VG Gießen 10. Kammer, 2001-12-07, 10 E 1632/01

10 E 1632/01Verwaltungsgericht / Chamber 1007.12.2001

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 10. Kammer — 10 E 1632/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-12-07

Aktenzeichen: 10 E 1632/01

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2001:1207.10E1632.01.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 24 Abs 1 VwVfG HE, Art 2 Abs 2 EGV 1251/99, § 4 Abs 7 FlächenZV, Art 6 Abs 6 EWGV 3508/92, Art 8 EWGV 3508/92 ... mehr

Tatbestand

1 Mit der Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm eine Beihilfe im Rahmen der Stützungsregelung zu bewilligen.

2 Am 14.04.2000 reichte der Kläger den Gemeinsamen Antrag "Flächen 2000" zusammen mit dem Mantelbogen für die Agrarförderung im Bereich Flächen und Tiere beim Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ARLL) V. in L. ein. Er beantragte Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne Flächenstilllegung für eine Getreidefläche von 15,8023 ha. Hierzu reichte er am 27.04.2000 die Anlage 1 nach, aus deren Zusammenstellung sich eine Fläche von 16,9834 ha Ackerfutter und von 42,2897 ha Dauergrünland ergab.

3 Am 25.07.2001 erfolgte ohne Beanstandung eine Kontrolle vor Ort mit dem Hinweis, die von dem Kläger angebauten Silomais-Flächen seien in der Anlage 1 mit der Code-Nummer 411 und der Nutzung "F" gekennzeichnet und somit als Futter- und nicht als Ackerfläche beantragt worden.

4 Mit Schreiben vom 28.07.2000 beantragte der Kläger sodann die Ersetzung der Nr. 411 durch die Code-Nummer 173 und die Ersetzung der Nutzungskennzeichnung "F" durch "A" und die entsprechend geänderten Flächen mit der Änderung zu berücksichtigen. Zur Begründung gab er im wesentlichen an, ihm sei bei der Antragstellung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Der Vor-Ort-Kontrolleur habe ihn darauf hingewiesen, dass der Silomais fehlerhaft angegeben worden sei. Auf Seite 3 des Gemeinsamen Antrages sei dokumentiert, dass die Silomaisfläche als ausgleichsberechtigte Fläche Berücksichtigung finden soll. Bei der fehlerhaften Codierung habe es sich um einen offensichtlichen Fehler gehandelt, um dessen Korrektur er bitte.

5 Mit Bescheid vom 16.10.2000 bewilligte das ARLL V. dem Kläger auf seinen Antrag vom 14.04.2000 im Rahmen des HEKUL eine Beihilfe in Höhe von 8.558,30 DM.

6 Mit Bescheid vom 08.12.2000 lehnte das ARLL L. den Antrag auf Gewährung von Flächenzahlung für Getreide, Eiweißpflanzen, Ölsaaten und Ölein zur Ernte 2000 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, es seien keine ausgleichsberechtigte Flächen vorhanden, weil der Kläger die Silomais-Flächen als Futterfläche beantragt habe.

7 Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 13.12.2000 Widerspruch ein, den er unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 22.11.2000 im wesentlichen damit begründete, der Kläger habe in seinem gemeinsamen Antrag auf Seite 3 korrekte Angaben gemacht. Diese Angaben seien vor Ort auch festgestellt worden. Die von dem Kläger im gemeinsamen Antrag genannte Fläche sei mit Mais bestellt worden. Die Vor-Ort-Kontrolle habe keinerlei Abweichungen ergeben. Bei der ersten Durchsicht des Antrages hätte erkannt werden müssen, dass der Antrag in sich widersprüchlich sei. Getreideflächen einschl. Mais, wie angegeben, könnten nicht gleichzeitig F-Flächen, wie im Flächen- und Nutzungsnachweis angegeben, sein. Dieser Widerspruch habe bereits in den Diensträumen aufgeklärt werden können und keiner Vor-Ort-Kontrolle bedurft. Vor Ort sei sowieso nicht feststellbar, ob 15 ha Mais Futter- oder Ackerfläche sein. Es gebe daher keinen Anlass, den Antrag als solchen zu ändern, sondern es sei lediglich der Widerspruch zu erläutern und dies könne in jedem Fall nach der Vor-Ort-Kontrolle geschehen. Lediglich bei der Codierung sei ein Fehler unterlaufen und insoweit dürften maßgeblich die tatsächlichen Verhältnisse sein. Die von der Behörde genannte Verordnung bestimme ausdrücklich, dass als Antrag in diesem Sinne der Beihilfeantrag Flächen gelte. Maßgeblich seien also die Angaben im Antrag selbst und nicht die Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis als Anlage zum Antrag. Selbst bei gegenteiliger Auffassung könnten nachträglich Änderungen vorgenommen werden.

