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8 E 2237/98•VG Gießen 8. Kammer, 2000-09-20, 8 E 2237/98
8 E 2237/98Verwaltungsgericht / Chamber 820.09.2000
Die Entscheidung über die Besetzung einer Betriebskommission mit Magistratsmitgliedern erfolgt grundsätzlich nicht im Wege eines Beschlusses nach § 54 HGO, sondern im Wege einer Wahl gemäß § 55 HGO. Das Eigenbetriebsgesetz enthält für die Besetzung der Betriebskommission insoweit keine abschließenden Regelungen. Da die Betriebskommission eine Kommission im Sinne von § 72 Abs 1 HGO ist, können die allgemeinen Vorschriften, also auch § 72 HGO selbst, ergänzend herangezogen werden.
Entscheidungsdatum: 2000-09-20
Aktenzeichen: 8 E 2237/98
ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2000:0920.8E2237.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 54 GemO HE, § 55 GemO HE, § 72 Abs 1 GemO HE
Die Entscheidung über die Besetzung einer Betriebskommission mit Magistratsmitgliedern erfolgt grundsätzlich nicht im Wege eines Beschlusses nach § 54 HGO, sondern im Wege einer Wahl gemäß § 55 HGO.
Das Eigenbetriebsgesetz enthält für die Besetzung der Betriebskommission insoweit keine abschließenden Regelungen. Da die Betriebskommission eine Kommission im Sinne von § 72 Abs 1 HGO ist, können die allgemeinen Vorschriften, also auch § 72 HGO selbst, ergänzend herangezogen werden.
1 I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Beanstandung eines Beschlusses der Klägerin, der die Entsendung von Magistratsmitgliedern in die Betriebskommission der Stadtwerke M. betrifft, durch den Beklagten.
2 Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit.a und b der Betriebssatzung der Stadtwerke M. vom 30.11.1990 gehören der Betriebskommission der Oberbürgermeister oder in seiner Vertretung ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Magistrats als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder des Magistrats an. In der Sitzung des Magistrats vom 23.06.1997 wurden zu dem Tagesordnungspunkt "Wahl der vom Magistrat zu entsendenden Mitglieder der Betriebskommission" (Beschlussnummer 96) ausweislich des Protokollauszugs (Blatt 33 der Akte) hierzu folgende Ergebnisse erzielt: "Der Magistrat entscheidet wie folgt: 1. Kraft Amtes ist der Oberbürgermeister Mitglied des Magistrats in der Betriebskommission.
3 2. Der Oberbürgermeister bestimmt Stadtrat und Professor Dr. G. als weiteres Magistratsmitglied.
4 3. Hinsichtlich der 3. Position werden vorgeschlagen: Stadtrat D., Stadtrat W..
5 Die nachfolgende Wahl ergibt für Stadtrat D. sechs Stimmen und für Stadtrat W. vier Stimmen. Somit ist Stadtrat D. gewählt.
6 Anschließend stimmt der Magistrat noch einmal insgesamt einstimmig über die Besetzung M., Prof.Dr. G. und D. ab." Magistratsmitglieder in der Betriebskommission waren also seit dem 23.06.1997 der Beklagte, der hauptamtliche Stadtrat Prof.Dr. G., in dessen Dezernat die Stadtwerke fielen, sowie das ehrenamtliche Magistratsmitglied D.. In der Folgezeit schied Prof.Dr. G. aus dem Magistrat der Stadt M. und damit auch aus der Betriebskommission der Stadtwerke aus. In ihrer Sitzung vom 27.03.1998 beschloss die Klägerin mehrheitlich, § 5 Nr. 1 S. 2 Nr. 2 lit.b der Betriebssatzung der Stadtwerke M. dahingehend zu ändern, dass der Betriebskommission - statt bisher zwei - nunmehr drei weitere Mitglieder des Magistrats angehören.
7 Am 20.04.1998 beschloss der Magistrat, seinen Beschluss vom 23.06.1997, Protokoll-Nr. 96, aufzuheben, die Wahl von drei Mitgliedern der Betriebskommission vorzunehmen sowie den Beklagten und die drei weiteren Magistratsmitglieder in die Betriebskommission zu entsenden. Von dem Magistrat gewählt wurden die Stadträte K., D. und W.
