom 24.10.2001 getroffene Entscheidung aufzuheben oder zu ändern und eine aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen oder, falls bezüglich Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG ein Fall des § 80 VwGO zu verneinen wäre, den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) sieht das Ausländergesetz in § 41 AsylVfG für Fälle wie den vorliegenden Fall grundsätzlich Anträge nach § 80 Abs. ;5 VwGO als statthaft vor. Dass für die Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 22.08.2001 verfügten Abschiebungsandrohung das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unerheblich ist und die mit dem Bescheid verneinte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG statthaft nur mit einer Verpflichtungsklage und nicht mit einer Anfechtungsklage begehrt werden kann, steht der gesetzlich vorgesehenen Bejahung eines Falles des § 80 VwGO nicht entgegen (vgl. VG Gießen Beschluss vom 19.10.2001 - 10 G 2800/01.A; a. A.: VG Sigmaringen, Beschluss vom 29.12.1999 - A 1 K 12025/99; Hailbronner AuslR 22. Lfg. April 2000, § 53 Rdnr. 88; Renner 7. Auflage § 41 AsylVfG Rdnr. 5; Rennert VBlBW 1993,93; Treiber in GK- AsylVfG Juli 1998, § 41 Rdnr. 29 ff.). Vergleichbare Fälle, dass Gründe für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Verwaltungsakt geltend gemacht werden können, obwohl die Gründe die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht berühren und mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen sind, bietet die gesetzliche Fallgruppe der Anforderung von öffentlichen Angaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wenn die Erhebung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 163 Abgabenordnung) oder die Einziehung der Abgabe eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde (§ 222 Abgabenordnung) oder die Einziehung der Abgabe nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre (§ 227 Abgabenordnung), so wird die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides dadurch nicht berührt und sind diese Gründe der §§ 163, 222 und 227 Abgabenordnung nicht mit Anfechtungsbegehren, sondern mit Verpflichtungsbegehren auf niedrigere Festsetzung der Abgabe, auf Stundung oder auf Erlass geltend zu machen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind solche Umstände jedoch erheblich und führen sie auch bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides zur Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 letzter Satz VwGO). In ähnlicher Weise können Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, welche nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung betreffen, sondern gemäß § 41 AsylVfG lediglich zur Aussetzung der Abschiebung führen, zwar nicht im Hauptsacheverfahren, aber im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden. Allerdings setzt eine, gemäß § 41 Abs. 1 AsylVfG wohl auf drei Monate zu befristende, Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsandrohung wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht nur voraus, dass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zufolge hätte, sondern zudem nach § 36 Abs. 4 AuslG, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes des Bundesamtes bestehen, mit dem das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneint ist.
8 Als neuen Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO hat der Antragsteller seine mit dem psychiatrischen Gutachten vom 21.11.2001 dargelegt psychische Erkrankung vorgebracht. Wenn der Antragsteller, wie es in dem Gutachten heißt, unter einer prolongierten posttraumatischen Belastungsstörung, Depressivität und einer erlebnisreaktiv abnormen Persönlichkeitsentwicklung leidet, so ist es wahrscheinlich, dass sich sein Krankheitszustand infolge des ablehnenden Beschlusses vom 24.10.2001 und der damit verbundenen Gefahr einer alsbaldigen Abschiebung verschlechtert hat.
9 In dem anwaltlichen Antragsschriftsatz vom 28.11.01 ist zutreffend ausgeführt, ein ernsthaftes Risikos, dass unmittelbar durch die Abschiebung der Gesundheitszustand des Antragstellers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert wird, sei ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis und nicht ein zielstaatsbezogenes und bei Asylbewerbern allein vom Bundesamt zu prüfendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG. Aus dem vorgelegten psychiatrischen Gutachten ergibt sich nach Auffassung des Gerichts indessen für den Antragsteller auch kein zielstaatsbezogenes, vom Bundesamt festzustellendes Abschiebungshindernis. Es ist bereits nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller wegen seines psychischen Zustandes bei einer Rückkehr in den Kosovo andere und stärkere Gefahren drohen würden als die Gefahren, die in den Kosovo aus Deutschland nach mehrjährigem Aufenthalt zurückkehrende Kosovo-Albaner im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG allgemein ausgesetzt sind.