8 Mit Schreiben vom 18.04.2001 informierte der Landrat des V.-kreises das Regierungspräsidium G. darüber, dass man sich der Widerspruchsbegründung des Bevollmächtigten des Klägers anschließe und ein offensichtlicher Fehler seitens der Dienststelle anerkannt werden.

9 Nach erfolgter Rückäußerung des Regierungspräsidiums G. wies der Landrat des V.-kreises den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 08.12.2000 mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2001 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der vom Kläger vorgetragene Fehler könne nach der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr berücksichtigt werden. In Bezug auf die Nutzungsangaben zu den Parzellen könnten offensichtliche Fehler nur bei der Identifizierung, nicht jedoch bei der bestellten Fläche oder der angebauten Kultur akzeptiert werden. Maßgeblich für die flächenbezogene Förderung seien ausschließlich die entsprechenden Angaben im Flächen- und Nutzungsnachweis. Zudem hätten die differierenden Angaben im Gemeinsamen Antrag und im Flächen- und Nutzungsnachweis nicht bereits in den Diensträumen aufgeklärt werden können, da der Flächen- und Nutzungsnachweis nicht mit dem Gemeinsamen Antrag zusammen, sondern ca. 1 Woche später abgegeben worden sei.

10 Am 21.06.2001 hat der Kläger Klage erhoben.

11 Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, maßgeblich seien die Angaben betreffend die Flächen im Antrag und nicht in dessen Anlage. Tatsächlich habe keine Abweichung bei der Kontrolle festgestellt werden können. Die falsche Codierung und die falsche Nutzungskennzeichnung habe auf einem Irrtum des Klägers beruht, der offensichtlich sei. Tatsächlich sei die Fläche mit Mais bebaut gewesen, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten Beihilfe erfüllt seien.

12 Der Kläger beantragt,

den Bescheid des ARLL V. vom 28.12.2000 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des V.-kreises vom 06.06.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Flächenzahlung nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen für die Ernte 2000 zu bewilligen und auszuzahlen.

13 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14 Zur Begründung nimmt er im wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen in den europäischen Verordnungen aus, dass die Flächen getrennt nach ihrer Nutzung anzugeben seien und dabei Flächen, für die ein Antrag auf Flächenzahlungen gestellt werde, besonders zu bezeichnen seien. Auf dieses Erfordernis werde mit dem Merkblatt hingewiesen. Ein Antrag könne nur dann als vollständig gelten, wenn ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Mantelbogen, ein vollständig ausgefüllter Flächen- und Nutzungsnachweis, ein vollständig ausgefüllter und unterschriebener Gemeinsamer Antrag "Flächen 2000" und ein Anbau- und Abnahmevertrag bzw. Anbauerklärung, soweit auf stillgelegten Flächen nachwachsende Rohstoffe angebaut würden, vorlägen. Im Merkblatt werde ausdrücklich auf die Codeliste "A" und deren Kürzel hingewiesen. Da eine entsprechende Kennzeichnung nicht erfolgt sei, könne keine Flächenzahlung gewährt werden. Die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff des offensichtlichen Fehlers werde in der Arbeitsunterlage der Kommission vom 18.01.1999 präzisiert. Das Verfahren, Flächenkürzel und Code-Nummern zu verwenden, werde in Hessen seit mehreren Jahren praktiziert und sei dem Kläger bestens vertraut. Nach § 4 Abs. 7 FZVO könnten zudem die Landesstellen weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsunterlagen erforderlich sei, so dass es nicht darauf ankomme, ob Flächenkürzel und Code-Nummern in der gesetzlichen Regelung selbst enthalten seien.

