VG Gießen 5. Kammer, 2000-09-01, 5 E 416/98

5 E 416/98Verwaltungsgericht / 5. Kammer01.09.2000

Regest

Unter den Begriff der anderen Versorgungsleistung im Sinne von Tz 11.0.10 BeamtVG VwV fallen nur die von § 55 BeamtVG erfassten Versorgungsleistungen. Bei einer von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Beendigung der Mitgliedschaft gezahlten Beitragserstattung handelt es sich nicht um eine gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG an Stelle einer Rente gewährten Abfindung oder Kapitalleistung

Gesamter Gesetzestext

VG Gießen 5. Kammer — 5 E 416/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-09-01

Aktenzeichen: 5 E 416/98

ECLI: ECLI:DE:VGGIESS:2000:0901.5E416.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 S 1 BeamtVG, § 55 Abs 1 BeamtVG, Ziff 12.02.2 BeamtVGVwV, Ziff 11.0.5 BeamtVGVwV, Ziff 11.0.10 BeamtVGVwV

Leitsatz

Unter den Begriff der anderen Versorgungsleistung im Sinne von Tz 11.0.10 BeamtVG VwV fallen nur die von § 55 BeamtVG erfassten Versorgungsleistungen.

Bei einer von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach Beendigung der Mitgliedschaft gezahlten Beitragserstattung handelt es sich nicht um eine gemäß § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG an Stelle einer Rente gewährten Abfindung oder Kapitalleistung

Tatbestand

1 Die am … 1932 geborene Klägerin stand bis zu ihrer mit Ablauf des 31.12.1994 erfolgten Versetzung in den Ruhestand im Dienste des Beklagten.

2 Zuletzt hatte sie das statusrechtliche Amt einer Medizinaldirektorin inne.

3 Bevor die Klägerin mit Wirkung vom 01.10.1966 als Ärztin - zunächst im Angestelltenverhältnis - in den Dienst des Beklagten eintrat, war sie in …-Deutschland als angestellte Ärztin in verschiedenen Kliniken beschäftigt.

4 Aufgrund dieser Tätigkeiten war sie freiwilliges Mitglied der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... geworden. Auf Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte dieser mit Wirkung vom 01.01.1967 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des von der Klägerin der Versorgungseinrichtung gezahlten monatlichen Beitrags. Nachdem der Beklagte die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.1967 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hatte, bat die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.1967 um Fortzahlung des Zuschusses. Daraufhin informierte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.1967 über ihre versorgungsrechtlichen Ansprüche im Falle einer Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit. In dem Schreiben stellte der Beklagte die Versorgung der Klägerin sowohl im Falle einer Versetzung in den Ruhestand als auch einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe als gesichert dar und fügte sodann den Hinweis an, aufgrund dieser Tatsache wäre es ohnehin zu überlegen, ob die Klägerin die freiwillige Weiterversicherung bei ihrer Ärzteversicherung aufrecht erhalten solle. Daraufhin beendete die Klägerin ihre Mitgliedschaft in dem berufsständischen Versorgungswerk. Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... überwies ihr im April 1969 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 5.994,30 DM.

5 Mit Bescheid vom 20.12.1994 setzte der Kreisausschuss des Beklagten das der Klägerin ab 01.01.1995 zustehende Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 75 % fest. Er führte aus, die Versorgungsbezüge seien gemäß § 55 BeamtVG zu regeln. In die Ruhensregelung seien unter anderem Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung einzubeziehen, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Zuschüsse geleistet habe. Die Versorgungskasse habe sich insoweit mit der Ärzteversorgung ...-... in Verbindung gesetzt und um entsprechende Auskünfte gebeten. Die Versorgungsbezüge stünden insofern unter Vorbehalt.

