VG Gießen 8. Kammer, 2001-07-04, 8 E 2732/00

8 E 2732/00Verwaltungsgericht / Chamber 804.07.2001

Regest

Auskunfts- und Fragerechte sind in der HGO abschließend geregelt. Einem Stadtverband einer kommunalen Wählergemeinschaft steht ein solcher Auskunftsanspruch nicht zu.

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 8. Kammer — 8 E 2732/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-07-04

Aktenzeichen: 8 E 2732/00

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2001:0704.8E2732.00.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 50 Abs 2 S 6 GemO HE, § 50 Abs 3 GemO HE, § 59 S 3 GemO HE, § 66 Abs 2 GemO HE

Leitsatz

Auskunfts- und Fragerechte sind in der HGO abschließend geregelt. Einem Stadtverband einer kommunalen Wählergemeinschaft steht ein solcher

Auskunftsanspruch nicht zu.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Wählergemeinschaft, die seit der letzten hessischen Kommunalwahl vom 18.03.2001 mit einem Sitz in der Stadtverordnetenvertretung der Beklagten vertreten ist, begehrt die Beantwortung von Fragen, die der ehemalige PDS-Stadtverband B. an den Magistrat der Beklagten gerichtet hatte, sowie die Verurteilung der Beklagten, zukünftig gestellte Fragen zu beantworten.

2 Mit Schreiben vom 14.02., 13.04. und 19.05.2000 hatte der damals noch existierende PDS-Stadtverband B. mehrere Fragen zu kommunalpolitischen Themen, unter anderem auch zu Wasser-, Abwasser-, Müllgebühren, Kläranlagenbau, Internet-Netzwerk für Senioren und zur Lagerung von Feuerwerkskörpern in der ehemaligen, im Hoheitsgebiet der Beklagten liegenden Ayers-Kaserne, an den Magistrat der Beklagten gerichtet. Dieser beantwortete die Fragen trotz Erinnerung des PDS-Stadtverbandes nicht, sondern verwies unter dem 07.02. bzw. 10.03.2000 darauf, ein Anspruch der Klägerin auf Beantwortung allgemeiner Fragen bestehe nicht. Ein solches Fragerecht komme lediglich den in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen und Stadtverordneten, nicht aber Dritten zu.

3 Nach einstimmiger Auflösung des PDS-Stadtverbandes im Juni 2000 gründeten vier seiner ehemaligen Mitglieder am 19.06.2000 die jetzige Klägerin, in der Absicht, als Wählergemeinschaft an künftigen Kommunalwahlen teilzunehmen. Unter dem 23.06.2000 erinnerte die Klägerin an die Beantwortung der vom PDS-Stadtverband gestellten Fragen.

4 Mit Schreiben vom 18.08.2000, am selben Tag bei Gericht eingegangen, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, ihr stehe sowohl ein Anspruch auf Beantwortung aller vom damaligen PDS-Stadtverband B. gestellten als auch ein Anspruch auf Beantwortung der zukünftig von ihr gestellten Fragen zu. Der Magistrat der Beklagten müsse ihr als einer organisierten Interessenvertreterin von Bürgern und zugleich als einer Vertreterin von Gebühren- und Steuerzahlern alle Fragen beantworten, insbesondere weil diese weitestgehend ohne großen Zeitaufwand beantwortet werden könnten. Zur Willens- und Meinungsbildung seien konkrete Informationen eine unabdingbare Voraussetzung.

5 Die Klägerin beantragt,

1.) der Beklagten aufzuerlegen, ihr nunmehr umgehend die mit Schreiben vom 14.02.2000, 13.04.2000 und 19.05.2000 gestellten Fragen zu beantworten und

2.) die Beklagte zu verpflichten, zukünftig von ihr gestellte Fragen/Anfragen zu beantworten und

3.) einem politisch engagierten Bürger und/oder einer Summation von politisch engagierten Bürgern schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.

6 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

7 Sie ist der Ansicht, die Klage sei jedenfalls unbegründet, sofern sie überhaupt zulässig sei. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Beantwortung der vom PDS-Stadtverband an den Magistrat gerichteten Fragen nicht zu. Sie sei auf die allgemeinen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Informationen und Veröffentlichungen zu verweisen. Ein Anspruch von Personen oder Parteien auf Beantwortung allgemeiner Fragen bestehe weder nach den Vorschriften der HGO noch nach dem Parteiengesetz.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakten (1 Hefter) gewesen.