15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16 Die zulässige Klage ist begründet.

17 Der Bescheid des (ehemaligen) Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ARLL) L. vom 08.12.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landrates des V.-kreises vom 06.06.2001 sind rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer antragsgemäßen Beihilfe für die in dem Gemeinsamen Antrag 2000 angegebene und mit Silomais bestellte Fläche im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne Stilllegungsverpflichtung für eine Fläche von 15,8023 ha (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

18 Die Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Beihilfe findet sich in der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates vom 17.05.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Amtsblatt EG L 160/1). Nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Flächenzahlung u.a. gewährt für die Fläche, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist. Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich vor. Silomais ist eine landwirtschaftliche Kulturpflanze in diesem Sinne und der Kläger hat die auf Seite 3 im gemeinsamen Antrag angegebene Fläche von 15,8023 ha ausweislich der Kontrolle vor Ort tatsächlich mit Silomais bebaut.

19 Demgegenüber kann dem Anspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden, er habe die mit Silomais bebaute Fläche mit der Code-Nummer 411 und dem Flächenkürzel "F" gekennzeichnet und somit als Futterfläche und nicht als ausgleichsberechtigte Fläche nach der Stützungsregelung beantragt. Insoweit ist zunächst auf Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2316/99 der Kommission vom 22.10.1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Amtsblatt EG L 280/43) hinzuweisen, wonach Flächenzahlungen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen nur für Flächen gewährt werden, die unter den dort genannten Voraussetzungen bebaut sind. Auch dies ist im Falle der vom Kläger mit Silomais bebauten Flächen der Fall. Er hatte die als Ausgleichszahlungsberechtigt beantragten Flächen entsprechend Artikel 3 dieser Verordnung mit Silomais bebaut; jedenfalls hat die Vor-Ort-Kontrolle insoweit keinerlei Beanstandung ergeben.

20 Beide vorgenannten europarechtlichen Verordnungen regeln lediglich die Angaben, die in Bezug auf die Fläche zu machen sind. Dies hat der Kläger auf Seite 3 seines gemeinsamen Antrages 2000 getan. Den europarechtlichen Vorschriften ist keinerlei Bezug zu einer zu verwendenden Code-Liste oder Liste mit Flächenkürzeln zu entnehmen. Die europarechtlichen Vorgaben beziehen sich lediglich auf die Lage, die Größe und die Art der Bebauung des jeweiligen Flurstücks. Insoweit hat der Kläger zudem in der Anlage 1 zu seinem Gemeinsamen Antrag die mit Silomais bebauten Flächen richtig angegeben. Allein die Tatsache, dass er hierfür das falsche Kürzel und die falsche Code-Nummer verwendet hat, führt nicht zum Ausschluss seines Anspruchs auf Ausgleichszahlungen.