8 Mit Schreiben vom 11.05.1998 widersprach der Beklagte den Beschlüssen des Magistrats vom 20.04.1998 hinsichtlich der Aufhebung des Magistratsbeschlusses vom 23.06.1997 sowie der Wahl und Entsendung der entsprechenden Magistratsmitglieder in die Betriebskommission. Zur Begründung führte er aus, die Beschlüsse seien rechtswidrig. Durch Beschluss vom 23.06.1997, der rechtmäßig gewesen sei, habe der Magistrat im Wege der Abstimmung über einen einheitlichen Vorschlag (Einheitsliste) mittels einer Verhältniswahl die Stadträte G. und D. in die Betriebskommission entsandt. Wahlen könnten nicht aus politischen Gründen von einer jeweils neuen Mehrheit aufgehoben werden. Die Vorschriften des KWG, die hier entsprechend anzuwenden seien, sähen zudem vor, dass, sofern eine Stelle frei werde, der Sitz unbesetzt bleibe, wenn der Wahlvorschlag - wie hier - erschöpft sei. Nach dem Ausscheiden des Stadtrates G. aus der Betriebskommission habe dessen Stelle somit für den Rest der Wahlzeit unbesetzt zu bleiben. Etwas anderes folge auch nicht aus der zwischenzeitlich durch Satzungsänderung vorgenommenen Erhöhung der Zahl der zu entsendenden Magistratsmitglieder, da Nachrücker auf dem seinerzeitigen gemeinsamen Wahlvorschlag nicht vorhanden seien. Die am 23.06.1997 vorgenommene Wahl sei nicht angefochten worden und könne auch nicht durch Beschluss aufgehoben werden. Die unanfechtbare Wahl vom 23.06.1997 stehe zudem der Vornahme der Neuwahl durch den Magistrat vom 20.04.1998 entgegen. Ferner erwachse dem jeweils gewählten Magistratsmitglied unmittelbar aus seiner Wahl ein Anspruch auf Teilnahme an den Sitzungen der Betriebskommission, ohne dass es eines besonderen Entsendungsbeschlusses bedürfe.
9 Am 25.05.1998 fasste der Magistrat erneut Beschlüsse, die inhaltlich denen entsprachen, gegen die der Beklagte Widerspruch erhob.
10 Die vom Beklagten zur Entscheidung angerufene Klägerin bestätigte am 08.07.1998 nicht den Widerspruch des Beklagten gegen die Beschlüsse des Magistrats vom 20.04.1998.
11 Nachdem es daraufhin der Magistrat am 13.07.1998 abgelehnt hatte, dieser Entscheidung der Klägerin zu widersprechen, tat dies der Beklagte am 05.08.1998. Er begründete dies im Wesentlichen mit einer Wiederholung der Argumente aus seinem Widerspruchsschreiben vom 11.05.1998.
12 Die Klägerin wies in ihrer Sitzung vom 25.09.1998 den Widerspruch des Beklagten gegen ihren Beschluss vom 08.07.1998 zurück. Am 19.10.1998 lehnte es der Magistrat ab, den Beschluss der Klägerin vom 25.09.1998 zu beanstanden, durch den der Widerspruch des Beklagten gegen den Beschluss der Klägerin vom 08.07.1998 zurückgewiesen wurde.
13 Mit Schreiben vom 12.11.1998 beanstandete der Beklagte den Beschluss der Klägerin vom 25.09.1998. Er begründete den Bescheid erneut mit den bisher vorgebrachten Ansichten. Am 08.12.1998 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Meinung, die Beanstandung ihres Beschlusses vom 25.09.1998, mit dem sie die Beschlüsse des Magistrats vom 20.04.1998/25.05.1998 bestätigt habe, durch den Beklagten sei rechtswidrig. Die Auswahl der in die Betriebskommission zu entsendenden Magistratsmitglieder erfolge nämlich nicht durch eine Wahl im Sinne des § 55 HGO, sondern durch einen Beschluss nach § 54 HGO. Für die Besetzung der Betriebskommission eines Eigenbetriebes enthalte § 6 Eigenbetriebsgesetz (EigBG) eine Spezialregelung. Denn diese Vorschrift unterscheide zwischen gewählten Mitgliedern (Gemeindevertretung, Personalrat, sonstige Personen), den Mitgliedern kraft Amtes, worunter der Beklagte und zwei weitere Mitglieder des Magistrats fielen sowie weiteren durch den Magistrat entsandten Mitgliedern.