Entscheidungsgründe

9 Die Klage ist unzulässig (1.) und auch in der Sache unbegründet (2.).

10 1. Zwar gebricht es der Zulässigkeit der Klage nicht an der fehlenden Beteiligtenfähigkeit der Klägerin. Denn bei der Klägerin, die inzwischen mit einem Sitz in der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vertreten ist, handelt es sich um eine so genannte Rathauspartei bzw. Wählergemeinschaft. Sie stellt damit eine Personenvereinigung dar, der eigene Rechte im Sinne des die Beteiligtenfähigkeit regelnden § 61 Nr. 2 VwGO zustehen können.

11 Die Klageanträge zu 2) und 3) sind ungeachtet der Frage, ob es sich hierbei um Feststellungs- oder Leistungsanträge handelt, unzulässig, weil sie keinerlei Beschränkungen dem Gegenstand nach enthalten und daher mangels näherer Eingrenzung zu unbestimmt sind. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin die Anträge auch nicht präzisiert. Der Klageantrag zu 3) ist ferner deswegen unzulässig, weil die Klägerin insoweit nicht klagebefugt im Sinne des analog anzuwendenden § 42 Abs. 2 VwGO ist. Hiernach ist eine solche Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Mit dem Klageantrag zu 3) verfolgt die Klägerin jedoch ausschließlich nicht eigene, sondern Rechte Dritter, so dass insoweit eine unzulässige Popularklage erhoben wurde.

12 Darüber hinaus steht der Zulässigkeit sämtlicher Klageanträge entgegen, dass der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Klageverfahren fehlt. Die Klägerin ist nunmehr mit einem Sitz in der Stadtverordnetenversammlung vertreten und daher kann ihr in die Stadtverordnetenversammlung gewähltes Mitglied in diesem Gremium die entsprechenden Fragen an den Magistrat richten. Gesichtspunkte, die dagegen sprächen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) liegt das Rechtsschutzbedürfnis zudem deswegen nicht vor, weil der PDS-Stadtverband und nicht die Klägerin die Fragen vom 14.02., 13.04. und 19.05.2000 an den Magistrat gerichtet hat. Zwar mahnte die Klägerin die Beantwortung der von der PDS erhobenen Fragen unter dem 23.06.2000 an, wiederholte diese jedoch nicht eigenständig. Sie verwies lediglich auf die zuvor vom PDS-Stadtverband gestellten Anfragen. Damit stellt die Klägerin aber keine eigene Fragen an den Magistrat, sondern maßt sich unzulässigerweise mögliche Auskunfts- und Fragerechte eines inzwischen aufgelösten Stadtverbandes an. Dass zwischen der Klägerin und dem PDS-Stadtverband Personenidentität vorhanden war, ändert hieran nichts. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin Rechtsnachfolgerin des PDS-Stadtverbandes geworden ist.

13 2) Die Klage ist darüber hinaus bezüglich aller drei Anträge unbegründet. Der Klägerin steht ein Rechtsanspruch auf die Beantwortung von Fragen und Auskünften der Sache nach nicht zu.

14 Das geltende Recht sieht einen solchen Anspruch nicht vor. Auskunfts- und Fragerechte sind in der Hessischen Gemeindeordnung - HGO - abschließend geregelt und gewähren nicht einer Wählergemeinschaft als solcher und damit auch nicht der Klägerin einen entsprechenden Anspruch. Soweit die Hessische Gemeindeordnung ausdrücklich Auskunfts- und Fragerechte in §§ 50, 59 HGO normiert, gelten diese nur im Verhältnis Gemeindevertreter/Stadtverordnete zum Gemeindevorstand/Magistrat. Nach § 50 Abs. 2 S. 6 HGO ist der Gemeindevorstand verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Ein Auskunfts- und Fragerecht einer Wählergemeinschaft außerhalb der Sitzung der Gemeindevertretung lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch aus der nach § 50 Abs. 3 HGO bestehenden Unterrichtungspflicht des Gemeindevorstandes ergibt sich kein entsprechendes Recht der Klägerin, da diese Verpflichtung nur gegenüber der Gemeindevertretung besteht. Dies gilt ebenfalls für die Auskunftsverpflichtung nach § 59 S. 3 HGO, der lediglich die Verpflichtung des Gemeindevorstands vorsieht, Auskünfte gegenüber der Gemeindevertretung zu erteilen. Die Klägerin kann sich fernerhin zur Begründung ihres Auskunftsbegehrens nicht auf § 66 Abs. 2 HGO berufen. Danach hat der Gemeindevorstand die Bürger in geeigneter Weise über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Insoweit fehlt es jedoch an einem die Klägerin begünstigenden subjektiv-öffentlichen Recht auf Unterrichtung. Eine Norm gewährt nur dann ein solches Individualrecht, wenn sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern gerade auch Individualinteressen Dritter zu dienen bestimmt ist und sich aus den Tatbestandsmerkmalen der anzuwendenden Vorschrift ein Personenkreis bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. z.B. BVerwGE 94, 151, 158). Dies trifft indessen auf § 66 Abs. 2 HGO nicht zu. Dort ist nämlich die Unterrichtungspflicht der gesamten Gemeindebürgerschaft vorgesehen. Diese Pflicht besteht daher ausschließlich im Interesse der Gesamtheit der Bürger, so dass sich der Normadressat nicht als ein bestimmter, abgrenzbarer und individualisierbarer Kreis von Berechtigten darstellt. Mangels eines in § 66 Abs. 2 HGO konstituierten subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Unterrichtung kann daher eine solche Pflicht des Gemeindevorstandes nicht eingeklagt werden (vgl. zu der § 66 Abs. 2 HGO entsprechenden Vorschrift des § 16a GemeindeOSchl.-Holst.: Borchert/Buschmann/Galette/Lütje/von Scheliha/Schliesky/Sprenger, GemeindeOSchl.-Holst., Stand 2001, Rdnr. 3 zu § 16a).