6 Mit Schreiben vom 22.02.1995 teilte der Kreisausschuss des Beklagten der Klägerin mit, gemäß Auskunft der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... hätte sie, also die Klägerin, mit Vollendung des 65. Lebensjahres ein Altersruhegeld von zur Zeit monatlich 466,66 DM erworben, wenn eine Beitragsrückgewähr nicht stattgefunden hätte. Weiter habe die Möglichkeit eines vorzeitigen Altersruhegeldes mit Vollendung des 62. Lebensjahres bestanden, das ab 01.01.1995 monatlich 374,06 DM betragen hätte. Zur Zeit stehe noch nicht endgültig fest, ob bereits das vorzeitige Altersruhegeld mit Vollendung des 62. Lebensjahres oder erst das reguläre Altersruhegeld mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen sei. Bis zur Klärung der Rechtslage erfolge die Zahlung der Versorgungsbezüge unter Vorbehalt. Überzahlte Beträge seien zu erstatten. Mit weiterem Schreiben vom 01.08.1995 unterrichtete der Kreisausschuss des Beklagte die Klägerin, die Leistungen aus der Ärzteversorgung seien erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres (01.07.1997) in die Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG einzubeziehen. Erst ab diesem Zeitpunkt bestehe antragsunabhängig ein Anspruch auf das reguläre Altersruhegeld als Pflichtleistung. Somit könne der mit Schreiben vom 22.02.1995 genannte Vorbehalt entfallen. Mit Schreiben vom 30.01.1997 teilte der Kreisausschuss des Beklagten der Klägerin mit, entgegen der zuletzt mit Schreiben vom 01.08.1995 vertretenen Rechtsauffassung seien bereits vor dem 01.10.1994 abgegoltene Renten nicht von der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG erfasst. Aufgrund dieser geänderten Sach- und Rechtslage stünden jedoch die in der Berechnung des Ruhegehalts vom 13.12.1994 berücksichtigten Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG insofern unter Vorbehalt, als diese Zeiten in Fällen, in denen Versorgungsleistungen bezogen würden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden könnten, wenn sich dadurch eine höhere Gesamtversorgung als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben sollte. Zu diesen anderen Versorgungsleistungen zählten unter anderem Leistungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Überprüfung der Kann-Zeiten des § 12 BeamtVG werde ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorgenommen, da ab diesem Zeitpunkt antragsunabhängig ein Anspruch auf das reguläre Altersruhegeld als Pflichtleistung bestanden hätte.

7 Mit Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 19.06.1997 setzte der Kreisausschuss des Beklagten die der Klägerin ab 01.07.1997 zustehenden Versorgungsbezüge fest. Hierbei legte er einen Ruhegehaltssatz von 69,89 % zugrunde, der auf einer Reduzierung der zunächst anerkannten Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG von 9 Jahren auf 5 Jahre 187 Tage beruhte. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisausschuss des Beklagten mit am 20.02.1998 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, die der Klägerin von der Ärzteversorgung zugeflossene Beitragsrückgewähr sei als Abfindung im Sinne der Teilziffer 12.02 i.V.m. Teilziffer 11.0.5 BeamtVGVwV anzusehen. Aufgrund dieser ermessensbindenden Vorschriften sei eine Einschränkung der nach § 12 BeamtVG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten erforderlich gewesen.

8 Mit bei Gericht am 12.03.1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben.

9 Sie trägt vor, in die Ruhensregelung nach § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG dürften vor dem In-Kraft-Treten der Änderung dieser Bestimmung am 01.10.1994 abgegoltene Versorgungsleistungen nicht einbezogen werden. Die Teilziffer 11.0.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG, auf die sich der Beklagte berufe, sei nicht anwendbar, weil sie keine Rente von der Ärzteversorgung erhalte. Die Nichtanwendbarkeit des § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG dürfe nicht auf dem Umweg zu einer Einschränkung von Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG führen. Im Übrigen fehle es für die in der Verwaltungsvorschrift vorgesehene einschränkende Regelung an einer gesetzlichen Grundlage. Darüber hinaus sei die Beitragsrückgewähr weder eine Abfindung noch eine kapitalisierte Rente im Sinne des § 55 Abs. 1 S. 3 BeamtVG sowie der Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG. Sie habe im Vertrauen auf den im Schreiben des Beklagten vom 10.10.1967 enthaltenen Hinweis, es wäre ohnehin zu überlegen, ob sie die freiwillige Weiterversicherung bei ihrer Ärzteversicherung aufrechterhalten solle, sich für eine Beendigung ihrer Mitgliedschaft entschieden. Dies habe zur Beitragsrückgewähr geführt. Eine spätere Gesetzesänderung, die sie dafür "bestrafen" könnte, habe es nicht gegeben. Insofern greife auch der in den früheren Bescheiden geregelte Vorbehalt einer gesetzlichen Änderung nicht ein.