21 Nach Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen in der Fassung der Änderungen durch Verordnung (EG) Nr. 165/94, 3233/94, 3235/94, 1577/96, 2466/96 und 1593/00 hat der Betriebsinhaber für jede der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen die Flächen mitzuteilen sowie ihre Lage anzugeben und müssen diese Angaben über die Parzelle im Verzeichnis landwirtschaftlicher Flächen identifizierbar sein. Auch dieses Erfordernis erfüllt der vom Kläger abgegebene Gemeinsame Antrag Flächen und die Anlage 1 hierzu. Auch dieser Verordnung ist das Erfordernis der Verwendung eines bestimmten Flächenkürzels oder einer bestimmten Code-Nummer für bestimmte landwirtschaftliche Kulturpflanzen nicht zu entnehmen. Gleiches folgt aus Artikel 3 und Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 in der Fassung der Änderungen durch Verordnung (EG) Nr. 2295/95, 1648/95, 2015/95, 1678/98, 2801/99 und 2721/00 und den Berichtigungen im Amtsblatt der (EG) Nr. L 251, Seite 32 und L 230, Seite 30. Auch danach ist erforderlich die Identifizierung der Fläche als solche und die Angabe der konkreten Nutzung, d. h. der Art der Kultur. Diesem Erfordernis wird der Kläger mit seinen Angaben im gemeinsamen Antrag und der Anlage 1 ebenfalls gerecht, denn er hat die Lage und die Größe der Flächen identifizierbar angegeben und auch die Art der Kultur, nämlich Silomais. Die Verwendung eines bestimmten Flächenkürzels oder einer Code-Nummer ist auch in dieser Verordnung nicht Voraussetzung für die Annahme eines ordnungsgemäßen Antrages. Artikel 9 dieser Verordnung, der Sanktionen und deren Folgen regelt, greift schließlich nur dann ein, wenn Flächendifferenzen in Bezug auf deren tatsächliche Größe festgestellt werden.

22 Anderes ergibt sich ebenfalls nicht aus der Verordnung über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Flächenzahlungs-Verordnung) vom 06.01.2000 (BGBl. I, 15). Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist nach deren § 1 in Bezug auf die europarechtlichen Beihilfen im Rahmen der Agrarförderung eröffnet. § 3 der Flächenzahlungs-Verordnung betrifft lediglich die Definition der Flächen und Parzellen als solche und nicht die konkreten Anbauverhältnisse. Gem. § 4 dieser Flächenzahlungs-Verordnung werden Flächenzahlungen auf schriftlichen Antrag und nur für die Flächen gewährt, die der Erzeuger in seinem Antrag innerhalb der geregelten Antragsfrist angegeben hat. Dabei muss der Antrag Angaben enthalten u.a. zu Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung und getrennt nach den entsprechenden Förderprogrammen. Dabei sind die Flächen nach Lage und Größe anzugeben. Der Wortlaut dieser Verordnung spricht insoweit dafür, die Auffassung des Beklagten zu bekräftigen, die Angaben in der Anlage 1 zu dem jeweiligen Gemeinsamen Antrag Flächen seien notwendiger Bestandteil dieses Antrages. Auch der Flächenzahlungs-Verordnung ist aber nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich bestimmter Kulturarten oder hinsichtlich der Einbeziehung in bestimmte Förderprogramme die Angabe von Code-Nummern und Flächenkürzeln zu fordern ist. Die übrigen von der Flächenzahlungs-Verordnung geforderten Angaben hat der Kläger in der Anlage 1 zu seinem gemeinsamen Antrag gemacht, denn er hat die mit Silomais bebauten Flächen nach Lage und Größe identifizierbar angegeben.

23 Nach Auswertung der rechtlichen Grundlagen für die Gewährung einer Stützungsregelung vermag das Gericht danach nicht zu erkennen, dass die Angabe von Code-Nummern und Flächenkürzeln unabdingbare Voraussetzung für die Annahme eines korrekt ausgefüllten Antrages und demgemäss auch nicht für die Gewährung der beantragten Beihilfe im Rahmen der Stützungsregelung ist. Zwar mögen derartige Flächenkürzel und Code-Nummern der Verwaltungserleichterung dienen und für die Zuordnung einzelner Kulturarten zu bestimmten Förderprogrammen hilfreich sein, indes ist ihre Verwendung nicht in rechtlich verbindlicher Weise vorgeschrieben, so dass aus eventuellen Fehlern keine negativen Rückschlüsse gezogen werden können. Allein der Hinweis in einem Merkblatt, die Flächenkürzel und die Code-Nummern seien zu verwenden, rechtfertigt nicht die hier zu Lasten des Klägers vollzogene Sanktion in Form der vollständigen Versagung der beantragten Beihilfe.