15 Die Klägerin vermag zur Begründung ihres Auskunftsanspruchs auch nicht das von ihr in der mündlichen Verhandlung immer wieder angeführte Demokratieprinzip geltend zu machen. In der Hessischen Gemeindeordnung ist das Problem der Auskunftsansprüche abschließend geregelt. Der hessische Gesetzgeber hat das Kommunalverfassungsrecht bezüglich der Partizipationsrechte der Bürger und Einwohner in vielfacher Hinsicht mehrfach geändert und erweitert (vgl. hierzu VG Gießen, U. v. 02.02.1999 - 8 E 2056/98(4) -), gleichwohl Auskunftsrechte Einzelner in § 66 Abs. 2 HGO nicht subjektiv-öffentlich-rechtlich verankert - was auch verfassungsrechtlich mit Blick auf das Demokratieprinzip nicht zu beanstanden ist. Dieser in Art. 20 Abs. 1, 2 GG und hinsichtlich der Kommunen in Art. 28 Abs. 1 GG statuierte Verfassungsgrundsatz verlangt nicht, dass entsprechende Auskunftsrechte auf einfach-rechtlicher Ebene, das heißt hier in der Hessischen Gemeindeordnung, für die Bürger eingeräumt werden müssten. Auch lässt sich aus diesen Verfassungsnormen ein entsprechender Anspruch unmittelbar nicht ableiten. Das Demokratieprinzip verwirklicht sich im Wesentlichen in einer repräsentativen Demokratie (vgl. BVerfGE 44, 308, 315 ff.; 56, 396, 405; 80, 188, 217) und verlangt daher nicht, dass zusätzlich zu den gegebenen besonderen Repräsentativorganen weitere Möglichkeiten unmittelbarer Wahrnehmung demokratischer Rechte vorhanden sind. Auch wenn Ergänzungen plebiszitärer Art landesrechtlich durchaus zulässig sind, postuliert Art. 28 Abs. 1 GG nur die grundsätzliche Pflicht zur Schaffung repräsentativ-demokratischer Vertretungsorgane (vgl. Spies, Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, 1998, S. 57 m.w.N.). Demnach soll das Volk generell nur durch die gewählten Vertretungsorgane die Staatsgewalt ausüben, so dass sich aus dem Art. 20 Abs. 1, 2 GG und Art. 28 Abs. 1 GG zugrunde liegenden Demokratiebekenntnis keine konkrete Forderung nach - über die in der Hessischen Gemeindeordnung bereits statuierten plebiszitären Rechte, wie insbesondere §§ 8a, 8b HGO (Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid) hinaus - weitergehenden Beteiligungsmöglichkeiten ergibt. Da es im Rahmen der Kommunalverfassung primär den Repräsentativorganen wie Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung, Ausschüssen (§ 62 HGO) bzw. Kommissionen (§ 72 HGO) überantwortet ist, kommunalpolitische Geschehnisse zu bewerten, Auskünfte von Gemeindevorständen/Magistraten zu erbitten (§§ 50, 59 HGO) und die notwendigen kommunalpolitischen Sachentscheidungen zu treffen, lässt sich mit Blick auf diese Repräsentativfunktion dieser Vertretungsorgane das Demokratieprinzip nicht zur Begründung der von der Klägerin für sich reklamierten Rechte heranziehen - zumal sich konkrete Publizitäts- bzw. Auskunftsansprüche ohnehin aus diesem Prinzip nicht ableiten lassen (Jarass/Pieroth, GG, 4. Aufl. 1997, Rdnr. 6a zu Art. 20).

16 Da weitergehende Ansprüche für Gruppierungen oder Personen außerhalb der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung in dem geltenden Recht nicht vorgesehen sind, war die Klage daher hinsichtlich sämtlicher Anträge abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

17 Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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