10 Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 19.06.1997 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 19.02.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.07.1997 Versorgungsbezüge in Höhe von 75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren sowie die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11 Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12 Er verweist auf seine im Widerspruchsbescheid gemachten Ausführungen und trägt ergänzend vor, der in dem Schreiben vom 10.10.1967 erteilte Hinweis sei im Hinblick auf die versorgungsrechtliche Situation im damaligen Beamtenverhältnis auf Probe zu sehen. Der Klägerin habe seinerzeit das Wahlrecht zugestanden, die bestehende Versorgungsanwartschaft in der Ärzteversorgung auch ohne weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen zu erhalten oder die Beitragsrückgewähr in Anspruch zu nehmen. Sie habe sich für die Beitragsrückgewähr entschieden.

13 Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter Personalakte, 1 Hefter Versorgungsakte) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

15 Die Klage ist zulässig.

16 Insbesondere erweist sich das von der Klägerin verfolgte Verpflichtungsbegehren als statthaft. Das erstrebte Rechtsschutzziel, ab dem 01.07.1997 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75% zu erhalten, kann die Klägerin uneingeschränkt nicht schon durch eine Aufhebung des Bescheides des Kreisausschusses des Beklagten vom 19.06.1997 sowie des Widerspruchsbescheides derselben Behörden vom 19.02.1998 erreichen. Allerdings käme bei einer Aufhebung dieser Bescheide der Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 20.12.1994 auch für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.07.1997 zur Geltung. Durch diesen letztgenannten Bescheid hatte der Kreisausschuss des Beklagten das der Klägerin ab 01.0.1995 zustehende Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes von 75% festgesetzt.

17 Gleichzeitig hatte die Behörde diese Regelung jedoch unter Hinweis auf die Anrechenbarkeit von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Zuschüsse geleistet habe, mit einem Vorbehalt verbunden. Zur Beseitigung dieses Vorbehaltes bedarf des gestellten Verpflichtungsantrages.

18 Die Klage ist auch begründet.

19 Der angefochtene Bescheid des Kreisausschusses des Beklagten vom 19.06.1997 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 19.02.1998 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch zu, ihr ab dem 01.07.1997 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75% zu gewähren.

20 Der durch den angefochtenen Bescheid vom 19.06.1997 vorgenommenen Kürzung der Versorgungsbezüge steht bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 20.12.1994 entgegen. Mit dem Bescheid vom 20.12.1994 hatte der Kreisausschuss des Beklagten ein Ruhegehalt auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 75% festgesetzt und hierbei die nach § 12 BeamtVG zu berücksichtigende ruhegehaltfähige Dienstzeit mit insgesamt neun Jahren angegeben. Der in diesem Bescheid enthaltene Vorbehalt betraf die Vorschrift des § 55 BeamtVG, der das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten regelt. Hinsichtlich der nach § 12 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannten Ausbildungszeiten war der Bescheid hingegen nicht mit einem Vorbehalt verbunden. Einen auf die bei der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegten Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG bezogenen Vorbehalt hat der Kreisausschuss des Beklagten der Klägerin erst mit Schreiben vom 30.01.1997 mitgeteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bescheid vom 20.12.1994 bereits Bestandskraft erlangt.

21 Infolgedessen hätte es bezüglich der in dem Bescheid vom 20.12.1994 nach § 12 BeamtVG berücksichtigten Kann-Zeiten einer (Teil-) Aufhebung dieses Bescheides auf der Grundlage des § 48 HVwVfG bedurft. Eine solche Entscheidung ist jedoch weder dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.1997 noch dem Widerspruchsbescheid vom 19.02.1998 zu entnehmen. Selbst wenn zugunsten des Kreisausschusses des Beklagten von der Möglichkeit einer stillschweigenden (Teil-) Aufhebung auszugehen wäre, fehlen in den angefochtenen Bescheiden jedenfalls jegliche Ermessenserwägungen, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HVwVfG von der Behörde anzustellen gewesen wären.