24 Bereits aus diesen Gründen hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe, weil er mit seinen Angaben die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen erfüllt hat.

25 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachte Anspruch dem Kläger auch dann zusteht, wenn er tatsächlich die vorgesehenen Flächenkürzel und Code-Nummern hätte verwenden müssen. Denn insoweit hat der Kläger substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihm beim Ausfüllen der Anlage 1 zum Gemeinsamen Antrag 2000 ein Fehler unterlaufen ist, den das Gericht als offensichtlichen Fehler qualifiziert. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in Artikel 6 Abs. 4 als auch die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 in Artikel 4 Abs. 2 a die Möglichkeit eröffnet, binnen Aussagefrist Änderungen vorzunehmen, wobei gemäß Artikel 4 Abs. 2 a ii hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen Änderungen vorgenommen werden können, ohne dass eine zeitliche Einschränkung geregelt ist. Nach Artikel 5 b der Verordnung 3887/92 kann unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4, 5 und 5 a ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt, wie vorliegend der Landrat des W-kreises in seinem Schreiben an das RP G. vom 18.04.2001. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass dem Kläger beim Ausfüllen der Anlage 1 zu dem Gemeinsamen Antrag "Flächen 2000" ein derartiger offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. Nach der Arbeitsunterlage der Europäischen Kommission vom 18.01.1999 liegen ebenfalls die Voraussetzungen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers vor. Nach Ziffer 1 dieser Arbeitsunterlage können als offenkundige Fehler insbesondere angesehen werden, rein materielle Fehler, die schon bei einer einfachen Erstprüfung der Beihilfeanträge erkennbar sind, wozu unter anderem falsche statistische Codes zählen. Offenkundig können nach Nr. 2 auch Fehler in Form von Widersprüchen sein, u.a. bei Inkohärenz zwischen den Angaben auf demselben Formular oder Erklärung einer Parzelle für zwei Nutzungsarten. Nach Nr. 3 können den offenkundigen Fehlern Anomalien gleichgestellt werden, die die Differenzangaben oder Nummern von Parzellen oder Tieren betreffen und beim Abgleich des Antrags mit den Datenbanken des Flächenverzeichnisses oder der Tierkennzeichnung aufgedeckt werden. Derartige Fehler können danach auch im Anschluss an eine Kontrolle vor Ort berichtigt werden, was jedoch erneut den Abgleich mit den Referenzangaben für die Parzelle oder das Tier in der Datenbank erfordert. Nach Ziffer 4 dieser Arbeitsunterlage müssen in Bezug auf die Parzellen drei Grundelemente überprüft werden, nämlich die Identifizierung, bestellte Fläche und die angebaute Kultur. Fehlerhaften Angaben über die Art der Kulturpflanzen können danach grundsätzlich nicht als offensichtliche Fehler anerkannt werden und in Fällen, wo eine Verwechslung vorliegt, sollten strenge Ausnahmen Anwendung finden.