14 Die HGO enthalte auch keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Personalentscheidungen immer durch Wahlen getroffen werden müssten. So werde beispielsweise weder über die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes noch über die Bestellung des Beigeordneten für die Verwaltung des Finanzwesens durch Wahlen entschieden. Schließlich spreche gegen die Annahme, Magistratsmitglieder seien hier im Wege einer Wahl zu bestimmen, die insoweit zwingende Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 2 EigBG, wonach vorliegend neben dem Beklagten auch der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete Betriebskommissionsmitglied sein müsse.
15 Wenn jedoch eine Wahl nicht vorgeschrieben sei, liege es in der Kompetenz des Magistrats, das Verfahren jeweils zu bestimmen. Die Norm des § 34 Abs. 1 S. 2 KWG, wonach ein Sitz unbesetzt bleibe, wenn der Wahlvorschlag erschöpft sei und sich die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft für die Wahlzeit entsprechend vermindere, könne vorliegend keine Anwendung finden.
16 Überdies habe in der Magistratssitzung vom 23.06.1997 keine Wahl im Sinne von § 55 HGO stattgefunden. Zumindest der Beklagte sei kraft Gesetzes Mitglied der Betriebskommission gewesen. Gegebenenfalls habe dies auch für Prof. Dr. G. gegolten, sofern er der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete gewesen sei. Eine Wahl habe also allenfalls in Bezug auf ein Mitglied der Betriebskommission stattgefunden. Eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl - die Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des KWG sei - finde jedoch gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 1 HGO nur statt, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen seien. Tatsächlich sei auch deshalb nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, da die Auswahl der Magistratsvertreter entsprechend § 55 Abs. 2 HGO durch einstimmigen Beschluss erfolgt sei. Auch deswegen scheide die Verweisung auf das KWG durch § 55 Abs. 4 HGO aus. Im Übrigen habe eine Verhältniswahl auch deshalb nicht stattgefunden, da in der Sitzung des Magistrats vom 23.06.1997 nicht mehrere Stellen zu besetzen gewesen seien und somit Mehrheitswahlrecht habe Anwendung finden müssen. Schließlich sei zu beachten, dass § 55 Abs. 4 HGO für Wahlen, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt würden, nur eine entsprechende Anwendung des KWG vorschreibe. Danach seien Ergänzungswahlen möglicherweise unstatthaft. Zulässig sei es jedoch, die Vertreter des Magistrats insgesamt neu zu wählen, was vorliegend erfolgt sei. Das KWG könne außerdem deshalb keine Sperrwirkung enthalten, weil dieses Gesetz den Fall einer nachträglichen Erhöhung der Mitgliederzahl in Vertretungskörperschaften während der Wahlperiode naturgemäß nicht kenne und nicht regele. Ziffer 3 des Magistratsbeschlusses vom 20.04.1998, wonach der Beklagte und die drei gewählten Mitglieder vom Magistrat in die Betriebskommission entsandt würden, verletze schon deshalb nicht das Recht, da dieser Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung habe.
17 Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beanstandung des Beklagten vom 12.11.1998 gegen den Beschluss der Klägerin vom 25.09.1998 aufzuheben.
18 Mit Schriftsatz vom 05.09.2000 beantragt die Klägerin nunmehr, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
19 Der Beklagte erklärt mit Schriftsatz vom 11.09.2000 den Rechtsstreit in der Hauptsache ebenfalls für erledigt.
20 Er ist der Ansicht, für die Auswahl der weiteren in die Betriebskommission zu entsendenden Magistratsmitglieder sei Verhältniswahlrecht anzuwenden. In der Sitzung des Magistrats vom 23.06.1997 habe auch eine entsprechende Wahl stattgefunden. Entscheidend sei nämlich, dass am Ende der Willensbildung im Magistrat am 23.06.1997 eine Schlussabstimmung über eine einheitliche Liste stattgefunden habe. Die Wahl sei auch nicht nur auf das dritte Magistratsmitglied beschränkt gewesen. Ein solches Verfahren sei nur zulässig gewesen, wenn Prof. Dr. G. auch der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete gewesen wäre. Diese Funktion bekleide jedoch der Beklagte selbst, so dass zwei weitere Magistratsmitglieder für die Betriebskommission zu wählen und damit mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen gewesen seien. Nach dem Ausscheiden des Stadtrates Prof. Dr. G. aus dem Magistrat und aus der Betriebskommission müsse die Stelle unbesetzt bleiben, da der seinerzeitige Wahlvorschlag keinen Nachrücker enthalte. Die durch die Satzungsänderung vorgenommene Erhöhung der Zahl der zu entsendenden Magistratsmitglieder könne erst in der nächsten Wahlzeit Wirkung erlangen.