22 Unabhängig von diesen Überlegungen sind auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung der Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG nicht erfüllt. Der Beklagte stützt diese Maßnahme zu Unrecht auf die sein ihm nach § 12 Abs. 1 BeamtVG eingeräumtes Ermessen bindende Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV). Nach Teilziffer 12.02.2 BeamtVGVwV gelten wegen der Berücksichtigung von Zeiten nach § 12 BeamtVG in Fällen einer Rentengewährung die Tz 11.05 bis 11.010. Nach TZ 11.0.5 BeamtVGVwV dürfen Zeiten nach § 11 BeamtVG in Fällen, in denen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz 11.0.10 Satz 2 bezogen werden, nur teilweise oder überhaupt nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sich durch ihre Berücksichtigung eine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Renten) als die in § 55 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde. Nach Tz 11.0.10 BeamtVGVwV sind neben den nach § 55 BeamtVG zu berücksichtigenden Renten und sonstigen Geldleistungen auch andere Versorgungsleistungen, zum Beispiel Leistungen aus den betrieblichen Altersversorgungen und der Ärzteversorgung, heranzuziehen.

23 Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung handelt es sich bei dem der Klägerin im April 1969 von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... ausgezahlten Betrag in Höhe von 5.994,30 DM nicht um eine andere Versorgungsleistung im Sinne der Tz 11.0.10 BeamtVGVwV. Wie der Zusammenhang dieser Regelung zu der Regelung in Tz 11.0.5 BeamtVGVwV deutlich macht, sind als andere Versorgungsleistungen nur solche zu verstehen, die unter § 55 BeamtVG fallen. Treffen Versorgungsbezüge mit den in § 55 BeamtVG genannten Versorgungsleistungen zusammen, entsteht das Problem der Doppelversorgung. Zur Vermeidung einer überhöhten Gesamtversorgung ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG eine Höchstgrenze festzulegen. Diese Höchstgrenze ist gemäß Tz 11.0.5 BeamtVGVwV bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit auch im Rahmen der Anerkennung von Kann-Zeiten nach § 12 BeamtVG zu beachten. Dieser Zusammenhang schließt es aus, den Begriff der anderen Versorgungsleistungen im Sinne der Tz 11.0.10 BeamtVGVwV weiter oder enger zu interpretieren als die von § 55 BeamtVG erfassten Versorgungsleistungen. Versorgungsleistungen im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG werden und wurden der Klägerin aber nicht gewährt.

24 Die Klägerin erhält keine gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG als Rente geltenden Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Einer der sich aus § 18 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... (Stand: April 1968) ergebenden Leistungsansprüche ist nicht entstanden. Ein solcher hätte nur entstehen können, wenn die Klägerin nach dem Ausscheiden aus der Versorgungseinrichtung in Folge des Eintritts in ein Beamtenverhältnis (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 1 der Satzung) ihre Mitgliedschaft gemäß § 16 der Satzung freiwillig fortgesetzt hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen.

25 Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... hat der Klägerin auch nicht eine Kapitalleistung oder Abfindung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gezahlt. Das Gesetz enthält keine Definition der Begriffe "Kapitalleistung" und "Abfindung". Wie die Formulierung "an deren Stelle" deutlich macht, muss es sich bei diesen Leistungen um einen Ersatz für eine Rente handeln. Es muss bereits ein Rentenanspruch entstanden sein, der durch eine Kapitalleistung oder Abfindung abgelöst wird. Der Charakter einer Kapitalleistung oder Abfindung als Surrogat für eine Rente ergibt sich auch aus den inhaltlichen Festlegungen dieser Begriffe auf den Gebieten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Soldatenversorgung und der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. So werden nach § 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Witwenrenten oder Witwerrenten bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24-fachen Monatsbetrag abgefunden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SVG kann der Soldat im Ruhestand auf Antrag für bestimmte Zwecke statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten. Nach § 59 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden Versicherungsrenten für Versicherte, die einen Monatsbetrag von 20,- DM nicht überschreiten, sowie Versicherungsrenten für Hinterbliebene, die aus einer Versicherungsrente für Versicherte berechnet sind, deren Monatsbetrag 20,- DM nicht überschreitet, abgefunden. Höhere als die in Abs. 1 genannten Versicherungsrenten werden gemäß § 59 Abs. 1 a Satz 1 der Satzung auf Antrag des Berechtigten abgefunden. Schließlich ergibt sich auch aus der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... (Stand: April 1968) der Surrogatcharakter einer Kapitalabfindung. Nach § 25 Abs. 2 dieser Satzung erhalten eine Witwe oder ein Witwer im Falle der Wiederheirat auf Antrag eine Kapitalabfindung.

