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8 G 544/01•VG Gießen 8. Kammer, 2001-03-09, 8 G 544/01
8 G 544/01Verwaltungsgericht / Chamber 809.03.2001
Nichtamtl. Leitsatz: Die Gestaltung des Stimmzettels ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Nach § 28 KWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im KWG vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Akte der Wahlorgane und Wahlbehörden können demnach ausschließlich mit den im KWG und der KWO vorgesehenen speziellen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden.
Entscheidungsdatum: 2001-03-09
Aktenzeichen: 8 G 544/01
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2001:0309.8G544.01.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 28 KomWG HE, § 27 KomWO HE
Nichtamtl. Leitsatz:
Die Gestaltung des Stimmzettels ist einer gerichtlichen Überprüfung nicht
zugänglich. Nach § 28 KWG können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich
unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im KWG vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Akte der Wahlorgane und Wahlbehörden können demnach ausschließlich mit den im KWG und der KWO vorgesehenen speziellen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden.
1 Der am 07.03.2001 per Telefax bei Gericht eingegangene Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Kommunalwahlen am 18.03.2001 nicht die bisher vorgesehenen Stimmzettel, wo der Wahlvorschlag der Antragstellerin unter den auf einer Ebene angebrachten Vorschlägen der anderen Wahlbewerber vorgetragen wird, zu verwenden, sondern neue Stimmzettel, wo alle Wahlbewerber gleichrangig entweder in der Waagerechten oder der Lotrechten aufgeführt werden, anzufertigen und zu verwenden, bleibt ohne Erfolg.
2 Der Antrag ist nicht statthaft.
3 Nach § 28 Kommunalwahlgesetz (KWG) können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
4 Akte der Wahlorgane und Wahlbehörden, vorliegend des Wahlleiters, können demnach ausschließlich mit den im KWG und der Kommunalwahlordnung (KWO) vorgesehenen speziellen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angegriffen werden. Die Gestaltung der Stimmzettel ist danach derzeit einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (vgl. VG Gelsenkirchen, Entsch. v. 09.01.1987 - 15 L 1778/86 - Juris Nr. MWRE 106808719).
5 Zum Wahlverfahren im Sinne des § 28 KWG gehört auch die Gestaltung des Stimmzettels (vgl. § 27 KWO) als wahlvorbereitender Akt. Der Ausschluss der Anfechtung umfasst alle Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane und Wahlbehörden bei der Erledigung ihrer Aufgaben der Vorbereitung, Überwachung, Durchführung und Auswertung eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden oder bereits laufenden Wahlverfahrens (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Auflage 1994, § 49 BWG, Rdnr. 3, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Eine gesonderte Überprüfbarkeit der gewählten Gestaltung des Stimmzettels durch Rechtsbehelf im laufenden Wahlverfahren selbst ist schließlich nicht vorgesehen.
6 Diese Einschränkung wahlrechtlichen Rechtsschutzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 329; 14, 154, 155; 16, 128, 130; 28, 214, 219 zu der entsprechenden Bestimmung des § 49 BWG). Die durch die Natur der Wahl gerechtfertigte Sonderregelung des Wahlprüfungsverfahrens im KWG schließt vorliegend auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Die in einem Wahlverfahren erforderlichen kurzen Fristen und die Fülle der zu treffenden Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden erfordern eine Begrenzung der Rechtskontrolle. Nur so lässt sich die Wahl gleichzeitig und termingerecht durchführen. Eine Verkürzung subjektiver Rechte geht damit nicht einher. Denn nach der Wahl steht das Wahlprüfungsverfahren offen, wenngleich auch dessen Ziel nicht in erster Linie der persönliche Rechtsschutz des Einzelnen, sondern die Überprüfung der Gültigkeit der Wahl ist (vgl. BVerfGE 21, 196, 199; 22, 277, 280; 34, 201, 203). Von den Wahlbewerbern des Wahlvorschlages der Antragstellerin kann deshalb der behauptete Mangel in der Stimmzettelgestaltung durch Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einer wahlrechtlichen Überprüfung unterzogen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
7 Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag somit abzuweisen, ohne dass es einer Klärung bedurft hätte, ob die Antragstellerin als Kreisverband der NPD für das vorliegende Verfahren überhaupt antragsbefugt ist. Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
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