21 Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte in diesem Verfahren sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
22 II.
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
23 Nach Auffassung des Gerichts entspricht es billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO), die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Dabei geht der Berichterstatter von folgenden Überlegungen aus, die auch der Auffassung der Kammer entsprechen, die sich in der Vorberatung im Hinblick auf den ursprünglich für den 22.09.2000 anberaumten Termin ausführlich mit dieser Sache befasst hatte: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 12.11.1998 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 74 Abs. 2 i.V.m. § 63 Abs. 2 HGO hat der Bürgermeister, sofern es der Gemeindevorstand unterlässt, einen Beschluss der Gemeindevertretung gemäß § 63 HGO zu widersprechen oder ihn zu beanstanden, dies innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Abs. 1 S. 1 oder des Abs. 2 S. 1 dieser Vorschrift zu tun. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten erging zu Recht, da der Beschluss der Klägerin vom 25.09.1998, mit dem sie ihren Beschluss vom 08.07.1998 sowie die Beschlüsse des Magistrats vom 20.04.1998 und vom 25.05.1998 bestätigte, seinerseits das Recht verletzt. Das folgt aus der Rechtswidrigkeit der Magistratsbeschlüsse vom 20.04.1998/25.05.1998.
24 Die Magistratsbeschlüsse vom 20.04.1998/25.05.1998 sind rechtswidrig, soweit damit der Magistratsbeschluss vom 23.06.1997, Beschlussprotokoll Nr. 96, aufgehoben wurde.
25 Mit Beschluss vom 23.06.1997, bestimmte der Magistrat unter anderem, Stadtrat D. als Mitglied der Betriebskommission. Bei diesem Akt handelte es sich um eine Wahl im Sinne des Hessischen Kommunalrechts, worauf weiter unten noch näher einzugehen sein wird. Die Aufhebung des Magistratsbeschlusses vom 23.06.1997 durch die Magistratsbeschlüsse vom 20.04.1998/25.05.1998 hätte rechtlich zur Konsequenz gehabt, dass Stadtrat D. - zumindest für eine juristische Sekunde - seinen mitgliedschaftlichen Status in der Betriebskommission verloren hätte.
26 Eine solche Maßnahme war vorliegend jedoch nicht zulässig. Nach § 6 Abs. 7 EigBG können die gewählten Mitglieder der Betriebskommission durch Beschluss der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter vorläufig abberufen werden. Neben dieser im Gesetz genannten Möglichkeit der Abberufung können die gewählten Mitglieder der Betriebskommission nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens aus diesem Amt entfernt werden (Bennemann, EigBG, in: Praxis der Gemeindeverwaltung, Landesausgabe Hessen, Band D 1, Stand 01.01.1998, § 6, Anm. 2.2 und 4.1.3, 7). Beide Möglichkeiten waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben.
27 Die Magistratsbeschlüsse vom 20.04.1998/25.05.1998 waren auch rechtswidrig, soweit damit die Wahl von drei Mitgliedern der Betriebskommission vorgenommen wurde.
28 Dieses Verfahren war rechtswidrig, da die Wahl der Stadträte K., D. und W. gegen § 55 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 HGO und § 34 KWG verstößt. Gemäß § 55 Abs. 1 wird in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wenn mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen sind (S. 1). Wird die Zahl mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen während der Wahlzeit erhöht, so findet keine neue Wahl statt; die neuen Stellen werden auf der Grundlage einer Neuberechnung der Stellenverteilung unter Berücksichtigung der erhöhten Zahl der Stellen vergeben (S. 3).
29 Die Entscheidung über die Besetzung der Betriebskommission mit Magistratsmitgliedern erfolgt nämlich nicht im Wege eines Beschlusses nach § 54 HGO, sondern im Wege einer Wahl gemäß § 55 HGO (Bennemann, a.a.O., Anm. 3.1).