26 An keiner Stelle dieser Arbeitsunterlage der Kommission ist die Rede von der Verwechslung von Code-Nummern oder Flächenkürzeln. Bei Anwendung der in der Arbeitsunterlage der Kommission vom 18.01.1999 zum Ausdruck gekommenen Rechtsgrundsätzen ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass auch offensichtliche Fehler bei der Verwendung von Code-Nummern oder Flächenkürzeln nachträglich, und auch nach stattgefundener Vor-Ort-Kontrolle, sanktionslos berichtigt werden können. Dies ist im vorliegendem Fall unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geboten. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass seine Angaben auf Seite 3 im Gemeinsamen Antrag "Flächen 2000" richtig sind und die dort als ausgleichszahlungsberechtigt angegebene Fläche mit Getreide bebaut ist. Wenn der Kläger dann in der später beim Amt abgegebenen Anlage 1 die ausgleichszahlungsberechtigte Fläche hinsichtlich Lage und Größe der Grundstücke und angebauter Kulturart präzisiert, hierbei aber eine falsche Code-Nummer und ein falsches Flächenkürzel verwendet, so muss dies als offensichtlicher Fehler qualifiziert werden, der der Behörde bereits bei einer einfachen Durchsicht hätte auffallen können und müssen. Unabhängig davon, ob das von der Verwaltung verwendete Computerprogramm einen derartigen Fehler auswirft oder nicht, hätte eine visuelle Kontrolle der Übereinstimmung der Angaben im gemeinsamen Antrag und in der Anlage 1 zum Aufdecken dieses Fehlers führen müssen. Auch hätte eine derartige Kontrolle der Behörde oblegen. Nach § 24 Abs. 1 HessVwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Das gleiche ergibt sich aus Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92, denn auch danach obliegt der Behörde die Kontrolle der Beihilfeanträge, was unter anderem die Fläche selbst und deren Nutzung betrifft. Hätte die Behörde also bei vollständigem Vorliegen des Gemeinsamen Antrags "Flächen 2000" und der hierzu ergänzend später abgegebenen Anlage 1 eine einfache Sichtkontrolle durchgeführt, hätte der Fehler auffallen müssen. Hierbei kann die Behörde sich auch nicht darauf berufen, es gingen eine Vielzahl derartiger Anträge ein. Soweit eine Behörde bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht in genügendem Umfang über Personal verfügen sollte, um Anträge ordnungsgemäß zu prüfen, so kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Es obliegt der jeweiligen Anstellungskörperschaft, die für die Prüfung von Anträgen erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Tut sie dies nicht, kann sie sich nicht darauf zurückziehen, offenkundige Fehler in Anträgen hätten nicht aufgedeckt werden können. Dies gilt insbesondere bei der Umsetzung europarechtlicher Beihilferegelungen für Landwirte, die in ihrer Komplexität und tatsächlichen Schwierigkeit kaum überschaubar sind. Insgesamt jedenfalls ist das Gericht überzeugt, dass die Abweichung der Code-Nummer und des Flächenkürzels in der Anlage 1 von den Angaben auf Seite 3 im Gemeinsamen Antrag "Flächen 2000" bei gehöriger Kontrolle schon bei einfacher Durchsicht hätte auffallen und dazu führen müssen, den Kläger zur Richtigstellung zu veranlassen. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargestellt haben, ist es nämlich durchaus möglich, Ackerflächen im Rahmen des HEKUL auch als Futterflächen anzugeben, so dass der einzuhaltende RGV-Besatz von 1,4/ha eingehalten wird und insoweit auch Quotelungen zwischen der Beantragung als ausgleichszahlungsberechtigte Fläche und Futterfläche vorzunehmen. Dies alles hätte der Kläger indes auf eine entsprechende formlose Mitteilung aufgrund einer einfachen Sichtkontrolle problemlos erledigen können. Insgesamt jedenfalls geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der fehlerhaften Kodierung und dem fehlerhaften Flächenkürzel um offensichtliche Fehler gehandelt hat, deren Berichtigung dem Kläger sanktionslos möglich war. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der begehrten Ausgleichszahlung für die mit Silomais bebaute Fläche von 15,8023 ha, wobei weiter darauf hinzuweisen ist, dass die Eintragung auf Seite 3 des Gemeinsamen Antrags "Flächen 2000" auch die Codes für die Nutzungen laut Codeliste "A" zum Flächen- und Nutzungsnachweis mit den Nummern 113 bis 190 enthält. Von daher musste schon bei einfacher Durchsicht der Antragsunterlagen festgestellt werden, dass entweder die Angaben im gemeinsamen Antrag oder aber die Code-Nummer und das Flächenkürzel in der Anlage 1 nicht übereinstimmen und der Erläuterung bzw. Richtigstellung bedürfen.

27 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO, i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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