26 Die Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... hat der Klägerin im April 1969 nicht eine Abfindung oder Kapitalleistung in dem genannten Sinne gewährt.

27 Der seinerzeit ausgezahlte Betrag ist nicht an die Stelle einer Rente getreten.

28 Zum damaligen Zeitpunkt stand der Klägerin ein Rentenanspruch (noch) nicht zu.

29 Es existierte lediglich eine Rentenanwartschaft, aus der durch die Beendigung der Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung kein Rentenanspruch erwachsen konnte. Durch die Beendigung der Mitgliedschaft stand der Klägerin gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... ein Anspruch auf Erstattung von 60% der bis zur Beendigung der Mitgliedschaft zu leistenden Versorgungsabgaben zu. Bei diesem Erstattungsbetrag handelt es sich nicht um eine kapitalisierte oder abgefundene Rente. Vielmehr ging es um einen Ausgleich für die von der Klägerin in Form von Beiträgen erbrachten Aufwendungen, deren Sinn und Zweck, also die Entstehung eines Rentenanspruchs, sich durch eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft nicht realisiert hat.

30 Hätte der Gesetzgeber auch solche Beitragserstattungen in bestimmtem Umfang auf die Beamtenversorgung anrechnen wollen, hätte er dies klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1987, BVerwGE 74, 122).

31 Die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge lässt sich auch nicht auf die Ruhensregelung des § 55 Abs. 1 BeamtVG stützen.

32 Allerdings findet entgegen der Auffassung der Beteiligten die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der durch das BeamtVGÄndG 1993 in Kraft getretenen Fassung Anwendung. Dies ergibt sich aus der Übergangsregelung in Art. 11, nach der Nr. 16a des Änderungsgesetzes auf die Rechtsverhältnisse der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vorschrift vorhandenen Versorgungsempfänger keine Anwendung findet. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes, also am 01.10.1994, war die Klägerin noch nicht in Ruhestand getreten. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Übergangsregelung findet das BeamtVGÄndG 1993 in diesem Fall Anwendung. Die in dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 18.09.1996 - I B 31-P 1601A-98- dargestellte Auffassung des Bundes und der Länder, die Neuregelung gelte für die am 01.10.1994 vorhandenen aktiven Beamten nicht, wenn die Rente bereits vor dem 01.10.1994 abgegolten worden sei, steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

33 Es liegen aber die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG nicht vor.

34 Nach dieser Vorschrift tritt in den Fällen, in denen eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet worden ist oder an deren Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt worden ist, an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Wie bereits ausgeführt, hat die Klägerin nicht anstelle einer Rente eine Kapitalleistung oder Abfindung erhalten. Sie hat auch nicht eine Rente nicht beantragt oder auf sie verzichtet. Eine Rente, die die Klägerin hätte beantragen oder auf die sie hätte verzichten können, war noch nicht entstanden.

35 Bis zur Beendigung ihrer Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer ...-... hatte die Klägerin lediglich eine Rentenanwartschaft erworben. Der Untergang dieser Anwartschaft ist dem Verzicht auf eine Rente nicht gleichzustellen.

36 Als unterliegender Teil hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen hiervon sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gemäß §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin ist gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären.

39 Nach der Rechtsprechung des BVerwG zu der dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO vergleichbaren Vorschrift des § 80 VwVfG ist im Widerspruchsverfahren eine Vertretung des/der Widerspruchsführers/Widerspruchsführerin durch Rechtsanwälte oder sonstige Bevollmächtigte in der Regel nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 36). Im Einzelfall ist jedoch die Hinzuziehung eines/einer Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig, wenn sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

40 Die in diesem Verfahren zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen betreffend die Kürzung von Versorgungsbezügen wegen des Zusammentreffens mit einer (fiktiven) Rente sind für einen Laien kaum oder nur schwer zu überschauen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Klägerin im Vorverfahren des Beistandes einer rechtskundigen Bevollmächtigten bedient hat.

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