30 Das EigBG enthält für die Besetzung der Betriebskommission insoweit keine abschließenden Regelungen. Da die Betriebskommission eine Kommission im Sinne von § 72 Abs. 1 HGO ist (Wiegelmann, Handbuch des Hessischen Kommunalverfassungsrechts, Band II, 1988, Seite 45), können die allgemeinen Vorschriften, also auch § 72 HGO selbst, ergänzend herangezogen werden (Bennemann, a.a.O., Anm. 3.2.; anderer Ansicht allerdings ohne Angabe von Gründen: Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Kommentar, Stand: April 1999, § 72 Anm. 4). Hierfür spricht insbesondere die Regelung des § 1 Abs. 2 EigBG. Danach bleiben die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung unberührt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Auswahlverfahrens für die vom Magistrat zu entsendenden Kommissionsmitglieder trifft § 6 EigBG keinerlei Bestimmung und damit auch keine abschließende Regelung. Auch aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 EigBG ergibt sich, dass nur ein Teil der vom Magistrat in die Betriebskommission zu entsendenden Mitglieder den Status eines geborenen Mitglieds hat. Nach dieser Norm gehören der Betriebskommission an: Kraft ihres Amtes der Bürgermeister (Oberbürgermeister) oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gemeindevorstandes sowie zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstandes; darunter muss der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete sein. Die Betriebssatzung kann bestimmen, dass und wie viele weitere Mitglieder der Gemeindevorstand aus seinen Reihen in die Betriebskommission entsendet. Nur der Oberbürgermeister oder in seiner Vertretung ein von ihm bestimmtes Magistratsmitglied und der Kämmerer gehören somit der Betriebskommission kraft Amtes an. Für andere Magistratsmitglieder sieht § 6 EigBG eine geborene Mitgliedschaft nicht vor. Das Eigenbetriebsrecht regelt somit das Wahlverfahren für die vom Magistrat zu entsendenden Mitglieder der Betriebskommission nicht ausdrücklich und nicht abschließend - mit der Folge, dass es bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften bleibt -, wie sich insbesondere auch bei einem Vergleich mit den Normen zeigt, die die Personalratsmitglieder sowie die wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrenen Personen als Mitglieder der Betriebskommission betreffen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 EigBG ist für deren Bestimmung nämlich ausdrücklich die Anwendung von Mehrheitswahlrecht vorgeschrieben.
31 Aus einer Gesamtschau der zitierten Vorschriften folgt somit, dass für die Bestimmung der entsprechenden Magistratsmitglieder die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und des Hessischen Kommunalwahlrechts Anwendung finden.
32 Nach § 72 Abs. 2 S. 2 HGO werden (für die Mitgliedschaft in Kommissionen) die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes vom Gemeindevorstand gewählt. Dies entspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass die Hessische Gemeindeordnung, sofern nichts Abweichendes geregelt ist, Personalentscheidungen durch Wahlen vorsieht (Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 5. Auflage, 1998, Seite 161; Schlempp/Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, Stand: Februar 1993, § 55, Anm. I, Seite 306). Soweit die Hessische Gemeindeordnung bestimmt, dass bestimmte Personalentscheidungen, wie zum Beispiel die Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts (§ 130 Abs. 3 HGO), die Abberufung von hauptamtlichen Beigeordneten in Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern (§ 76 Abs. 2 HGO) oder die Besetzung von Stellen in Kommissionen im Wege des Benennungsverfahrens (§ 72 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 62 Abs. 2 HGO), nicht durch Wahlen getroffen werden, sind dies spezialgesetzliche Ausnahmetatbestände. Diese lassen jedoch den allgemeinen Grundsatz unberührt, dass kommunalverfassungsrechtlich, sofern nichts anderes geregelt ist, Personalentscheidungen durch Wahlen getroffen werden.