10 Selbst wenn aber für den Antragsteller im Kosovo wegen des vorgebrachten Krankheitszustandes eine individuelle konkrete Gefahr für Leib oder Leben anzunehmen sein sollte, die nicht unter dem Geltungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG fällt, so bestehen dennoch an der Rechtmäßigkeit der mit dem Bescheid des Bundesamtes getroffenen Regelung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, keine ernstlichen Zweifel. Die in dem psychiatrischen Gutachten dargestellten Erkrankungen sind chronische Erkrankungen. Auch das vorgelegte Attests des Internisten vom 14.11.01 bescheinigt dem Antragsteller chronische Erkrankungen, wegen denen der Antragsteller bereits seit 1993 bei dem Internisten therapiert wird. Nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz sind für Asylbewerber Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände vorgesehen. Das Bundessozialhilfegesetz bestimmt in seinem § 120 Abs. 2 BSHG, dass Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes, zu denen der Antragsteller gehört, keine Leistungen der Sozialhilfe erhalten, also auch keine Krankenhilfe nach § 37 Abs. 1 BSHG. Sofern es zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbare und unabweisbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung erforderlich ist, sind allerdings entsprechend § 120 Abs. 3 BSHG Leistungen zu gewähren. Diese Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 BSHG sind für den Antragsteller aber nicht erfüllt. Wenn zur Heilung des Antragstellers in Deutschland eine Therapie nicht zu gewähren ist, so kann es keinen Abschiebungsgrund begründen, wenn ihm auch in dem Land, in das abgeschoben werden soll, keine ärztliche Therapie zur Heilung einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderer psychischer Störungen gewährt würde. Was die Behandlung von Schmerzzuständen betrifft, so stehen im Kosovo für eine wirksame medikamentöse Behandlung ausreichend geeignete Schmerzmittel und Antidepressiva zur Verfügung, die von der UN-Verwaltung und den mit ihr zusammen arbeitenden Gesundheitsorganisationen kostenlos an die Apotheken und Arztstationen abgegeben werden (vgl.: UNHCR Genf Presseerklärung vom 21.05.2001; UNHCR an VG Ansbach vom 16.01.2001 mit der von der UNMIK im Juni 2000 erstellten Auflistung von Medikamenten, und Auswärtiges Amt an VGH Baden Württemberg vom 04.01.2001, ebenfalls mit einer von der UNMIK erstellten Medikamentenliste). Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen gibt es zu wenig Psychiater, Psychotherapeuten oder anderer Fachärzte für eine über die medikamentöse Behandlung hinaus gehende und zur Heilung von posttraumatischen Belastungsstörungen oftmals erforderliche therapeutische Behandlung; nur in akuten Notfällen werden psychische Erkrankungen an einigen Krankenhäusern im Kosovo auch psychiatrisch behandelt. Aber selbst wenn sich die psychische Erkrankung des Antragstellers bei einer Rückkehr in den Kosovo fortentwickeln würde, könnte dies nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses rechtfertigen. Dass die dauerhafte, aber nicht lebensbedrohliche chronische Krankheit eines Asylbewerbers in seinem Heimatland, in dass ihm die Abschiebung angedroht ist, nicht behoben werden kann, rechtfertigt nach den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen zur ärztlichen Versorgung von Asylbewerbern für sich allein nicht die Anerkennung eines Abschiebungshindernisses .
11 Im Übrigen ist es nach Auffassung des Gerichts (Einzelrichter) nicht wahrscheinlich, dass die Verhältnisse für die Heilung eines psychisch erkrankten Kosovo-Albanerin im Kosovo erheblich ungünstiger sind als in Deutschland. Zwar gibt es in Deutschland erheblich mehr Psychiater und Psychotherapeuten je Einwohnerzahl als im Kosovo, wo es laut der Presseerklärung des UNHCR vom Mai 2001 nur einen Psychiater je 100.000 Einwohner gibt, und auch die Zahl der schwer Traumatisierten je Einwohnerzahl wird im Kosovo weitaus größer sein als in Deutschland. Andererseits ist für eine wirksame und psychiatrische Behandlung, insbesondere eine Gesprächstherapie, die sprachliche Verständigung sehr wichtig. Die Zahl der albanischen Ärzte für Psychiatrie, Neurologie oder Psychotherapie je Zahl albanischer Einwohner wird in Deutschland wahrscheinlich geringer sein als im Kosovo. Dem Gericht ist aus den bisher bei ihm anhängig gewordenen Verfahren kein albanischer Facharzt dieser Fachrichtung bekannt geworden. In einem der Verfahren ist dargelegt worden, dass es in ganz Nordrhein-Westfalen zwei bosnische Fachärzte für Psychiatrie gibt und zwei Fachärzte serbischer Sprache aus Serbien bzw. Montenegro, aber keinen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie mit albanischer Muttersprache. Jedenfalls wäre nach einer Rückkehr in den Kosovo ein oder das Haupthindernis für eine erfolgversprechend Heiltherapie behoben, dass sich einer psychiatrischen Behandlung abgelehnter Asylbewerber in Deutschland stellt. Denn die Unsicherheit in existentiellen Lebensbedingungen trägt wohl wesentlich zur Fortdauer schwerer psychischer Störungen bei, und bei einer Therapie in Deutschland müssten abgelehnte Asylbewerber damit rechnen, dass sie abgeschoben werden, wenn ihre Behandlung Erfolg haben würde. Auch das steht neben den Sprachschwierigkeiten einer erfolgversprechenden psychiatrischen Behandlung der Klägerin in Deutschland anders als einer Behandlung im Kosovo vermutlich wesentlich entgegen.
12 Andere Umstände, die im vorliegenden Verfahren eine Änderung des Beschlusses vom 24.10.2001 von Amts wegen oder auf den gestellten Antrag hin rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Ob die vorgebrachte psychische Erkrankung des Antragstellers in einem gegen eine Ausländerbehörde gerichteten Verfahren auf Aussetzung oder Abwendung eines Vollzugs der angedrohten Abschiebung erheblich wären, darüber ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren des anwaltlich vertretenen Antragstellers mit der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertretenen Bundesrepublik Deutschland nicht zu befinden.
13 Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG).
14 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 80 AsylVfG).
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