33 Vorliegend war daher gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 55 HGO eine Wahl durchzuführen, die anlässlich der Sitzung des Magistrats vom 23.06.1997 auch erfolgt ist. Insbesondere waren anlässlich dieser Sitzung nicht nur eine, sondern mehrere gleichartige unbesoldete Stellen zu besetzen. Es fand nämlich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur eine Wahl in Bezug auf das dritte Magistratsmitglied statt. Ein solches Verfahren wäre nur dann möglich gewesen, wenn Stadtrat Prof. Dr. G. auch der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete gewesen wäre. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 EigBG, wonach der für das Finanzwesen zuständige Beigeordnete eine der beiden weiteren vom Magistrat zu besetzenden Stellen in der Betriebskommission zu besetzen hat. Diese Funktion bekleidete jedoch der Beklagte selbst (vgl. Bl. 36 der Akte), so dass neben dem Oberbürgermeister, der der Betriebskommission kraft Amtes angehörte (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 EigBG) zwei weitere Magistratsmitglieder zu wählen waren.
34 Die am 23.06.1997 vom Magistrat durchgeführte Wahl erfolgte im Wege des Beschlussverfahrens gemäß § 55 Abs. 2 HGO. Danach ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlags ausreichend, sofern sich alle Gemeindevertreter bei einer Wahl, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vorzunehmen wäre, auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 HGO für Wahlen durch den Magistrat entsprechend gilt, lagen anlässlich der Wahl am 23.06.1997 auch vor. Das Protokoll über die Magistratssitzung von diesem Tag weist aus, dass zunächst ein gemeinsamer Wahlvorschlag entwickelt wurde, bei dem es um die Besetzung des zweiten weiteren dem Magistrat vorbehaltenen Posten in der Betriebskommission ging. Diese Vorabentscheidung erging zu Gunsten des Stadtrats D., so dass der einheitliche Wahlvorschlag neben dem Beklagten als geborenes Mitglied der Betriebskommission die Bewerber Stadtrat Prof. Dr. G. und Stadtrat D. enthielt. Dieser gemeinsame Wahlvorschlag wurde dann einstimmig angenommen.
35 Demgegenüber war es rechtlich nicht zulässig, seitens des Magistrats in seinen Beschlüssen vom 20.04.1998/25.05.1998 die Wahl von drei Mitgliedern der Betriebskommission vorzunehmen. Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 und 3 HGO rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags nach, wenn die Zahl der Stellen im Laufe der Wahlzeit erhöht wird. Im Übrigen gilt § 55 Abs. 4 entsprechend. Gemäß der letzteren Norm finden für ein Wahlverfahren im vorgenannten Sinne die Vorschriften des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechende Anwendung. Sofern - wie hier durch das Ausscheiden von Stadtrat Prof. Dr. G. - ein Vertreter seinen Sitz verliert, so rückt gemäß § 34 Abs. 1 KWG der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlages an seine Stelle. Ist der Wahlvorschlag wie vorliegend erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft vermindert sich für die Wahlzeit entsprechend (§ 34 Abs. 1 Halbsatz 2 KWG). Da die vom Magistrat am 23.06.1997 beschlossene Einheitsliste keinen Nachrücker enthielt, musste die durch den Weggang von Stadtrat Prof. Dr. G. freigewordene Stelle unbesetzt bleiben. Die Mitgliederzahl der Betriebskommission verminderte sich für den Rest der Wahlzeit entsprechend.
36 Abweichendes folgt auch nicht aus der mittlerweile durch Satzungsänderung vorgenommenen Erhöhung der Zahl der zu entsendenden Magistratsmitglieder, da der am 23.06.1997 verabschiedete gemeinsame Wahlvorschlag gerade keinen Nachrücker vorsah. Da die am 23.06.1997 vom Magistrat vorgenommene Wahl auch nicht gemäß § 55 Abs. 6 HGO angefochten wurde, ist sie auch gültig und konnte nicht durch Beschluss aufgehoben werden.
37 Die Beschlüsse des Magistrats vom 20.04.1998/25.05.1998 waren schließlich auch rechtswidrig, soweit dadurch der Beklagte und die drei weiteren gewählten Magistratsmitglieder vom Magistrat in die Betriebskommission entsandt wurden.
38 Der Beklagte ist als Oberbürgermeister kraft Gesetzes Mitglied der Betriebskommission (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 EigBG). Dem Magistrat steht insoweit keine Kompetenz hinsichtlich eines entsprechenden Entsendungsbeschlusses zu. Im Hinblick auf die drei weiteren Magistratsmitglieder ist die entsprechende Beschlussfassung bereits deshalb rechtswidrig, da ihre Wahl durch den Magistrat am 20.04.1998/25.05.1998 - wie oben erörtert - rechtswidrig war.
39 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 13 GKG.
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